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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0092-L/04

a) Zuordnung von Aufwendungen beim Erwerb einer in der Folge zu vermietenden Eigentumswohnung zu den Anschaffungskosten oder zu den Werbungskosten. b) Keine Anrechnung eines Lohnsteuerbetrages mangels Vorlage geeigneter Beweismittel betreffend Einbehaltung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-L/04vom 09.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:....... 8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes: a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden..... e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. § 7 Abs. 3 leg. cit. bestimmt: Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oderHerstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich zunächst auf die Gewinnermittlung, also nur auf die betrieblichen Einkünfte. § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 verweist allerdings ausdrücklich auf die §§ 7 und 8; damit gelten die Vorschriften über die AfA für alle Einkunftsarten, also auch im außerbetrieblichen Bereich (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, Band I, § 7, Tz 9 und die dort angeführte Judikatur des VwGH sowie § 16, Tz 136ff). Wird das Wirtschaftsgut (Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut) entgeltlich erworben und zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind der AfA die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die gleichen Grundsätze wie im betrieblichen Bereich (Doralt, a.a.O., Band II, § 16, Tz 138 und 139 und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Der Begriff der "Anschaffungskosten" ist im EStG nicht definiert. Da aber für die Bewertung des Betriebsvermögens über § 4 Abs. 2 bzw. § 5 EStG die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich sind, müssen auch diese für die Bestimmung des Begriffs herangezogen werden. Nachdem diese Grundsätze für den Bereich des Handelsrechts kodifiziert sind, ist die handelsrechtliche Definition auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Allerdings geht eine davon abweichende steuerliche Begriffsbestimmung grundsätzlich vor (VfGH 20.2.1994, B 473/92, 1994, 4). Der Begriff der Anschaffungskosten ist im außerbetrieblichen Bereich mit jenen im betrieblichen Bereich ident (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111). Anschaffungskosten sind "die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen" (§ 203 Abs. 2 HGB). In den EB zu § 203 Abs. 2 HGB heißt es dazu: "Die Umschreibung soll eine Schranke für zu extensive Auslegung und zu weitreichende Aktivierung sein. Mit der Definition wird klargestellt, dass die Anschaffung nicht schon mit dem Erwerb eines Gegenstandes, sondern erst dann beendet ist, wenn der Gegenstand betriebsbereit ist, und dass dementsprechend zu den Anschaffungskosten eines Gegenstandes neben dem Anschaffungspreis auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten gehören. Diese müssen im kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang und der Herstellung der Betriebsbereitschaft stehen." Zu den Anschaffungskosten gehören demnach alle durch den Erwerb eines Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben (VwGH 5.8.1992, 90/13/0138). Dazu zählen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung neben den unmittelbaren Anschaffungskosten, den Kosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft und den nachträglichen Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten, die mit der Anschaffung in einem unmittelbaren (zeitlichen und kausalen) Zusammenhang stehen wie z.B. Vertragserrichtungskosten, Schätzungskosten, Gebühren, Zoll, Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovisionen, Transportkosten, Normverbrauchsabgabe und Anmeldekosten für Kfz (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Band I, § 6, Tz. 65 und 66 sowie Tz. 69 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Ähnlich auch Gassner/Lahodny-Karner/Urtz, Rz 7 und 13 zu § 203 HGBinStraube, Kommentar zum HGB: "Mit der Definition der Anschaffungskosten in § 203 Abs 2 wurde eine Angleichung an das Steuerrecht angestrebt (vgl Abschn 34 EStR 1984). Wahlrechte werden dabei nicht eingeräumt (zur Möglichkeit von Wahlrechten nach dem AktG vgl kritisch Ruppe in Egger/Ruppe, Reform 267). Für Anschaffungsnebenkosten enthält die Regelung des § 203 Abs 2 eine eindeutige Aktivierungspflicht für alle Kaufleute, wobei entsprechend der hL all jene Aufwendungen einzubeziehen sind, die bis zur Betriebsbereitschaft anfallen (vgl Hueber/Kofler in Kofler ua [Hrsg], HBA3 § 203 Abs 2 Rz 10 ff). Auch die Materialien machen deutlich, daß die Anschaffung "nicht schon mit dem Erwerb eines Gegenstandes, sondern erst dann beendet ist, wenn der Gegenstand betriebsbereit ist" (Erl zum RLG 50). Betriebsbereit ist ein Gegenstand dann, wenn er entsprechend seiner betrieblichen Zweckbestimmung nutzungs- und einsatzfähig ist. Dazu muß er zunächst zum Einsatzort gebracht und dort möglicherweise installiert werden. Als Anschaffungsnebenkosten kommen beispielsweise in Betracht: Kaufgutachten, Notarkosten, Provisionen, Steuern, Transport- und Umladekosten, Transportversicherungen, Zölle sowie Fundamentierungs- und Montagekosten, technische Umrüstung und Testläufe (vgl dazu Streim in Leffson ua [Hrsg], HuRB 78; Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 208; Kofler in Egger-FS 122 ff; Hueber/Kofler in Kofler ua [Hrsg], HBA3 § 203 Abs 2 Rz 78 ff)." Der Herstellungsvorgang beginnt mit der Planung und endet, wenn das hergestellte Wirtschaftsgut zur Verwendung bereit ist. Der Begriff des Herstellungsaufwandes wird im EStG verwendet (zB in § 28 Abs 2 und 3), aber nicht definiert. Nach der Lehre liegt Herstellungsaufwand vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des WG ändern (Jakom/Laudacher EStG § 6 Rz 30, 31 und 33 und die dort zitierte Judikatur des VwGH) Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob "Bauherreneigenschaft" vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.4.2007, 2005/15/0071 der näheren Untersuchung der betroffenen Aufwendungen hinsichtlich deren sofortigen Absetzbarkeit als Werbungskosten Priorität eingeräumt. Das FA hat den Bw. im Rahmen ergänzender Ermittlungen ausdrücklich ersucht, hinsichtlich sämtlicher von ihm als Werbungskosten geltend gemachter Aufwendungen die zu Grunde liegenden Leistungen schlüssig und nachvollziehbar aufzugliedern und hierbei insbesondere anzugeben, welche Kosten für die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich angefallen sind (inklusive Bekanntgabe des Gewinnaufschlages). Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juli 2008 hat der Bw. die als Werbungskosten geltend gemachten zu Grunde liegenden Leistungen weder schlüssig und nachvollziehbar aufgegliedert, noch angegeben, welche Kosten für die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich angefallen sind, sondern diese nur ansatzweise beschrieben. Außerdem sah er sich nicht imstande, den Gewinnaufschlag der angeführten, von ihm in Anspruch genommenen Leistungen bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang ist auf die Verpflichtung des Bw. gemäß § 138 Abs 1 BAO hinzuweisen, wonach dieser auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen hat. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Auf Grund der ergänzenden Ermittlungen des Finanzamtes und der seitens des Bw. hierzu eingebrachten Vorhaltsbeantwortung - zu der das FA keine Stellungnahme abgegeben hat - ist unter Berücksichtigung der im angeführten Erkenntnis des VwGH dargelegten Grundsätze folgende Zuordnung der einzelnen Aufwendungen zu den Anschaffungskosten bzw. den Werbungskosten vorzunehmen: Zu Punkt 1. "Vermittlung eines Hypothekardarlehens" Nach dem Text der Rechnung sowie den Angaben des Bw. erfolgte unter diesem Titel sowohl die Beratung und Vermittlung eines Hypothekardarlehens, als auch die Prüfung der Inanspruchnahme eines Fremdwährungsdarlehens samt Vermittlung und Abwicklung der Finanzierung. Der Bw. hat zwar trotz mehrmaliger Nachfrage weder die der behaupteten "Vermittlung eines Hypothekardarlehens etc." zu Grunde liegenden Leistungen schlüssig und nachvollziehbar aufgegliedert, noch angegeben, welche Kosten für die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich angefallen sind. Die Gesamtbetrachtung des bisher ermittelten Sachverhalts zeigt jedoch, dass zweifelsfrei eigene Finanzierungskosten des Bw. vorliegen, die er im Zusammenhang mit der Beschaffung und Abwicklung der Finanzierung für den Erwerb der gegenständlichen Eigentumswohnung zu tragen hatte. Auch das FA hat sich dazu nicht gegenteilig geäußert. Da die angeführten Kosten das Schicksal der übrigen Finanzierungskosten teilen, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. auch VwGH vom 19.4.2007, 2005/15/0071). Zu Punkt 2. "Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsstudie" Der Bw. gibt an, es handle sich hierbei um die für die Finanzierungszwecke erforderliche Wirtschaftlichkeitsrechnung und die Erstellung der von der Finanzverwaltung geforderten Prognoserechnung für die geplante Vermietungstätigkeit. Dem Bw. wurde mehrmals und insbesondere im Rahmen des Ersuchschreibens des FA vom 29. Februar 2007 Gelegenheit gegeben, den diesbezüglichen Sachverhalt aufzuklären und die zu Grunde liegenden Leistungen schlüssig und nachvollziehbar aufzugliedern. Trotzdem wurde nicht bekannt gegeben, welche Kosten für die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich angefallen sind. Der Bw. konnte jedoch glaubwürdig darlegen, dass die Aufwendungen zur Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie, Prognoserechnung bzw. Berechnung des steuerlichen Totalgewinnes im Zusammenhang mit der geplanten Vermietung stehen. Für diese Beurteilung spricht auch, dass unter den festgestellten Umständen die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie bzw. Prognoserechung für die bloße Errichtung des Gebäudes keinen Sinn machen würde. Der gegenständliche Aufwand ist daher ausschließlich als mit der künftigen Vermietung in Zusammenhang stehend anzusehen und somit als Werbungskosten abzugsfähig. Zu Punkt 3. "Aufzeichnungspflicht bzw. Hausverwaltungsagenden" Den eigenen Angaben des Bw. zu diesem Punkt ist zu entnehmen, dass sämtliche in dieser Rechnung angeführten Leistungen der Investitionsphase zuzuordnen sind und Arbeiten betreffen, die zur Herstellung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen bzw. zur Nutzbarmachung des Gebäudes notwendig sind. Das gilt insbesondere für folgende, die Errichtung und Nutzbarmachung des Gebäudes bzw. der Liegenschaft betreffende Nebenleistungen: Leistungen bis zur Übergabe/Übernahme; Erstpflanzungen, Erstanlage des Hauses für die Hausverwaltung; Antrag auf Grundsteuerbefreiung; Stromzählerbereitstellung; Schlüsselvergabe etc.) Es handelt sich daher hierbei eindeutig um Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes bzw. um Baunebenkosten und somit um aktivierungspflichtige Kosten (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten iSd. 203 Abs. 2 und 3 HGB inklusive der entsprechenden Nebenleistungen), die jeder Errichter eines Gebäudes (nicht nur ein angehender Vermieter) erstmals zu tragen hat, um dieses in einen benützungsfähigen Zustand zu bringen. Ein Zusammenhang mit der anschließend geplanten Vermietung ist der Darstellung der der vorliegenden Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen nicht zu entnehmen. Auch der VwGH hat im oben angeführten Erkenntnis lediglich Aufwendungen betreffend das Akquirieren von Mietern und die Überwachung des Mieteinganges sowie die damit im Zusammenhang stehende Hausverwaltung dem Bereich der Werbungskosten zugeordnet. Diese Beurteilung gilt auch für die übrigen Punkte wie "Vertretung des Eigentümers nach außen, Aufbewahrung von Mustern, Durchführung und Überwachung des Zahlungsverkehrs und Kontoeröffnung und Anlage von Konten", da auch diese Tätigkeiten bzw. Aufgaben bis zur Übernahme des Gebäudes zu erledigen sind und nicht den laufenden Vermietungsbetrieb betreffen. Nähere Details zu den aufgezählten Leistungen bzw. Tätigkeiten hat der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gegeben. Auch die auf die einzelnen abgerechneten Leistungen entfallenden Kosten wurden nicht aufgegliedert. Der vom Bw. im letzten Absatz dieses Punktes der Vorhaltsbeantwortung vertretene Standpunkt, es handle sich hierbei um Leistungen, die üblicher Weise von Hausverwaltungen durchgeführt werden und nichts mit den Anschaffungskosten für die Liegenschaft zu tun haben, erscheint daher nicht schlüssig und eben so wenig nachvollziehbar. Zu Punkt 4. "Überprüfung der Versorgungsverträge und der sonstigen Dauerschuldverhältnisse" Auch hierbei handelt es sich eindeutig um Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes bzw. um Baunebenkosten und somit um aktivierungspflichtige Kosten (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten iSd. 203 Abs. 2 und 3 HGB inklusive der entsprechenden Nebenleistungen), die jeder Errichter eines Gebäudes (nicht nur ein angehender Vermieter) erstmals zu tragen hat, um dieses in einen benützungsfähigen Zustand zu bringen. Dafür spricht auch der Text der "Rechnung für Vermittlungstätigkeiten für Top 16", wo "für die Beratung beim Abschluss aller für die Durchführung des Projektes notwendigen Versicherungen ...." ein Betrag iHv. 32.720,00 S (netto) verrechnet wurde. Die gegenständlichen Aufwendungen sind jedenfalls geeignet, für den Zeitraum der Nutzungsdauer des Gebäudes wirksam zu werden. Ein Zusammenhang mit der anschließend geplanten Vermietung ist weder der Darstellung der vorliegenden Rechnung über die zu Grunde liegenden Leistungen, noch den sonst vom Bw. bekannt gegebenen Umständen zu entnehmen. Auch für diese Leistungen wurden die entsprechenden Kosten weder aufgegliedert, noch detailliert bekannt gegeben. Zu Punkt 5. "Nutzwertgutachten" Die Nutzwertberechnung (Parifizierung) bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer und Miteigentümerinnen (z.B. eines Wohnhauses) untereinander und legt einen Berechnungsschlüssel fest (um z.B. den Betriebskostenanteil der einzelnen Eigentümer und Eigentümerinnen zu ermitteln). Sie erfolgt durch Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen für Hochbau oder durch Hochbau- oder Immobiliensachverständige. Auf Basis der festgestellten Nutzwerte muss von allen Miteigentümern und Miteigentümerinnen noch ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden. Die Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche. Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Türöffnungen, Treppen, offenen Balkone, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich zu anderen Objekten im selben Haus nennenswert erhöhen oder auch vermindern, werden durch Zu- oder Abschläge zur Nutzfläche berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Nutzwert beispielsweise einer Eigentumswohnung. (Quelle: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.990074.html). Der Bw. geht selbst davon aus, dass die Erstellung eines Nutzwertgutachtens mit der Anschaffung der Liegenschaft im Zusammenhang steht und die hierfür aufgewendeten Kosten somit nicht als Werbungskosten geltend zu machen sind. Dem ist jedenfalls zuzustimmen. Auch die mit der Erstellung eines Nutzwertgutachtens verbundenen Kosten sind von jedem Errichter eines Gebäudes, an welchem Eigentumsanteile begründet werden, zu tragen. Ein Zusammenhang mit einer geplanten Vermietung ist nicht erkennbar und wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Somit ist von aktivierungspflichtigen Kosten auszugehen. Zum Punkt 6. "Gewinnaufschlag" führt der Bw. zwar aus, die erbrachten Leistungen seien sehr detailliert dargestellt und marktkonform ausgepreist. Tatsächlich hat der Bw. - wie oben bereits mehrmals ausgeführt - die den einzelnen Leistungen zuzuordnenden Kosten weder aufgegliedert, noch detailliert bekannt gegeben. Auch die Behauptung, die Bekanntgabe des Gewinnaufschlages sei für den Bw. absolut unmöglich, vermag ihn nicht zu entlasten, hinsichtlich der einzelnen verrechneten Leistungen die Berechnung eines fremdüblichen Gewinnaufschlages vorzunehmen, um zumindest die Größenordnung der verrechneten Leistungen nachvollziehbar darzustellen. Für jeden Leistungsbezieher, insbesondere Bauherrn oder Erwerber einer Liegenschaft ist es selbstverständlich, sich die einzelnen, an ihn zu erbringenden Leistungen detailliert aufgliedern zu lassen und Vergleichsangebote einzuholen. Dies müsste auch für den Bw. gelten, zumal er davon spricht, dass die Leistungen marktkonform ausgepreist wurden. In der "Zusammenfassung" der Vorhaltsbeantwortung weist der Bw. darüber hinaus darauf hin, dass "diese Dienstleistungen" zusätzlich zur Wohnung angeboten wurden und der Investor selbst entscheiden konnte, welche der "angebotenen Leistungen" oder keine Zusatzleistung er in Anspruch nimmt. Andere Erwerber von Wohnungen hätten "diese Leistungen" nicht in Anspruch genommen und daher diese Kosten nicht zu tragen gehabt. Deshalb könne es sich um keine Anschaffungskosten für die Liegenschaft handeln. Der Bw. führt jedoch nicht konkret an, um welche Dienstleistungen es sich hierbei handeln soll. Ein Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass es sich dabei nicht um aktivierungspflichtige Aufwendungen, sondern um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt, ist dem Bw. somit nicht gelungen. Jedenfalls sind die unter Punkt 3. "Aufzeichnungspflicht bzw. Hausverwaltungsagenden", Punkt 4. "Überprüfung der Versorgungsverträge und der sonstigen Dauerschuldverhältnisse" sowie Punkt 5."Nutzwertgutachten" genannten und den aktivierungspflichtigen Aufwendungen zugeordneten Leistungen im Rahmen eines Bauprojekts üblicher Weise nicht der Disposition des einzelnen Erwerbers einer Wohnung zugänglich, sondern stellen Aufwendungen dar, die während der Investitionsphase zu tragen sind, um die Wohnung in einen zur Benützung bereiten Zustand zu versetzen und daher vor Übergabe der Wohnungen erfolgen müssen. Dass bzw. auf welche Weise der Bw. hierauf Einfluss, allenfalls in Form eines (Aus-)Wahlrechtes ausgeübt hätte, hat er jedoch nicht dargetan. Die Zuordnung der Aufwendungen zu den aktivierungspflichtigen Kosten einerseits und zu den sofort absetzbaren Werbungskosten andererseits stellt sich daher wie folgt dar: [Grafik] Als AfA ist daher ein Betrag iHv. 1.472,40 € (98.160,00 € x 1,5%) anzuerkennen. Der Überschuss der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berechnet sich daher wie folgt: [Grafik] II. "Anrechnung von Lohnsteuer": Der Bw. behauptet, eine Pensionsabfindung erhalten zu haben, wobei die Arbeitgeberin einen Betrag iHv. 5.089,82 € als Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Diese Lohnsteuer solle daher bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 angerechnet werden. Mit Vorhalt vom 13. Mai 2003 ersuchte das FA den Bw. unter anderem um Vorlage eines Jahreslohnzettels. Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juni 2003 legte der Bw. zwar diverse Unterlagen zum Berufungspunkt betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, kam dem Ersuchen, den Jahreslohnzettel vorzulegen, jedoch nicht nach. Mit Vorhalt vom 31. Juli 2003 ersuchte das FA den Bw. neuerlich, den angeführten Jahreslohnzettel vorzulegen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw., den Jahreslohnzettel nachreichen zu dürfen, da sein Mandant diesen wegen berufsbedingter Abwesenheit noch nicht beibringen konnte. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2003 wies das FA darauf hin, dass der angeforderte Jahreslohnzettel trotz Erinnerung nicht vorgelegt wurde und die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen sei. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 12. Jänner 2004 fand dieser Berufungspunkt keine Erwähnung mehr. Fest steht, dass der Bw. in den Jahren 1994 bis 1998 bei der Fa. S.A. GesmbH nichtselbständig tätig war. Diesen Umstand belegen die für diese Jahre seitens der genannten Firma der Finanzverwaltung übermittelten Jahreslohnzettel. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der Bw. auch selbst in der im Steuerakt vorhandenen Einkommensteuererklärung 1998 bekannt gegeben. In den Jahren 1999 und 2000 scheint keine Übermittlung eines Lohnzettels auf und sind auch in den Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgewiesen. In der Einkommensteuererklärung 1999 hat der Bw. - offenbar irrtümlich - angegeben, vom 1.1. bis 31.12.1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Fa. S.A. GmbH bezogen zu haben. Im Berufungsjahr 2001 wurde lediglich ein Lohnzettel der A., Landesstelle W. übermittelt, in welchem die Zuerkennung einer Unfallrente ausgewiesen ist. Weitere Lohnzettel - aus denen eine allenfalls einbehaltene Lohnsteuer ersichtlich gewesen wäre - sind nicht aktenkundig. Auch in der Einkommensteuererklärung 2001 findet sich kein Eintrag zu "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit". Die Behauptung, eine Firma Sy. GmbH habe im Berufungsjahr 2001 an den Bw. eine Pensionsabfindung ausbezahlt und einen Lohnsteuerbetrag iHv. 5.089,82 € abgeführt, stimmt somit weder mit dem Akteninhalt überein, noch konnte Derartiges vom Bw. trotz mehrmaliger Urgenz seitens des FA dargelegt bzw. glaubhaft gemacht werden. Auch der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, der angeforderte Jahreslohnzettel sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen sei, blieb unwidersprochen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt wirkt (vgl. VwGH vom 12.9.1996, 94/15/0073). Da die vorgelegte Lohnabrechnung für den Zeitraum Juli 2001 keine näheren Angaben zur auszahlenden Firma (z.B. Adresse, Ansprechperson etc.) enthält, sind auch weitere Ermittlungen betreffend die tatsächliche Einbehaltung der Lohnsteuer nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Gem. § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 genügt es für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß § 46 EStG ohne Bedeutung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 6 zu § 46). Die seitens des Bw. vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2001 stellt keinen Nachweis dafür dar, dass der darin ausgewiesene Betrag an Lohnsteuer von der Firma tatsächlich einbehalten wurde. Weitere Beweismittel für die Einbehaltung der Lohnsteuer hat der Bw. trotz mehrmaliger Nachfrage nicht angeboten. Da weder dem Veranlagungsakt, noch den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten zu entnehmen ist, ob der behauptete Betrag an Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde, hat das FA den Bw. zu Recht aufgefordert, zum Nachweis der Einbehaltung der Lohnsteuer einen entsprechenden Jahreslohnzettel vorzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde weder die Auszahlung von Lohn an den Bw., noch die Einbehaltung der Lohnsteuer durch die angebliche Arbeitgeberin nachgewiesen. Einbehaltene Lohnsteuerbeträge sind jedoch nur in dem Ausmaß auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise war daher eine Anrechnung der vom Bw. angegebenen Lohnsteuer iHv. 5.089,82 € nicht möglich. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Die Berufungsentscheidung ergeht auch an: FA Grieskirchen Wels, 4601 Wels, Dragonerstraße 31, als Amtspartei Linz, am 9. Oktober 2008

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Normen und Schlagworte

Anschaffungs- oder HerstellungskostenAnschaffungsnebenkostenHypothekardarlehenWirtschaftlichkeitsstudieAkquirieren von MieternVersorgungsverträgeNutzwertgutachtenBeratungskostenKonzeptionskostenaktivierungspflichtige AufwendungenWerbungskostenAnrechnung von LohnsteuerJahreslohnzettelmonatliche LohnabrechnungEinbehaltung von Lohnsteuer

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0092-L/04
Stammnummer
37392
Gültig
09.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF