32 Einkünfte aus Anlassim Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988) 32.1 Allgemeines Rz 8207a: Die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte ist essentiell für deren Umsetzung und daher volkswirtschaftlich von besonderem Interesse. Im Hinblick…
29.4. Befreiung für Leitungsrechte (Rechtslage bis 31. Dezember 2024) Rz 1745: Von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 GebG sind Rechtsgeschäfte befreit, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur…
…keine Infrastrukturbetreiber sind, siehe dazu Rz 8207e): Die Einkünfte sind entsprechend den Rz 5174 bis Rz 5175c zu erfassen. 15.7.3 Komponenten des Entgelts für die Einräumung eines Leitungsrechtes Rz 5174: Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind meist mehrere Komponenten enthalten, insbesondere …
27.829.8 Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 7 KStG 1988) Rz 1582a: Zu § 107 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 8207a ff. § 107 EStG 1988 gilt nach § 24 Abs. 7 KStG 1988 mit Abweichungen…
…der Bodenwertminderungsfaktor mit folgenden Korrekturfaktoren vervielfacht: Voraussetzungen: Gasleitung durchschnittlicher Leitungsrohrdurchmesser ≥ 0,50 m oder durchschnittliche Künettenbreite mindestens 2 Meter und Tiefe ≥ 1,5 m | Bodenklimazahl | Korrektur- faktor | 20 | 39,99 | 1,00 | 40 | 59,99 | 1,20…
… Überspannung Baufläche lt. Gutachten € 8.070,75). Das Übereinkommen wurde auf die Dauer des Bestandes der genannten Leitung geschlossen. Das Finanzamt veranlagte die Bf. für das Streitjahr zunächst mit Bescheid vom 29.6.2009 zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung). Im zugrunde liegenden Antrag wurde die von…
…Wesentlichen ausgeführt: "Strittig ist in Ihrem Verfahren 1) die Höhe des steuerpflichtigen Anteils an der vom Verbund im Jahr 2009 für die Einräumung eines Leitungsrechtes erhaltenen Entschädigungen 2) die Zuordnung Ihrer Einkünfte zu Vermietung und Verpachtung oder Land- und Forstwirtschaft 3) die Umsatzsteuer. Zu 1…
…begehrte der Bf., die Leitungsentschädigung 2009 in Höhe von € 637,75 und 2011 in Höhe von € 553,75 zu veranlagen. Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG vor und beantragte ihre Abweisung. Im Schreiben vom 4. März 2019 begehrte…
Übernimmt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Leitungsaufgaben in einem tschechischen Krankenhaus, ist zunächst zu klären, ob diese Aufgaben im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf selbständiger Basis erfüllt werden. Besteht ein Dienstverhältnis mit dem tschechischen Betreiber des Krankenhauses, unterliegt gemäß Artikel 14 Abs. 1 DBA-Tschechien…
Werden von einer österreichischen GesmbH Management-Verträge mit Restaurantinhabern in diversen europäischen Ländern abgeschlossen, auf Grund derer die leitenden Mitarbeiter der Restaurants von der österreichischen GesmbH gestellt werden, dann bilden die an den Restaurantstandorten den dort ständig anwesenden österreichischen Managern (=Arbeitnehmer der österreichischen GesmbH…
…den Arbeitsort des Geschäftsführers ausmacht, dann muss folglich der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung als gelegen angesehen…
…Einkünfte. Die Einkünfte betrügen daher 33 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. "In eventu" begehrt werde die Aufteilung in 95 % (Leitungsrechte) und 5 % (Nichtleitungsrechte) nach einer Broschüre des BMF, in der Sondenplätze angesprochen werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab…
…den Konzerntatbestand nach § 115 Abs 1 GmbHG als gegeben an, weil im Beschwerdefall qualifizierte Umstände vorliegen würden, die eine einheitliche Leitung iSd § 115 GmbHG begründen würden. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüferin, die das Bundesfinanzgericht der…
Im Beschwerdefall waren Gesellschafter der ***A GmbH*** zum Zeitpunkt des Ankaufs der Anteile an der nunmehrigen Zielgesellschaft ***B GmbH*** ***Z*** und ***Y*** zu je 50 %. Die ***A GmbH*** ***B GmbH*** erbrachte aufgrund von Managementverträgen Leistungen insbesondere auch im Bereich der Finanzierung und Unternehmensstrategie. Seit 13…
…7 KStG 1988 sowie § 12 Abs 1 Z 9 KStG 1988 im Hinblick darauf, ob eine ein Stifter mittelbar über "seine" Privatstiftung, als eigentümerloses Rechtssubjekt, eine einheitliche Leitung iSd § 15 AktG ausüben und damit den Konzerntatbestand iSd §§ 9 Abs 7 bzw § 12 Abs 1 Z…
…von Fremdkapital iHv EUR 312.500,00 (netto) zu bezahlen. Am 29. März 2007 erfolgte die Rechnungslegung. Ein Leistungsverzeichnis konnte nicht mehr angefordert werden; die ***E GmbH*** wurde 2013 liquidiert (Vorhaltbeantwortung vom 20. September 2016). Datiert mit 11. Juni 2007 adressiert an die ***F GmbH*…
…Auftreten der beiden Personen, in unterschiedlichen Funktionen, auch tatsächlich ausgeübt haben. Für das Bundesfinanzgericht steht somit fest das in Gesamtschau ***Z*** und ***Y*** gemeinsam eine einheitliche Leitung hinsichtlich der ***B GmbH*** als Zielgesellschaft, insbesondere (mittelbar) über ihre jeweiligen Privatstiftungen nach den faktischen Gegebenheiten, ausgeübt haben.…
…7 KStG 1988 sowie § 12 Abs 1 Z 9 KStG 1988 im Hinblick darauf, ob eine ein Stifter mittelbar über "seine" Privatstiftung, als eigentümerloses Rechtssubjekt, eine einheitliche Leitung iSd § 15 AktG ausüben und damit den Konzerntatbestand iSd §§ 9 Abs 7 bzw § 12 Abs 1 Z…
…von Fremdkapital iHv EUR 312.500,00 (netto) zu bezahlen. Am 29. März 2007 erfolgte die Rechnungslegung. Ein Leistungsverzeichnis konnte nicht mehr angefordert werden; die ***E GmbH*** wurde 2013 liquidiert (Vorhaltbeantwortung vom 20. September 2016). Datiert mit 11. Juni 2007 adressiert an die ***F GmbH*…
…Auftreten der beiden Personen, in unterschiedlichen Funktionen, auch tatsächlich ausgeübt haben. Für das Bundesfinanzgericht steht somit fest das in Gesamtschau ***Z*** und ***Y*** gemeinsam eine einheitliche Leitung hinsichtlich der ***B GmbH*** als Zielgesellschaft, insbesondere (mittelbar) über ihre jeweiligen Privatstiftungen nach den faktischen Gegebenheiten, ausgeübt haben.…