Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4454-W/02
1.) "Betriebsrat(sfonds)" nur Durchlaufstation für Zahlungen des Arbeitgebers 2.) Kostümbildassistenten oder Bühnenbildassistenten können auch selbständig tätig sein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4454-W/02vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1.) Ist der Betriebsrat nur eine "Durchlaufstation" für Zahlungen des Arbeitgebers, kann die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z. 16 EStG nicht gewährt werden.
2.) Dem Bühnenbildner bzw. Kostümbildner (Szenenbildner beim Film) stehen Assistenten zur Seite, die, je nachdem, entweder nach Anweisungen des Bühnen- oder Kostümbildners oder auch eigenverantwortlich an der Motivsuche, Planung, Kalkulation, Ausführung von Planzeichnungen, Leitung von Bauaufgaben oder Organisation der Kostüme usw. mitwirken. Im vorliegenden Fall überwogen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse jene Kriterien (lediglich sachliche und technische Weisungsgebundenheit, Werk muss zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt sein, sonst keine gebundene Zeiteinteilung, keine "Spielzeitverpflichtung", sondern nur bestimmt bezeichnetes Theaterstück, für welches die Assistenz übernommen wurde), die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Schwarz &
Schmid Treuhand- und RevisionsgmbH, 1010 Wien, Wipplingerstraße
24-26, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
29. Oktober 1999 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998, StNr. xxx,
entschieden:
1.) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid, soweit er die Haftung für Lohnsteuer betrifft,
abgeändert wie folgt:
Der nachzufordernde Lohnsteuerbetrag wird festgesetzt mit
€ 4.179,71.
2.) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid, soweit er die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betrifft, abgeändert wie
folgt:
Der nachzufordernde Dienstgeberbeitrag beträgt
€ 1.337,18.
3.) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid, soweit er die Festsetzung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betrifft,
abgeändert wie folgt:
Der nachzufordernde Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
beträgt € 151,30.
Im Übrigen werden die Berufungen 1.) bis 3.) als
unbegründet abgewiesen. Die Fälligkeiten dieser Abgaben 1.) bis 3.)
erfahren keine Änderung.
(Schillinginformation: ad 1.) Lohnsteuer: S 57.514,00;
ad 2.) DG: S 18.400,00; ad 3.) DZ: S 2.082,00)
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfällt für
1.
Zahlungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds (freiwillige Zuwendung oder
Durchlaufstation),
2.
Honorare im Rahmen einer Hospitanztätigkeit (selbständige oder
unselbständige Tätigkeit) und
3.
Zahlungen für die Mitwirkung an der Herstellung einer Theaterproduktion wie
zB Kostümbildassistenz, Bühnenbildassistenz (selbständige oder
unselbständige Tätigkeit).
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben
hier nicht strittigen - folgende Feststellungen:
Zu. 1.) In den Jahren 1997 und 1998 wurden von Seiten der
Bw. dem "Betriebsrat-Technik der Arbeiter und Angestellten für
TV-Aufzeichnungen" jährlich bestimmte Beträge überwiesen. Diese
Beträge wurden vom Betriebsrat für die Teilnahme an Matineen bzw.
für den Rundfunkmitschnitt von Matineen für TV-Aufzeichnungen an die
Arbeitnehmer weitergegeben. Nach dem Prüfungsorgan seien dies
lohnsteuerlich zu erfassende Beträge, die nicht steuerfrei zu belassen
seien, weil sie vom Arbeitgeber im Umweg des Betriebsrates den einzelnen
Arbeitnehmern zugekommen seien. Als Pauschalsteuersatz wurden 37% genommen und
auf die Bemessungsgrundlage für 1997 von S 6.585,00 (Lohnsteuer
S 2.436,00, DB S 296,00 DZ S 35,00) und für 1998 von
S 120.000,00 (Lohnsteuer S 44.400,00, DB S 5.400,00, DZ
S 636,00) angewendet.
Zu 2.) Die Überprüfung des Buchhaltungskontos
"Sonstige Honorare" ergab, dass Schauspieler im Rahmen einer
Hospitanztätigkeit für verschiedene Produktionen mitwirkten. Nach
Ansicht des Prüfungsorgans sind Mitwirkende an der Herstellung einer
Theaterproduktion in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Als
Pauschalsteuersatz wurden 20,47% genommen.
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Jahr
1995
|
Jahr
1996
|
Jahr
1997
|
Jahr
1998
|
gesamt
|
Sonstige
H.
|
14.880,00
|
28.200,00
|
43.680,00
|
25.000,00
|
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Steuer
20,47%
|
3.046,00
|
5.773,00
|
8.941,00
|
5.118,00
|
22.878,00
|
DB
|
670,00
|
1.269,00
|
1.966,00
|
1.125,00
|
5.030,00
|
DZ
|
79,00
|
149,00
|
232,00
|
133,00
|
593,00
Zu 3.) Die Überprüfung des Buchhaltungskontos
Kostümbild und Bühnenbild (580 und 581 - Assistenzleistungen) ergab,
dass jener Personenkreis unter dem Titel der Hospitanz- oder Assistenzleistung
im Rahmen seiner Tätigkeit bei verschiedenen Produktionen mitwirkte.
Für diese Beschäftigung wurde die Bezeichnung Werkvertrag
gewählt. Nach Ansicht des Prüfungsorgans liegt ein Dienstvertrag vor,
weswegen es die Honorarleistungen ebenfalls zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 EStG zählte. Als
Pauschalsteuersatz wurden 20,47% genommen.
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Bühne/Kostümbild
|
Jahr
1996
|
Jahr
1997
|
Jahr
1998
|
Gesamt
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Assistenzleistungen
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97.273,00
|
71.000,00
|
267.318,00
|
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Steuer
20,47%
|
19.912,00
|
14.534,00
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54.720,00
|
89.166,00
|
DB
|
4.377,00
|
3.195,00
|
12.029,00
|
19.601,00
|
DZ
|
516,00
|
376,00
|
1.417,00
|
2.309,00
Das Finanzamt folgte der Feststellung des
Prüfungsorgans und setzte mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 29.
Oktober 1999 über den Prüfungszeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1998
insgesamt unter anderem Lohnsteuer in Höhe von S 169.558,00
(€ 12.322,26), Dienstgeberbeitrag zur Nachzahlung in Höhe von
S 43.031,00 (€ 3.127,19) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zur Nachzahlung in Höhe von S 4.984,00 (€ 362,20)
fest.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde
zu 1.) dass Zahlungen des Betriebsratsfonds, sofern sie
nicht steuerfrei seien, im Wege der Veranlagung zu berücksichtigen seien.
Es gäbe laut Aktenvermerk des Betriebsratsfonds keinerlei Anweisungen
seitens der Geschäftsleitung der Bw., wie mit diesem Betrag verfahren
werden solle. Dieser Betrag sei, gemeinsam mit dem für die Weihnachtsaktion
dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Betrag, in Form von Gutscheinen
ausgezahlt worden. Der Betriebsrat bestimme unabhängig vom Willen des
Arbeitgebers die Personen und die Leistungen, die an die einzelnen Arbeitnehmer
erbracht werden. Da laut Aktenvermerk des Betriebsrates kein Arbeitnehmer mehr
als S 2.500,00 erhalten habe, komme ferner auch die Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Z. 14 EStG zum Tragen, womit auch eine
Berücksichtigung der Beträge im Wege der Veranlagung hinfällig
sei.
Zu 2.) dass es sich bei den Hospitanzleistungen um
Volontäre handle, die ein Taschengeld auf freiwilliger Basis von maximal
bis S 5.000,00 für einen durchschnittlichen Arbeitszeitraum von rund 8
Wochen bekämen. Es handle sich somit um geringfügig Beschäftigte,
die keiner Lohnsteuer unterlägen.
Zu 3.) dass die Einstufung der Assistenzleistungen von
Bühnenbildnern und Kostümbildnern als Dienstnehmer unzutreffend sei.
Die Bühnen- und Kostümbildner und ihre Assistenten erhielten den
Auftrag von der Bw., gemeinsam Pläne für ein Bühnenbild zu
entwerfen und den Bau des Bühnenbildes zu koordinieren bzw. zu
überwachen. Die Bw. habe kein Weisungsrecht in Bezug auf die Art der
Ausführung der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der
Arbeitsmittel, die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die
Vorgabe des Arbeitsortes usw. Der Assistent müsse gemeinsam mit dem
Bühnenbildner ein Werk abliefern, weswegen es lediglich dem
Bühnenbildner, der kein Mitarbeiter der Bw. sei, ein Weisungsrecht
gegenüber dem Assistenten obliege.
Es liege keine organisatorische Eingliederung vor, da weder
Arbeitszeit noch Arbeitsort oder Arbeitsmittel von der Bw. vorgegeben seien.
Eine Teilnahme an den Proben sei für den Assistenten nicht obligatorisch,
jedoch müsse er zwecks Koordination aller Beteiligten an einem
Theaterstück, den Kontakt insbesondere mit dem technischen Leiter und dem
Regisseur suchen.
Die Einnahmenseite könne der Bühnenbildassistent
durch die Annahme weiterer Aufträge beeinflussen, es gäbe keinerlei
Konkurrenzklausel, wie es bei Dienstnehmern üblich sei. Auf der
Ausgabenseite erwüchsen ihm durch die Annahme dieses Auftrages
Aufwendungen, insbesondere durch das Anfertigen von Plänen, womit auch ein
Unternehmerrisiko gegeben sei. Im Krankheitsfall würden dem Assistenten,
nur wenn bereits Leistungen erbracht worden seien, ein anteiliges Entgelt
für sein Werk bezahlt. Ferner habe der Assistent im Falle der
Nichterfüllung eine vertragliche Konventionalstrafe zu zahlen.
Beweis wurde erhoben durch die im Finanzamtsakt
einliegenden Kassen-Ausgangs-Belege der Bw. und die Zahlungsbelege des
Betriebsrates der Bw., durch Einsicht in die Kopien betreffend Buchhaltungskonto
585., sowie in die Kopien der Honorarnoten und Werkverträge für
Bühnenbild- und Kostümassistenz. Bezüglich des letzten Punktes
wurde eine Internetrecherche durchgeführt.
Festgestellt wurde folgender Sachverhalt:
Zu 1.) Zahlungen an den Betriebsratsfonds
Am Kassen-Ausgangs-Beleg Nr. 591 heißt
es:
"Aus der Kasse
"der Bw." S 30.000,- für "Lohengrin" 15 Schauspieler 8.3.1998, "...."
15.3.1998 je S 1.000,- " richtig erhalten zu haben, bescheinigt. Wien, am
11.3.1998, Empfänger Unterschrift
A?.
Die Arbeitnehmer bestätigten die Zahlungen
auf folgendem verfielfältigten Schreiben:
"....Bw....Betriebsrat
Künstler und Verwaltungspersonal, Wien am 15. März 1998, Sehr geehrter
Herr....Für die Teilnahme an den Matineen Lohengrin am 8. März 1998
und 15. März 1998 erhalten Sie als Abgeltung....von der Bw....je Matinee
S 1.000,-, das sind S 2.000,-. Diesen Betrag haben Sie beim Ihrem
Wohnsitzfinanzamt selbst zur Versteuerung zu
bringen.....15.3.1998...Unterschrift....Zur Kenntnis genommen und Betrag
erhalten"
Am Kassen-Ausgangs-Beleg Nr. 2851 9.12.1998
heißt es:
"Aus der Kasse
"der Bw." S 25.000,- für
..yyy "Meistersinger" 15., 22. November
1998 "Rundfunkaufzeichnung", richtig erhalten zu haben, bescheinigt. Wien, am
7.12.1998, Empfänger iV für Ensemble BR A
.
Auf einer beigelegten Tabelle, übertitelt mit
"Meistersinger, Rundfunkmitschnitt 15. und 22.
November 1998, Prawy-Matinee", sind die Arbeitnehmer namentlich
angeführt, in der 2. Spalte stehen die Beträge, die jeder Arbeitnehmer
erhalten hat, Summe S 25.000,-. Zahlungserhalt 8. Dezember 1998.
Die Arbeitnehmer bestätigten die Zahlungen
auch auf folgendem verfielfältigten Schreiben:
"....Bw....Betriebsrat
Künstler und Verwaltungspersonal, Wien am November 1998, Sehr geehrter
Herr....Für den Rundfunkmitschnitt der Matineen Die Meistersinger von
Nürnberg am 15. und 22. November 1998 hat der Betriebsrat Künstler und
Verwaltung den Betrag von S 3.400,- ausgehandelt. Diesen Betrag haben Sie
beim Ihrem Wohnsitzfinanzamt selbst zur Versteuerung zu
bringen....Unterschrift....Zur Kenntnis genommen und Betrag
erhalten"
Zu 2.) Das Finanzamt beantragte in einer Stellungnahme zur
Berufung die Stattgabe.
Zu 3.) Die als Muster vorgelegten Werkverträge wurden
abgeschlossen zwischen der Bw. und Frau B, welche für das Stück "Irma
La Douce" von A. Breffort/M.Monnot die Bühnenbildassistenz/bzw. Frau C,
welche für das Stück "Hautnah" von Patrick Marber die
Kostümbildassistenz für die Bw. bzw. für Bühnen und
Probebühnen, die von der Bw. ständig geleitet oder bespielt werden,
übernahm. Es wurde ein Honorar von S 30.000,-, sowie eine
Konventionalstrafe in gleicher Höhe vereinbart. Krankheitsfälle
müssen sofort bekanntgegeben werden. Es besteht eine Verpflichtung zur
Mitwirkung bei bestimmten Aufführungen, wenn darüber eine
kollektivvertragliche Regelung besteht. Soweit diese Vereinbarung keine
anderslautenden Bestimmungen enthält gelten die Bestimmungen des
Schauspielergesetzes und des Kollektivvertrages. Beide Vertragsteile vereinbaren
bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag die ausschließliche
Zuständigkeit des im einschlägigen Kollektivvertrag vereinbarten
Bühnenschiedsgerichtes Wien. Das Verwendungsrecht umfasst insbesondere das
Recht, das Stück auch bei Gastspielen aufzuführen. Gegen die
Weitergabe von Ablichtungen der Kostüm- und/oder
Bühnenbildentwürfe zu Sudien- und Archivierungszwecken im Institut
für Theaterwissenschaften der Universität Wien wird kein Einwand
erhoben. Kostümproben müssen sich nach dem zwischen der Direktion des
Volkstheaters und dem Betriebsrat des künstlerischen Personals
abgeschlossenen Probenabkommen richten.
Über die Tätigkeit eines
Bühnenbildassistenten, bzw. Kostümbildassistenten im Theater waren
keine Einträge im Internet auffindbar, weshalb ersatzweise die
Internetquelle Lexikon der http://www.filmdesigners.at, Zugriffsdatum 20.
September 2007 herangezogen wurde.
Der Szenenbild Assistenz scheint die
Bühnenbildassistenz beim Theater zu entsprechen. Zum Film jedenfall
heißt es:
"In
Österreich unterscheiden wir nicht zwischen AssistentInnen mit mehr oder
weniger Verantwortung, auch weil den DesignerInnen ohnehin meist nur 1
AssistentIn zugestanden wird. Szenenbild-AssistentInnen stehen
SzenenbildnerInnen in all ihren Tätigkeiten zur Seite, sei es bei der
Motivsuche, Recherche, Kalkulation von Teilaufgaben, Protokollierung von
Besprechungen, Ausführung von Planzeichnungen, Leitung diverser
Bauaufgaben, Anfertigung von Modellen oder Spezialrequisiten, Grafik..."
und
"Kostümbild
AssistentInnen wirken - nach Anweisung der KostümbildnerInnen
ausführend, weiterführend, unterstützend und oft auch
eigenverantwortlich mit an der Planung, Ausführung und Organisation der
Kostüme. Sie sollten in Abwesenheit der Kostümbildnerin
selbständig Entscheidungen treffen und mit der Regie klären
können."
Mit Vorhalt vom 24. September 2007 wurde die beabsichtigte
Entscheidung sowohl der Bw. als auch dem Finanzamt zur Stellungnahme
überreicht. Mit Stellungnahmen vom 13. November 2007 bzw. vom 24.
Jänner 2008 schlossen sich die Bw. und das Finanzamt der Meinung des
Vorhaltes an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu 1. Zahlungen
des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds (freiwillige Zuwendung oder
Durchlaufstation)
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 16
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der Fassung vor dem
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) sind
freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds von der
Einkommensteuer befreit. Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Diese Befreiung sieht vor, dass der Betriebsratsfonds
unabhängig vom Willen des Arbeitgebers bestimmen kann, welche Leistungen an
den einzelnen Dienstnehmer erbracht werden. Nach der Rechtslage bis 2001 (vor
dem HWG 2002) durften die Zuwendungen an den Betriebsratsfonds ausdrücklich
nicht "individuell bezeichneten Arbeitnehmern" zugute kommen. Insbesondere war
es begünstigungsschädlich, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsfonds,
sei es auch ohne ausdrückliche Zweckbindung, Mittel zur Verfügung
stellt, die im Wege des Betriebsratsfonds an bestimmte oder zu bestimmende
Arbeitnehmer des Arbeitgebers zugerechnet werden. Bemerkt wird, dass auch nach
der Gesetzesänderung 2002 aus Sicht der parlamentarischen Materialien es
nicht Sinn dieser Bestimmung ist, dass durch willkürliche Verfügungen
Teile des Arbeitslohnes auf dem Umweg über den Betriebsratsfonds ausgezahlt
werden und dadurch aus der Besteuerung herausfallen würden (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 100 zu § 3; zur neuen
Gesetzeslage siehe auch UFS 5.4.2005, RV/1971-W/04).
Freiwillig ist jede Leistung, die weder auf Grund einer
vertraglichen noch auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen
wird. Der Begriff Zuwendung verweist auf Leistungen ohne
Entgeltcharakter.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bw. zB eine
Zahlung von S 30.000,- getätigt für 15 Schauspieler je S 1.000,-,
für die Teilnahme an der Matinee Lohengrin am 8. und 15. März 1998.
Die Schauspieler, die an den Matineen beteiligt waren, sind jedenfalls
unmittelbar bestimmbar. Die Zahlungsbestätigungen an die einzelnen
Arbeitnehmer machen den Zweck der Zahlung deutlich: "Für die Teilnahme an
den Matineen Lohengrin am 8. und am 15. März 1998 erhalten Sie als
Abgeltung von der Bw. je Matinee S 1.000,-, das sind S 2.000,-.".
Desweiteren "Für den Rundfunkmitschnitt der Matineen Die Meistersinger von
Nürnberg am 15. und 22. November 1998 hat der Betriebsrat Künstler und
Verwaltung den Betrag von S ....ausgehandelt."
Aus den Belegen geht nicht hervor, dass es sich um eine
"freiwillige soziale Zuwendung" des Arbeitgebers, der Bw. handelt, sondern die
Textierung ("erhalten Sie als Abgeltung") spricht für eine Zahlung als
Entgelt für die Teilnahme an den Matineen, das gilt auch, wenn der
Betriebsrat "ausgehandelt" hat. Der Begriff "ausgehandelt" verweist auf
Vereinbarungen, denen Leistung und Gegenleistung zugrunde liegen, die
Entgeltcharakter haben. Freiwillige soziale Zuwendungen können nicht
"ausgehandelt" werden, da sie vom Zuwendenden ohne vertraglichen oder
gesetzlichen Zwang - eben freiwillig - erbracht werden.
Befreit sind Zahlungen des Arbeitgebers an den
Betriebsratsfonds. Der Betriebsratsfonds hat gemäß
§ 74
ArbVG Rechtspersönlichkeit. Empfänger des Betrages "für die
Matinee Lohengrin" war A und des Betrages für den "Rundfunkmitschnitt
Meistersinger" war Betriebsrat A in Vertreter für das Ensemble. Aus den
Kassen-Ausgangs-Belegen geht auch nicht hervor, dass die Zahlung der Bw. an den
Betriebsratsfonds erfolgte.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bw. an den
Betriebsratsfonds Zahlungen erbrachte und aus den vorgelegten Unterlagen ist
nicht zu entnehmen, dass es sich bei diesen Zahlungen um freiwillige soziale
Zuwendungen der Bw. handelt. Es ist eindeutig die Tätigkeit der
Arbeitnehmer, nämlich die Teilnahme an den Matineen, die als Grund genannt
wurde, wofür die Zahlung erbracht wurde. Der Konnex zum
Dienstverhältnis ist damit hergestellt und der Betriebsrat A (i.V. für
das Ensemble) war lediglich Durchlaufstation.
Für die Befreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z.
14 EStG verbleibt ebenfalls kein Raum, da zusätzlich zu den obgenannten
Gründen kein Zusammenhang mit einer Betriebsfeier, etwa einer
Weihnachtsfeier aus den Belegen erkennbar ist. Ebenso ist nicht zu erkennen,
dass die Auszahlung in Gutscheinen erfolgte. Im Gegenteil, die Arbeitnehmer
bestätigten insgesamt, den Betrag erhalten zu haben und nicht Gutscheine im
Wert von....ausgefolgt bekommen zu haben.
Die Zahlungen der Bw. wurden daher richtigerweise als
Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis beurteilt. Das Finanzamt
zog die Bw. zu Recht zur Haftung für Lohnsteuer heran und setzte für
sie den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest.
Zu 2. Honorare an
Schauspieler im Rahmen einer Hospitanztätigkeit (selbständige oder
unselbständige Tätigkeit).
Laut Berufungsschrift handelt es sich um Volontäre,
die ein Taschengeld von maximal S 5.000,00 erhalten. Da auch das Finanzamt
in einer Stellungnahme die Meinung vertrat, dass von der Nachforderung in diesem
Punkt Abstand genommen werden könnte, wird der Berufung insoweit
stattgegeben.
Zu 3. Zahlungen
für die Mitwirkung an der Herstellung einer Theaterproduktion wie zB
Kostümbildassistenz, Bühnenbildassistenz (selbständige oder
unselbständige Tätigkeit).
§ 47 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 in der anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise: Bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch
Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer
Arbeitslohn iS des § 25 auszahlt. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall,
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft - und somit nicht ein fertiges
Produkt seiner Arbeit - schuldet. Dazu muss der Arbeitnehmer "unter der Leitung
des Arbeitgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus eingegliedert und
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet" sein. Die Stärke des geforderten
Weisungsrechtes ist abhängig von der Art der Tätigkeit. Andererseits
hat nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die
Arbeitnehmerschaft einer natürlichen Person zur Folge. Auch ein
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, ist in der Regel verpflichtet,
Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Tätigkeiten einzuhalten,
ohne dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren. Entscheidend bei der
Beurteilung, ob eine selbständige oder nichtselbständige
Tätigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Tätigkeit, wobei auch der
im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist
(Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III, zu § 47,
Berufungsentscheidung des UFS RV/0913-W/06 vom 30. Mai 2007).
Bei Untersuchung des Gesamtbildes der Tätigkeit kommt
es auf die tatsächlich verwirklichten Vereinbarungen an.
Von Seiten des Finanzamtes wurde dazu im
Betriebsprüfungsbericht festgehalten: "Die Überprüfung des
Buchhaltungskontos Kostümbild und Bühnenbild ergab, dass jener
Personenkreis, der unter dem Titel der Hospitanz- oder Assistenzleistung im
Rahmen seiner Tätigkeit bei verschiedenen Produktionen mitwirkte in der
Regel als Arbeitnehmer anzusehen ist. Überdies sei der Werkvertrag
untypisch, da auf den Kollektivvertrag Bezug genommen werde."
Nach dem Vorbringen der Bw. erhalten die Bühnen- und
Kostümbildner und ihre Assistenten den Auftrag von der Bw., gemeinsam
Pläne für ein Bühnenbild zu entwerfen und den Bau eines
Bühnenbildes zu koordinieren bzw. zu überwachen. Die Bw. habe kein
Weisungsrecht in Bezug auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten usw. Der Assistent müsse
gemeinsam mit dem Bühnenbildner ein Werk abliefern, weswegen es lediglich
dem Bühnenbildner, der kein Mitarbeiter der Bw. sei, ein Weisungsrecht
gegenüber dem Assistenten obliege. Weder Arbeitszeit noch Arbeitsort oder
Arbeitsmittel seien von der Bw. vorgegeben. Eine Teilnahme an den Proben sei
für den Assistenten nicht obligatorisch, jedoch müsse er zwecks
Koordination aller Beteiligten an einem Theaterstück, den Kontakt
insbesondere mit dem technischen Leiter und dem Regisseur suchen. Im
Krankheitsfall würden dem Assistenten, nur wenn bereits Leistungen erbracht
worden seien, ein anteiliges Entgelt für sein Werk bezahlt. Ferner habe der
Assistent im Falle der Nichterfüllung eine vertragliche Konventionalstrafe
zu zahlen.
Dem Bühnenbildner bzw. dem Kostümbildner stehen
Assistenten zur Seite, die je nach dem, entweder nach den Anweisungen des
Bühnen- oder Kostümbildners oder auch eigenverantwortlich an der
Motivsuche, Planung, Kalkulation, Ausführung von Planzeichnungen, Leitung
von Bauaufgaben oder Organisation der Kostüme usw. mitwirken.
Die Arbeit, nämlich das Bühnenbild und das
Kostüm, müssen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich bis zur
Premiere fertig sein. Ansonsten scheint keine Bindung an eine feste Arbeitszeit
zu bestehen, bzw. ist die Zeiteinteilung das Risiko der Bühnenbild-, bzw.
Kostümbildassistenten. Im Fall der Nichtablieferung des Bühnenbildes,
bzw. Kostüms zu dem bestimmten Zeitpunkt ist eine Konventionalstrafe in
Höhe des Honorars (S 30.000,-) vorgesehen. Weder aus dem Vorbringen
des Finanzamtes, noch der Bw. kommt hervor, dass die Assistentinnen
"spielzeitverpflichtet" sind, sondern nur für ein bestimmt bezeichnetes
Theaterstück die Bühnenbild-, bzw. die Kostümbildassistenz
übernehmen. Die Assistentinnen stehen der Bw. auch nicht
ausschließlich zur Verfügung. Die Bw. hat gegenüber diesen
Assistentinnen eher ein sachliches und technisches Weisungsrecht, als dass die
Assistentinnen im geschäftlichen Organismus der Bw. eingegliedert sind. Ein
Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit von der Bw.
scheint nicht gegeben.
Insgesamt überwiegen nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse im vorliegenden Fall jene Kriterien, die für die Annahme
eine selbständigen Tätigkeit sprechen. Auf die Formulierung des
Vertrages kommt es nicht an.
Zusammenfassend kann gesagt werden:
Da weder ersichtlich ist, dass die Bw. an den
Betriebsratsfonds Zahlungen erbrachte, noch aus den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen ist, dass es sich bei diesen Zahlungen um freiwillige soziale
Zuwendungen der Bw. handelt, sondern eindeutig die Tätigkeit der
Arbeitnehmer, nämlich die Teilnahme an Matineen, als Grund genannt wurde,
wofür die Zahlung erbracht wurde, war der Berufung, den Zahlungen der Bw.
"an den Betriebsrat" die Steuerfreiheit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z.
16 EStG zukommen zu lassen, der Erfolg zu versagen.
Hinsichtlich der Honorare im Rahmen einer
Hospitanztätigkeit folgte der UFS den Stellungnahmen der Bw. und des
Finanzamtes, weswegen in diesem Punkt insoweit stattgegeben wurde (Stattgabe
Lohnsteuer S 22.878,-, DB S 5.030,-, DZ S 593,-).
Der Berufung betreffend Zahlungen für die Mitwirkung
an der Herstellung einer Theaterproduktion nämlich Kostümbildassistenz
oder Bühnenbildassistenz, wurde stattgegeben, da im vorliegenden Fall nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse bei den Tätigkeiten jene Kriterien
(lediglich sachliche und technische Weisungsgebundenheit, Werk muss zu einem
bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt sein, sonst keine gebundene Zeiteinteilung,
keine "Spielzeitverpflichtung") überwiegen, die für die Annahme einer
selbständigen Tätigkeit sprechen (Stattgabe Lohnsteuer
S 89.166,-, DB S 19.601,-, DZ S 2.309,-).
Zahlenmäßige Darstellung:
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Abgabenart
|
laut
Bescheid
|
neu
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Lohnsteuer
|
S 169.558,00
|
S 57.514,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
S 43.031,00
|
S 18.400,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
S 4.984,00
|
S 2.082,00
Aus all diesen Gründen war den Berufungen betreffend
Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag eine Teilstattgabe beschieden. Hinsichtlich
"Betriebsratsfondszahlungen" war der Erfolg zu versagen, hinsichtlich
"Hospitanztätigkeit", Kostümbild- und Bühnenbildassistenz wurde
stattgeben.
Wien, am 28.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4454-W/02
- Stammnummer
- 33907
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF