Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1463
Österreichische Pensionsabfindung nach Wohnsitzverlegung nach Tschechien
geltende FassungEAS-AuskunftH 677/1-IV/4/99vom 05.07.1999
Wortlaut laut Findok
Wechselte ein Dienstnehmer einer
österreichischen Tochtergesellschaft mit schwedischer Konzernspitze nach
über 20jähriger Dienstzeit im Jahr 1992 unter Wohnsitzverlegung zur
Prager Konzerngesellschaft und erhält er im Jahr 1999 von seinem ehemaligen
österreichischen Arbeitgeber eine Pensionsabfindung, so ist der
österreichische Arbeitgeber nach österreichischem innerstaatlichen
Recht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Allerdings sieht Artikel 18 des mit Tschechien
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zur Vermeidung einer internationalen
Doppelbesteuerung vor, daß in Fällen, in denen der Lebensmittelpunkt
eines Pensionsempfängers nach Tschechien verlegt worden ist, Tschechien als
Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zukommt und sonach auf
Grund dieses Abkommens in Österreich Steuerfreistellung geltend gemacht
werden kann. Der österreichische Arbeitgeber ist allerdings nur dann zur
Freistellung vom Lohnsteuerabzug berechtigt, wenn er über ausreichende
Nachweise für das Vorliegen der abkommensrechtlichen
Steuerfreistellungsvoraussetzungen verfügt. Dazu gehört insbesondere
die Beibringung einer von der tschechischen Steuerverwaltung bestätigten
Ansässigkeitsbescheinigung.
Hat der inländische Arbeitgeber in derartigen
Fällen den Lohnsteuerabzug bereits vorgenommen, dann hat der Empfänger
der Pensionsabfindung, wenn keine Einkommensteuerveranlagung mehr erfolgt, nach
Ablauf des betreffenden Jahres noch die Möglichkeit auf der Grundlage von
§ 240 BAO die Rückerstattung des zu Unrecht erhobenen
Lohnsteuerbetrages zu erwirken.
05. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 677/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7407
- Gültig
- 05.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF