Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1425-W/03
Kunsthandel als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1425-W/03vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betreibt eine nicht selbständige Hebamme, die mit einer Witwenpension versorgt ist, einen Kunsthandel, indem sie auch eigene Kunstwerke verkauft und Kunsttherapie anbietet, so ist diese Tätigkeit infolge der beschränkten Zeitreserven und des geringen Umsatzes (S 20.000 Einnahmen im Jahr bei Ausgaben von ca S 300.000) einerseits als Beurteilungseinheit (auch infolge einer gemeinsamen EAR), andererseits als eine § 1 Abs 2 LVO-Tätigkeit anzusehen, zumal diese Tätigkeit bei existenzieller Absicherung durch nicht selbständige Einkünfte (VwGH 22.4.1998, 96/13/0189) nur aus einer Neigung heraus begründbar erscheint (hiezu auch Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei S 342, 51 und 52).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch die Treufinanz, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, die vorläufige
Einkommensteuer für das Jahr 2000 und den Verspätungszuschlagsbescheid
1999 entschieden:
Der
angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird
abgeändert. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe entsprechen der
Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2002, auf die verwiesen wird und die
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Ansonst
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und bleiben die angefochtenen
Bescheide unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. meldete ihr Kunsthandwerk und ihren Kunsthandel am
29.9.1999 beim Finanzamt an und ersuchte um Zuteilung einer Steuernummer (DB).
Wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen wurde die Bw. für das Jahr
1999 geschätzt, indem Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv S 15.000 zum
Ansatz kamen. Gegen diesen Bescheid wie auch gegen den Verspätungszuschlag
1999 wurde Berufung erhoben, der eine Abgabenerklärung beigelegt wurde.
Demnach betrage der Verlust S -278.388,09. Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung
stehen den Erlösen von S 20.398 Aufwendungen von S 298.786,09
gegenüber. Hievon betragen etwa die Miete und Betriebskosten für das
Verkaufslokal S 55.388,30, der Werbeaufwand S 22.047,90 und der Einkauf von
Requisitien für Kunsttherapie S 37.485,17.
Umsatzsteuerrechtlich wurde keine Regelbesteuerung
beantragt.
In einem Vorhalt des Finanzamtes (ESt-Akt 1999/26) wurden
Mietvertrag und Nachweise über die Werbeaufwendungen und die Kosten
betreffend Requisiten für Kunsttherapie abverlangt. Die Bw. beantortete den
Vorhalt dahingehend, dass der Mietvertrag mit separater Post nachgereicht werde.
Es handle sich hiebei um ein Gassenlokal, das idR 3 Tage in der Woche
geöffnet sei. Der Betrieb des Lokals werde von der Bw. wahrgenommen. Die
Bw. sei neben dieser Tätigkeit inklusive Nachtdienste mit 20 Wochenstunden
als Hebamme unselbständig beschäftigt. Sie hätte sonst keine
weitere Beschäftigung, beziehe aber auch eine Witwenpension ihres
verstorbenen Gatten (ESt-Akt 1999/27).
In einer ergänzenden Vorhaltsbeantwortung nach
weiteren Fragen des Finanzamtes (ESt-Akt 1999/29) wurde noch mitgeteilt, dass
das Mietlokal bis Ende März 2001 geführt worden wäre. Die Bw.
hätte dann dieses aus Überlastungsgründen und andererseits, weil
die Erwartungen in die dort erzielbaren Umsätze nicht erfüllt wurden,
schließen müssen. Sie hätte in dieser Zeit als Künstlerin
einen Auftrag von der Kirche für die Herstellung von 2 Statuen erhalten,
die jetzt fertiggestellt worden wären. Außerdem erziele sie
Umsätze aus dem Verkauf von Bildern. Ansonsten erziele sie neben ihren
Einkünften als Hebamme Einkünfte aus Kunsttherapie sowie
Partnerseminaren und seit kurzem versuche sie nebenbei, Kosmetikprodukte zu
vertreiben (ESt-Akt 1999/28).
Das Finanzamt erließ hierauf eine abändernde
Berufungsvorentscheidung, mit welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
Null festgesetzt wurden. Begründend führt das Finanzamt aus, dass eine
Betätigung, sollte sie als Einkunftsquelle angesehen werden, objektiv
ertragsfähig sein müsse. Liebhaberei sei bei Betätigungen
anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung
zurückzuführen seien (§ 1 Abs 2 LVO). Im konkreten Fall
hätte die Bw. 1999 Einnahmen iHv S 20.398 und im Jahr 2000 solche von
S 22.740 aus dem Verkauf selbst erzeugter Kunsthandwerke erzielt. Die
Verluste aus der in Rede stehenden Tätigkeit wären für das Jahr
1999 mit S -278.388 und für das Jahr 2000 mit S -286.176 (bei
Gesamtaufwendungen iHv S 308.916,40) ausgewiesen worden. Nach Auffasssung des
Finanzamtes bestünde bei gegenständlicher Tätigkeit durchaus im
besonderen Maße ein Bezug zur privaten Lebensführung und haben daher
auch die Verluste ihre Ursachen primär in der privaten Lebensführung,
zumal auch die Deckung der Lebenshaltungskosten durch die lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte gewährleistet seien. Da aufgrund dieser Überlegungen
das Vorliegen von Liebhaberei zwar wahrscheinlich, aber ungewiß ist,
ergehen die Bescheide lt. Berufungsvorentscheidung gem § 200 BAO
vorläufig.
Lt. Einnahmen-Ausgaben Rechnung 2000 beträgt die Miete
für das Geschäftslokal S 66.393 (Energie S 10.525,65), der
Werbeaufwand S 34.600 und der Einkauf von Requisitien für Kunsttherapie
S 9.489,21. Selbst die Telefonaufwendungen (S 20.440) erreichen fast die
Höhe der erzielten Einnahmen.
Auch für dieses Jahr brachte das Finanzamt für
die strittige Betätigung Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv S 0 zum
Ansatz, wobei der Erstbescheid vorläufig erging.
In der Berufung wehrt sich die Bw dagegen, Liebhaberei
aufgrund der Tatsache von Verlusten anzunehmen, zumal Verluste in der
Anfangsphase eines Unternehmens nichts außergewöhnliches seien und
vorliegend durch die Kosten des Verkaufslokales und den Werbungskosten
geprägt wären. Diesen stand ein zu geringer Umsatz aus dem Verkauf
gegenüber, weshalb das Verkaufslokal aus wirtschaftlichen Überlegungen
schließlich wieder aufgegeben worden wäre. Die zunächst gehegte
Hoffnung, aus dem gewählten Standort einen profitablen Handel mit kleinen
Kunstgegenständen zu betreiben, hätte sich leider nicht bewahrheitet.
Wäre das Unternehmen, wie vom Finanzamt unterstellt, rein aus privater
Leidenschaft erfolgt, wäre ein solcher Schritt sicher nicht gesetzt worden.
Aufgrund der gewählten Gewinnermittlungsart (EAR) entstünde von Haus
aus zunächst ein hoher Verlust, da die zugekaufte Handelsware bei Ankauf
sofort aufwandswirksam werde und sich erst bei Verkauf der Ware herausstelle, ob
ein Gewinn erzielt werden könne. Das alleinige Abstellen auf die erzielten
Verluste in den ersten 1,5 Jahren sei daher kein zielführendes Unterfangen.
Die bescheidmäßige Entscheidung berücksichtige auch nicht die
vielfältige unternehmerische Betätigung der Bw., die von
Handelstätigkeit über Dienstleistungen (Kunsttherapie) bis zu
Auftragsarbeiten als Künstlerin reichen. All diese Betätigungsfelder
wären für eine Liebhabereibetrachtung eigens zu qualifizieren und zu
bewerten. Insb. könne die von der Bw. betriebene Handelstätigkeit,
welche den überwiegenden Teil der Aufwendungen mit dem Verkaufslokal
verursacht hätte, nicht einfach als typische Liebhaberei qualifiziert
werden, sondern sei eine typisch unternehmerische Betätigung. Hier
wäre in der bekämpften Entscheidung eine falsche Qualifizierung
vorgenommen worden.
Der Berufung beigelegt ist ein Konvolut von Belegen iZm der
strittigen Betätigung. Lt. der vom Finanzamt übermittelten
Einkommensteuererklärung 2001 wurde aus der strittigen Tätigkeit
wiederum ein Verlust, diesmal iHv S -309.514,37 erklärt. Der
Gesamtaufwand 2001 macht bei Einnahmen von S 68.132,35 S 377.646,72 aus, davon
der Mietaufwand S 27.617,47, der Telefonieraufwand S 31.619,75 und der
Werbeaufwand S 45.616,83.
Im Zuge eines per Fax übermittelten Vorhaltes wurde
die Bw. aufgefordert, die Höhe der Einkünfte 2002 und 2003
bekanntzugeben, eine Prognoserechnung vorzulegen, die Einnahmen 1999 und 2000
hinsichtlich der behaupteten strittigen Betätigungsfelder (Verkauf von
Kunstgegenständen, Kunsttherapie, Verkauf eigener Kunstwerke)
aufzuschlüsseln und die diesbezüglichen Ausgangsrechnungen
vorzulegen.
Die Bw. ging in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 30.4.2004
auf die gestellten Fragen nur teilweise ein. Es wurden weder die Einkünfte
2002 und 2003 bekanntgegeben, noch eine Prognoserechnung, noch die
Ausgangsrechnungen vorgelegt. Die Bw. hätte in ihrem Verkaufslokal, in
welchem sie Geschenkartikel wie Puppen, Kerzen, kleine Bilder, Mühlsteine
und Bastelmaterial verkauft hätte, 1999 eröffnet und nach sehr
bescheidenem Erfolg, nachdem sie mit einer Werbeoffensive den Umsatz ankurbeln
wollte, Ende Februar 2001 das Lokal dem Eigentümer zurückgegeben und
die Geschäftstätigkeit eingestellt. Im Jahre 2001 wäre ihr die
Möglichkeit geboten worden, bestimmte Kosmetikprodukte im Rahmen von
Parties zu vertreiben. Der Anfangsverlust im Jahre 2001 ergäbe sich im
wesentlichen aus dem Aufbau eines kompletten Produktsortiments, von dem nur ein
Teil hätte verkauft werden können (der Verkauf wäre deutlich
unter den Erwartungen geblieben). Die Einkünfte aus künstlerischer
Betätigung hätten aus dem Verkauf von selbstbemalten Gemälden
sowie Bronzefiguren, die nach ihren Entwürfen gegossen worden wären,
bestanden. Sie hätte - was bislang nicht entsprechend dargestellt
wurde - auch selbständige Einnahmen aus Hebammentätigkeit. Die
nicht direkt zuordenbaren Ausgaben für die Hebammentätigkeit sollten
streng genommen auf die unselbständigen und selbständigen
Einkünfte aufgeteilt werden und teils als Werbungskosten, teils als
Betriebsausgaben in Ansatz gebracht werden. Diese Aufteilung wäre bislang,
der Einfachheit halber, unterlassen worden. Die Tätigkeit als
Kunsttherapeutin hätte die Bw. erst im Jahre 2000 begonnen. Die ersten
Einnahmen aus 9 Therapiestunden hätte sie im Jahre 2001 erzielt. Im Jahre
2002 hätte sie bereits 52 Therapiestunden verrechnet, jedoch auch viele
Patienten unentgeltlich betreut. Sie hoffe, dass die Honorierbereitschaft
zunehme, dass sich ihre Therapieerfolge herumsprächen und sich die
Einnahmen vervielfachen. Der Vorhaltsbeantwortung beigelegt sind
Einnahmen-Ausgabenrechnungen 1999 bis 2001, die mit den ursprünglich
vorgelegten Erklärungen teils in Widerspruch stehen. Die
Betätigungsfelder wurden von der Bw. wie folgt aufgeschlüsselt (die
Aufwendungen wurden dabei großteils prozentuell auf die
Betätigungsfelder aufgeteilt):
|
|
1999, öS
|
2000, öS
|
2001, öS
|
Erlöse
Handel
Kosmetikvertrieb
|
12.777.97
|
6.960,01
|
0,00
38.815,35
|
Aufwand lt. Bw.
|
-245.195,83
|
-203.215,36
|
-181.233,88
|
Einkünfte
lt. Bw.
|
-232.417,86
|
-196.255,35
|
-142.418,53
-24.679,58
|
Erlöse
Kunst
|
7.619,99
|
33.080,00
|
13.770,00
|
Aufwand lt. Bw.
|
-9.331,00
|
-51.042,27
|
-65.446,49
|
Einkünfte
lt. Bw.
|
-1.711,01
|
-17.962,27
|
-51.676,49
|
Erlöse
Hebamme
|
0,00
|
2.700,00
|
7.310,00
|
Aufwand lt. Bw.
|
-29.583,93
|
-20.237,01
|
37.953,51
|
Einkünfte
lt. Bw.
|
-29.583,93
|
-17.537,01
|
-30.643,51
|
Erlöse
Therapie
|
0,00
|
0,00
|
8.237,00
|
Aufwand lt. Bw.
|
0,00
|
33.735,87
|
45.399,16
|
Einkünfte
lt. Bw.
|
0,00
|
-33.735,87
|
-37.162,16
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt.
Bw.
|
-263.712,80
|
-265.490,50
|
-286.580,27
|
Hievon Einnahmen in Summe
|
20.397,96
|
42.740,00
|
68.132,35
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt.
Erkl.
|
-278.388,09
|
-286.176,40
|
-309.514,37
|
Einnahmen lt. Erklärung
|
20.398,00
|
22.740,00
|
68.132,35
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle bei einem
Kunsthandel bei Verkauf auch eigener Kunstwerke wie auch Kunsttherapie.
Gem § 2 Abs 4 EStG sind Einkünfte als Gewinn bzw.
Überschuss definiert, womit aufgrund der positiven Umschreibung der
Einkünfte grundsätzlich solche zu verstehen sind, die innerhalb eines
bestimmten Beobachtungszeitraumes zu einen Gesamt(-überschuss)gewinn
führen.
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet Einkünfte mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 LVO) und solche mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs 2 LVO), worunter insb. Hobby-, Neigungs- und
Freizeittätigkeiten fallen. Liebhaberei
ist nach letztzitierter Bestimmung bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1.) aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder 2.) aus Tätigkeiten, die typischerweise einer besonderen, in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen
sind.
Die Unterscheidung zwischen § 1 Abs 1 und § 1 Abs
2 Tätigkeiten hat insoferne Bedeutung, als bei § 1 Abs 2
Tätigkeiten keine Anlaufverluste zustehen und auch umsatzsteuerrechtliche
Liebhaberei aussprechbar ist (siehe Neuber, Kompaktfassung des
Liebhabereirechts, ÖStZ 2001 S 34), die Beweislast einer
Einkunftsquelle den Stpfl. trifft (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012, ÖStZB 1998,
232) und bei vorläufigen Bescheiden auch ein Nullansatz von Einkünften
möglich ist (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217, ÖStZB 1995, 175 und
12.8.1994, 94/14/0025, ÖStZB 1995, 252).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz erkennt in der
vorliegenden Betätigung eine solche gem § 1 Abs 2 LVO, also eine
solche mit Liebhabereivermutung. Dies aus folgenden Gründen: Ob eine
Tätigkeit als Künstler typisch erwerbswirtschaftlich oder
typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten
Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art und ihres Umfanges zu
beurteilen. Für eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung spricht
die hauptberufliche Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit auf
Grundlage einer gehobenen künstlerischen Ausbildung. Bei nebenberuflicher
Ausbildung einer künstlerischen Tätigkeit wird - unabhängig
von den personellen Verhältnissen - objektiv aufgrund von Art und
Umfang im Regelfall eine Betätigung, die typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entspricht, vorliegen
(Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei S 342). Entscheidend ist
nach diesen Autoren, ob anhand objektiver Umstände (Kriterien) eine
nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht bzw. objektive
Ertragfähigkeit vorliegt. Wendet man diese Rechtsansicht auf den
vorliegenden Fall an, so betreibt die Bw. als hauptberufliche Hebamme, die auch
mit einer Witwenpension versorgt ist, den strittigen Kunsthandel mit dem Verkauf
auch eigener Kunstwerke nebenberuflich.
Eine Beschäftigung mit den schönen Künsten,
die außerhalb bestehender Haupteinkunftsquellen stattfindet und in der
Freizeit bzw. als Hobby ausgeübt wird, entspingt aus einer Neigung heraus
und ist nach herrschender Ansicht eine § 1 Abs 2 LVO Tätigkeit (oa
Rauscher/Grübler S 51, S 52, wo auch der Handel mit Kunstwerken
angeführt ist). Kann sich doch die Bw. aufgrund anderer Einkunftsquellen
einen derartigen Verlustbetrieb leisten (VwGH 22.4.1998, 96/13/0189, ÖStZB
1999, 20). Entgegen der Ansicht der Bw. ist ein kleiner Kunsthandel sehr wohl
als eine typische Neigungstätigkeit anzusehen (siehe hiezu Herzog/Zorn,
letztgenannter Richter des VwGH, das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265;
Christa Lattner, Ecolex 1990, 569 oder VwGH 26.4.2000, 94/14/0103, ÖStZB
2001, S 213 zu einem pensionierten Kunst- und Antiquitätenhändler, der
- vergleichbar mit der Bw. - auch Maler ist).
Zur Frage, ob der Kunsthandel, der Verkauf eigener
Kunstwerke und die Kunsttherapie als Beurteilungseinheit oder als je
unterschiedliche Beurteilungseinheiten anzusehen sind, ist auf die erstmals
vorgelegte einheitliche Einnahmen-Ausgabenrechung zu verweisen, die all diese
Tätigkeiten zusammenfasst. Warum sollte der UFS von dieser Erstangabe, die
einen höheren Wahrscheinlichkeitsgrad hat als nachfolgende Sichtweisen
(VwGH 25.4.1996, 95/16/0244, ÖStZB 1997, 38; 1.10.1991, 90/14/0189,
ÖStZB 1992, 257), abgehen, wenn die Bw. selbst anfangs von einer
Beurteilungseinheit ausging. Die Tatsache, dass die Bw. auch eigene Kunstwerke
verkauft, läßt einerseits auf Neigung schließen, andererseits
auf die Vermischung der Verkaufstätigkeit mit der künstlerisch
ausgerichteten Tätigkeit, die sich - einschließlich der Kunsttherapie
- als Einheit darstellt, auch schon ob der nur im kleinen Umfang betriebenen
Tätigkeiten. Ist doch eine - auch organisatorische - Splittung von
verschiedenen Tätigkeiten erst ab einer gewissen Größe rationell
und wirtschaftlich sinnvoll.
Die behördliche Absicht zur Vorlage der
Ausgangsrechnungen lag auch darin begründet, um anhand der Rechnungsnummern
und den in Rechnung gestellten Lieferungen und sonstigen Leistungen
Rückschlüsse auf die behaupteten selbständigen
Beurteilungseinheiten ziehen zu können. Indem jedoch die Vorlage der
Ausgangsrechnungen unterblieb, sieht sich die Abgabenbehörde zweiter
Instanz bei der Annahme einer Beurteilungseinheit bestätigt.
Die Art und Weise, wie die Bw. ihren Betrieb geführt
hat, läßt an der objektiven Ertragfähigkeit Zweifel aufkommen,
wenn man in den beiden Streitjahren das Verhältnis der Einnahmen (6,8%
1999; 7,3% 2000 bzw. 7,2% 1999 und 13,86% 2000 lt. Vorhaltsbeantwortung) zu den
Ausgaben betrachtet und schon allein Werbeaufwand und Telefonspesen die
Einnahmen bei weitem überschreiten. Auch das Jahr 2001 läßt
einen Trendwandel nicht erkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer
Liebhabereitätigkeit auszugehen, wenn bereits die Fixkosten höher als
die erzielten oder erzielbaren Einnahmen sind (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217 und
12.8.1994, 94/14/0025, ÖStZB 1995 175 und 252; 29.6.1995, 93/15/0225 und
23.1.1996, 95/14/0137, ÖStZB 1996, 183 und 551; 23.4.1998, 96/15/0014,
ÖStZB 1999, 18). Im vorliegenden Fall sind in den Streitjahren bereits die
Mietkosten (1999 S 55.388 bzw. S 62.026,52 lt. Vorhaltsbeantwortung, 2000 S
66.393 bzw. S 79.672 lt. Vorhaltsbeantwortung) wesentlich höher als die
erzielten Einnahmen (das sind 1999 S 20.398 und 2000 S 22.740 bzw. S 40.040
lt. Vorhaltsbeantwortung ohne Hebammentätigkeit). Zwar hat die Bw. in der
Folge das Mietlokal aufgegeben und sind ab 2001 die Mietkosten gesunken, doch
ändert dies nichts an den zu betrachtenden beiden Streitjahren, anhand
derer objektiv zu beurteilen ist, ob die Tätigkeit der Bw. eher eine solche
mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 LVO) oder eine solche mit
Liebhabereivermutung ist (§ 1 Abs 2 LVO). Die Einbeziehung der
Entwicklung der Einkünfte im Folgejahr 2001 lässt eine zu einem
Gesamtgewinn tendierende Einkunftsquelle nicht erkennen. Die Verluste machen in
den Streitjahren über eine halbe Million öS aus und sind für die
nunmehr ohne Geschäftslokal eingeschränkte
Kunst(-therapie)-Tätigkeit der Bw. so beträchtlich (VwGH 30.9.1998,
97/13/0085, ÖStZB 1999, 341), dass seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein Erreichen der Gesamtgewinnnzone für unrealistisch gehalten
wird.
Wenn nun die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vorbringt,
dass weitere, bislang - der Einfachheit halber - nicht gesondert angeführte
Betätigungsfelder im Rechenwerk enthalten sind, wie selbständige
Hebammentätigkeit, so ist dieses Vorbringen in freier Beweiswürdigung
(§ 167 Abs 2 BAO) als nicht nachgewiesene, reine Schutzbehauptung zu
betrachten.
Hat doch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Vorlage sämtlicher Ausgangsrechnungen verlangt, um anhand derer eine
konkrete Zuordnung zu den Betätigungsfeldern vornehmen zu können.
Indem derartige Ausgangsrechnungen jedoch nicht vorgelegt wurden, zweifelt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz am Vorliegen von selbständigen
Hebammeneinkünften und wird die oa Judikatur des höheren
Wahrheitsgehaltes von Erstangaben, die im vorliegenden Fall die
Hebammeneinkünfte nicht enthalten, verwiesen. Wurde doch auch in der
Berufung gegen die Einkommensteuer 1999 wie folgt ausgeführt:
"Die Bw. ist neben dieser Tätigkeit
inklusive Nachtdienste mit 20 Wochenstunden als Hebamme unselbständig
beschäftigt. Sie hat sonst keine weitere Beschäftigung". Von
selbständigen Hebammeneinkünften war also damals noch keine Rede.
Darüberhinaus lägen bei allfälligen selbständigen
Hebammeneinkünften Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, die
als eigenständige Einkunftsart gesondert anzuführen gewesen wären
und mit dem gewerblichen Betrieb eines kleinen Kunsthandels nichts zu tun haben.
Diesbezügliche Unwissenheit kann bei der steuerlich vertretenen Bw. nicht
angenommen werden. Abgesehen davon wurden die mit selbständigen
Hebammentätigkeit behaupteten Aufwendungen von der steuerlichen Vertretung
lediglich im nachhinein konstruiert, indem ein Prozentsatz auf die jeweiligen
Aufwandsposten angewendet wurde.
Auf den Kosmetikhandel einzugehen erübrigt sich, da
diese weitere Verlusttätigkeit im Jahre 2001 begründet wurde und auf
die beiden Streitjahre sohin keinen Einfluß hat. Diesbezüglich ist zu
prüfen, ob eine von vornherein defizitäre
Privatgeschäftsvermittlung vorzuliegt, mit der sich ab 2001 das Finanzamt
auseinanderzusetzen haben wird (siehe hiezu ÖStZ 1995, 121 iZm § 2 Abs
2 letzter Satz LVO).
Das Betätigungsfeld der Kunsttherapie fällt, was
den Aufwand 2000 anbelangt (Einnahmen wurden erst außerhalb der
Streitjahre 2001 erzielt), unter die schon oben ausgeführte
Beurteilungseinheit.
Da der Senat von einer § 1 Abs 2 LVO Tätigkeit
ausgeht, womit die Beweislast für den Nachweis des Vorliegens einer
Einkunftsquelle bei der Bw. liegt, sie jedoch im Laufe des Verfahrens diesen
Nachweis, wie oben ausführlich ausgeführt, nicht erbringen konnte und
auch keine Prognoserechnung für die Folgejahre trotz ausdrücklicher
Aufforderung vorlegte, besteht infolge Gewißheit hinsichtlich des
Nichtvorliegens einer Einkunftsquelle kein Anlass, den im Jahre 1999 ergangenen
endgültigen Erstbescheid in eine vorläufige, zweitinstanzliche
Abgabenfestsetzung abzuändern (was als Ermessensentscheidung möglich
wäre; VwGH 20.11.1989, 88/14/0230, ÖStZB 1990, 181). Die
Endgültigerklärung der vorläufigen Abgabenfestsetzung 2000 ist
Angelegenheit des Finanzamtes (siehe VwGH 26.1.1994, 92/13/0097, ÖStZB
1994, 751).
Die Abweisung des strittigen Verspätungszuschlages
stützt sich, wie schon der angefochtene Bescheid, auf § 295 Abs 3 BAO,
zumal er an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe infolge
der akzessorischen Wirkung angepaßt wurde. Eine Berufung dagegen ist gem
§ 252 Abs 3 BAO abzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar § 135 Kz 18). Dass der
Verspätungszuschlag dem Grunde nach zu Recht festgesetzt wurde, ist
aufgrund der unbestrittenen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen 1999 als
erwiesen anzusehen.
Wien,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Kunsthandel in Verbindung mit künstlerischer Tätigkeit und KunsttherapieVerkaufslokalLiebhabereivermutungVorläufigkeitVerspätungszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1425-W/03
- Stammnummer
- 9649
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF