Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0092-L/04
a) Zuordnung von Aufwendungen beim Erwerb einer in der Folge zu vermietenden Eigentumswohnung zu den Anschaffungskosten oder zu den Werbungskosten. b) Keine Anrechnung eines Lohnsteuerbetrages mangels Vorlage geeigneter Beweismittel betreffend Einbehaltung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-L/04vom 09.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist
§ 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind
auch:.......
8. Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein
Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a) Grundsätzlich sind die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei
der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6
Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist
anzuwenden.....
e) Bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können
ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage
(lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden.
Gemäß
§ 7 Abs. 1
EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung
durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung.
§ 7 Abs. 3 leg. cit.
bestimmt:
Steuerpflichtige, die den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis
(Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung
jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
Anschaffungstag, Anschaffungs-
oderHerstellungskosten, Name und
Anschrift des Lieferanten, voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der
jährlichen Absetzung für Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag
(Restbuchwert).
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich
zunächst auf die Gewinnermittlung, also nur auf die betrieblichen
Einkünfte.
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 verweist
allerdings ausdrücklich auf die §§ 7 und 8; damit gelten die
Vorschriften über die AfA für alle Einkunftsarten, also auch im
außerbetrieblichen Bereich (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, Band I,
§ 7, Tz 9 und die dort angeführte Judikatur des VwGH sowie
§ 16, Tz 136ff).
Wird das Wirtschaftsgut (Gebäude oder sonstiges
Wirtschaftsgut) entgeltlich erworben und zur Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte verwendet, dann sind der AfA die tatsächlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten
die gleichen Grundsätze wie im betrieblichen Bereich (Doralt, a.a.O., Band
II, § 16, Tz 138 und 139 und die dort angeführte Judikatur
des VwGH).
Der Begriff der "Anschaffungskosten" ist im EStG nicht
definiert. Da aber für die Bewertung des Betriebsvermögens über
§ 4 Abs. 2 bzw. § 5 EStG die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich sind, müssen
auch diese für die Bestimmung des Begriffs herangezogen werden. Nachdem
diese Grundsätze für den Bereich des Handelsrechts kodifiziert sind,
ist die handelsrechtliche Definition auch für die steuerliche
Gewinnermittlung maßgeblich. Allerdings geht eine davon abweichende
steuerliche Begriffsbestimmung grundsätzlich vor (VfGH 20.2.1994,
B 473/92, 1994, 4). Der Begriff der Anschaffungskosten ist im
außerbetrieblichen Bereich mit jenen im betrieblichen Bereich ident (VwGH
23.11.1994, 91/13/0111).
Anschaffungskosten sind "die Aufwendungen, die
geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören
auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen" (§ 203 Abs. 2
HGB).
In den EB zu § 203 Abs. 2 HGB
heißt es dazu: "Die Umschreibung soll eine Schranke für zu extensive
Auslegung und zu weitreichende Aktivierung sein. Mit der Definition wird
klargestellt, dass die Anschaffung nicht schon mit dem Erwerb eines
Gegenstandes, sondern erst dann beendet ist, wenn der Gegenstand betriebsbereit
ist, und dass dementsprechend zu den Anschaffungskosten eines Gegenstandes neben
dem Anschaffungspreis auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten und die
nachträglichen Anschaffungskosten gehören. Diese müssen im
kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang und der Herstellung
der Betriebsbereitschaft stehen."
Zu den Anschaffungskosten gehören demnach
alle durch den Erwerb eines Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben (VwGH
5.8.1992, 90/13/0138). Dazu zählen nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung neben den unmittelbaren Anschaffungskosten, den Kosten zur
Herstellung der Betriebsbereitschaft und den nachträglichen
Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten, die mit der Anschaffung in
einem unmittelbaren (zeitlichen und kausalen) Zusammenhang stehen wie z.B.
Vertragserrichtungskosten, Schätzungskosten, Gebühren, Zoll,
Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovisionen, Transportkosten,
Normverbrauchsabgabe und Anmeldekosten für Kfz (siehe Doralt,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Band I, § 6, Tz. 65 und 66
sowie Tz. 69 und die dort zitierte höchstgerichtliche
Judikatur).
Ähnlich
auch Gassner/Lahodny-Karner/Urtz, Rz 7 und 13 zu
§ 203 HGBinStraube, Kommentar zum HGB:
"Mit
der
Definition
der Anschaffungskosten in § 203 Abs 2 wurde eine Angleichung an
das Steuerrecht angestrebt (vgl Abschn 34 EStR 1984). Wahlrechte werden dabei
nicht eingeräumt (zur Möglichkeit von Wahlrechten nach dem AktG vgl
kritisch Ruppe in Egger/Ruppe, Reform 267).
Für
Anschaffungsnebenkosten
enthält die Regelung des § 203 Abs 2 eine eindeutige
Aktivierungspflicht für alle Kaufleute, wobei entsprechend der hL all jene
Aufwendungen einzubeziehen sind, die bis zur Betriebsbereitschaft anfallen (vgl
Hueber/Kofler in Kofler ua [Hrsg], HBA3 § 203 Abs 2
Rz 10 ff). Auch die Materialien machen deutlich, daß die
Anschaffung "nicht schon mit dem Erwerb eines Gegenstandes, sondern erst dann
beendet ist, wenn der Gegenstand betriebsbereit ist" (Erl zum RLG 50).
Betriebsbereit ist ein Gegenstand dann, wenn er entsprechend seiner
betrieblichen Zweckbestimmung nutzungs- und einsatzfähig ist. Dazu
muß er zunächst zum Einsatzort gebracht und dort möglicherweise
installiert werden. Als Anschaffungsnebenkosten kommen beispielsweise in
Betracht: Kaufgutachten, Notarkosten, Provisionen, Steuern, Transport- und
Umladekosten, Transportversicherungen, Zölle sowie Fundamentierungs- und
Montagekosten, technische Umrüstung und Testläufe (vgl dazu Streim in
Leffson ua [Hrsg], HuRB 78; Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 208; Kofler in
Egger-FS 122 ff; Hueber/Kofler in Kofler ua [Hrsg], HBA3
§ 203 Abs 2 Rz 78 ff)."
Der
Herstellungsvorgang beginnt mit der
Planung und endet, wenn das hergestellte Wirtschaftsgut zur Verwendung bereit
ist.
Der Begriff des Herstellungsaufwandes wird im EStG
verwendet (zB in § 28 Abs 2 und 3), aber nicht definiert. Nach
der Lehre liegt Herstellungsaufwand vor, wenn bauliche Maßnahmen die
Wesensart des WG ändern (Jakom/Laudacher EStG § 6 Rz 30, 31
und 33 und die dort zitierte Judikatur des VwGH)
Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob
"Bauherreneigenschaft" vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 19.4.2007, 2005/15/0071 der näheren Untersuchung der betroffenen
Aufwendungen hinsichtlich deren sofortigen Absetzbarkeit als Werbungskosten
Priorität eingeräumt.
Das FA hat den Bw. im Rahmen ergänzender Ermittlungen
ausdrücklich ersucht, hinsichtlich sämtlicher von ihm als
Werbungskosten geltend gemachter Aufwendungen die zu Grunde liegenden Leistungen
schlüssig und nachvollziehbar aufzugliedern und hierbei insbesondere
anzugeben, welche Kosten für die einzelnen abgerechneten Leistungen
tatsächlich angefallen sind (inklusive Bekanntgabe des
Gewinnaufschlages).
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juli 2008 hat der Bw.
die als Werbungskosten geltend gemachten zu Grunde liegenden Leistungen weder
schlüssig und nachvollziehbar aufgegliedert, noch angegeben, welche Kosten
für die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich angefallen
sind, sondern diese nur ansatzweise beschrieben. Außerdem sah er sich
nicht imstande, den Gewinnaufschlag der angeführten, von ihm in Anspruch
genommenen Leistungen bekannt zu geben.
In diesem Zusammenhang ist auf die Verpflichtung des Bw.
gemäß
§ 138 Abs 1 BAO hinzuweisen, wonach dieser auf
Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der Offenlegungspflicht
(§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt von Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen hat.
Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Auf Grund der ergänzenden Ermittlungen des Finanzamtes
und der seitens des Bw. hierzu eingebrachten Vorhaltsbeantwortung - zu der das
FA keine Stellungnahme abgegeben hat - ist unter Berücksichtigung der im
angeführten Erkenntnis des VwGH dargelegten Grundsätze folgende
Zuordnung der einzelnen Aufwendungen zu den Anschaffungskosten bzw. den
Werbungskosten vorzunehmen:
Zu Punkt 1. "Vermittlung
eines Hypothekardarlehens"
Nach dem Text der Rechnung sowie den Angaben des Bw.
erfolgte unter diesem Titel sowohl die Beratung und Vermittlung eines
Hypothekardarlehens, als auch die Prüfung der Inanspruchnahme eines
Fremdwährungsdarlehens samt Vermittlung und Abwicklung der
Finanzierung.
Der Bw. hat zwar trotz mehrmaliger Nachfrage weder die der
behaupteten "Vermittlung eines Hypothekardarlehens etc." zu Grunde liegenden
Leistungen schlüssig und nachvollziehbar aufgegliedert, noch angegeben,
welche Kosten für die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich
angefallen sind.
Die Gesamtbetrachtung des bisher ermittelten Sachverhalts
zeigt jedoch, dass zweifelsfrei eigene Finanzierungskosten des Bw. vorliegen,
die er im Zusammenhang mit der Beschaffung und Abwicklung der Finanzierung
für den Erwerb der gegenständlichen Eigentumswohnung zu tragen hatte.
Auch das FA hat sich dazu nicht gegenteilig geäußert.
Da die angeführten Kosten das Schicksal der
übrigen Finanzierungskosten teilen, sind diese als Werbungskosten
abzugsfähig (vgl. auch VwGH vom 19.4.2007, 2005/15/0071).
Zu Punkt 2. "Erstellen
einer Wirtschaftlichkeitsstudie"
Der Bw. gibt an, es handle sich hierbei um die für die
Finanzierungszwecke erforderliche Wirtschaftlichkeitsrechnung und die Erstellung
der von der Finanzverwaltung geforderten Prognoserechnung für die geplante
Vermietungstätigkeit.
Dem Bw. wurde mehrmals und insbesondere im Rahmen des
Ersuchschreibens des FA vom 29. Februar 2007 Gelegenheit gegeben, den
diesbezüglichen Sachverhalt aufzuklären und die zu Grunde liegenden
Leistungen schlüssig und nachvollziehbar aufzugliedern. Trotzdem wurde
nicht bekannt gegeben, welche Kosten für die einzelnen abgerechneten
Leistungen tatsächlich angefallen sind.
Der Bw. konnte jedoch glaubwürdig darlegen, dass die
Aufwendungen zur Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie, Prognoserechnung
bzw. Berechnung des steuerlichen Totalgewinnes im Zusammenhang mit der geplanten
Vermietung stehen.
Für diese Beurteilung spricht auch, dass unter den
festgestellten Umständen die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie
bzw. Prognoserechung für die bloße Errichtung des Gebäudes
keinen Sinn machen würde.
Der gegenständliche Aufwand ist daher
ausschließlich als mit der künftigen Vermietung in Zusammenhang
stehend anzusehen und somit als Werbungskosten abzugsfähig.
Zu Punkt 3.
"Aufzeichnungspflicht bzw.
Hausverwaltungsagenden"
Den eigenen Angaben des Bw. zu diesem Punkt ist zu
entnehmen, dass sämtliche in dieser Rechnung angeführten Leistungen
der Investitionsphase zuzuordnen sind und Arbeiten betreffen, die zur
Herstellung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen bzw. zur
Nutzbarmachung des Gebäudes notwendig sind. Das gilt insbesondere für
folgende, die Errichtung und Nutzbarmachung des Gebäudes bzw. der
Liegenschaft betreffende Nebenleistungen:
Leistungen bis zur
Übergabe/Übernahme;
Erstpflanzungen,
Erstanlage des Hauses für die
Hausverwaltung; Antrag auf
Grundsteuerbefreiung;
Stromzählerbereitstellung;
Schlüsselvergabe etc.) Es handelt sich daher hierbei eindeutig um Kosten im
Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes bzw. um Baunebenkosten und
somit um aktivierungspflichtige Kosten (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
iSd. 203 Abs. 2 und 3 HGB inklusive der entsprechenden
Nebenleistungen), die jeder Errichter eines Gebäudes (nicht nur ein
angehender Vermieter) erstmals zu tragen hat, um dieses in einen
benützungsfähigen Zustand zu bringen. Ein Zusammenhang mit der
anschließend geplanten Vermietung ist der Darstellung der der vorliegenden
Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen nicht zu entnehmen. Auch der VwGH hat im
oben angeführten Erkenntnis lediglich Aufwendungen betreffend das
Akquirieren von Mietern und die
Überwachung des Mieteinganges sowie
die damit im Zusammenhang stehende Hausverwaltung dem Bereich der Werbungskosten
zugeordnet.
Diese Beurteilung gilt auch für die übrigen
Punkte wie "Vertretung des Eigentümers nach außen, Aufbewahrung von
Mustern, Durchführung und Überwachung des Zahlungsverkehrs und
Kontoeröffnung und Anlage von Konten", da auch diese Tätigkeiten bzw.
Aufgaben bis zur Übernahme des Gebäudes zu erledigen sind und nicht
den laufenden Vermietungsbetrieb betreffen. Nähere Details zu den
aufgezählten Leistungen bzw. Tätigkeiten hat der Bw. trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht bekannt gegeben. Auch die auf die einzelnen abgerechneten
Leistungen entfallenden Kosten wurden nicht aufgegliedert.
Der vom Bw. im letzten Absatz dieses Punktes der
Vorhaltsbeantwortung vertretene Standpunkt, es handle sich hierbei um
Leistungen, die üblicher Weise von Hausverwaltungen durchgeführt
werden und nichts mit den Anschaffungskosten für die Liegenschaft zu tun
haben, erscheint daher nicht schlüssig und eben so wenig nachvollziehbar.
Zu Punkt 4.
"Überprüfung der
Versorgungsverträge und der sonstigen
Dauerschuldverhältnisse"
Auch hierbei handelt es sich eindeutig um Kosten im
Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes bzw. um Baunebenkosten und
somit um aktivierungspflichtige Kosten (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
iSd. 203 Abs. 2 und 3 HGB inklusive der entsprechenden
Nebenleistungen), die jeder Errichter eines Gebäudes (nicht nur ein
angehender Vermieter) erstmals zu tragen hat, um dieses in einen
benützungsfähigen Zustand zu bringen.
Dafür spricht auch der Text der "Rechnung für
Vermittlungstätigkeiten für Top 16", wo "für die Beratung
beim Abschluss aller für die
Durchführung des Projektes notwendigen Versicherungen ...." ein
Betrag iHv. 32.720,00 S (netto) verrechnet wurde.
Die gegenständlichen Aufwendungen sind jedenfalls
geeignet, für den Zeitraum der Nutzungsdauer des Gebäudes wirksam zu
werden.
Ein Zusammenhang mit der anschließend geplanten
Vermietung ist weder der Darstellung der vorliegenden Rechnung über die zu
Grunde liegenden Leistungen, noch den sonst vom Bw. bekannt gegebenen
Umständen zu entnehmen. Auch für diese Leistungen wurden die
entsprechenden Kosten weder aufgegliedert, noch detailliert bekannt
gegeben.
Zu Punkt 5.
"Nutzwertgutachten"
Die
Nutzwertberechnung (Parifizierung) bestimmt das Verhältnis der
Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer und Miteigentümerinnen
(z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel
fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümer und
Eigentümerinnen zu ermitteln). Sie erfolgt durch Ziviltechniker und
Ziviltechnikerinnen für Hochbau oder durch Hochbau- oder
Immobiliensachverständige.
Auf Basis der
festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümern und
Miteigentümerinnen noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen
werden.
Die Grundlage
für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die
Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer
sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im
Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen,
Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich
zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch
vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche
berücksichtigt.
Das Ergebnis
dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. (Quelle:
www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.990074.html).
Der Bw. geht selbst davon aus, dass die Erstellung eines
Nutzwertgutachtens mit der Anschaffung der Liegenschaft im Zusammenhang steht
und die hierfür aufgewendeten Kosten somit nicht als Werbungskosten geltend
zu machen sind. Dem ist jedenfalls zuzustimmen. Auch die mit der Erstellung
eines Nutzwertgutachtens verbundenen Kosten sind von jedem Errichter eines
Gebäudes, an welchem Eigentumsanteile begründet werden, zu tragen. Ein
Zusammenhang mit einer geplanten Vermietung ist nicht erkennbar und wurde vom
Bw. auch nicht behauptet. Somit ist von aktivierungspflichtigen Kosten
auszugehen.
Zum Punkt 6.
"Gewinnaufschlag" führt der Bw.
zwar aus, die erbrachten Leistungen seien sehr detailliert dargestellt und
marktkonform ausgepreist. Tatsächlich hat der Bw. - wie oben bereits
mehrmals ausgeführt - die den einzelnen Leistungen zuzuordnenden Kosten
weder aufgegliedert, noch detailliert bekannt gegeben.
Auch die Behauptung, die Bekanntgabe des Gewinnaufschlages
sei für den Bw. absolut unmöglich, vermag ihn nicht zu entlasten,
hinsichtlich der einzelnen verrechneten Leistungen die Berechnung eines
fremdüblichen Gewinnaufschlages vorzunehmen, um zumindest die
Größenordnung der verrechneten Leistungen nachvollziehbar
darzustellen. Für jeden Leistungsbezieher, insbesondere Bauherrn oder
Erwerber einer Liegenschaft ist es selbstverständlich, sich die einzelnen,
an ihn zu erbringenden Leistungen detailliert aufgliedern zu lassen und
Vergleichsangebote einzuholen. Dies müsste auch für den Bw. gelten,
zumal er davon spricht, dass die Leistungen marktkonform ausgepreist
wurden.
In der "Zusammenfassung" der Vorhaltsbeantwortung weist der
Bw. darüber hinaus darauf hin, dass "diese Dienstleistungen"
zusätzlich zur Wohnung angeboten wurden und der Investor selbst entscheiden
konnte, welche der "angebotenen Leistungen" oder keine Zusatzleistung er in
Anspruch nimmt. Andere Erwerber von Wohnungen hätten "diese Leistungen"
nicht in Anspruch genommen und daher diese Kosten nicht zu tragen gehabt.
Deshalb könne es sich um keine Anschaffungskosten für die Liegenschaft
handeln.
Der Bw. führt jedoch nicht konkret an, um welche
Dienstleistungen es sich hierbei handeln soll.
Ein Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass es sich dabei
nicht um aktivierungspflichtige Aufwendungen, sondern um sofort
abzugsfähige Werbungskosten handelt, ist dem Bw. somit nicht
gelungen.
Jedenfalls sind die unter Punkt 3.
"Aufzeichnungspflicht bzw.
Hausverwaltungsagenden", Punkt 4.
"Überprüfung der
Versorgungsverträge und der sonstigen Dauerschuldverhältnisse"
sowie Punkt 5."Nutzwertgutachten"
genannten und den aktivierungspflichtigen Aufwendungen zugeordneten
Leistungen im Rahmen eines Bauprojekts üblicher Weise nicht der Disposition
des einzelnen Erwerbers einer Wohnung zugänglich, sondern stellen
Aufwendungen dar, die während der Investitionsphase zu tragen sind, um die
Wohnung in einen zur Benützung bereiten Zustand zu versetzen und daher vor
Übergabe der Wohnungen erfolgen müssen. Dass bzw. auf welche Weise der
Bw. hierauf Einfluss, allenfalls in Form eines (Aus-)Wahlrechtes ausgeübt
hätte, hat er jedoch nicht dargetan.
Die Zuordnung der Aufwendungen zu den
aktivierungspflichtigen Kosten einerseits und zu den sofort absetzbaren
Werbungskosten andererseits stellt sich daher wie folgt dar:
[Grafik]
Als AfA ist daher ein Betrag iHv. 1.472,40 €
(98.160,00 € x 1,5%) anzuerkennen.
Der Überschuss der Werbungskosten aus Vermietung und
Verpachtung berechnet sich daher wie folgt:
[Grafik]
II.
"Anrechnung von Lohnsteuer":
Der Bw. behauptet, eine Pensionsabfindung erhalten zu
haben, wobei die Arbeitgeberin einen Betrag iHv. 5.089,82 € als
Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Diese Lohnsteuer solle daher
bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 angerechnet
werden.
Mit Vorhalt vom 13. Mai 2003 ersuchte das FA den Bw.
unter anderem um Vorlage eines Jahreslohnzettels.
Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juni 2003
legte der Bw. zwar diverse Unterlagen zum Berufungspunkt betreffend
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, kam dem Ersuchen, den
Jahreslohnzettel vorzulegen, jedoch nicht nach.
Mit Vorhalt vom 31. Juli 2003 ersuchte das FA den Bw.
neuerlich, den angeführten Jahreslohnzettel vorzulegen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 ersuchte der
steuerliche Vertreter des Bw., den Jahreslohnzettel nachreichen zu dürfen,
da sein Mandant diesen wegen berufsbedingter Abwesenheit noch nicht beibringen
konnte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2003 wies
das FA darauf hin, dass der angeforderte Jahreslohnzettel trotz Erinnerung nicht
vorgelegt wurde und die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen sei.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom
12. Jänner 2004 fand dieser Berufungspunkt keine Erwähnung
mehr.
Fest steht, dass der Bw. in den Jahren 1994 bis 1998 bei
der Fa. S.A. GesmbH nichtselbständig tätig war. Diesen Umstand
belegen die für diese Jahre seitens der genannten Firma der
Finanzverwaltung übermittelten Jahreslohnzettel. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit hat der Bw. auch selbst in der im Steuerakt
vorhandenen Einkommensteuererklärung 1998 bekannt gegeben.
In den Jahren 1999 und 2000 scheint keine Übermittlung
eines Lohnzettels auf und sind auch in den Einkommensteuerbescheiden dieser
Jahre keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgewiesen. In
der Einkommensteuererklärung 1999 hat der Bw. - offenbar
irrtümlich - angegeben, vom 1.1. bis 31.12.1999 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der Fa. S.A. GmbH bezogen zu haben.
Im Berufungsjahr 2001 wurde lediglich ein Lohnzettel
der A., Landesstelle W. übermittelt, in welchem die Zuerkennung einer
Unfallrente ausgewiesen ist. Weitere Lohnzettel - aus denen eine allenfalls
einbehaltene Lohnsteuer ersichtlich gewesen wäre - sind nicht aktenkundig.
Auch in der Einkommensteuererklärung 2001 findet sich kein Eintrag zu
"Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit".
Die Behauptung, eine Firma Sy. GmbH habe im
Berufungsjahr 2001 an den Bw. eine Pensionsabfindung ausbezahlt und einen
Lohnsteuerbetrag iHv. 5.089,82 € abgeführt, stimmt somit
weder mit dem Akteninhalt überein, noch konnte Derartiges vom Bw. trotz
mehrmaliger Urgenz seitens des FA dargelegt bzw. glaubhaft gemacht werden. Auch
der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, der angeforderte Jahreslohnzettel
sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden, weshalb die Berufung in diesem
Punkt abzuweisen sei, blieb unwidersprochen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt wirkt (vgl. VwGH vom 12.9.1996,
94/15/0073).
Da die vorgelegte Lohnabrechnung für den Zeitraum
Juli 2001 keine näheren Angaben zur auszahlenden Firma (z.B. Adresse,
Ansprechperson etc.) enthält, sind auch weitere Ermittlungen betreffend die
tatsächliche Einbehaltung der Lohnsteuer nicht möglich bzw. nicht
zumutbar.
Gem. § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988
genügt es für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte
Einkommensteuer, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage,
ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt
wurden, ist für die Anrechnung gemäß
§ 46 EStG ohne
Bedeutung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III,
Tz 6 zu § 46).
Die seitens des Bw. vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung
für den Monat Juli 2001 stellt keinen Nachweis dafür dar, dass
der darin ausgewiesene Betrag an Lohnsteuer von der Firma tatsächlich
einbehalten wurde.
Weitere Beweismittel für die Einbehaltung der
Lohnsteuer hat der Bw. trotz mehrmaliger Nachfrage nicht angeboten.
Da weder dem Veranlagungsakt, noch den im
Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten zu entnehmen ist, ob
der behauptete Betrag an Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde, hat das
FA den Bw. zu Recht aufgefordert, zum Nachweis der Einbehaltung der Lohnsteuer
einen entsprechenden Jahreslohnzettel vorzulegen. Im
gegenständlichen Fall wurde weder die Auszahlung von Lohn an den Bw., noch
die Einbehaltung der Lohnsteuer durch die angebliche Arbeitgeberin nachgewiesen.
Einbehaltene Lohnsteuerbeträge sind jedoch nur in dem Ausmaß auf die
Einkommensteuerschuld anzurechnen, soweit sie auf veranlagte Einkünfte
entfallen. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise war daher eine Anrechnung
der vom Bw. angegebenen Lohnsteuer iHv. 5.089,82 € nicht
möglich.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Die Berufungsentscheidung ergeht auch an:
FA Grieskirchen Wels, 4601 Wels,
Dragonerstraße 31, als Amtspartei
Linz, am 9.
Oktober 2008
Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Anschaffungs- oder HerstellungskostenAnschaffungsnebenkostenHypothekardarlehenWirtschaftlichkeitsstudieAkquirieren von MieternVersorgungsverträgeNutzwertgutachtenBeratungskostenKonzeptionskostenaktivierungspflichtige AufwendungenWerbungskostenAnrechnung von LohnsteuerJahreslohnzettelmonatliche LohnabrechnungEinbehaltung von Lohnsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-L/04
- Stammnummer
- 37392
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF