…sich nach der Verkehrsauffassung besonders zur Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder (Z 2:) aus typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführenden Tätigkeiten, oder (Z 3:) aus der Bewirtschaftung von bestimmten Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder Mietwohngrundstücken…
…ob es sich um eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung oder um eine gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO Betätigung mit Liebhabereivermutung handelt. Das Finanzamt hat die Betätigung des Beschwerdeführers als Musiker als Betätigung im Sinne des gemäß § 1 Abs…
…1 Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung oder großer Vermietung). Im Falle des Bestehens solcher Zweifel ist die Ertragsfähigkeit der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren und in der Folge zu prüfen, ob in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten…
…1 Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung oder großer Vermietung). Im Falle des Bestehens solcher Zweifel ist die Ertragsfähigkeit der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren und in der Folge zu prüfen, ob in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten…
…eine Tätigkeit typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht oder unter die Einkunftsquellenvermutung des § 1 Abs. 1 LVO fällt, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht an Hand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer privaten Neigung entspricht…
…Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder Z 2 aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder Z 3 aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten…
…und 1999/15 zu beantworten. Diese stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs1 LVO) und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs 2 LVO…
…Trance“ oder „Ängste, Panikattacken, Phobien und posttraumatische Symptome“ zugrunde (s. dazu die vorliegenden Rechnungen der geltend gemachten Seminaraufwendungen). Das Wünschelrutengehen erfolgte bis Mitte Juli 2008 neben der nichtselbständigen Tätigkeit bei der Fa. S. Strittig ist, ob ihre Tätigkeit unter § 1 Abs. 1 LVO (Einkunftsquellenvermutung) oder…
…eignet, noch entspringt das Betreiben einer Sauna einer typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung. Auch eine Bewirtschaftung laut Z 3 liegt offensichtlich nicht vor. Da vom Bw. der subjektive Wille zur Erzielung eines Gesamtgewinnes behauptet worden ist, gilt grundsätzlich die Einkunftsquellenvermutung des …
…und nach Wissen der steuerlichen Vertretung des Bw auch durchaus erfolgreich mit Gewinn. Keineswegs werde daher die Tätigkeit aufgrund der privaten Bedürfnisse oder einer persönlichen Neigung ausgeübt. Das Bestreben des Bw sei daher grundsätzlich auf einen Gesamtgewinn gerichtet und seine Tätigkeit sei daher im Hinblick…
…Fassung vor BGBl II 1997/358 anzuwenden ist. Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO II), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs…
…sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigenen (zB Freizeitausübung) und typischerweise in einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind. Gemäß …
…in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechte entstehen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (Abs…
…anhand derer objektiv zu beurteilen ist, ob die Tätigkeit der Bw. eher eine solche mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 LVO) oder eine solche mit Liebhabereivermutung ist (§ 1 Abs 2 LVO). Die Einbeziehung der Entwicklung der Einkünfte im Folgejahr 2001 lässt eine zu einem Gesamtgewinn tendierende…
…für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. ….. 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme…
…Beginn des Streitzeitraumes bei im Wesentlichen unveränderter Fortsetzung keine Hoffnung auf einen zukünftigen Gesamterfolg in einem angemessenen Zeitraum machen durfte (UFS 16.10.2007, RV/0205-G/07). Die Gesamtgewinn- oder Gesamtüberschusserzielungsabsicht bei Verlusten aus einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung ist anhand der in § 2 Abs…
…Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lassen würde. Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung…
…der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder • aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Bei den genannten Betätigungen liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen…
…besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Dies trifft auf Tätigkeiten, die grundsätzlich erwerbswirtschaftlich sind, nicht zu (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh I/2, Anm 15). Um beurteilen zu können, ob - sowohl bei Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch bei Tätigkeiten mit…
…1999, zu beantworten. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 LVO), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs 2 fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (…