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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103681/2022

Eine wiederholte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO aufgrund desselben Wiederaufnahmegrundes ist unzulässig (vgl. VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103681/2022vom 11.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hat das Finanzamt hingegen eine Wiederaufnahme auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, ist der Bescheid im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) ersatzlos aufzuheben, was auch bereits durch Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) erfolgen kann (vgl. VwGH 27.06.2013, 2010/15/0052; mwN). Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 28.05.1997, 94/13/0032; 04.03.2009, 2008/15/0327). "Neue" Wiederaufnahmegründe könnten (nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) neuerlich zu einer Verfügung der Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde führen. Der Umstand, dass der Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid (mit Beschwerdevorentscheidung) durch Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides Folge gegeben wird, steht einer neuerlichen Wiederaufnahme, die sich auf einen anderen Wiederaufnahmegrund stützen kann, nicht entgegen. Auch eine Entscheidung betreffend Wiederaufnahme wird rechtskräftig und steht - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einer neuerlichen Entscheidung über denselben Wiederaufnahmegrund entgegen. Auch insoweit wird die Identität der Sache durch den Tatsachenkomplex abgegrenzt (vgl. VwGH 20.07.1999, 97/13/0131). Die Bestimmungen zur Wiederaufnahme wurden zwar mit dem FVwGG 2012 geändert. Betreffend die amtswegige Wiederaufnahme erfolgte aber inhaltlich keine Abänderung. Ein Bescheid, mit dem - wie hier mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2022 - die amtswegige Verfügung einer Wiederaufnahme aufgehoben wurde, ist daher weiterhin bindend (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom 29. Juni 2021 zunächst das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2019 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und stützte die Wiederaufnahme auf die berichtigten Lohnzettel und die nachträglich erhaltenen Informationen zu den Lohnzettelangaben, aus denen sich die geänderte Besteuerung der Abfertigung ergibt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2022 hatte das Finanzamt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, den Wiederaufnahmebescheid aufgehoben und sodann mit Bescheid vom 03.05.2022 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2019 neuerlich gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen. Begründet wurde dies damit, dass dem Finanzamt seit Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 28.05.2020 detailliert angeführte Unterlagen zur Kenntnis gelangt seien, aus denen sich ergebe, dass die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Abfertigungszahlung als freiwillige Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu behandeln sei. Damit wurde im zweiten Wiederaufnahmeverfahren kein anderer relevanter Tatsachenkomplex herangezogen als im ersten Wiederaufnahmeverfahren. Somit steht aber die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2022 der neuerlichen Verfahrenswiederaufnahme entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, das bereits anlässlich der erstmaligen Wiederaufnahme davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer gewährten Abfertigung zur Gänze um eine vertragliche und nicht um eine gesetzliche Abfertigung handelt. Desgleichen wurde auch schon im Rahmen des ersten Wiederaufnahmsverfahrens die anzurechnende Lohnsteuer dem mit Haftungsbescheid der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vorgeschriebenen Lohnsteuerbetrag angepasst. Von der Abgabenbehörde wurde aber anlässlich der Stattgabe der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschwerdevorentscheidung erklärt, dass es sich bei den im Wiederaufnahmebescheid bekannt gegebenen Gründen um keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel handle. Die Korrektur/Übermittlung eines Lohnzettels stelle für sich alleine keine neue Tatsache dar, soweit die Einkünfte dem Finanzamt schon vorher bekannt gewesen seien. Wenn sich die belangte Behörde diesbezüglich im angefochtenen Bescheid darauf stützt, dass die angeführten Beweismittel der für die Veranlagung des Beschwerdeführers zuständigen Dienststelle erst am 03.12.2021 bzw. der Lohnsteuerhaftungsbescheid erst am 29.12.2021 zugekommen seien, mag dies zutreffen. Dass diese Unterlagen aber bekannt sein mussten, um zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung zu gelangen, und diese Unterlagen daher die entscheidungswesentlich neu hervorgekommenen Tatsachen enthielten, wird im Beschwerdefall schon dadurch widerlegt, dass die Abgabenbehörde bereits anlässlich der Erlassung des neuen Sachbescheides nach der ersten Wiederaufnahme zum gleichen Ergebnis gekommen ist, ohne sämtliche Modalitäten zu kennen. Zudem wird auch im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die Kenntnis gerade dieser Unterlagen erforderlich gewesen sein sollte, um zu dem nunmehrigen, dem bereits am 29.06.2021 erlassenen neuen Sachbescheid entsprechenden Bescheid zu gelangen. Es erweist sich daher der angefochtene Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2019 und dementsprechend die Erlassung eines diesbezüglichen neuen Sachbescheides als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze aufzuheben (vgl. VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104). b. Betreffend Einkommensteuerbescheid 2019 vom 03.05.2022 Gemäß § 261 Abs. 2 BAO ist, wenn einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen wird, eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gegen den nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 307 Abs. 1 BAO am 03.05.2022 neu erlassenen Einkommensteuerbescheid 2019 war daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Beurteilung der Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall eine neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO zulässig war, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Wien, am 11. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103681/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103681.2022
Stammnummer
141770
Gültig
11.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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