Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0092-L/04
a) Zuordnung von Aufwendungen beim Erwerb einer in der Folge zu vermietenden Eigentumswohnung zu den Anschaffungskosten oder zu den Werbungskosten. b) Keine Anrechnung eines Lohnsteuerbetrages mangels Vorlage geeigneter Beweismittel betreffend Einbehaltung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-L/04vom 09.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen des Erwerbers einer Eigentumswohnung mit der Absicht der anschließenden Vermietung als aktivierungspflichtige Aufwendungen oder als sofort absetzbare Werbungskosten zu behandeln sind, ist nicht die Bauherreneigenschaft des Erwerbers, sondern der konkrete Inhalt der von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Leistungen entscheidend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Fa. WP-GmbH, vom
25. April 2003 gegen den vorläufigen, gemäß
§ 295 BAO geänderten Bescheid des Finanzamtes vom
16. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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727.500 S
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Einkommensteuer
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250.250,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
18.186,00 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das
Jahr 2001 Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft in Höhe von
45.779,00 S, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
784.685,00 S sowie einen Überschuss der Werbungskosten über die
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 375.602,00 S,
welcher sich wie folgt zusammensetzt:
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Objekt G-Str. 30, W.
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-347.702,00 S
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Als Beteiligter an fünf
Miteigentümergemeinschaften
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-27.900,00 S
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Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung
|
-375.602,00 S
Das Objekt G-Str. 30/Top 16, T-Platz 9 in
W. hat der Bw. im Jahr 2001 erworben.
Mit gemäß
§ 200 BAO vorläufigem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, anerkannte das Finanzamt
zwar die sofortige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für "Werbemittel
für Mietergewinnung" iHv. 10.907,00 S als Werbungskosten, nicht
jedoch jene für "Beratungs- und Konzeptionskosten" in Höhe von
152.693,00 S sowie "Vermittlungshonorare" in Höhe von
128.931,00 S, insgesamt 281.624,00 S, sondern behandelte diese Kosten
als aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand und berücksichtigte
lediglich die AfA in Höhe von 1,5 %, somit 4.224,36 S als
Werbungskosten. In der Begründung führte es aus:
"Die
geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 281.624,00 S sind
aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und können daher nur verteilt
auf die (Rest)Nutzungsdauer abgesetzt werden. Die (anteilige) AfA wurde
berücksichtigt."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. mit Schriftsatz vom 25. April 2003 Berufung mit folgender
Begründung:
"Einkünfte
aus Vermietung und
Verpachtung
Objekt
G-Str. 30/Top 16
Folgende
Aufwendungen wurden als Werbungskosten geltend gemacht beim angefochtenen
Bescheid jedoch als Herstellungskosten qualifiziert.
Beratungs- und
Konzeptionskosten
|
Erstellung
einer Wirtschaftlichkeitsstudie, inklusive der Erstellung der für die
Finanzierungszwecke erforderliche Wirtschaftlichkeitsrechnung
(= Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung)
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31.720,00 S
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Erstellung und
Abschluss der notwendigen Mietverträge
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10.907,00 S
|
Erstellung
eines Erstvermietungskonzeptes (im Zusammenhang mit
Mietverträgen)
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43.626,00 S
|
Führung
bzw. Veranlassung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht (laufende Tätigkeit
der Hausverwaltung, Verwaltungskosten)
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54.533,00 S
|
Erstellung
eines Nutzwertgutachtens und Durchführung der Parifizierung
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10.907,00 S
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152.693,00 S
Vermittlungshonorare
|
Vermittlung
eines Hypothekendarlehens inklusive Prüfung eines
Fremdwährungsdarlehens (Kosten der Kapitalbeschaffung)
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52.585,00 S
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Beratung beim
Abschluss aller für die Durchführung des Projektes notwendigen
Versicherungen, sowie Einholung und Prüfung der Angebote, Beratung beim
Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Hausverwaltung,
Wartungsverträgen und Versorgungsverträgen über
Elektrizität, Heizung, Wasser ua.
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32.720,00 S
|
Durchführung
der Mieterakquisition und Vermittlung der Mieter für die
Erstvermietung
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34.626,00 S
|
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128.931,00 S
Diese
Aufwendungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung
und sind daher Werbungskosten. (Vgl.: Koller, Steuerleitfaden zur Vermietung,
5. Auflage, W. 1996 bzw.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band 1, 4. Auflage,
§ 16).
Ich beantrage
daher die geltend gemachten Aufwendungen von 281.624,00 S als
Werbungskosten anzuerkennen."
Die Geltendmachung der Anrechnung einer Lohnsteuerzahlung
von 5.089,82 € begründete er wie folgt:
"Mein
Mandant hat laut beiliegender Lohn- und Gehaltsabrechnung von der
Firma S. GmbH im
Juli 2001 eine Pensionsabfindung erhalten von der 5.089,82 € an
das Finanzamt als Lohnsteuer abgeführt wurden. Ich beantrage daher diese
Lohnsteuer bei der Einkommensteuer 2001 in Anrechnung zu
bringen."
Dazu legte er die Kopie eine mit 6. Juli 2001 datierte
"Lohn/Gehaltsabrechnung" der Fa. Sy. GmbH für den Monat Juli 2001
vor, in welcher im Wesentlichen folgende Positionen ausgewiesen sind:
|
Pensionsabfindung
|
11.627,65 €
|
Vergleichszahlung
|
2.906,91 €
|
"LSt. Lfd"
|
5.089,82 €
Als Adressat ist hierbei der Bw. angegeben.
Die Lohnabrechnung enthält keine weiteren Angaben wie
Firmenadresse, Ansprechperson etc. der Fa. Sy. GmbH.
Weiters beantragte er die Aussetzung der Einhebung des
Abgabenbetrages gemäß
§ 212a BAO
iHv. 8.265,00 €.
In der Folge ersuchte das Finanzamt den Bw., folgende
Unterlagen vorzulegen: - Kaufvertrag bzw. Anwartschaftsvertrag betreffend
die Eigentumswohnung sowie alle anderen diesbezüglichen vertraglichen
Unterlagen (z.B. Betreuungsvertrag oder
Generalunternehmervertrag). -Verträge, Rechnungen und Zahlungsbelege
betreffend die beantragten und berufungsgegenständlichen
Werbungskosten - Verträge, Rechnungen und Zahlungsbelege betreffend
die diesbezüglichen Werbungskosten des Jahres 2000 sowie - eine
Prognoserechnung im Sinne der Liebhabereiverordnung.
Zum Berufungspunkt der "Anrechnung der Lohnsteuer" ersuchte
das Finanzamt den Bw, einen Jahrslohnzettel über die Bezüge
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 übermittelte
der Bw. folgende Unterlagen: Kaufvertrag, Generalunternehmervertrag,
Rechnungen betreffend Dienstleistungen vom 22. November 2001 sowie
eine Prognoserechnung inklusive Erläuterungen.
Dem Kaufvertrag vom
22. November 2001, abgeschlossen zwischen der P.L.
Gesellschaft m.b.H., Z.Gasse 33, 1050 W. (als "Verkäufer"
bezeichnet), vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten
Geschäftsführer Dr. M., und dem Bw. (als "Käufer"
bezeichnet), ist zu entnehmen, dass der Bw. die Nutzungsanteile im Ausmaß
von 364/10.000 an der Liegenschaft mit der Gründstücksadresse
G-Str. 30/T-Platz 9 erworben hat. In Punkt III. wird
festgehalten:
"Die
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile entsprechen bei
Begründung von Wohnungseigentum der Wohnungseigentumseinheit Top 16
samt Zubehör, Kellerabteil Nr. 16 und dem PKW-Abstellplatz
Nr. 16".
In Punkt IV. des Kaufvertrages wurde festgehalten,
dass der Käufer die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile
unter der Voraussetzung kauft, zusammen mit den übrigen Miteigentümern
der Liegenschaft zum gegebenen Zeitpunkt Wohnungseigentum im Sinne des
Wohnungseigentumgesetzes 1975 zu begründen und die
vertragsgegenständlichen Einheiten auf Grund dieser Rechte und Pflichten zu
benützen. Weiters verpflichtete er sich unwiderruflich, einen
Wohnungseigentumsvertrag gemäß bekanntem Muster zu schließen
und erteilte dazu sowie zur entsprechenden Komplettierung dieses Vertrages
unwiderruflich auch über den Tod hinaus Vollmacht an einem dort
bezeichneten Rechtsanwalt in W..
Der Kaufpreis wurde mit 408.762,00 S
vereinbart.
Als Beilage zum gegenständlichen Kaufvertrag ist der
oa. Wohnungseigentumsvertrag angeschlossen. Diese beiden Verträge wurden
von den Vertragspartnern am 22. November 2001 unterfertigt.
Der ebenfalls am
22. November 2001 unterfertigte "Generalunternehmervertrag"
für das Projekt "G-Str. 30/T-Platz 9, W." wurde zwischen dem Bw.
und der Firma "R., G-Str. 30 Bauprojektgesellschaft m.b.H." in W.
abgeschlossen.
Gegenstand dieses Vertrages ist die Errichtung der
Eigentumswohnung Top 16 samt Zubehör und des PKW Abstellplatzes
Nr. 16 im Zuge eines Wohnhausneubaues auf der ganzen Liegenschaft im Rahmen
eines "kleinen Bauherrenmodells" nach der Bauherrenverordnung vom
18. Mai 1990 BGBl. Nr. 321.
Der Preis für die schlüsselfertige Errichtung des
genannten Bauvorhabens der Wohnungseigentumseinheit Top 16 und des PKW
Abstellplatzes 16 wurde mit 1.421.238,00 S festgesetzt. Mit
diesem Vertrag beauftragt der Bw. als Auftraggeber den Generalunternehmer, das
Bauwerk gemäß der vereinbarten Unterlagen als Generalunternehmer
herzustellen. Der Generalunternehmer übernimmt im Rahmen dieses
Vertrages insbesondere folgende Verpflichtungen: a) Die
schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes und der Außenanlage
gemäß den angeführten Vertragsunterlagen durch Beauftragung
eines Subgeneralunternehmers oder durch Vergabe der einzelnen Gewerke an
Professionisten und Sonderfachleute. b) Der Generalunternehmer vergibt
sämtliche Aufträge im eigenen Namen und ist nicht zur Auftragsvergabe
namens des Auftraggebers bevollmächtigt. c) Die Vertretung bei
Behörden im Zusammenhang mit den nach diesen Vertrag zu erbringenden
Leistungen wie insbesondere die Einholung der erforderlichen behördlichen
Genehmigungen. d) Die Planung. e) Die örtliche
Bauüberwachung.
Im Vertragspunkt "§ 3 Auftragserteilung und
Leistungsumfang", 3) wurde Folgendes vereinbart:
"Mit
dem vereinbarten Preis sind alle die Herstellung des Bauwerkes betreffenden
Kosten, Wasser und Energiekosten, Kosten für Absperrungen und
Sicherungsmaßnahmen, Abstandssummen für die Benutzung von
öffentlichen oder privaten Nachbargrundstücken abgegolten.
Darüber hinaus sind im vereinbarten Preis die Kosten für
öffentliche Erschließung und die Gebühren für die
Baugenehmigung sowie auch die Kosten einer allfälligen notwendig werdenden
Beheizung der Baustellen und der Winterabsicherung
enthalten."
Im Punkt
"§ 5 Zahlungen und Sicherstellungen" wurde vereinbart, dass
30 % des Gesamtentgeltes bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen
Baugenehmigung zu bezahlen sind und vom Rest 40 % nach Fertigstellung des
Rohbaues und des Daches, 25 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen,
15 % nach Fertigstellung der Fenster und deren Verglasung, 17 % nach
Bezugsfertigstellung und 3 % nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder
bei vorzeitiger Übernahme sowie bei Ingebrauchnahme der Wohnung zu bezahlen
sind."
Als Bauzeit wurde vereinbart:
"1.
Baubeginn war im
Jänner 2001
2. Der
Generalunternehmer wird das Bauvorhaben innerhalb von 18 Monaten ab
Baubeginn bezugsfertig und benützungsbewilligungsfertig erstellen. Der
späteste Übergabetermin ist somit der
1. Juli 2002."
Als Beilage 2 zum Generalunternehmervertrag wurde eine
"Bau- und Ausstattungsbeschreibung" beigeschlossen. Daraus geht die
Ausführung des Gebäudes, der Außenanlage, der Haustechnik und
der Einrichtungen hervor.
Der ebenfalls beigefügten Plankopie ist zu entnehmen,
dass die Wohnfläche 51,40 m² und die Fläche samt Balkon,
Kellerabteil und Garagenabstellplatz ein Ausmaß von 64,92 m²
beträgt.
Weiters legte der Bw. die an ihn adressierten Rechnungen
betreffend folgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Projekt in Kopie vor:
Rechnung für Vermittlungstätigkeiten für
Top 16:
"Für
die Vermittlung eines Hypothekardarlehns inklusive Prüfung eines
Fremdwährungsdarlehens verrechnen wir Ihnen einen Betrag in der Höhe
von 52.585.00 S zuzüglich 20% USt iHv. 10.517,00 S,
gesamt somit 63.102,00 S
Rechnung für Beratungstätigkeiten für
Top 16:
"Für
die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie inklusive Klärung der
wirtschaftlichen Fragen, wie z.B. Erstellung der für die
Finanzierungszwecke erforderlichen Wirtschaftlichkeitsrechnung, verrechnen wir
Ihnen einen Betrag in Höhe von 32.720,00 S zuzüglich 20% USt
iHv. 6.544,00 S, gesamt somit 39.264,00 S."
Rechnung für Vermittlungstätigkeiten für
Top 16:
"Für
die Beratung beim Abschluss aller für die Durchführung des Projektes
notwendigen Versicherungen sowie die Einholung und Prüfung der Angebote,
Beratung beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere
Hausverwaltung, Wartungsverträgen und Versorgungsverträgen über
Elektrizität, Heizung, Wasser und ähnliches und für die Beratung
hinsichtlich öffentlich rechtlicher Dienstleistungen, wie
Schornsteinreinigung, Müllabfuhr usw. verrechnen wir Ihnen einen Betrag in
Höhe von 32.720,00 S zuzüglich 20% USt
iHv. 6.544,00 S, gesamt somit 39.264,00 S."
Rechnung
für Vermittlungstätigkeiten Top 16
"Für
das Erstellen eines Erstvermietungskonzeptes verrechnen wir Ihnen einen Betrag
in Höhe von 43.626,00 S zuzüglich 20% USt
iHv. 8.725,00 S, gesamt somit 52.351,00 S."
Rechnung
für Top 16:
"Für
die Erstellung und den Abschluss der notwendigen Mietverträge verrechnen
wir Ihnen einen Betrag in Höhe von 10.907,00 S zuzüglich
20% USt iHv. 2.181,00 S, gesamt somit
13.088,00 S."
Rechnung für
Vermittlungstätigkeiten
Top 16 "Für die Erstellung
der für die Mietergewinnung notwendigen Werbemittel und Unterlagen
verrechnen wir Ihnen einen Betrag in Höhe von 10.907,00 S
zuzüglich 20% USt iHv. 2.181,00 S, gesamt somit
13.088,00 S."
Rechnung
für Vermittlungstätigkeiten Top 16
"Für
die Durchführung der Mieterakquisition und Vermittlung der Mieter für
die Erstvermietung verrechnen wir Ihnen einen Betrag in Höhe von
43.626,00 S zuzüglich 20% USt iHv. 8.725,00 S, gesamt
somit 52.351,00 S."
Rechnung für
Top 16 "Für die Führung
bzw. Veranlassung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht verrechnen wir Ihnen
einen Betrag in Höhe von 54.533,00 S zuzüglich 20% USt
iHv. 10.907,00 S, gesamt somit 65.439,00 S."
Rechnung
für Top 16
"Für
die Erstellung eines Nutzwertgutachtens und der Durchführung der
Parifizierung verrechnen wir Ihnen einen Betrag in Höhe von
10.907,00 S zuzüglich 20% USt iHv. 2.181,00 S, gesamt
somit 13.088,00 S."
Weiters wurde eine Liquiditätsberechnung samt
Erläuterung für die Wohnung Top 16 vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 31. Juli 2003 ersuchte das
Finanzamt den Bw., die bereits angeforderten Unterlagen, die in der Beantwortung
vom 12. Juni 2003 nicht vorgelegt wurden, nunmehr
vorzulegen: a) Die Verträge und Zahlungsbelege betreffend die
beantragten und auch berufungsgegenständlichen Werbungskosten. b)
Verträge und Zahlungsbelege betreffend die diesbezüglichen
Werbungskosten des Jahres 2000 c) Einen Jahreslohnzettel betreffend
den Berufungspunkt "Anrechnung der Lohnsteuer".
Ergänzend dazu ersuchte das Finanzamt, zur
abgabenrechtlichen Beurteilung nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
"a)
Ursprüngliches Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept, mit dem die
beiden Wohnungen (Top 15 und 16) angeboten
wurden.
b) Die vollständige
Wirtschaftlichkeitsstudie für beide
Wohnungen.
c) Kaufvertrag und
Generalunternehmervertrag betreffend Objekt
G-Str.
30/Top 15.
d) Die
Wohnungseigentumsverträge für die beiden
Wohnungen.
e) Vertrag über
die Errichtung einer Wohnungseigentümergemeinschaft und alle
Beschlüsse dieser
Gemeinschaft
f) Darstellung der
rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten Ihrerseits, Umplanungen
oder Änderungen am Projekt vornehmen zu
lassen.
g) Baubewilligung
für die betreffenden Objekte bzw. die ganze
Anlage.
h) Datum des Beginns der
Baumaßnahmen und
Fertigstellungstermin.
i) Der
tatsächliche Endpreis für die Errichtung der beiden
Wohnungseigentumseinheiten und Bekanntgabe eventueller Gründe für die
Preisabweichungen gegenüber dem
Vertrag.
j) Prognoserechnung
für Top 15".
Nach verlängerter Frist reichte der Vertreter des Bw.
mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 folgende Unterlagen nach bzw.
beantwortete die Fragen des Vorhalts wie folgt:
"-
Seite 1 Punkt a) - c)
Es wird
ersucht die Zahlungsbelege betreffend Werbungskosten 2000 und 2001 sowie
den Jahreslohnzettel nachreichen zu dürfen, da mein Mandant diese aus
berufsbedingter Abwesenheit noch nicht beibringen konnte.
- Seite 2
a) Laut Auskunft des
Generalunternehmers Ra. wurde das
Objekt als ,Kleines Bauherrenmodell' angeboten. Das ursprüngliche
Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept ist mit dem tatsächlichen
durchgeführten Objekt im Wesentlichen identisch.
b) Das
Finanzierungskonzept, die Wirtschaftlichkeitsstudie und die Prognoserechnung
übermitteln wir Ihnen als die von
Ra. bezeichnete
'Liquiditätsberechnung'.
c) Kaufvertrag
und Generalunternehmervertrag Top 15 liegen bei.
d) und e) Der
Wohnungseigentumsvertrag ist als Beilage zum Kaufvertrag und diesem beigeheftet.
Diesbezügliche Beschlüsse wie Sie bei einem ,Großen
Bauherrenmodell' üblich sind, gibt es nicht.
f) Verweis auf
Punkt a).
g) Kopie der
Baubewilligung vom 22. August 2003 beiliegend.
h) Der Beginn
der Baumaßnahmen war im Jänner 2001, er wurde durch den
früheren Wintereinbruch verzögert. Übergabe der Wohnungen war am
12. April 2002 - siehe
Übergabe-/Übernahmeprotokoll.
i) Die
Schlussrechnungen über Generalunternehmerleistungen liegen noch nicht vor,
weil in einigen Punkten noch Unklarheit herrscht.
j) Die
Prognoserechnung Top 15 beiliegend (siehe Punkt b)."
Dieser Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. folgende
Unterlagen bei: - "Protokoll über die förmliche
Übergabe/Übernahme der Wohnungseigentumseinheiten Top 13, 14"
(laut Generalunternehmervertrag und Kaufvertrag vormals Top 15,
16)) Die Übernahme der Wohnungseinheiten Top 15 und 16 wurde am
12. April 2002 vom Bw. bestätigt.
Weiters legte der Bw. eine Liquiditätsberechnung
für die im Jahr 2000 erworbene Wohnung Top 15 samt
Erläuterung sowie den Generalunternehmervertrag betreffend die Wohnung
Top 15 vom 30. November 2000 vor und schloss auch die
entsprechenden Planunterlagen samt Baubeschreibungen an. Auch der
Kaufvertrag betreffend den Grundstücksanteil für die Wohnung
Top 15 vom 30. November 2000 wurde in Kopie vorgelegt.
Beigeschlossen wurde auch eine Kopie des Bescheides vom
22. August 2000 des Magistrats der Stadt W. betreffend Baubewilligung
für die Errichtung des Wohnhauses in der G-Str. 30 für insgesamt
24 Wohnungen. Dieser Bescheid erging an
1.) Ra. Gh. Straße 30
Bauprojekt Ges.m.b.H., Z.Gasse 33/9, 1050 W., als Bauwerber und
2.) Ra. Ges.m.b.H., Z.Gasse 33/9, 1050 W.
als Grundeigentümer.
Weiters legte der Bw. den belegmäßigen Nachweis
über die am 29. Dezember 2000 erfolgte Bezahlung des Betrages
iHv. 304.912,00 S (für die Wohnung Top 15) sowie die am
28. Dezember 2001 erfolgte Bezahlung des Betrages
iHv. 351.035,00 S (für die Wohnung Top 16), jeweils an die
Firma M. Rb. GmbH, Gm-Str. 36 vor. Letzterer, die Wohneinheit Top 16
betreffende Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen
zusammen:
[Grafik]
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung
führte das Finanzamt an:
"Für
die Beurteilung Ihres Berufungsvorbringens war von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Mit Bescheid vom
22. August 2000 wurde vom Magistrat
W.,
x, die
Neuerrichtung
eines Wohnhauses mit 24 Wohnungen unter der Adresse
G-Str. 30
bewilligt
.
Der Bescheid ist ergangen an:
1.) die
Ra.G-Str. 30 Bauprojekt GesmbH
(folgende X GmbH) sowie
2.) die
Ra. GesmbH (folgend
Y GmbH), später umbenannt in
Z LiegenschaftsverwaltungsGesmbH
(folgend Z GmbH)
Mit Kaufvertrag
vom 30. November 2000 (angezeigt am 3. Mai 2001) erwarb der
Bw. von der Y GmbH einen
311/10000-Anteil der Liegenschaft (Top 15 samt Abstellplatz). Der Kaufpreis
beträgt 366.535,00 S. Dem Vertrag beigeschlossen ist der
zukünftig abzuschließende Wohnungseigentumsvertrag.
Bereits mit
gleichem Datum wurde der Generalunternehmervertrag mit der
X GmbH abgeschlossen, in dem der Preis
für die schlüsselfertige Errichtung mit netto 1.274.414,00 S
fixiert wurde. Ob bzw. in welcher Form der Bw. auf die Gestaltung des
Bauvorhabens Einfluss nehmen konnte, ist in den vorgelegten Unterlagen nicht
dokumentiert.
Mit den
Rechnungen vom 27. Dezember 2000 wurden dem Bw. von der
X GmbH folgende Leistungen in Rechnung
gestellt: Führung bzw. Veranlassung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht,
Durchführung der Mieteraquisition und Vermittlung der Mieter, Erstellung
Nutzwertgutachten und Durchführung der Parifizierung, Erstellung der
für die Mietergewinnung erforderlichen Werbemittel und Unterlagen,
Erstellung und Abschluss der notwendigen Mietverträge, Erstellung eines
Erstvermietungskonzeptes, Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie,
Vermittlung von Hypothekardarlehen und Beratung beim Abschluss aller für
die Durchführung des Projektes notwendigen Versicherungen und
Dauerschuldverhältnisse. Dafür wurde am 29. Dezember 2000 ein
Betrag von 304.912,00 S überwiesen.
Nach Aussage des
Bw.´s wurde im Jänner 2001 mit den Baumaßnahmen
begonnen.
Mit Kaufvertrag
vom 22. November 2001 (angezeigt am 3. Mai 2001) erwarb der
Bw. von der Z GmbH einen
364/10000-Anteil der Liegenschaft (Top 16 samt Abstellplatz). Der Kaufpreis
beträgt 408.762,00 S. Dem Vertrag beigeschlossen ist der
zukünftig abzuschließende Wohnungseigentumsvertrag.
Am gleichen Tag
wurde wiederum der Generalunternehmervertrag mit der
X GmbH abgeschlossen, in dem der Preis
für die schlüsselfertige Errichtung mit netto 1,421.238,00 S
fixiert wurde.
Mit den
Rechnungen vom 22. Dezember 2001 wurden dem Bw. von der
X GmbH für die zweite Wohnung
ebenfalls folgende Leistungen in Rechnung gestellt: Führung bzw.
Veranlassung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht, Durchführung der
Mieterakquisition und Vermittlung der Mieter, Erstellung Nutzwertgutachten und
Durchführung der Parifizierung, Erstellung der für die Mietergewinnung
erforderlichen Werbemittel und Unterlagen, Erstellung und Abschluss der
notwendigen Mietverträge, Erstellung eines Erstvermietungskonzeptes,
Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie, Vermittlung von Hypothekardarlehen
und Beratung beim Abschluss aller für die Durchführung des Projektes
notwendigen Versicherungen und Dauerschuldverhältnisse. Dafür wurde am
28. Dezember 20001 ein Betrag von 351.035,00 S
überwiesen.
Im
Berufungsverfahren ist ausschließlich die sofortige Absetzung der zuvor
für die Wohnung Nr. 16 angeführten Kosten in Höhe von
281.624,00 S strittig.
Es wird geltend
gemacht, dass diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw.
Herstellung der Wohnung stehen.
Über die
Berufung wurde erwogen:
Die
Bauherrenverordnung ("kleiner Bauherr") gilt nur für den Bereich des
§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988. Derartige
Aufwendungen sind aber gegenständlich nicht zu beurteilen.
Hinsichtlich
jener mit der Übertragung des Grundstücks verbundenen Aufwendungen,
die nicht zu den Instandsetzungs- und Herstellungskosten im Sinne des
§ 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 zählen, sind hingegen
die allgemeinen Kriterien für Herstellungsvorgänge maßgebend.
Diese Kriterien sind das Vorliegen der Herstellerinitiative und des
Herstellerrisikos.
Es ist bei den
beteiligten Steuerpflichtigen (Bauinteressenten) auf Grund der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann kein Herstellungsvorgang
anzunehmen, wenn ein Modell auch nur eine der im Folgenden angeführten
Eigenschaften aufweist (vgl. VwGH 17. Dezember 1981,
16/3798/38):
- Der
Kaufvertrag bildet mit dem Werkvertrag über die Errichtung einer
Baulichkeit wirtschaftlich eine Einheit (vgl. dazu
VwGH 8. Oktober 1990, 89/15/0112). Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Vertragswille auf den Erwerb eines fertigen Objekts gerichtet ist
(VwGH 17. Oktober 1983, 81/16/0242). In diesem Zusammenhang
stellt es ein gewichtiges Indiz gegen die Bauherreneigenschaft dar, wenn der
Veräußerer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt
oder wenn beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, nicht von vornherein ein gemeinsamer Beschluss der
Eigentümergemeinschaft vorliegt, der auf die Errichtung einer
Wohnhausanlage abzielt (zB. VwGH 13. Dezember 1984,
82/16/0114-0116).
- Der
Bauinteressent kann die Verträge mit Ausnahme unbedeutender Änderungen
(Änderungen der Raumaufteilung innerhalb der geplanten Wohneinheiten,
Änderung der Raumausstattung, vgl. zB.
VwGH 20. Jänner 1983, 81/16/0171,
VwGH 24. März 1983, 82/15/0017) praktisch nur zur Gänze
annehmen oder zur Gänze ablehnen; maßgebend ist der wirtschaftliche
Gehalt eines Modells, sodass bloß formal eingefügten Vertragsklauseln
über den Bauinteressenten eingeräumte "endgültige
Gestaltungsmöglichkeiten" und ähnlichem in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise keine Bedeutung zukommt.
- Der
Bauinteressent trägt nicht das finanzielle Risiko, sondern hat bloß
einen Fixpreis zu zahlen, der ihm das Risiko des Tragens aller
Kostensteigerungen nimmt (VwGH 8. Oktober 1990,
89/15/0112).
Für das
Vorliegen der ersten beiden Punkte der Aufzählung bestehen
gegenständlich mehrere Anhaltspunkte.
Der Wohnungskauf
erfolgte etwa 15 Monate nach Erteilen der Baubewilligung und
ca. 10 Monate nach Beginn der Baumaßnahmen. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Bw. praktisch nur mehr das Gesamtpaket inklusive dem
Generalunternehmerauftrag hat annehmen können. Der Vertragswille ist daher
eindeutig auf Erwerb eines fertigen Objektes gerichtet. Ein gewichtiges Indiz
ist auch das Auftreten des Veräußerers gegenüber der
Baubehörde als Bauwerber.
Die im Vorhalt
vom 31. Juli 2003 angeforderte Darstellung der tatsächlichen und
rechtlichen Möglichkeiten, Umplanungen und Veränderungen am Projekte
vornehmen zu lassen, wurde in der Vorhaltsantwortung nicht
ausgeführt.
Liegt im Sinne
des § 28 Abs. 2 EStG 1988 kein Herstellungsvorgang
(Instandsetzungsvorgang) vor, so sind die Aufwendungen, die einerseits mit der
Übertragung des Grundstücks unmittelbar verbunden sind und
andererseits nicht zu den Instandsetzungs- oder Herstellungskosten im Sinne des
§ 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 gehören
(Anwendungsbereich der Bauherrenverordnung),grundsätzlich als
Anschaffungskosten des Gebäudes zu werten. Dies ergibt sich daraus, dass
bei Annahme einer Anschaffung auch Werbungskosten des Herstellers - als
Kostenfaktoren - zu den Anschaffungskosten des Erwerbers gehören. Es sind
dies nach der Verwaltungsübung insbesondere Kosten für:
-
Ausarbeitung der Grundkonzeption des Projektes, soweit es sich nicht um
Baunebenkosten handelt,
-
Steuerberatungs- und Treuhandtätigkeit des Treuhänders,
-
Beratung über die Einkunftserzielung,
-
Überwachung des Zahlungsstroms,
-
Projektbetreuung, soweit es sich nicht um Baunebenkosten handelt,
-
Finanzierungsgarantien,
-
Vermittlung zum Bauherrenmodell,
-
Finanzierungsvermittlung,
-
Bearbeitungsgebühren, Platzierungsgarantiegebühr, Werbung von
Bauinteressenten.
Die
berufungsgegenständlichen Kosten sind alle diesem Bereich zuzuordnen. Sie
sind Anschaffungskosten und gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 8 EStG 1988 ohne weiteren Nachweis einer anderen Nutzungsdauer
mit einem AfA-Satz von 1,5 % abzuschreiben.
(Auf die
Ausführungen von Kohler/Wakounig, Steuerleitfaden zur Vermietung,
8. Aufl., Abschnitt A.3.4.3.2, wird verwiesen).
Der für den
Berufungspunkt "Lohnsteuer" angeforderte Jahreslohnzettel wurde trotz Erinnerung
nicht vorgelegt. Die Berufung war auch in diesem Fall abzuweisen."
Am 18. Dezember 2003 erließ das FA einen
gemäß
§ 295 BAO geänderten, vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2001, mit welchem die Einkünfte aus
Gewerbetrieb mit 836.280,00 S (anstatt bisher laut angefochtenem Bescheid
mit 784.685,00 S) festgesetzt wurden.
Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist stellte der
Bw. mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2004 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender
Begründung:
"Im
Berufungsverfahren ist strittig, ob die nachstehend aufgelisteten Aufwendungen
über 281.624,00 S als Werbungskosten sofort absetzbar sind oder - wie
Sie in der Bescheidbegründung ausführen - den Anschaffungskosten
zuzuordnen und über die Nutzungsdauer von 67 Jahren abzuschreiben
sind.
Bei
den strittigen Werbungskosten handelt es sich um folgende Kosten:
|
Erstellung einer
Wirtschaftlichkeitsstudie, inklusive der Erstellung der für die
Finanzierung erforderlichen Wirtschaftlichkeitsrechnung
|
32.720,00 S
|
Vermittlung eines
Hypothekardarlehens
|
52.585,00 S
|
Erstellung eines
Erstvermietungskonzeptes
|
43.626,00 S
|
Hausverwaltung, Verwaltung und
Führung der Aufzeichnungen
|
54.533,00 S
|
Erstellung eines
Nutzwertgutachtens
|
10.907,00 S
|
Prüfung und Einholung von
Versicherungen, Wartungsverträgen, für Strom, Heizung, Hausverwaltung
etc.
|
32.720,00 S
|
Erstellung der Werbemittel und
Unterlagen für die Vermietung
|
10.907,00 S
|
Erstellung des
Erstmieterkonzeptes
|
43.626,00 S
|
Insgesamt
|
281.624,00 S
In Ihrer
Bescheidbegründung führen Sie aus, dass es sich bei den strittigen
Kosten um Anschaffungskosten handelt, die gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ohne weiteren Nachweis mit einem
AfA-Satz von 1,5 % abzuschreiben sind.
Anschaffungskosten
sind jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben
und in einem betriebsbereiten Zustand zu versetzten, soweit sie dem
Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können, wobei zu den
Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Aufwendungen gehören. Neben Anschaffungskosten sind auch Herstellungskosten
zu aktivieren und über die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen.
Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die dazu dienen, die Wesensart eines
Wirtschaftsgutes zu ändern. Bei Grundstücken gehören auch
Aufwendungen, die zur Erweiterung oder zu einer über den
ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines
Wirtschaftsgutes führen, zu den Herstellungskosten.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens stellte sich die Frage, ob die oben angeführten Kosten
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusehen sind.
Richtig ist,
dass die BauherrenVO nur für den Bereich des § 28 Abs. 2 und
3 EStG 1988 gilt und richtig ist auch, dass die BauherrenVO im
gegenständlichen Fall gar nicht zur Anwendung kommt, da weder besondere
Absetzungen gemäß
§ 28 Abs. 2 noch besondere
Aufwendungen gemäß Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht
werden. Es handelt sich nämlich um eine Vorsorgewohnung, für die die
allgemeinen Bestimmungen für die Beurteilung von Anschaffungs- und
Herstellungsaufwendungen gelten.
In Ihrer
Bescheidbegründung zitierten Sie die Rz 6496 der EStRl 2000.
Darin geht es um die Frage des Vorliegens eines Herstellungsvorganges. Danach
sind jene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines
Grundstückes stehen, die aber nicht zu den Instandhaltungs- oder
Herstellungskosten zählen, als Anschaffungskosten zu
aktivieren.
Bei
sämtlichen der oben angeführten Kosten handelt es sich aber um
Werbungskosten, die nicht im Zusammenhang mit der Übertragung des
Grundstückes stehen. Bei keiner dieser Werbungskosten gibt es einen Bezug
auf die Anschaffung bzw. Herstellung der Wohnung. Es stellt sich daher sich gar
nicht die Frage der Aktivierung und Abschreibung gemäß 16
Abs. 1 Z 8 EStG 1988.
Ich weise in
diesem Zusammenhang auf die Rz 6500 der EStTl 2000 hin: "Aufwendungen,
die nicht zu den Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen im sinne des
§ 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 gehören und keinen
unmittelbaren Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstückes
aufweisen, sind jedenfalls ... nach Maßgabe des
§ 19 EStG 1988 als Werbungskosten abzusetzen."
Für diese
Aufwendungen gilt somit das allgemeine Abflussprinzip. Dazu gehören alle
Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung- und Herstellung
stehen, wie zB. Beratungskosten, Kosten für die laufenden Aufzeichnungen,
Finanzierungskosten, Kosten für Mietgarantien, Kosten im Zusammenhang mit
der Suche von Mietern etc.
Ausdrücklich
möchte ich darauf hinweisen, dass Herr DI
K. die
M.Rbs. GmStr. 36 GmbH
mit der Durchführung dieser Leistung selbst beauftragt hat. Sie gehen in
Ihrer Bescheidbegründung offensichtlich von einem falschen Sachverhalt aus,
da Sie feststellen, dass diese Leistungen von der
R.G-Str. 30
Bauprojektgesellschaft GmbH erbracht worden sind. Für Herrn
DI K. bestanden keinerlei
vertragliche Verpflichtungen, diese Dienstleitungen in Anspruch zu nehmen,
weshalb auch nicht von einem "einheitlichen Vertragswerk" gesprochen werden
kann. Dies geht auch daraus hervor, dass die Dienstleistungen auch nicht von
allen Investoren in Anspruch genommen worden sind.
Bezugnehmend auf
die oben angeführten Gründe stelle ich daher den Antrag, den
Einkommensteuerbescheid 2001 aufzuheben und die strittigen Werbungskosten
nach Maßgabe des Abflussprinzips gemäß
§ 19 EStG 1988 zu berücksichtigen, da diese Kosten
nicht mit der Übertragung der Liegenschaft in Zusammenhang stehen. Aus
diesem Grund kann es sich daher keinesfalls um Aufwendungen im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 handeln.
Ergänzend
möchte ich darauf hinweisen, dass die von Ihnen angeführten Kosten
für die Konzeption, die Steuer- und Rechtsberatung, Treuhandkosten ohnedies
in den Anschaffungskosten enthalten sind und
gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
abgeschrieben werden."
Am 16. Februar 2004 erließ das FA neuerlich
einen gemäß
§ 295 BAO geänderten, vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2001, mit welchem die Einkünfte aus
Gewerbetrieb mit 987.856,00 S (anstatt bisher 836.280,00 S)
festgesetzt wurden.
Nach telefonischer
Vorankündigung übermittelte der das Wohnungseigentums-Modell
anbietende Vermögensberater bzw. Immobilientreuhänder mit Schreiben
vom 21. Juni 2004 der Berufungsbehörde folgende Auszüge (Kopien)
aus der Homepage www.xy.at sowie aus den Verkaufsunterlagen. Die in den
übermittelten Texten zu Beweiszwecken farblich hervorgehobenen Stellen
weisen im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:
Aus: www.xy.at/contents/vorteile.htm
"VORTEILE
Unsere
Philosophie
Die Vorsorgewohnung
- »bequem wie ein Sparbuch« hat zum Ziel,
Ihren Zeitaufwand zu minimieren
und Ihre Kapitalanlage optimal zu
betreuen:
Wir
übernehmen auf Wunsch die
Finanzierung
und entwickeln
gemeinsam
mit Ihnen ein
optimales, auf Ihre persönliche Lebensplanung
abgestimmtes
Finanzierungskonzept.
Wir
übergeben Ihnen nach einer garantierten und bei Verzug sogar
pönalisierten Bauzeit fix
fertige Wohnungen mit schöner
Ausstattung,
bereit zur
Vermietung,
mit der
Sie unser Team beauftragen können
,
und in den
überwiegend
meisten Fällen gemäß Konzept bereits vermietet.
Eine
von uns unabhängige Hausverwaltung kümmert sich professionell
um die ordentliche
Verwaltung."
Aus der Tabelle "Überblick -
Angebot":
"Wir
übernehmen auf Wunsch die
Finanzierung
und entwickeln gemeinsam
mit Ihnen ein optimales, auf Ihre persönliche Lebensplanung abgestimmtes
Finanzierungskonzept.
Mit unserem
Service-Angebot
garantieren wir Ihnen, dass Sie mit
Ihrer
Eigentumswohnung mehr
Frei-Zeit genießen werden!"
www.xy.at/contents/steuer_behandlung.htm:
"Steuerliche
Behandlung
RENTABILITÄT
- Vom Geldwert zum
Sachwert
Für die
Rentabilität des Kapitals werden bestehende steuerliche Möglichkeiten
genutzt:
-
Sie erhalten die Umsatzsteuer auf die Baukosten refundiert.
-
Sie können Zinsen und Abschreibungen und
die separat
beauftragen Dienstleistungen
als
Werbungskosten geltend machen und reduzieren somit die jährliche Basis
für die Einkommensteuerbemessung.
-
Bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist der
Veräußerungsgewinn
aus
dem Verkauf der Immobilie nach derzeitiger Gesetzeslage steuerfrei.
Optimierung
der Rendite:
1.
Nettokaufpreis
Im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes werden Sie als Vermieter Unternehmer.
Bei anerkannter
Unternehmereigenschaft können Sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend
machen.
2.
Einkommensteuer
Im
Rahmen der Werbungskosten können geltend gemacht
werden:
-
Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises
-
Finanzierungsnebenkosten
-
Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung
-
Steuerberatungskosten
-
ab Vermietung: Abschreibung für Abnutzung
Daraus
resultierende steuerlich negative Einkünfte können mit anderen
positiven Einkünften
ausgeglichen werden.
3.
nach der Finanzierungsphase
Wertsteigerung
realisieren:
Die
Vorsorgewohnung kann nach Ablauf der
Spekulationsfrist
und nach
Erreichen des steuerlichen Totalgewinns verkauft
werden, ohne dass der Gewinn
daraus zu versteuern ist.
Oder
sie genießen Ihr Zusatzeinkommen aus indexierten
Mietverträgen.
4.
Steuerlicher Totalgewinn
In
der Liebhabereiverordnung ist bei Vermietung von Eigentumswohnungen
ein Zeitraum von bis zu 23
Jahren zum Erzielen eines
Gesamtüberschusses
vorgesehen.
- Die entsprechende Totalgewinnberechnung wird zur Verfügung
gestellt."
www.xy.at/contents/konzept.htm:
"Konzept
SICHERHEIT
- Geld vergeht. Substanz bleibt.
Seit
1994 arbeiten wir unter dem Motto: "Die Vorsorgewohnung -
bequem
wie ein Sparbuch, nur
ertragreicher!"
Unser
Ziel ist es, für Sie den Zeitaufwand zu minimieren, Ihre
Kapitalanlage
zu optimieren und
Ihre Eigentumswohnung (auch hinsichtlich der Finanzierung und
langfristigen Vermietung) in
der Zukunft bestens zu betreuen.
Dafür
bieten wir Ihnen ein umfassendes und komplettes Dienstleistungspaket
an.
Mit
separaten Aufträgen bestimmen Sie selbst den Grad Ihrer
Betreuung."
Die weiteren, in Kopie vorgelegten Prospektunterlagen
beinhalten im Wesentlichen die in der Homepage angebotenen Informationen.
Besonders hervorgehoben wurde jedoch folgende Aussage:
"Zusätzlich
bieten wir ein komplettes Dienstleistungspaket an. Bei Beauftragung der
angebotenen Leistungen wird die Investition in die Vorsorgewohnung für den
Anleger so
bequem
wie ein Sparbuch."
Über Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates richtete das FA zur Ergänzung des
Sachverhalts folgende Fragen an den Bw. bzw. gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme:
"Nach
dem Erkenntnis des VwGH vom 19.4.2007, 2005/15/0071 hängt die sofortige
Absetzbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten nicht davon ab, ob
Bauherrneigenschaft gegeben ist oder nicht.
Wörtlich
hat der Gerichtshof hierzu in diesem Erkenntnis ausgeführt:
,Die belangte
Behörde ist - allerdings ohne nähere Begründung - davon
ausgegangen, für sämtliche im Beschwerdefall strittigen Typen von
Aufwendungen hänge die sofortige Absetzbarkeit als Werbungskosten davon ab,
dass die Beschwerdeführerin Bauherrin sei. Damit hat sie die Rechtslage
verkannt und es als Folge dessen unterlassen, die im Beschwerdefall betroffenen
Aufwendungen näher zu untersuchen. Wenn auch Sachverhaltsfeststellungen
über den konkreten Inhalt der Leistungen, welche den im Beschwerdefall
strittigen, als "Rechts- und Beratungsaufwand" bezeichneten Aufwendungen zu
Grunde liegen, im angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden sind, ist doch
zu erkennen, dass zumindest zum Teil Aufwendungen betroffen sind, deren
sofortige Absetzbarkeit als Werbungskosten nicht davon abhängt, ob der die
Vermietung betreibenden Beschwerdeführerin Bauherreneigenschaft zukommt. So
handelt es sich etwa bei jenen Aufwendungen, die mit der Erstellung eines Planes
und der Betreuung des Baues, der Kontrolle der Baurechnungen und der
Überwachung ihrer Begleichung zusammenhängen, also mit jenen
Leistungen, wie sie üblicherweise auch ein Architekt übernimmt, um
stets aktivierungspflichtige Aufwendungen. Die Beschaffung und Abwicklung der
Finanzierung teilt hingegen das Schicksal der übrigen Finanzierungskosten
und wird sohin zu Werbungskosten führen können. Auch die steuerliche
Beratung in Bezug auf die Einkunftsquelle führt zu Werbungskosten. Das
Akquirieren von Mietern und die Überwachung des Mieteinganges sowie die
Hausverwaltung führen - ebenfalls unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführerin Bauherreneigenschaft zukommt oder nicht - zu
Werbungskosten.
In Verkennung
der Rechtslage hat es die belangte Behörde somit unterlassen, konkrete
Feststellungen über die den geltend gemachten Aufwendungen zu Grunde
liegenden einzelnen Leistungen zu treffen und sich mit dem rechtlichen Charakter
der einzelnen Leistungen auseinander zu setzen. Sie hat zu Unrecht die
Rechtsauffassung vertreten, bei sämtlichen im Beschwerdefall strittigen
Aufwendungen hänge die Absetzbarkeit als Werbungskosten davon ab, ob die
Beschwerdeführerin Errichterin des Mietobjektes sei. Im fortzusetzenden
Verfahren wird die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch
Feststellungen zu treffen haben, ob die strittigen, zumeist pauschalen
Beträge überhaupt die Gegenleistung für die angegebenen
Leistungen (wie zB für die steuerliche Projektbetreuung) darstellen oder ob
es sich in Wirklichkeit um das Entgelt für andere Leistungen, etwa das
Entgelt für die Vermittlung des Grundstückes (Tätigkeit eines
Grundstücksmaklers) handelt. Für diese Feststellungen können etwa
die für die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich
angefallenen Kosten und die Höhe eines fremdüblichen Gewinnaufschlages
taugliche Indizien sein.'
Nach
derzeitiger Aktenlage ergibt sich - unter Berücksichtigung der im
angeführten Erkenntnis dargelegten Grundsätze - folgende Zuordnung der
Aufwendungen zu den Anschaffungskosten bzw. zu den Werbungskosten:
[Grafik]
Die Summe der
Vermittlungshonorare ergibt jedoch rechnerisch einen Betrag
iHv.
119.931,00 S
und nicht wie in der Berufung angeführt 128.931,00 S.
Mit
Vorhalt vom 13. Mai 2003 hat das FA unter anderem um Vorlage
-
der Verträge, Rechnungen und Zahlungsbelege betreffend die beantragten und
berufungsgegenständlichen Werbungskosten
-
sowie einer Prognoserechnung iSd Liebhabereiverordnung ersucht.
Da
lediglich Rechnungskopien (Rechnungen vom 22. November 2001) vorgelegt
wurden, die Pauschalbeträge ausweisen, wurden mit Ersuchschreiben vom
31. Juli 2003 unter anderem die Verträge und Zahlungsbelege betreffend
die beantragten Werbungskosten nochmals angefordert.
Um die aus dem
oben zitierten Erkenntnis abzuleitende Zuordnung der Aufwendungen zu den
Anschaffungskosten bzw. zu den Werbungskosten zu ermöglichen, werden Sie
ersucht,
-
alle diesbezüglich sachdienlichen Unterlagen vorzulegen,
insbesondere
-
hinsichtlich sämtlicher als Werbungskosten geltend gemachter Aufwendungen
die zu Grunde liegenden Leistungen schlüssig und nachvollziehbar
aufzugliedern und hierbei insbesondere anzugeben, welche Kosten für die
einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich angefallen sind (inclusive
Bekanntgabe des Gewinnaufschlages),
-
sowie zur oben dargestellten Aufteilung in Anschaffungskosten bzw.
Werbungskosten Stellung zu nehmen."
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 nahm der
steuerliche Vertreter des Bw. dazu wie folgt Stellung:
"Aufteilung
Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten
Zunächst
möchten wir festhalten, dass wir nur zu jenen Aufwendungen Stellung nehmen,
die im Ersuchen um Ergänzung vom 29. Februar 2008 als
Anschaffungskosten qualifiziert worden sind, da die anderen Werbungskosten (zB
Erstellung der Mietverträge, Erstvermietungskonzept, etc.) offensichtlich
außer Streit stehen.
Die
Vermittlungshonorare betragen 128.931,00 S. Bei der Berufung wurde, durch
einen Ziffernsturz, das Honorar für die Mieterakquisition und Vermittlung
der Mieter irrtümlich mit 34.626,00 S und nicht richtigerweise mit
43.626,00 S angeführt, die Summe jedoch mit dem richtigen Betrag von
128.931,00 S ausgewiesen. Bei der Begründung zum Vorlageantrag vom
12. Jänner 2004 wurde auch der richtige Betrag von
43.626,00 S angeführt. Anbei übermitteln wir nochmals diese
Rechnung.
1. Vermittlung
eines Hypothekardarlehens
In
dem von Ihnen angeführten Erkenntnis des VwGH vom 19. April 2007,
2005/15/0071, wird ausdrücklich bestätigt, dass die Vermittlung eines
Hypothekardarlehens zu Werbungskosten führt. "Die Beschaffung und
Abwicklung der Finanzierung teilt das Schicksal der übrigen
Finanzierungskosten" und führt sohin zu Werbungskosten.
Finanzierungskosten
sind Werbungskosten und teilen nicht das Schicksal der Anschaffungskosten;
dieser Grundsatz wurde vom VwGH schon mehrfach bestätigt!
Unter diesem
Titel wurden nicht nur die Beratung und Vermittlung eines Hypothekardarlehens
erbracht, sondern es wurde auch die Inanspruchnahme des
Fremdwährungsdarlehens geprüft, und zwar unter Abwägung der
spezifischen Risiken des Fremdwährungsdarlehens und unter Einbeziehung der
persönlichen wirtschaftlichen Situation. Schließlich wurde die
Finanzierung vermittelt und abgewickelt. Der dafür in Rechnung gestellte
Betrag ist fremdüblich und angemessen.
2. Erstellen
einer Wirtschaftlichkeitsstudie
Hiebei
handelt es sich um die für die Finanzierungszwecke erforderliche
Wirtschaftlichkeitsrechnung und die Erstellung der - nicht zuletzt von der
Abgabenbehörde geforderten - Prognoserechnung sowie die der steuerlichen
Totalgewinnberechnung samt den dazugehörenden
Erläuterungen.
Wenn die
Abgabenbehörde die Erstellung einer umfangreichen Prognoserechnung fordert,
damit der Abgabepflichtige nachweisen kann, dass seine Betätigung mit
Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, so müssen diese Aufwendungen wohl auch
steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Diese
Aufwendungen beinhalten auch die Hilfestellung bei der Beantwortung der diversen
Anfragen und Vorhalte der Abgabenbehörde einschließlich
Unterstützung bei den Berufungen bis hin zum Verfahren vor dem UFS bzw. dem
VwGH! Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen uns die dafür aufgewendeten
Beträge sehr niedrig zu sein. Auch hier kann es sich nicht um
Anschaffungskosten, sondern um Werbungskosten handeln, da sie im Zusammenhang
mit der Einkünfteerzielung stehen.
3.
Aufzeichnungspflicht bzw. Hausverwaltungsagenden
Diese
Rechnung umfasst Leistungen im Zusammenhang mit der Hausverwaltung,
Führung, Lagerung und Übergabe der notwendigen Aufzeichnungen für
das Projekt, Steuern, Versicherungen, Müllabfuhr, Schneeräumung, Kanal
etc. während der Investitionsphase bis zur Übergabe/Übernahme.
Weiters sind umfasst
-
Pflege der vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen (gießen, bewässern,
kontrollieren, düngen);
-
Vertretung des Eigentümers nach außen;
-
Aufbewahrung von Mustern (Fliesen, Böden ........);
-
Erstanlage des Hauses für die Hausverwaltung inkl. richtigem
Aufteilungsschlüssel gemäß WE-Vertrag;
-
stellen diverser Aufträge - z. B Grundsteuerbefreiung etc.;
-
Organisation und Überwachung der
Stromzählerbereitstellung;
-
Vergabe der Schlüssel und elektrischen Öffner inkl. führen der
Schlüsselkarte;
-
Durchführung und Überwachung des Zahlungsverkehrs;
-
Kontoeröffnung und Anlage von Konten.
Das sind
allesamt Leistungen, die üblicherweise von Hausverwaltungen
durchgeführt werden und nichts mit den Anschaffungskosten für die
Liegenschaft zu tun haben. Auch diese Aufwendungen stellen demnach
Werbungskosten dar.
4.
Überprüfung der Versorgungsverträge und sonstigen
Dauerschuldverhältnisse
Auch
hiebei handelt es sich um Leistungen, die üblicherweise von einer
Hausverwaltung erbracht werden und keine Anschaffungskosten darstellen.
Sämtliche der in der Rechnung angeführten Leistungen sind daher
Werbungskosten.
5.
Nutzwertgutachten
Bei
diesem Punkt könnte man tatsächlich bei strenger fiskalischer
Auslegung von Anschaffungskosten ausgehen.
6.
Gewinnaufschlag
Grundsätzlich
sind die erbrachten Leistungen sehr detailliert dargestellt und marktkonform
ausgepreist. Eine Bekanntgabe des Gewinnaufschlages - wie sie die
Abgabenbehörde fordert - ist für Herrn DI
K. absolut unmöglich; wie soll er
den Gewinnaufschlag bei der Firma Ra.
kennen. Er kennt ja auch nicht den Gewinnaufschlag seiner anderen
Geschäftspartner und Lieferanten.
Zusammenfassung:
Grundsätzlich
stellen alle erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Erstellung Nutzwertgutachten
eindeutig Werbungskosten dar, weil sie tatsächlich erbracht worden sind,
nichts mit der Anschaffung der Liegenschaft zu tun haben und letztlich
branchenüblich und marktkonform ausgepreist sind. Darüber hinaus
werden diese Dienstleistungen zusätzlich zur Wohnung angeboten und der
Investor kann selbst entscheiden, ob er die eine oder die andere, oder alle
angebotenen Leistungen, oder keine Zusatzleistungen in Anspruch nimmt. Laut
Firma Ra. gibt es auch andere Erwerber
von Wohnungen, die diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen und daher diese
Kosten auch nicht tragen müssen. Schon das beweist, dass es sich um keine
Anschaffungskosten für die Liegenschaft handeln kann.
Die
Rechnungen über die beantragten Werbungskosten und eine Aufstellung
über die getätigten Zahlungen samt Kopie der Zahlungsbelege, sowie der
entsprechenden Verträge, samt Liquiditätsrechnung, wurden unseres
Wissens beim gegenständlichen Berufungsverfahren bereits dem Finanzamt
übermittelt. Sollten hier wirklich noch Unterlagen notwendig sein, ersuchen
wir um eine detaillierte Anforderung."
Zu der vom Bw. beantragten
Anrechnung von Lohnsteuer ist fest zu
halten:
Dem Abgabeninformationssystem des Bundes ist zu entnehmen,
dass der Bw. in den Jahren 1994 bis 1998 bei der Fa. S.A. GesmbH als
Angestellter beschäftigt war und seitens dieser Firma auch entsprechende
Jahreslohnzettel der Finanzverwaltung übermittelt wurden. In den
Einkommensteuerbescheiden der angeführten Jahre sind diese Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit ausgewiesen.
In den Jahren 1999 und 2000 scheint keine Übermittlung
eines Lohnzettels auf.
Im Berufungsjahr 2001 wurde lediglich ein Lohnzettel
der A.U. (A.), Landesstelle W. übermittelt, in welchem die Zuerkennung
einer Unfallrente ausgewiesen ist. Weitere Lohnzettel sind nicht
vorhanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist zunächst die
Bestimmung des § 274 BAO zu beachten:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren
Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren
Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu
erklären.
Die Berufung gilt daher als auch gegen den am
16. Februar 2004 durch das FA gemäß
§ 295 BAO
geänderten, vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 gerichtet,
mit welchem die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 987.856,00 S (anstatt
bisher 836.280,00 S) festgesetzt wurden.
I. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung; als Werbungskosten geltend gemachte
Aufwendungen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG
1988 i.d.F. BGBl. Nr. 2001/59 I sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und
Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern
sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden
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Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Anschaffungs- oder HerstellungskostenAnschaffungsnebenkostenHypothekardarlehenWirtschaftlichkeitsstudieAkquirieren von MieternVersorgungsverträgeNutzwertgutachtenBeratungskostenKonzeptionskostenaktivierungspflichtige AufwendungenWerbungskostenAnrechnung von LohnsteuerJahreslohnzettelmonatliche LohnabrechnungEinbehaltung von Lohnsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-L/04
- Stammnummer
- 37392
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF