Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2037-W/03
Liebhaberei bei Bewirtschaftung erstaufgeforsteter Flächen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2037-W/03vom 14.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
übersteigt, ist auch in der Forstwirtschaft sicherlich kein
"absehbarer" mehr).
Bemerkt wird, dass es nicht
Aufgabe der Rechtsmittelbehörde ist, von Amts wegen Gutachten zu Fragen,
für die den Steuerpflichtigen die Beweislast trifft, einzuholen. Das
bereits vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen ist durchaus
schlüssig. Sollten Sie Ihren Beweisantrag, ein (weiteres) Gutachten
"durch einen bilanzfähigen Sachverständigen für Land- und
Forstwirtschaft" einzuholen, weiter aufrecht halten, werden Sie
eingeladen, selbst ein derartiges Gutachten vorzulegen."
"Gegenständlich
ist eine solche extensive Bewirtschaftung dadurch eingetreten, dass der
Miteigentümer ab dem Jahre 1998 nicht mehr mittätig war. Die
Gewinnermittlungen ab 1998 betreffen die gegenständliche Gemeinschaft
nicht, sondern die mir allein gehörigen Grundstücke, dessen gesonderte
Feststellung vorerst für das Jahr 1998 und dann folgend für die
weiteren Jahre ich sohin beantrage, damit nicht von Land und Bund
geförderte Leistungen von der Finanzbehörde vereitelt
werden.
Pro
ha wurden im Verband 2 m x 2 m rund 2.500 Pflanzen versetzt, d.s. für 10 ha
nach 50 Jahren 25.000 hiebreife Bäume im Ausmaß von ca. 10.000 fm.
Daraus ergibt sich pro Jahr ein Holzzuwachs (Übergangsgewinn bzw.
Veräußerungsgewinn) von 200 fm und einen Rohertrag von 200 fm x 50
Eur/fm, das sind pro Jahr 10.000 Eur oder aufgerundet 140.000
ATS.
Beweis:
Sachverständiger.
Bei
entsprechender Pflege könnte ein höherer Ertrag erzielt
werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuerbarkeit von
Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandmerkmale der in
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus,
sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu
entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der
Betätigung - mag es auch die Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart
des EStG 1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich, sondern als
Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG
1988) zuzurechnen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh I/2, Anm 1).
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 (LiebhabereiV 1993) liegen
Einkünfte vor "bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
-
durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen, und
-
nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung
ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht
ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen."
Liebhaberei ist nach § 1
Abs. 2 leg. cit. "bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1.
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2.
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind,
oder
3.
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen
der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen."
Unter Gesamtgewinn ist nach
§ 3 Abs. 1 LiebhabereiV 1993 der Gesamtbetrag der Gewinne
zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der
Verluste zu verstehen, wobei steuerfreie Einnahmen nur insoweit anzusetzen sind,
als sie nicht zu einer Kürzung der Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Wertänderungen von Grund und Boden, der dem Anlagevermögen
angehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
anzusetzen.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 LiebhabereiV 1993 liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 leg.cit.
"Liebhaberei dann nicht vor, wenn die
Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben)."
Land- und forstwirtschaftliche
Einkünfte erzielt derjenige, der über die Eigenversorgung und
über eine Liebhaberei hinausgehend (bewertungsrechtliches) land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen (also nicht bloß bewertungsrechtliches
Grundvermögen, §§ 51ff BewG 1955) selbst (allein oder mit
Arbeitskräften, nicht aber nur in Form der Verpachtung) bewirtschaftet.
Eine Land- und Forstwirtschaft und damit eine Einkunftsquelle liegt nur vor,
wenn der Betrieb nach land(forst)wirtschaftlichen Grundsätzen mit
Gewinnerzielungsabsicht geführt wird und auch objektiv (Lage und
Größe des Besitzes, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung,
tatsächliche Bewirtschaftungsweise) die Möglichkeit besteht, einen
Gewinn zu erzielen; anderenfalls ist Liebhaberei gegeben. Neben objektiven
Momenten sind aber auch subjektive Momente wie die Beweggründe des Ankaufs,
Aufenthalt auf dem Besitz, Vorhandensein anderer Einkunftsquellen ua in
Erwägung zu ziehen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 21, Anm 3 f).
Geringe Größe des
Betriebes, die auf eine "Freizeitlandwirtschaft" oder einen
"Freizeittierzuchtbetrieb" hindeutet, spricht für einen
§ 1 Abs 2 LiebhabereiV 1993-Betrieb (zB VwGH
26. 11. 2002, 98/15/0144: Bewirtschaftung einer 20 ha großen
Forstwirtschaft durch einen Freiberufler; VwGH 21. 5. 1997,
92/14/0185: 1,8 ha große Landwirtschaft; VwGH 24. 4. 1997,
94/15/0012: Fischteich; VwGH 22. 12. 1993, 91/13/0128:
"bukolische Lebensweise" eines - vorwiegend zur Deckung des
Eigenbedarfs - Lämmer, Kaninchen, Schafe und Schweine züchtenden sowie
Weinbau betreibenden Rechtsanwalts), ebenso im Einzelfall besondere
persönliche Interessen ("Annehmlichkeiten" einer -
172 ha umfassenden - Eigenjagd und eines großzügig umgebauten
Jagdhauses in Ruhelage für einen Primararzt, VwGH 29. 6. 1995,
93/15/0225; im Erk 25. 5. 1996, 93/15/0215, hat der VwGH
offengelassen, ob ein 115 ha großes Forstgut eines Architekten mit
Eigenjagd § 1 Abs 1 LiebhabereiV- oder § 1 Abs 2
LiebhabereiV-Betrieb ist, aber das Fehlen einer Einkunftsquelle bestätigt),
vor allem die Jagd oder die Bewirtschaftung eines Schlosses
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 21,
Anm 5).
Unter § 1 Abs. 2
Z 1 LiebhabereiV 1993 fällt unter anderem eine Freizeitlandwirtschaft;
§ 1 Abs. 1 Z 2 stellt darauf ab, dass die Tätigkeit
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist. Dies trifft auf Tätigkeiten, die
grundsätzlich erwerbswirtschaftlich sind, nicht zu
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh I/2, Anm 15).
Um beurteilen zu können,
ob - sowohl bei Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch
bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung - Liebhaberei vorliegt, ist
zunächst festzustellen, ob und in welchem Umfang Verluste gegeben sind
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh I/2, Anm 3).
Das Finanzamt hat der
Gewinnermittlung in den berufungsgegenständlichen Jahren die Angaben der
Miteigentümer ohne inhaltliche Prüfung zugrunde gelegt. Während
es in den Vorjahren zu erheblichen Abweichungen von den eingereichten
Gewinnermittlungen im Zuge der Veranlagung durch das Finanzamt kam, wurde die
Liebhabereibeurteilung allein an Hand der erklärten Einnahmen und Ausgaben
vorgenommen.
Aus der beim Unabhängigen
Finanzsenat am 19. April 2004 eingelangten Vorhaltsbeantwortung von DDr. WH
ergibt sich, dass die Gewinnermittlung für die
berufungsgegenständlichen Jahre offenkundig nicht den einkommensteuerlichen
Vorschriften entspricht.
Zum einen werden Aufwendungen
doppelt geltend gemacht (etwa sowohl Kilometergeld als auch teilweise
tatsächliche Kosten für ein- und dasselbe Kraftfahrzeug), zum anderen
wurden offenbar grundsätzlich aktivierungspflichtige (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 183) Erstaufforstungskosten zur Gänze
abgezogen. Aufwendungen wurden nicht um erhaltene steuerfreie Subventionen
gekürzt (§ 20 Abs. 2 EStG 1988).
Dem Vorbringen in der
Vorhaltsbeantwortung zufolge sollen nunmehr diese Aufwendungen nicht die
gegenständliche Gemeinschaft zwischen DDr. WH und RP, sondern "die
Gemeinschaft mit meiner [DDr. WHs] Frau" betreffen, deren
"gesonderte Feststellung beantragt" werde, oder DDr. WH "allein
gehörige Grundstücke".
Die Gewinnermittlung der
gegenständlichen Gemeinschaft solle hingegen nunmehr unter Ansatz
pauschalierter Betriebsausgaben (nach den land- und forstwirtschaftlichen
Pauschalierungsverordnungen) durchgeführt werden, wobei sich dann die Frage
stellt, welchen Betrieb diese Gemeinschaft überhaupt führen
soll.
Auch die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen setzt jedoch voraus, dass es sich um eine
Einkunftsquelle handelt. Liegt keine Einkunftsquelle vor, wäre auch die
Versteuerung nach Durchschnittssätzen verfehlt.
Das Finanzamt wird daher
zunächst Feststellungen darüber zu treffen haben,
ob
und bejahendenfalls welche Einnahmen und Ausgaben der
berufungsgegenständlichen Gemeinschaft zuzurechnen sind,
ob
und bejahendenfalls welche der geltend gemachten Ausgaben sofort
abzugsfähig, aktivierungspflichtig oder nicht abzugsfähig
sind
In weiterer
Folge wird zu beurteilen sein, ob - wenn aus Sicht des Finanzamtes
weiterhin die Betätigung unter § 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung zu subsumieren ist - sich unter Berücksichtigung der
Angaben der Gemeinschaft sowie der Einholung eines ergänzenden Gutachtens
des Amtssachverständigen
durch
Ansatz eines theoretischen Übergangsgewinnes (§ 4 Abs. 10
EStG 1988) sowie
durch
Ansatz eines theoretischen
Veräußerungsgewinnes
ein
Gesamtüberschuss ergibt (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh. I/2, Anm 56 f). Entsprechende Feststellungen
wären zu treffen und mit der Gemeinschaft zu erörtern (§ 183
Abs, 4 BAO).
Im Falle des Nichtvorliegens
einer Einkunftsquelle - sei es, weil Liebhaberei vorliegt, sei es,
weil die gegenständliche Gemeinschaft überhaupt keine
gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt - wird weiterhin eine
Feststellung von Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft hinsichtlich DDr.
WH und RP in den Jahren 1998 bis 2001 zu unterbleiben haben; im Falle des
Vorliegens einer Einkunftsquelle wird der Gewinn dem in der am 19. April 2004
eingelangen Vorhaltsbeantwortung gestellten Antrag von DDr. WH zufolge nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln sein.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (vgl.
Ritz, BAO-HB, 228).
Da die durchzuführenden
Ermittlungen anderslautende Bescheide nach sich ziehen können, die Sache
somit nicht entscheidungsreif ist, waren die angefochtenen Bescheide (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidungen) gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der
vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der
Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Hinzu kommt, dass dem
Vorbringen von DDr. WH zufolge vom nunmehrigen Finanzamt Waldviertel erstmals
erstinstanzliche Bescheide - hinsichtlich anderer Steuersubjekte aber
denselben Sachverhaltskomplex betreffend - zu erlassen sein werden,
für deren Erlassung der Unabhängige Finanzsenat - als
zweitinstanzliche Behörde - nicht zuständig
ist.
Wien,
14. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2037-W/03
- Stammnummer
- 10916
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF