Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1807-W/06
Aufrollung der Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1807-W/06vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PK., vertreten durch Leitner
Obradovits & Partner Stb GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1160 Wien,
Wilhelminenstraße 131, vom 14. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
11. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Beamter und im Streitjahr 2004
bis April beim Bundesheer für eine Mission im Ausland (Auslandseinsatz)
tätig.
Im Rahmen einer Arbeitsnehmerveranlagung für das Jahr
2004 wurde ein Lohnsteuerbetrag von € 2.234,21 nachgefordert. Auf Grund von
bestrittenen Differenzen des Lohnsteuerausweises lt. Gehaltszettel in Höhe
von € 5.169,60 und Jahreslohnzettel in Höhe von € 3.769,--
führte das Finanzamt Erhebungen durch. Dabei wurde bekannt, dass im Zuge
der Aufrollung gemäß
§ 77 Abs. 3 EStG bzw. § 67 Abs. 1 EStG
auf Grund der Leistung eines Auslandeinsatzpräsenzdienstes für das
Jahr 2004 Lohnsteuer in Höhe von € 2.009,50 (mit dem Monatsbezug April
2005) rückerstattet wurde. Die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
für das Jahr 2004 betrug jedoch insgesamt € 5.778,50. Als Nachweis
wurden Aufgliederungen der Bezüge für den Zeitraum Jänner bis Mai
2004 vorgelegt.
Die Berufung wurde mit abweisender Berufungsvorentscheidung
erledigt und zur Begründung ausgeführt, dass unter
Nichtberücksichtigung der Lohnsteueraufrollung sich eine Nachforderung von
lediglich € 225,05 ergeben würde, welche auf Grund des Bezuges von
Heeresgebühren in Höhe von € 559,81 zur Nachforderung
geführt hätten. Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG sei auf
Grund dieser Einkünfte zudem jedenfalls eine Pflichtveranlagung
durchzuführen.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die zweite Instanz und legte in der Folge sämtliche
monatliche Gehaltszettel zum Nachweis vor.
Im Zuge eines (weiteren) Amtshilfeersuchens
gemäß
§ 158 BAO wurde wie folgt erhoben: Auf Basis eines
Erlasses vom 29.11.2004, GZ BMF-320502/0007-VI/7/2004 wäre am 14.
Jänner 2005 eine (letzte) produktive Abrechnung bzgl. Lohnsteueraufrollung
für das Jahr 2004 vorgenommen worden. Demnach wäre eine
Gegenüberstellung der nach Aufrollung zu bezahlenden Lohnsteuer in
Höhe von € 3.769,-- mit der bereits bezahlten Lohnsteuer in Höhe
von € 5.778,50 erfolgt und eine Differenz von € 2009,50 dem Bw.
ausbezahlt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 3 EStG 1988 besteht die
Möglichkeit einer (uneingeschränkten) Aufrollungsmöglichkeit der
Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während der
Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahres. Wird ein
Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres beendet, so darf die
Aufrollung gemäß
§ 77 Abs. 3 EStG nur bis zur letzten
Lohnauszahlung erfolgen. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren
Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Der gleiche Grundsatz gilt
für Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit einem begünstigten
ausländischen Vorhaben (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) bzw. hinsichtlich
der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z
11 EStG 1988). Die Aufrollung betrifft ausschließlich laufende Bezüge
(Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 5 zu § 77).
Was die von der Bw. bekämpfte Abgabennachforderung in
Höhe der Auszahlung von zusätzlichen € 2.009,50 durch die
Aufrollung der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen betrifft, ist somit festzuhalten,
dass eine Kontrolle des bekämpften Bescheide dessen rechnerische
Richtigkeit ergeben hat (siehe beiliegende Berechnungsblätter, welche auf
den vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzetteldaten basieren).
Aus dem dem Finanzamt übermittelten Lohnkonten bzw.
Gehaltskonten und Angaben des Bw. ist ersichtlich, dass der Bw. im Jahr 2004
ausländische Bezüge erhalten und der Arbeitgeber im Jänner 2005
eine Lohnsteueraufrollung (§ 77 Abs. 3 EStG 1988) vorgenommen hat, wodurch
die unterschiedlich hohen monatlichen Steuerbemessungsgrundlagen ausgeglichen
werden sollten.
Im Zuge dieser Lohnsteueraufrollung betreffend die
Inlandsbezüge für den Zeitraum 27. Mai bis 31. Dezember 2004 wurde vom
Arbeitgeber ein "Minderbetrag" in Höhe von € 2.009,50 ermittelt und
dieser von der sich ergebenden Lohnsteuer in Abzug gebracht, wodurch die
Lohnsteuer für 2004 mit € 3.769,-- statt € 5.778,50 einbehalten
wurde.
Dazu ist auszuführen, dass nach den Bestimmungen
gemäß
§ 77 Abs. 3 EStG einerseits Lohnzahlungszeiträume,
die einen früheren Arbeitgeber betreffen, nicht einzubeziehen sind. Dieser
Grundsatz gilt auch für Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit einem
begünstigten ausländischen Vorhaben gemäß
§ 3 Abs. 1 Z
10 (Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, etc.) bzw.
hinsichtlich der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG (Entwicklungshelfer und Experten).
Eine Aufrollung kann somit nur bei begünstigter Auslandstätigkeit
für die Zeiträume der Inlandsbeschäftigung durchgeführt
werden. Im vorliegenden Fall wurden vom Bw. jedoch folgende Einkünfte
erzielt:
1) Inlandsbezüge: € 20.005,40
2) Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 3 EStG 88
(Waffenübungen im Inland): € 559,81
3) Auslandsbezüge gemäß
§ 3 Abs. 1 Z
22a EStG 88, gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 88 mit Hochrechnung: €
10.903,40
4) Auslandsbezüge gemäß
§ 3 Abs. 1 Z
24 EStG 88, gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 88 ohne Hochrechnung: €
9.952,90
Der Bw. hat somit nicht Einkünfte im Sinne einer
begünstigten Auslandstätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG
88 bezogen, eine Aufrollung der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen wäre somit
nicht durchzuführen gewesen.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
2004 wurde somit entsprechend - unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber
übermittelten Lohnzetteldaten - die Lohnsteuer neu ermittelt und erfolgte
eine Korrektur der bisherigen Berechnung, was lt. beiliegendem Berechnungsblatt
2 zu einer Abgabennachforderung von € 2.234,21 führt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 19.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1807-W/06
- Stammnummer
- 24116
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF