…im richtigen Ausmaß. Daher sei vom Bw. eine Rechnung dahingehend angestellt worden, dass die gemeldeten Lohnsteuerbeträge der T GmbH im Zeitraum 3/2000 bis 6/2000 den Lohnsteuerabzügen des Bw. des selben Zeitraumes gegenübergestellt worden seien. Der Mittelwert des Anteils der Lohnsteuer, die den Bw…
…weiterhin verpflichtet, diese zu erfüllen und der Geschäftsführer hat aus vorhandenen Mitteln auch ältere Abgabenschuldigkeiten zu bedienen. Selbst wenn man die Überlegungen des Bf. (widmungsgemäße Zahlungen der haftungsgegenständlichen Lohnsteuerbeträge) aufgreift, bleibt doch zu bedenken, dass bei dieser Vorgangsweise zwar die haftungsgegenständlichen entrichtet worden wären, aber…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch Dr. Pfurtscheller, Dr. Orgler, Mag. Huber, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, vom 17. Juni 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land je vom 19. Mai 2011 betreffend…
…08.2022) für den Prüfungszeitraum 01.01.2018 bis 24.05.2022 (zusätzliche, daher nicht abgeführte) Lohnsteuerbeträge nachträglich festgesetzt. Die von der Gesellschaft als richtig angenommen Lohnsteuerbeträge wurden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abgeführt; mangels Kenntnis über die Rechtsansicht(en) des Finanzamts Österreichs über die tatsächliche…
…sich kein Eintrag zu "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit". Die Behauptung, eine Firma Sy. GmbH habe im Berufungsjahr 2001 an den Bw. eine Pensionsabfindung ausbezahlt und einen Lohnsteuerbetrag iHv. 5.089,82 € abgeführt, stimmt somit weder mit dem Akteninhalt überein, noch konnte Derartiges vom Bw…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Fa. WP-GmbH, vom 25. April 2003 gegen den vorläufigen, gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid des Finanzamtes vom 16. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene…
11.14 Berechnung der Lohnsteuer 11.14.1 Schrittweise Berechnung nach § 33 EStG 1988 Rz 813a: Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn vor Abzug des Werbungskostenpauschbetrages (der Sonderausgabenpauschbetrag entfällt ab 1.1.2021) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem…
…ein Lohnzettel auszustellen. Im Insolvenzverfahren werden die gemäß § 3 Abs. 1 IESG das Ausmaß des Insolvenz-Entgelts mindernden (fiktiv berechneten) Lohnsteuerbeträge zugleich als Konkurs-(Ausgleichs-)Forderung (bedingt) angemeldet. Sollte zum Zeitpunkt der Anmeldung die genaue Ermittlung dieser Lohnsteuerforderung (noch) nicht möglich sein, bestehen keine Bedenken…
33a.6 Berechnung der Steuer Rz 1241l: Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Folgende Absetzbeträge können nur bei Einkünften zur Anwendung kommen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und bleiben im Falle einer Veranlagung erhalten (§ 102 Abs. 3 EStG…
19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083: Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und…
11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif Rz 813b: Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn…
19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze 19.2.4.1 Durchgehendes Arbeitsverhältnis Rz 1068: Beispiel 1: Monatsbezug 500 Euro, Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) 500 Euro Das Jahressechstel beträgt 1.000 Euro, die Sonderzahlung ist, weil sie unter dem Jahressechstel und…
13.4 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 912o912l: Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte besteht weder eine Bindung an den Steuerabzug durch den Arbeitgeber noch eine Bindung an einen Freibetragsbescheid. Dabei bleiben die vom Arbeitgeber begünstigt behandelten Bezugsteile grundsätzlich außer Ansatz…
22.2 Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) Rz 1179: In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird die Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 66 EStG 1988) vorgenommen. Ist der beschränkt Lohnsteuerpflichtige in einem aktiven Dienstverhältnis, steht…
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988) Rz 768: Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen: der Familienbonus Plus der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag, der Arbeitnehmerabsetzbetrag (bis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
31.2 Inhalt des Lohnzettels Rz 1224: Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2019 besteht der Lohnzettel nur aus einem lohnsteuerrechtlichen Teil (Formular L 16). Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Formular auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) auszustellen. Auf dem Lohnzettel sind…
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988) 11.1 Steuersätze (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) Rz 767: Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2022 | für die ersten 11.000 Euro | 0% | für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | 20…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom 05.03.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes FFF vom 05.02.2014 betreffend Einkommensteuer für 2013 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid…
…nunmehr festgehalten € 11.470,56 betragen hat, sodass unter Einbeziehung der von der Pensionsversicherungsanstalt einbehaltenen Lohnsteuer der auf die Einkommenssteuer anrechenbare Lohnsteuerbetrag € 14.524,36 betragen hat. Insoweit in der Berufungsvorentscheidung die von A einbehaltenen Lohnsteuer nunmehr mit € 11.470,56, anstatt…