Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2037-W/03
Liebhaberei bei Bewirtschaftung erstaufgeforsteter Flächen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2037-W/03vom 14.07.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vor Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, ist die Gewinnermittlung den steuerrechtlichen Vorschriften anzupassen und zu klären, wem eine allfällige Einkunftsquelle zuzurechnen ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gmünd, wonach gemäß
§ 188
i.V.m. § 190 Abs. 1 BAO festgestellt wird, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften hinsichtlich DDr. WH und RP für
die Jahre 1998 bis 2000 (vorläufige Bescheide vom 6. August 2001,
endgültige Bescheide vom 24. Oktober 2003) sowie für das Jahr 2001
(Bescheid vom 28. Jänner 2003) zu unterbleiben hat,
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide sowie die Berufungsvorentscheidungen vom 28. Jänner
2003 betreffend Nichtfeststellung von Einkünften hinsichtlich DDr. WH und
RP für die Jahre 1998 bis 2000 werden gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), DDr.
WH, ist Miteigentümer von ursprünglich landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken, welche nach deren Erwerb durch die Miteigentümer
aufgeforstet wurden.
Zweiter Miteigentümer war
der mittlerweile verstorbene Ing. JH, nunmehr ist zweite Miteigentümerin
dessen Erbin RP.
Nach der Aktenlage
bewirtschaftete DDr. WH ursprünglich gemeinsam mit dem unterdessen
verstorbenen Ing. JH folgende Flächen:
|
Aktenkennzeichen
|
landw.
Flächen
|
forstw.
Flächen
|
Energieholzflächen
|
unprod.
Flächen
|
Summe
|
X3
|
0,2139
|
5,5870
|
1,7473
|
0,0044
|
7,5526
|
X8
|
0,0000
|
3,2955
|
0,0000
|
0,0000
|
3,2955
|
X5
|
0,0946
|
2,4409
|
4,4509
|
0,1916
|
7,1780
|
|
0,3085
|
11,3234
|
6,1982
|
0,1960
|
18,0261
Den Finanzamtsakten lässt
sich entnehmen, dass jedenfalls seit dem Jahr 1990 (die Grundstücke wurden
im Jahr 1988 erworben, im November 1989 wurde eine beabsichtigte
Kulturumwandlung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt) von der
Miteigentümergemeinschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erklärt wurden.
Die
Miteigentümergemeinschaft ermittelte diese Einkünfte nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 in den ersten Jahren in der Weise, dass eine
fortlaufende Liste aller Einnahmen und Ausgaben unter Angabe von Tag, Betreff,
Einnahme (in S) oder Ausgabe (in S) den Steuererklärungen beigelegt wurde.
Ab 1998 erfolgte eine gruppenweise Aufgliederung der Einnahmen und
Ausgaben.
Der Finanzamtsakten lässt
sich ferner entnehmen, dass DDr. WH ferner als Miteigentümer einer
Gemeinschaft am Standort der Forstflächen angehört, die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erklärte.
Seitens des Finanzamtes
Gmünd wurden - soweit ersichtlich in teilweiser Berichtigung der
erklärten Einkünfte um anderen Steuersubjekten oder § 20
Abs. 1 EStG 1988 zurechenbaren Aufwendungen sowie unter Ausscheiden der
Aufforstungskosten aus den laufenden Aufwendungen (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021)
- rechtskräftig folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 188 BAO einheitlich (und gesondert)
festgestellt:
|
Veranlagungsjahr
|
Bescheid
vom
|
gemeinschaftliche
Einkünfte laut Abgabenerklärung bzw. Unterlagen der
Miteigentümer
|
gemeinschaftliche
Einkünfte laut Bescheid des Finanzamtes
|
1990
|
7.
November 1995
|
-96.550
S
|
-17.134
S
|
1991
|
7.
November 1995
|
-19.000
S
|
-12.363
S
|
1992
|
7.
November 1995
|
-20.359
S
|
-26.372
S
|
1993
|
7.
November 1995
|
-54.161
S
|
-26.825
S
|
1994
|
16.
November 1995
|
-19.183
S
|
-25.196
S
|
1995
|
22.
September 1998
|
-56.034
S
|
-14.810
S
|
1996
|
22.
September 1998
|
-209.328
S
|
-130.236
S
|
1997
|
26.
November 1998
|
-18.917
S
|
-40.635
S
|
|
Summe
|
-493.532
S
|
-267.199
S
Hinsichtlich der Folgejahre
wurden von der Miteigentümerschaft folgende Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erklärt:
|
1998
|
|
-147.540
S
|
1999
|
|
-124.199
S
|
2000
|
|
-139.369
S
|
2001
|
|
-108.239
S
Die Einnahmen und Ausgaben
laut Erklärung setzen sich folgendermaßen zusammen (in den Jahren
zuvor erfolgte durch die Miteigentümer keine gruppenweise
Zusammenfassung):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
Jagdpacht
|
1.010,00
|
|
|
401,00
|
Eigenverbrauch
|
5.500,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
A
|
|
|
|
2.750,00
|
B (Holzverkauf)
|
|
|
|
31.015,69
|
Summe Einnahmen
|
6.510,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
39.166,69
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
Bürobedarf usw.
|
1.236,98
|
1.009,90
|
1.065,00
|
961,00
|
Heizung
|
40.766,80
|
|
16.200,00
|
20.095,98
|
Treibstoffe
|
544,62
|
2.030,00
|
1.960,30
|
1.540,10
|
Telefon
|
13,40
|
2.289,50
|
3.178,80
|
3.077,50
|
EVN
|
5.842,35
|
6.190,38
|
5.707,18
|
6.206,00
|
SVB-Versicherung
|
5.842,35
|
3.548,00
|
1.503,00
|
1.674,00
|
Unfallversicherung
|
4.521,00
|
2.115,60
|
2.235,60
|
2.115,59
|
Feuerversicherung
|
2.266,60
|
2.280,60
|
2.309,60
|
3.354,16
|
KFZ-Haftpflicht
|
|
7.660,00
|
8.214,00
|
6.818,00
|
GUV
|
1.420,00
|
1.320,00
|
1.320,00
|
1.320,00
|
KFZ-Rep. u. Instandhaltung
|
1.411,60
|
7.436,46
|
8.420,14
|
3.047,48
|
ÖAMTC
|
|
|
|
1.173,00
|
Gem.Abgaben
|
16.279,30
|
14.912,97
|
14.091,34
|
15.146,02
|
FA Gmünd
|
2.731,00
|
520,00
|
1.632,00
|
4.104,00
|
Werkzeuge, Maschinen
|
893,81
|
1.636,20
|
4.183,52
|
127,00
|
Darlehen
|
2.104,00
|
|
|
8.250,98
|
Pflanzgut
|
5.622,00
|
5.346,75
|
1.947,00
|
4.037,00
|
Gebühren, Stempel, Porti
|
2.436,00
|
1.932,00
|
130,00
|
168,00
|
PSK-Spesen
|
|
411,00
|
472,00
|
510,06
|
Notar, RA
|
11.811,00
|
|
|
500,00
|
Hausreparaturen
|
4.613,28
|
|
3.144,60
|
4.249,69
|
Rauchfangkehrer
|
|
|
1.320,48
|
1.266,76
|
Fachliteratur
|
|
1.578,00
|
3.004,00
|
3.400,97
|
Caritas
|
100,00
|
|
|
|
km Geld
|
22.372,40
|
29.869,56
|
27.334,00
|
31.698,10
|
AFA
|
Wildzaun 1990
|
5.063,00
|
5.063,00
|
5.063,00
|
|
|
Mäher 1991
|
950,00
|
950,00
|
950,00
|
|
|
Elektr. 1991
|
2.751,00
|
2.751,00
|
2.751,00
|
|
|
Tischler 1991
|
966,00
|
966,00
|
966,00
|
|
|
Kanalanschl. 1993
|
3.232,00
|
3.232,00
|
3.832,00
|
3.832,00
|
|
Leiter 1993
|
717,00
|
717,00
|
717,00
|
|
|
Tischler 1994
|
1.096,00
|
1.096,00
|
1.096,00
|
|
|
Herd 1994
|
819,00
|
819,00
|
819,00
|
|
|
Fa. 1995
|
1.722,00
|
1.722,00
|
1.722,00
|
1.722,00
|
|
Haus 21
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
|
Haus 14
|
1.350,00
|
1.350,00
|
1.350,00
|
1.350,00
|
|
Haus 7
|
3.375,00
|
3.375,00
|
3.375,00
|
3.375,00
|
|
Haus 6
|
3.375,00
|
3.375,00
|
3.375,00
|
3.375,00
|
Summe Ausgaben
|
154.049,74
|
129.214,84
|
144.368,56
|
147.405,39
Mit Schreiben vom 23. November
2000 teilte das Finanzamt Gmünd der Miteigentümergemeinschaft
hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
Folgendes mit:
"Ihre
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zeigen laut Einnahmen-
Ausgabenrechnungen für die für die Jahre 1989 - 1999 [folgendes]
Bild:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Holzverkauf
|
|
|
3.674,17
|
|
|
Eigenverbrauch
|
|
|
|
|
|
Pacht
Landwirtschaft
|
4.153,50
|
1.182,50
|
3.536,50
|
|
|
Jagdpacht
|
967,00
|
948,00
|
993,00
|
1279
|
1.296,00
|
Sonstige
Einnahmen
|
637,00
|
523,00
|
629,50
|
664
|
664,00
|
Einnahmen
brutto
|
5.757,50
|
2.653,50
|
8.833,17
|
1.943,00
|
1.960,00
|
Ausgaben
brutto
|
-22.891,50
|
-15.016,50
|
-35.205,17
|
-28.768,00
|
-27.156,00
|
Gewinn
|
-17.134,00
|
-12.363,00
|
-26.372,00
|
-26.825,00
|
-25.196,00
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Holzverkauf
|
|
|
10.600,00
|
|
|
Eigenverbrauch
|
|
|
|
5.500,00
|
5.000,00
|
Pacht
Landwirtschaft
|
|
|
|
|
|
Jagdpacht
|
1.337,00
|
1.148,00
|
869,00
|
1.010,00
|
|
Sonstige
Einnahmen
|
295,00
|
|
183,15
|
|
|
Einnahmen
brutto
|
1.632,00
|
1.148,00
|
11.652,15
|
6.510,00
|
5.000,00
|
Ausgaben
brutto
|
-16.442,00
|
-131.384,00
|
-52.287,15
|
-154.050,00
|
-129.198,00
|
Gewinn
|
-14.810,00
|
-130.236,00
|
-40.635,00
|
-147.540,00
|
-124.198,00
|
|
Summe
|
Durchschnitt
|
Holzverkauf
|
14.274,17
|
1.427,42
|
Eigenverbrauch
|
10.500,00
|
1.050,00
|
Pacht
Landwirtschaft
|
8.872,50
|
887,25
|
Jagdpacht
|
9.847,00
|
984,70
|
Sonstige
Einnahmen
|
3.595,65
|
359,57
|
Einnahmen
brutto
|
47.089,32
|
4.708,93
|
Ausgaben
brutto
|
-612.398,32
|
-61.239,83
|
Gewinn
|
-565.309,00
|
-56.530,90
§
1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung normiert nun, daß die für die
Einkunftsquelleneigenschaft entscheidende Absicht der Erzielung eines
Gesamtgewinnes in Fällen nicht anzunehmen ist, in denen die Betätigung
nach der durch die Lebenserfahrung gestützten inneren Wahrscheinlichkeit
einen solchen Gesamtgewinn nicht bezweckt, weil sie entweder im engen
Zusammenhang mit Lebensbereichen steht, die nicht in erster Linie der Erzielung
einkommensteuerbarer Erträge dienen, oder weil ihnen typischerweise eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung zugrunde
liegt.
Entstehen
nun Verluste aus einem Betrieb im Vollzug einer derartigen Tätigkeit, ist
somit nach § 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung für diese
Tätigkeit jedenfalls Liebhaberei zu vermuten (vgl. VwGH v. 22.12.1993,
91/13/0128). Diese Vermutung kann gemäß
§ 2 Abs 4
Liebhabereiverordnung nur widerlegt werden, indem Sie dartun, daß die Art
der Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten
läßt.
Sie
werden daher eingeladen, bis zum umseits angeführten Termin eine
Prognoserechnung vorzulegen aus der schlüssig und nachvollziehbar
hervorgeht, innerhalb eines welchen Zeitraumes die Erzielung eines
Gesamtgewinnes zu erwarten ist, widrigenfalls das Vorliegen von Liebhaberei i.S.
der zitierten Verordnung angenommen werden müßte.
(...)"
Hierzu äußerte sich
der Bw. mit Schreiben vom 29. Jänner 2001 wie folgt:
"Zu
Ihrem obgenannten Ersuchen um Stellungnahme bzw. Ergänzung teile ich
innerhalb verlängerter und offener Frist folgendes mit:
Die
Umstellung eines Landgutes auf ein wirtschaftlich ertragreicheres Forstgut ist
mit beträchtlichen Aufwendungen verbunden und erfordert einen längeren
Zeitraum bis zu welchem die aufgelaufenen Aufwendungen aus den Erträgnissen
wiedergewonnen und überdies ein andauernder Reinertrag erzielt werden kann.
Die mit dem Landgut miterworbenen Waldgrundstücke waren gänzlich
ausgeholzt und konnten aus diesem Grunde bisher nicht wesentlich zu
Erträgnissen beitragen.
Nunmehr
hat sich der Holzbestand auf diesen Waldflächen soweit erholt, dass eine
jährliche Nutzung von bis zu 100 fm möglich ist. Aus beiliegendem
Schreiben der [...] ergibt sich eine voraussichtliche Nutzung von bis zu
65.000,-- S Reinertrag für das Jahr 2001 und ist zu erwarten, dass
zumindest in dieser Höhe derselbe Ertrag bis zum Jahre 2010 zu erzielen
ist. Damit erscheinen die bisherigen Aufwendungen abzudecken durchaus im Bereich
der gegebenen Möglichkeiten zu sein. Ab dem Jahre 2010 kann bereits mit der
Nutzung der Energieholzflächen begonnen werden. Aus dessen
Erträgnissen nicht nur die weiteren Aufwendungen abzudecken möglich
ist und ein Gesamtüberschuss erzielt werden wird, sondern vielmehr auch ein
Jahresüberschuss über die dann anfallenden Aufwendungen erwartet
werden kann."
Beigeschlossen war die Kopie
eines Schlussbriefes vom 23. Jänner 2001 einer Ein- und
Verkaufsgesellschaft, wonach diese "ca. 60 bis 100 fm Rundholz" zu
näher ausgeführten Konditionen kaufe.
Das Finanzamt Gmünd erlies
hierauf am 6. August 2001, dem Bw. zugestellt am 9. August 2001, unter anderem
einen gemäß
§ 200 BAO vorläufigen Bescheid, mit welchem
gemäß
§ 188 iVm § 190 Abs 1 BAO festgestellt
wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für die Jahre 1998 - 2000 vorläufig zu unterbleiben habe. Dies
betreffe die Beteiligten DDr. WH und RP als Erbin nach Ing. JH.
Begründend wurde
ausgeführt, dass in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Jänner 2001
anstelle der erbetenen schlüssigen und nachvollziehbaren Prognoserechnung,
innerhalb welches Zeitraumes ein Gesamtgewinn zu erwarten sei, lediglich
allgemeine Angaben über die Verbesserung der Ertragslage ab dem Jahr 2001
gemacht worden seien. Da auf Grund dieser Angaben nicht abschließend
beurteilt werden könne, ob eine Einkunftsquelle im Sinne der
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen vorliege, sei bescheidmäßig
auszusprechen gewesen, dass vorläufig eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte, bis zur Vorlage detaillierter Ergebnisse der
Folgejahre zu unterbleiben habe.
Mit Schreiben vom 5. September
2001, beim Finanzamt Gmünd am 6. September 2001 persönlich
überreicht, erhob der Bw. Berufung unter anderem gegen diese
Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 und führte
hierzu aus:
"Hier
geht es um eine Umstellung der Landwirtschaft auf eine Forstwirtschaft, sodass
auf einen absehbaren Zeitraum von 30 Jahren hinsichtlich der
Energienutzungsflächen (Kurzumtrieb), hinsichtlich der übrigen
forststw. genutzten Flächen auf einen Zeitraum von mindestens 60 Jahren
keine Erträgnisse erwartet werden können. Dies war anfangs auch dem
Finanzamt bekannt (Bewertungsstelle). Maßgeblich für eine Beurteilung
als Einkunftsquelle kann nur der jährliche Holzzuwachs sein, dessen Wert
die jährlichen Ausgaben gegenüberzustellen wären, um sodann ein
Gesamtergebnis zu prognostizieren.
Beweis:
forstw. Sachverständiger, Lokalaugenschein
Die
Aufforstungsflächen werden gefördert und deshalb von Bund und Land
auch laufend kontrolliert, sodass auch schon aus diesem Grunde von einer
regelrechten Aufforstung ausgegangen werden kann. Ich
beantrage
daher die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte auch ab dem Jahre 1998
vorzunehmen.
(...)"
Einem Vermerk des Finanzamtes
hierzu lässt sich entnehmen:
Ertragssituation
1990 - 2001
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Holzverkauf
|
|
|
3.674,17
|
|
|
|
|
10.600,00
|
Eigenverbrauch
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Pacht
Landwirtschaft
|
4.153,50
|
1.182,50
|
3.536,50
|
|
|
|
|
|
Jagdpacht
|
967,00
|
948,00
|
993,00
|
1.279,00
|
1.296,00
|
1.337,00
|
1.148,00
|
869,00
|
Sonstige
Einnahmen
|
637,00
|
523,00
|
629,50
|
664,00
|
664,00
|
295,00
|
|
183,15
|
Einnahmen
brutto
|
5.757,50
|
2.653,50
|
8.833,17
|
1.943,00
|
1.960,00
|
1.632,00
|
1.148,00
|
11.652,15
|
- Ausgaben
brutto
|
-22.891,50
|
-15.016,50
|
-35.205,17
|
-28.768,00
|
-27.156,00
|
-16.442,00
|
-131.384,00
|
-52.287,15
|
Gewinn
|
-17.134,00
|
-12.363,00
|
-26.372,00
|
-26.825,00
|
-25.196,00
|
-14.810,00
|
-130.236,00
|
-40.635,00
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Summe
|
Schnitt
|
Holzverkauf
|
|
|
|
31.015,69
|
45.289,86
|
3.774,16
|
Eigenverbrauch
|
5.500,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
20.500,00
|
1.708,33
|
Pacht
Landwirtschaft
|
|
|
|
|
8.872,50
|
739,38
|
Jagdpacht
|
1.010,00
|
|
|
401,00
|
10.248,00
|
854,00
|
Sonstige
Einnahmen
|
|
|
|
2.750,00
|
6.345,65
|
528,80
|
Einnahmen
brutto
|
6.510,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
39.166,69
|
91.256,01
|
7.604,67
|
- Ausgaben
brutto
|
-154.050,00
|
-129.198,00
|
-144.368,56
|
-147.405,39
|
-904.172,27
|
-75.347,69
|
Gewinn
|
-147.540,00
|
-124.198,00
|
-139.368,56
|
-108.238,70
|
-812.916,26
|
-67.743,02
Wie aus dieser Aufstellung ersichtlich ist,
müsste aus der gegenständlichen Forstwirtschaft ein durchschnittlicher
jährlicher Rohertrag von über 75.000 S erzielt werden, um die
Ausgaben abzudecken bzw. einen Gesamtgewinn zu erzielen.
(...)
Über Ersuchen des
Finanzamtes Gmünd erstattete Hofrat Dipl.Ing. EW, Technischer Leiter der
Forstbewertung in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland, Geschäftsabteilung 5, als Amtssachverständiger
nachstehendes Gutachten vom 16. Dezember 2002, welches dem Finanzamt am
23. Dezember 2002 übermittelt wurde:
"Am
Montag, 30. 9. und Dienstag, 1. 10. 2002 wurden die Waldparzellen und als
Energiewald angepflanzten Grundstücke des Dr. H unter dessen Führung
begangen. Ziel der Waldbegehung war die Abschätzung der Baumartenanteile
und deren Holzvorräte, der Zuwachsverhältnisse und der Ernte- und
damit Kostenbedingungen. Als Orientierungsgrundlage dienten aktuelle
Mappenblattkopien vom Vermessungsamt Gmünd.
1.
Beschreibung der Waldflächen:
1.1.
Lage:
Die
aufgesuchten Flächen sind auf die Katastralgemeinden [...] verteilt.
Lediglich zwei der insgesamt 55 Parzellen weisen dabei ein
Flächenausmaß von mehr als 1 ha auf! Diese extreme Zerstückelung
beeinträchtigt durchaus die Bewirtschaftung. Die Waldflächen sind eben
bis schwach geneigt, die Morphologie überwiegend gleichförmig.
Häufig treten Naßstellen auf.
1.2.
Aufschließung:
Aufgrund
der Kleinheit der einzelnen Waldgrundstücke ist kein eigenes Wegenetz
vorhanden, die zahlreichen Parzellen sind jedoch alle auf öffentlichen
Wegen oder über Fremdbesitz erreichbar.
1.3.
Baumarten:
Aus
den Erhebungsdaten wurde eine Altersklassentabelle entwickelt, aus der folgende
Baumartenanteile hervorgehen:
1.3.1. An
der Hochwald-Gesamtfläche von 11,56 ha hat
Fichte
einen Anteil von 2,82 ha oder 24 %,
Weißkiefer
von 3,48 ha oder 30 %,
Eiche
von knapp 0,09 ha oder 1 % und
andere
Laubhölzer von rund 5,16 ha oder 45 %.
1.3.2. Die
Energiewaldfläche beträgt 5,67 ha, die Baumarten sind
schnellwüchsige Laubholzarten wie Erle, Pappel, Weide, Birke, z.T. Esche
und Ahorn.
1.4.
Altersstruktur:
Die
Altersstruktur ist sehr unausgeglichen. Einerseits ist der Anteil an in
jüngster Zeit aufgeforsteter ehemaliger landwirtschaftlich genutzter
Flächen bei den Baumarten Fichte (0,9 ha) und sonstige Laubhölzer
(2,07 ha) und auch der Anteil an erster und zweiter Altersklasse (bis 40 Jahre)
groß, anderseits sind durchaus hiebsreife Bestände (90 bis über
110 Jahre), deren Zuwachspotenz erschöpft erscheint und die genutzt werden
sollten, vorhanden. Dritte Altersklasse (mittleres Alter 50) fehlt zur
Gänze, die vierte Altersklasse ist mit weniger als 7.000 m2
unterrepräsentiert. Das bedeutet, daß zur Erreichung eines
ausgeglichenen Altersklassenaufbaues, der für eine regelmäßige
nachhaltige Nutzung Voraussetzung ist, ein sehr langer Ausgleichszeitraum (rund
50 Jahre) zu veranschlagen ist. Ausgeglichenes Altersklassenverhältnis
würde eine Fläche von knapp 2 ha je Altersklasse bedeuten.
2.
Bewirtschaftung:
2.1.
Hochwald:
Allein
von der Flächenausstattung her ist gegenständlicher Forstbetrieb nicht
als regelmäßige Einkunftsquelle anzusehen. Im oberen Waldviertel ist
die Umtriebszeit, das ist die Zeitspanne von der Bestandesbegründung bis
zur Endnutzung, üblicherweise mit wenigen Ausnahmen mit zumindest 100
Jahren zu kalkulieren. Das bedeutet, daß im Durchschnitt jedes Jahr 0,1156
ha (das sind 1.156 m2) Waldfläche genutzt werden kann.
Ortsüblicherweise werden derartige Forstbetriebe aussetzend neben einem
landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Ist dies der Fall, so erfolgt die
Schlägerung zumeist durch den Eigentümer selbst mit eigenen Maschinen.
Die auflaufenden Erntekosten können als Arbeitslohn selbst lukriert werden.
Eine Nutzung erfolgt meist anlaßbezogen in größeren
Abständen (je nach tatsächlicher Betriebsgröße bis 30
Jahre!), wenn für Hausbau oder eine andere Investition Holz oder Geld aus
Holzverkauf benötigt wird. Bei Dr. H ist das nicht der Fall, es müssen
Fremdarbeitskosten kalkuliert werden. Weil die Waldflächen, wie in Punkt
1.1. dargestellt, auf zahlreiche kleinste Parzellen verstreut sind, wird die
jeweilige Nutzungsfläche im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der
Grundstücksgrenzen und -ausmaße angelegt werden.
2.2.
Energiewald:
Die
Energiewaldflächen im Ausmaß von 5,67 ha sind erst im Lauf der
vergangenen zehn Jahre angelegt worden und bislang keinerlei Nutzung unterworfen
worden. Dennoch sollte eine Hackgutnutzung in jenen Beständen aufgenommen
werden, wo eine Bestandesoberhöhe von mehr als neun Metern erreicht wurde
bzw wo Brusthöhendurchmesser von mehr als 10 cm erreicht wurden, um die
Ausschlagsfreudigkeit in diesem Alter optimal auszunutzen. Allerdings besteht
seitens des Eigentümers keinerlei Nutzungskonzept, es gibt keinen
Abnehmervertrag und meines Wissens in der Region auch keinen gewerblichen
Waldhackgutabnehmer. Auch eine Selbstverwertung, wie in Landwirtschaftsbetrieben
zunehmend geübt, ist nicht vorgesehen.
Eine,
allerdings der Zielsetzung Energiewald nicht entsprechende, Variante wäre
das Durchwachsenlassen der Laubholzbestände über das Alter von 30
Jahren hinaus. Damit würden die Flächen gem. Forstgesetz zur
Nutzungsart Wald wechseln. Nach Erreichen sägeholzfähiger Dimensionen
(je nach Holzart nach 60 bis 100 Jahren) könnten die Bestände
traditionell geerntet und verwertet werden. Allerdings fallen bis dahin nicht
unerhebliche Pflegekosten an.
3.Ertragsituation:
3.1.
Hochwald:
3.1.1.
Herleitung DECKUNGSBEITRAG im Umtriebsalter:
|
Sortenfall in
%
|
Fichte
|
Kiefer
|
Laubholz
|
|
|
|
|
Brennholz
|
10
|
15
|
50
|
Schleifholz
|
10
|
15
|
-
|
Schwachbloche
|
10
|
10
|
-
|
Blochholz
|
70
|
60
|
50
3.1.2.
HOLZPREIS:
|
Sortiment/Preis
ATS/fm
|
Fichte
|
Kiefer
|
Laubholz
|
|
|
|
|
Brennholz
|
400
|
400
|
640
|
Schleifholz
|
550
|
550
|
-
|
Schwachbloche
|
700
|
600
|
-
|
Blochholz
|
1000
|
700
|
1000
|
|
|
|
|
Durchschnittspreis
|
865
|
623
|
820
|
|
|
|
|
Holzerntekosten
|
300
|
300
|
350
|
|
|
|
|
Deckungsbeitrag
|
565
|
323
|
470
Unter der Annahme der im Punkt 1.3.
angeführten Baumartenanteile, der in Tabelle 5 (potentielle Nutzungsmengen)
dargestellten Erntemassen bei Fichte von 551 fm, bei Weißkiefer von 289
Efm und bei Laubholz von 322 Efm und der im Punkt 2.1. abgeleiteten nachhaltigen
Nutzungsfläche von 1.156 m2 könnte im langjährigen Durchschnitt
auf Preisbasis 2000 jedes Jahr ein erntekostenfreier Abtriebsertrag von
(565x551x0,24 +323x289x0,30 + 470x322x0,46)x0,1156 = 19.922, das sind rund
20.000 ATS, erzielt werden.
Dieser
erntekostenfreie Abtriebsertrag ist ein langjährig möglicher
Durchschnittswert, wird sich mit jeder Änderung der Angriffsfläche
aufgrund geänderter Kostengrundlage, veränderbarer
Baumartenzusammensetzung und damit Sortimentsänderung und letztendlich
unterschiedlicher Holzqualität von mal zu mal in seiner Höhe
verändern können, aber in Summe auf die Flächen- und Zeiteinheit
bezogen ziemlich gleich bleiben müssen.
3.2.
Energiewald:
Aufgrund
des schon im Punkt 2.2. angeführten Mangels eines Nutzungskonzeptes und des
fehlenden Abnehmervertrages kann aus der Energieholznutzung im engeren Sinn
derzeit keine seriöse Ertragsmöglichkeit erkannt werden.
Über
mögliche Fördergelder, die über die Begründung von
Energieholzflächen hinausgehend laufend lukriert werden können, sollen
hier keine Spekulationen angestellt werden, weil ho keine gesicherten Grundlagen
zur Verfügung stehen.
4.Kriterienprüfung
bezüglich Liebhaberei:
4.1.
Ursachen des Verlustes im Verhältnis zu vergleichbaren Betrieben:
Die
Ursachen für die Verluste liegen ausschließlich im Betrieb selbst.
Vergleichbare Betriebe werden lediglich in langjährig - aussetzendem
Betrieb bewirtschaftet. Es reicht vollständig, einmal jährlich die
Waldparzellen in Augenschein zu nehmen, um eventuelle Schäden festzustellen
und vordringliche Maßnahmen festzulegen. Dafür reichen, wie die
Waldbegehung zeigte, zwei Tage aus. Keinesfalls sind Ursachen, die von
außen wirken, festzustellen, auch nicht aktuell durch das heurige
Hochwasser. Der einzige von außen wirkende und zugleich ertragsbestimmende
Faktor ist der erzielbare Holzpreis für die Forstprodukte und im konkreten
Fall die Erntekosten durch Fremdarbeitskräfte. Dieser Faktor trifft jedoch
vergleichbare Betriebe in genau demselben Ausmaß und muß daher als
quasi neutraler Wert ausgeschieden werden.
4.2.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen:
Die
Produkte eines Forstbetriebes sind durch in der Wirtschaft einzigartig lange
Produktionszeiten (Umtriebszeit im konkreten Forstbetrieb rund 100 Jahre!)
gekennzeichnet. Daraus resultierend ist eine Umstellung der Produktpalette, wenn
überhaupt, nur in sehr langen Zeiträumen, die "marktgerechtes
Verhalten" im engeren Sinne nicht zulassen, sehr eingeschränkt
möglich.
4.3.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung:
Da
ist der aussetzende Betrieb zweifellos im Vorteil gegenüber jenen
Konkurrenten, die aufgrund ihrer Größe und wegen hoher Fixkosten
regelmäßig nutzen müssen. Nutzungen sollten also nur in Phasen
höherer Nachfrage und damit einhergehender höherer Preise
durchgeführt werden.
4.4.
Verbesserungsmaßnahmen:
Die
Waldbegehung ließ durchaus vorhandene Pflegemängel erkennen. Aufgrund
der mit Bestandespflege verbundenen Kosten sind jedoch Zweifel angebracht,
daß derartige Investitionen sich auch jemals rechnen
werden."
(Von der Wiedergabe der
Detailtabellen wird Abstand genommen)
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. Jänner 2003 wies das Finanzamt Gmünd unter anderem die
Berufung gegen die Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000
unter Anschluss des Gutachtens als unbegründet ab und führte
aus:
"§
1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung normiert, dass die für die
Einkunftsquelleneigenschaft entscheidende Absicht der Erzielung eines
Gesamtgewinnes in Fällen nicht anzunehmen ist, in denen die Betätigung
nach der durch die Lebenserfahrung gestützten inneren Wahrscheinlichkeit
einen solchen Gesamtgewinn nicht bezweckt, weil sie entweder im engen
Zusammenhang mit Lebensbereichen steht, die nicht in erster Linie der Erzielung
einkommensteuerbarer Erträge dienen oder weil ihr typischerweise eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung zugrunde
liegt.
Entstehen
nun Verluste aus einem Betrieb im Vollzug einer derartigen Tätigkeit, ist
somit nach § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung für diese Tätigkeit
jedenfalls Liebhaberei zu vermuten (vgl. VwGH v. 22.12.1993, 91/13/0128). Diese
Vermutung ist gemäß
§ 2 Abs 4 Liebhabereiverordnung durch
Vorlage schlüssiger Bewirtschaftungspläne
widerlegbar.
Der
rund 18 ha große forstwirtschaftliche Betrieb des Berufungswerbers
erwirtschaftete in den Jahren 1990 - 1999 einen
Betriebsausgabenüberschuss in Höhe von S -565.309,00 (durchschnittlich
S -56.530,90 jährlich). Die (zum Teil subventionierten) Aufforstungskosten
der Energieholzflächen sind dabei als aktivierungspflichtiger Aufwand nicht
berücksichtigt.
Mit
Ergänzungsersuchen vom 23. November 2000 wurde der Abgabepflichtige daher
aufgefordert eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der schlüssig und
nachvollziehbar hervorgeht, innerhalb eines welchen Zeitraumes die Erzielung
eines Gesamtgewinnes zu erwarten ist.
In
der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Jänner 2001 wurden diesbezüglich
keine konkreten Angaben gemacht. Es wurde lediglich vorgebracht, dass eine
jährliche Nutzung von bis zu 100 fm möglich sei, woraus sich bereits
im Jahr 2001 ein Reinertrag von bis zu S 65.000,00 ergebe.
In
den nunmehr vorliegenden Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001
wurden aber entgegen der angekündigten Reingewinne Verluste in Höhe
von S -139.368,56 bzw. S -108.238,70 erklärt, wodurch sich der
durchschnittliche Jahresverlust des Betriebes auf S -67.743,00
erhöhte.
Im
Berufungsverfahren gegen die aufgrund der geschilderten Ertragslage ergangenen
Nichtfeststellungsbescheide vom 06.08.2001 galt es nun zu klären, ob
objektiv die Möglich-keit besteht, die durchschnittlich jährlich
anfallenden Betriebsausgaben in Höhe von rund S 75.000,00 aus den aus
dem Betrieb durchschnittlich zu erwirtschaftenden Erträgen abzudecken und
darüber hinaus Gewinne zu erzielen.
Entsprechend
der Forderung des Abgabepflichtigen wurde hiezu ein Gutachten eines
forst-wirtschaftlichen Sachverständigen angefordert. Aus Punkt 3.1. dieses
Gutachtens geht her-vor, dass bei der gegenständlichen Forstwirtschaft
gesicherte jährliche Erträge von rund S 20.000,00 erzielbar sind.
Diese Erträge reichen aber - auch bei Berücksichtigung
eventueller zusätzlicher Erträge aus der Energieholznutzung, welche
aber laut Punkt 3.2. des Gutachtens mangels Nutzungskonzeptes keine seriöse
Ertragsmöglichkeit darstellt - bei weitem nicht aus, um die aus der
Betriebsführung resultierenden jährlichen Ausgaben abzudecken.
Was
nun die Ursache für den untypisch hohen Betriebsaufwand betrifft, so liegt
dieser laut Gutachten ausschließlich in der unwirtschaftlichen
Betriebsführung begründet. So wird etwa bei vergleichbaren
Forstbetrieben, mit einmal jährlich durchgeführten Forstbegehungen das
Auslangen gefunden (Pkt. 4.1.des Gutachtens).
Zusammenfassend
muss daher festgestellt werden, dass
1.
seitens des Berufungswerbers keine
Anstrengungen unternommen wurden, den Betriebsaufwand auf ein in vergleichbaren
Betrieben übliches Maß zu reduzieren,
2.
die unwirtschaftliche Betriebsführung für den Berufungswerber nur
deshalb wirtschaftlich leistbar war, weil er zur Abdeckung der angefallenen
Betriebverluste und seines Lebensunterhaltes über andere Einkünfte
verfügte, weshalb
3.
davon auszugehen war, dass die Tätigkeit nicht in erster Linie der
Erzielung einkommensteuerbarer Einkünfte diente, sondern vielmehr auf eine
in der Lebensführung begründeten Neigung (bukolische Lebensweise)
zurückzuführen ist und
4.
als letztendlich entscheidender Faktor, die aus dem Betrieb zu erzielenden
Erträge objektiv bei weitem nicht ausreichen, den aus der
unwirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden Aufwand abzudecken,
weshalb
die bescheidmäßige Verneinung einer Einkunftsquelle zu Recht
erfolgte."
Mit Bescheid ebenfalls vom 28.
Jänner 2003 stellte das Finanzamt Gmünd fest, dass eine einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001 zu
unterbleiben habe. Dies betreffe die Beteiligten DDr. WH und RP als Erbin nach
Ing. JH.
Als Begründung wurde auf
die Berufungsvorentscheidung gleichen Datums betreffend die Vorjahre
verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Februar
2003, beim Finanzamt Gmünd persönlich überreicht am
27. Februar 2003, beantragte der Bw. unter anderem ersichtlich die Vorlage
seiner Berufung betreffend Nichtfeststellung für die Jahre 1998 bis 2000 an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und erhob ferner
Berufung gegen den Nichtfeststellungsbescheid für das Jahr 2001. Unter
anderem führte der Bw. hierzu aus:
"I.
Berufungsvorentscheidung vom 28.1.2003, zugestellt am
3.2.2003:
Es wird die
Entscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt:
Die
Berufungsvorentscheidung wie auch das Gutachten vom 16.12.2002 gehen
offensichtlich
irrtümlich
davon aus, dass der Verlust aus den Jahren 1990 bis 1999 im Betrage von
S 565.309,-- keine Aufforstungskosten sind. Richtig ist, dass dieser
Verlust nahezu ausschließlich die Aufforstung der Energiewaldflächen
betrifft, welche ohne Inanspruchnahme fremder Arbeitskraft durch eigene
Arbeitskraft vorgenommen wurde. Eine Aufteilung dieser Kosten auf die
vorgesehene Bestandsdauer dieser Fläche auf 20 bis 30 Jahre ergibt, dass
die Kosten der Aufforderung niedrig gehalten wurden und ein Gesamtgewinn
erwartet werden kann.
Der
Sachverständige geht offensichtlich von laufenden Kosten eines bereits
bestehenden forstwirtschaftlichen Kleinbetriebes aus ohne nach den Ursachen der
Verluste, nämlich die Umstellung einer Landwirtschaft in eine
Forstwirtschaft, zu fragen, und kommt deshalb zu falschen Ergebnissen.
Bloße Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sind kein Mittel für die wahren
Verhältnisse aufzuzeigen. Nur ein Vermögensvergleich ab dem Jahre 1990
und jetzt wäre geeignet den erwirtschafteten Wertzuwachs offenzulegen und
die unbegründete Annahme einer "Liebhaberei" zu
widerlegen.
Beweis:
Ergänzung des Gutachtens durch einen bilanzfähigen
Sachverständigen für
Land-
und
Forstwirtschaft.
II.
Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 28.10.2003, zugestellt am
3.2.2003:
(...)
III. Bescheid
betreffend die Nichtfestsetzung von Einkünften für das Jahr 2001 vom
28.1.2003, zugestellt am 3.2.2003:
Berufung
wird eingebracht und als Begründung auf die Berufung vom 5.9.2001 gegen die
Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 verwiesen, denen
derselbe Sachverhalt zugrunde liegt sowie auf die oben zu I. genannten
Umstände und Anträge. Beantragt wird sohin auch die Einkünfte
für das Jahr 2001 festzustellen."
Mit Bericht vom 27. März
2003 legte das Finanzamt Gmünd die Berufungen betreffend Nichtfeststellung
von Einkünften für die Jahre 1998 bis 2001 dem Unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates nahm der Amtssachverständige mit Schreiben
vom 27. Oktober 2003 wie folgt Stellung:
1.
Dr. H behauptet, die Verluste 1990 bis 1999 in Höhe von ATS 565.309 seien
nahezu ausschließlich aus Aufforstung der Energiewaldflächen auf
bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen entstanden.
Das
Gesamtausmaß der Energiewaldflächen wurde mit 5,67 ha festgestellt.
Demnach wären Aufforstungskosten von ATS 99.702 pro ha zu verzeichnen
gewesen! Dabei ist jedoch nicht geklärt, wodurch die weiteren Verluste in
den Jahren 2000 (ATS 139.368) und 2001 (ATS 108.239) verursacht worden
wären!
Erfahrungswerte
von Aufforstungskosten für Energiewald bewegen sich zwischen ATS 20.000 bis
maximal 40.000, je nachdem, ob Wildverbißschutzmaßnahmen
(Wildzäune, Einzelschutz etc) includiert sind oder nicht. Nur bei wenigen
Aufforstungsflächen wurden anläßlich der Waldbegehung Zäune
wahrgenommen (z.B.Pz. [...]). Außerdem wurden Energiewaldaufforstungen
seinerzeit großzügig (50 bis 100% der Gestehungskosten)
gefördert. Die Förderung auch seiner Aufforstungsflächen hat Dr.
H in seiner Berufung vom 5.9.2001 selbst einbekannt.
Es
ist nicht nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, daß die
Aufforstungskosten des Dr. H mehr als doppelt so hoch sein sollen als
ortsüblich und daß die Förderungssätze für Dr. H in
vernachlässigbarer Größenordnung gelegen wären.
2.
Auch durch Aufteilung der Kosten auf 20 bis 30 Jahre wird deren
Glaubwürdigkeit nicht verbessert, schon gar nicht kann dadurch ein
Gesamtgewinn erwartet werden. Es wird auf Punkt 3.2. meines Gutachtens vom
16.12.2002 hingewiesen.
3.
Dr. H unterstellt dem Gutachten vom 16.12.2002 falsche Ergebnisse, als Ursache
für die Verluste wird die Umstellung einer Landwirtschaft in eine
Forstwirtschaft dargestellt. Ursachenforschung ist jedoch nicht Aufgabe der
Finanzverwaltung. Daß und warum die Waldflächen des Dr. H nicht als
regelmäßige Einkunftsquelle angesehen werden können ist in Punkt
2.1. und 2.2. des oe Gutachtens erläutert.
4.
Es wird ein Vermögensvergleich ab dem Jahr 1990 gefordert, "um den
erwirtschafteten Wertzuwachs offenzulegen". Der Wert eines Betriebes bzw dessen
Wertzuwachs hat mit nachhaltiger Gewinnerzielung nicht unmittelbar zu tun.
Außerdem erhebt sich die Frage, welcher "Wert" dieser Betrachtung
zugrundezulegen ist. Es gibt drei grundlegend unterschiedliche Verfahren zur
Wertermittlung einer forstwirtschaftlichen Liegenschaft:
4.1.
das Vergleichswertverfahren
4.2.
das Ertragswertverfahren
und
4.3. das Sachwertverfahren.
Ohne
näher auf die Spezifika der einzelnen Verfahren einzugehen, ist folgendes
festzustellen: Aus Verkaufsfällen der letzten 10 Jahre ist in der Region
oberes Waldviertel eine leicht fallende Tendenz sowohl bei Waldpreisen als auch
bei den erzielten Preisen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
erkennbar. Eine Erholung ist zumindest mittelfristig nicht zu erwarten. Diese
Betrachtung entspricht simplifiziert dem Vergleichswertverfahren. Folgt man dem
Sachwertverfahren, so ist eine getrennte Wertermittlung für Waldboden und
Waldbestand vorzunehmen. Eine langjährig geübte und auch in der
Fachliteratur (Wilhelm MANTEL: "Waldbewertung", Seite 28) empfohlene
Bewertungsformel zur Waldbodenwertermittlung drückt das Verhältnis
Ackerland:Grünland:Waldboden ungefähr mit 3:2:1 aus. Durch
Änderung der Nutzungsart von Wiesengrundstücken auf Waldflächen
wird der Bodenwert damit halbiert. Aber auch für den Waldbestandeswert ist
keine positive Entwicklung erkennbar: Die im Gutachten unter Punkt 3.1.1. zur
Herleitung eines Deckungsbeitrages angeführten Holzpreise haben sich
für das Hauptsortiment Blochholz binnen eines Jahres bei Fichte um etwa 7
bis 10 % von € 72 auf € 65, bei Kiefer von knapp über 50 €
auf unter € 48 vermindert. Auch hier ist wegen der Marktöffnung nach
Osten mittelfristig keine Erholung zu erwarten."
Mit am 28. Oktober 2003
zugestellten Bescheiden erklärte das Finanzamt Gmünd die
vorläufigen Bescheide betreffend die Jahre 1998 bis 2000 für
endgültig.
Mit Schreiben vom 25. November
2003 erhob Dr. WH gegen diese Bescheide Berufung mit dem Antrag, diese
aufzuheben. Es mangle den Bescheiden an einer Begründung für die
Endgültigerklärung; es sei verfassungswidrig, "dass
Entscheidungen erster Instanz während des anhängigen
Rechtsmittelverfahrens durch diese erste Instanz abgeändert werden und so
die Entscheidungsgrundlage der zweiten Instanz verändert wird." Im
übrigen werden alle Einwendungen gegen "den vorläufigen Bescheid
vom 6.8.01" vorsichtshalber auch hier eingewendet und "insbesondere
darauf hingewiesen, dass die durch Aufforstung entstandenen Ausgaben auf die
gesamte Bestandszeit aufgeteilt werden müssen und diesen die Werte des
Holzzuwachses gegenüberzustellen sind".
Mit Note vom
9. Jänner 2004 wurde DDr. WH die Stellungnahme des
Amtssachverständigen vom 23. Oktober 2003 zur Äußerung
übermittelt und DDr. WH Ergänzungen seines bisherigen Vorbringen
aufgetragen.
Mit beim Unabhängigen
Finanzsenat am 19. April 2004 eingelangtem Schreiben äußerte sich
DDr. WH.
Zur Stellungnahme des
Amtssachverständigen wurde mitgeteilt:
"Im
Zeitraum 1990-1997 wurden sämtliche (laut EW-AZ ... sollen allerdings noch
1,5895 ha landwirtschaftlich genutzt werden? Ich ersuche um Bekanntgabe der
Grundstücksnummern) landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgeforstet,
teils als Energieholzfläche, teils als Waldfläche, insgesamt rund 10
ha (vergleiche Grundbesitzbögen). Für diesen Zeitraum wurden Verluste
im Gesamtbetrag von 293.571 S festgestellt, sodass pro ha rund
30.000 S zu errechnen sind. An Förderungen wurden in diesem Zeitraum
258.136,50 S gewährt, sodass die Aufforstungekosten pro ha lediglich
3.500 S ausmachen.
Hinzukommt,
dass nicht 6 Parzellen, wie vom Sachverständigen angenommen, sondern 16
Parzellen mit Wildschutzzäunen.
Weiters
kommt hinzu, dass die Aufforstungen erschwert wurden durch die Entfernung des
Wohnortes vom Betriebsort, die Streulage der Grundstücke sowie der bereits
verwilderte Zustand zahlreicher Grundstücke.
Die
geltend gemachten Verluste ab 1998 betreffen vorwiegend die mir allein
gehörigen bzw. von mir allein genutzten Grundflächen. Ich habe Herrn
HR Wegerer anlässlich der Besichtigung darauf hingewiesen, allerdings
erfolglos."
Der Fragenvorhalt wurde wie
folgt beantwortet (Vorhaltstext mager, Antwortstext
kursiv):
Gewinnermittlung
"Ihren Angaben zufolge,
sollen die bisher aufgelaufenen Verluste "nahezu ausschließlich die
Aufforstung der Energiewaldflächen" betreffen; diese
Aufforstungskosten seien nicht sofort abzuziehen, sondern über einen
längeren Zeitraum zu verteilen. Gemäß
§ 4 Abs. 8 EStG
1988 sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und
Wiederaufforstungskosten zwingend als
Betriebsausgaben (sofort) abzusetzen, wenn (wie hier der Fall) für das
stehende Holz nicht der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988)
angesetzt wird. Hingegen sind
Erstaufforstungskosten zu aktivieren.
Sollte die bisherige Gewinn-
bzw. Verlustermittlung für die Jahre 1990 bis 2001 diesen rechtlichen
Rahmenbedingungen nicht entsprochen haben, werden Sie gebeten, entsprechend
berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für diese Jahre vorzulegen. Diese
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen mögen den gesetzlichen Vorschriften
entsprechend erstellt werden und die Betriebsausgaben (wie laut Finanzamtsakt ab
dem Jahr 1998 der Fall) gruppenweise aufgliedern (§ 44 Abs. 4
EStG 1988).
Bemerkt wird, dass nach Angaben
des Finanzamtes die
Erstaufforstungskosten bereits von Amts
wegen ausgeschieden wurden. Sofern darüber hinaus Aufwendungen für
eine Erstaufforstung und nicht für
die Pflege des stehenden Holzes oder
Wiederaufforstungen getätigt
wurden, wären diese im Einzelnen für die jeweiligen
Veranlagungszeiträume zahlenmäßig genau darzustellen und
anzugeben, wo diese Erstaufforstungen jeweils durchgeführt
wurden."
"Gewinnermittlungen
1990 - 97: Hiezu fehlen mir alle Unterlagen und ersuche ich um
diesbezügliche Kopie des Finanzaktes. Die geltend gemachten
Betriebsausgaben ab 1998 betreffen die Gemeinschaft mit meiner Frau und
beantrage ich deren gesonderte Feststellung. Hinsichtlich der Gemeinschaft mit
meiner Nichte beantrage ich für die Jahre ab 1998 die Pauschalierung der
Betriebsausgaben".
Förderungen
"Seitens des Finanzamtes
sowie des Amtssachverständigen wird wiederholt von erhaltenen
Förderungen der öffentlichen Hand gesprochen. Ob derartige
Förderungen erhalten wurden und in welcher Form dies steuerlich seinen
Niederschlag gefunden hat, lässt sich allerdings dem Finanzamtsakt nicht
entnehmen.
Geben Sie bitte an, ob Ihnen
Förderungen der öffentlichen Hand gewährt wurden. Bejahendenfalls
wird um folgende Angaben ersucht:
Förderungsgeber
Förderungszweck
Höhe
der Förderung
Zeitpunkt(e)
des Zuflusses der Förderung
Verwendung
der Förderung
In
welcher Form wurde(n) die Förderung(en) bei der Gewinnermittlung von Ihnen
berücksichtigt:
gar
nicht
Kürzung
der damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben, diesfalls Angabe
von
Ausgabe
brutto
Förderungsanteil
in
der Gewinnermittlung niedergeschlagener verbleibender (Netto)Anteil der
Ausgabe."
"Gegenständlich
handelt es sich durchwegs um Erstaufforstungskosten, lediglich die Kosten im
Rahmen des Eigenverbrauchs sind Pflegekosten.
Förderungsgeber
waren und sind die NÖ.L-LWK, der Getreidewirtschaftsfonds und der
Agrarmarkt Austria (AMA):
|
1990
|
28.000,00
S
|
1992
|
27.496,00
S
|
1993
|
64.155,00
S
|
|
44.400,00
S
|
|
8.949,00
S
|
1994
|
2.911,50
S
|
1996
|
2.535,00
S
|
|
79.690,00
S
|
|
258.136,50
S
Sie
wurden unter den Miteigentümern aufgeteilt und als steuerfrei bei der
Gewinnermittlung nicht berücksichtigt.
Betriebsausgaben
"In einzelnen Jahren
werden bestimmte Betriebsausgaben nicht geltend gemacht, die in anderen Jahren
sehr wohl Eingang in die Gewinnermittlung gefunden haben, etwa
Heizung
(im Jahr 1999 keine Aufwendungen)
Kfz-Haftpflicht
(im Jahr 1998 keine Aufwendungen)
ÖAMTC
(in den Jahren 1998 bis 2000 keine Aufwendungen)
Rauchfangkehrer
(in den Jahren 1998 und 1999 keine
Aufwendungen).
Bitte
geben Sie die Gründe hierfür an.
Worum
handelt es sich bei den Aufwendungen "GUV" (1998: 1.420 S, sonst
1.320 S), FA Gmünd (1998: 2.731 S; 1999: 520 S, 2000: 1.632 S; 2001:
4.104 S), "Darlehen" (1998: 2.104 S, 2001: 8.250,98 S) und
"Caritas" (1998: 100 S)?
Einerseits
werden tatsächliche Kfz-Kosten (zB Haftpflicht, Reparaturen) geltend
gemacht, andererseits Kilometergelder. Handelt es sich hierbei um Aufwendungen
für dasselbe oder für unterschiedliche Kfz?
Ein
beträchtlicher Teil der Aufwendungen betrifft AfA für mehrere
Häuser (Haus 6, 7, 14 und 21) sowie Kosten in Zusammenhang mit
Gebäuden (wie Heizung, Hausreparaturen). Geben Sie bitte an, worin die
betriebliche Notwendigkeit dieser Aufwendungen für die gegenständliche
Fortstwirtschaft besteht.
In
welchem Umfang betreffen die geltend gemachten Aufwendungen für Pflanzgut
Wiederaufforstungen und in welchem
Umfang
Erstaufforstungen?"
"1999
war noch ein Heizölvorrat aus dem Jahr 1998 vorhanden.
Für
Kfz-Haftpflicht (1998), ÖAMTC (1998-2000) und Rauchfangkehrer (1998 und
1999) fehlen die Belege.
"GUV"
= Gemeindeumweltverband in Gmünd, d.i. die
Müllabfuhr.
Bei
FA Gmünd handelt es sich um Steuervorschreibungen (Lastschriften) des
Finanzamtes Gmünd, einmal um eine Rückerstattung einer
Vorsteuer.
Caritas
ist eine Betriebsspende anlässlich einer
Caritassammlung.
Bei
den Kraftfahrzeugen handelt es sich um ein Fahrzeug, dessen Halterin meine Frau
ist, welche mir das Fahrzeug für Betriebszwecke zur Verfügung stellt.
Ich habe mich deshalb verpflichten müssen für Haftpflicht und
Reparaturen aufzukommen.
Das
Haus S... 21 dient dem Forstbetrieb als Arbeits-, Lager-, Abstell- und
Aufenthaltsraum etc. Die Häuser 6, 7 und 14 waren vermietet und sollten
nach deren Abwohnung wieder renoviert werden, wozu es allerdings bisher nicht
gekommen ist.
Die
Aufwendungen für das Pflanzgut betragen nur
Erstaufforstungen.
Bisherige
Nutzung
Aus welchen Gründen wurden
die hiebsreifen Bestände bisher nicht bzw. nur in geringem Umfang genutzt
(Punkt 1.4 des Gutachtens des Amtssachverständigen)?
"Um
eine Verwilderung landw. genutzter Grundstücke - für welche eine
Förderung nicht vorgesehen war - hintanzuhalten, hatte die
Neuaufforstung immer Vorrang vor der Schlägerung. Auch die Holzpreise waren
eher sinkend als steigend. Ab 1998 war mein Bruder aus Gesundheitsgründen
nicht mehr einsatzfähig."
Welche Nutzung der
Energiewaldflächen erfolgt (Punkt 2.2 des Gutachtens des
Amtssachverständigen) bzw. aus welchen Gründen ist bisher eine Nutzung
unterblieben?
"Eine
Möglichkeit zur vorzeitigen Nutzung der Energiewaldflächen hatte sich
nicht ergeben."
Kfz-Aufwendungen
Woraus resultieren die hohen
Kfz-Aufwendungen (tatsächliche Kosten, Kilometergeld)? Nach Ansicht des
Amtssachverständigen wäre eine ein bis zweimal jährlich
erfolgende Kontrolle (Punkt 4.1 des Gutachtens des Amtssachverständigen)
ausreichend.
"Die
Höhe der Kfz-Aufwendungen ergibt sich aus der Inanspruchnahme eines
Kilometergeldes anstelle der Verrechnung von Treibstoffen. Auch die Pflege
bereits aufgeforsteter Flächen, etwa Bestandverbesserung etc. wird
gefördert und erscheint daher sinnvoll. Eine bloß einmalige oder
zweimalige Kontrolle wird hierfür allerdings nicht
ausreichen.
Wirtschaftliche
Entwicklung im Folgezeitraum
Legen Sie bitte
Gewinnermittlungen für die Jahre 2002 und 2003 vor.
Eine derartige Vorlage erfolgte
nicht.
Betriebsvermögensvergleich
"Da bislang der Gewinn
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechung ermittelt
wurde, ist diese Gewinnermittlungsart auch der Liebhabereiprüfung zugrunde
zu legen. Da bisher ein Betriebsvermögensvergleich (§ 4
Abs. 1 EStG 1988) - mit Ansatz des höheren Teilwertes für
Holz - nicht vorgenommen wurde, kommt eine fiktive Vergleichsrechnung
nicht in Betracht und wird daher von Amts wegen auch kein Gutachten "durch
einen bilanzfähigen Sachverständigen für Land- und
Forstwirtschaft" eingeholt werden."
Eine Äußerung von
DDr. H hierzu erfolgte nicht.
Übergangs-/Veräußerungsgewinn
"Allerdings ist dem
Umstand, dass bislang der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelt wurde, dadurch Rechnung zu tragen, dass zu prüfen ist, ob sich
durch
Ansatz eines theoretischen Übergangsgewinnes (§ 4 Abs. 10
EStG 1988) sowie
durch
Ansatz eines theoretischen
Veräußerungsgewinnes
ein
Gesamtüberschuss ergibt (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Manz'sche Sonderausgabe Nr. 18, Anh. I/2,
Anm 56 f).
Sie werden daher eingeladen,
unter Berücksichtigung der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung und
unter Einbeziehung eines theoretischen Übergangs- und
Veräußerungsgewinns nachvollziehbar darzulegen, innerhalb welches
Zeitraumes ein Gesamtgewinn zu erwarten ist.
Hierzu werden Sie erneut
- wie bereits durch das Finanzamt Gmünd - gebeten, eine
konkrete Prognoserechnung vorzulegen, aus welcher nachvollziehbar hervorgeht,
innerhalb eines welchen Zeitraumes die Erzielung eines Gesamtgewinnes zu
erwarten ist. Diese Prognoserechnung hat - wie eine Gewinnermittlung
- detailliert die in den jeweiligen Jahren einzelnen zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben sowie die Gründe für die jeweils vorgenommene
Schätzung zu enthalten.
Ebenso ist der zu ermittelnde
theoretische Übergangs- und Veräußerungsgewinn (wodurch der
Wertzuwachs berücksichtigt wird) entsprechend zu begründen.
Insbesondere möge hinsichtlich des theoretischen
Veräußerungsgewinnes eine detaillierte Darstellung vorgenommen
werden.
In Fällen des
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung setzt die Anerkennung der
Betätigung als Einkunftsquelle voraus, dass trotz Auftretens von Verlusten
(wie bisher der Fall) die Erzielung eines Gesamtgewinns in einem absehbaren
Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist. Das Finanzamt Gmünd hat dies auf
Grund der bisherigen Entwicklung verneint; es wäre Ihre Sache darzutun,
wann und warum es zu einem derartigen Gesamtgewinn kommen soll. Kann der
rechnerische Nachweis des Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum vom sich
Betätigenden nicht erbracht werden, ist die Betätigung von Anfang an
Liebhaberei (vgl. Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei, Linde 2003, 151). Absehbar ist eine Zeitspanne,
die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises
als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes
kalkuliert wird (vgl. Rauscher/Grübler,
a.a.O., 151). Bitte tätigen Sie auch hierzu Ausführungen (ein
Zeitraum von 100 Jahren, der üblicherweise ein Menschenleben
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2037-W/03
- Stammnummer
- 10916
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF