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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 8207

32 Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 08.05.2025

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

32 Einkünfte aus Anlassim Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988) 32.1 Allgemeines Rz 8207a: Die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte ist essentiell für deren Umsetzung und daher volkswirtschaftlich von besonderem Interesse. Im Hinblick darauf wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, in § 107 EStG 1988 eine Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung eingeführtsieht vor, die schon bei Ausmessungdass Einkünfte gemäß § 21 der, § 22 Entschädigungssumme, § 23 die, § 27 Steuerbelastung, § 28 festlegt undoder § 29 Z 3 EStG 1988 damit für die Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit schafft.in Zusammenhang mit 1-dem einem Infrastrukturbetreiber (Rz 8207e) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Rz 8207b) zu nutzen, sowie 2.dem bestimmten Rechtsträgern (Rz 8207f) eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen, Rz 8207d) im öffentlichen Interesse (Rz 8207c) zu nutzen, § 107 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Rz 8207c) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Rz 8207b) zu nutzen, einer Abzugsteuer unterliegen. Sie sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Rz 8207p8207s) beantragt wird. § 107 EStG 1988 ist auch anwendbar, wenn die Gegenleistung für die Rechtseinräumung in einem geldwerten Vorteil (Sachbezug) besteht. Es macht für die Geltung des § 107 EStG 1988 keinen Unterschied, ob die Gegenleistung in Geld oder in einem geldwerten Vorteil (zB Gratisstrom) besteht. Ein zugewendeter geldwerter Vorteil ist mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes zu bewerten (§ 15 Abs. 1 EStG 1988). Die Abzugsteuer für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten kommt für Auszahlungen zur Anwendung, die nach dem 31.12.2018 erfolgen. Die Abzugsteuer für Einkünfte in Zusammenhang mit Hochwasserschutzmaßnahmen kommt für Auszahlungen zur Anwendung, die nach dem 31.12.2024 erfolgen. Zum Inkrafttreten des § 107 EStG 1988 siehe Rz 8207r8207u. Zu den Auswirkungen des § 107 EStG 1988 auf die Steuerveranlagung bei Einkünften iZm mit der Einräumung von Leitungsrechten siehe Rz 5173. Rz 8207b: DieFür Einkünfte iZm der Einräumung von Leitungsrechten liegt die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzesElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 - des GaswirtschaftsgesetzesGWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, und des Mineralrohstoffgesetzesdes Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, durchgeführt werden (§ 107 Abs. 3 Z 1 EStG 1988). Damit wird klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen, die auf Grundlage der für den betroffenen Infrastrukturbetreiber jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen durchgeführt werden, den Tatbestand des "öffentlichen Interesses" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 jedenfalls erfüllen. Rz 8207c: Für Einkünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden liegt die Nutzung von Grund und Boden gemäß § 107 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, bei denen eine Dienstbarkeit von der Wasserrechtsbehörde in Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen zwangsweise eingeräumt wurde oder eingeräumt hätte werden können, weil dies überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt (§ 63 lit. b WRG 1959). § 63 WRG 1959 (Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken) lässt ua. die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten für Wasserbauvorhaben durch die Wasserrechtsbehörde zu, wenn die Maßnahme überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt. Dementsprechend muss die Maßnahme auf eine Schutzwirkung für eine größere Anzahl von Flächen ausgerichtet sein. Eine bloß auf ein Einzelobjekt abzielende Maßnahme ist daher nicht im "allgemeinen Interesse" iSd § 63 WRG 1959 gelegen. Rz 8207d: Als Hochwasserschutzanlagen kommen Schutz- und Regulierungswasserbauten iSd § 41 WRG 1959, sowie Retentionsflächen und Retentionsanlagen in Betracht, die in Anwendung der Regelungen des WRG 1959 eingerichtet werden. Maßnahmen zur Zustandsverbesserung von Gewässern (§ 30a WRG 1959), die gleichzeitig auch dem Hochwasserschutz dienen, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich erfasst. 32.2 Abzugspflichtige Unternehmen 32.2.1 Abzugspflichtige Unternehmen bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten Rz 8207c8207e: DieBei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten betrifft die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer sowie zur Übermittlung einer Anmeldung betrifft "Infrastrukturbetreiber", die in § 107 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 taxativ aufgezählt werden. Es handelt sich dabei um Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme. Erfasst sind: Elektrizitätsunternehmen im Sinne desiSd § 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzesElWOG 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010. Ein "Elektrizitätsunternehmen" ist danach eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher. Reine Projektentwicklungsgesellschaften, das sind Gesellschaften, die ein Energieerzeugungsprojekt entwickeln und die damit verbundenen Rechte sodann an ein anderes Unternehmen übertragen, werden nicht iSd § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 tätig und sind daher keine Elektrizitätsunternehmen. Erdgasunternehmen im Sinne desiSd § 7 Abs. 1 Z 16 des GaswirtschaftsgesetzesGWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011. Ein "Erdgasunternehmen" ist danach eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 58 ("Speicherunternehmen"), § 13 ("Marktgebietsmanager") und § 17 ("Verteilergebietsmanager") des Gaswirtschaftsgesetzes 2011des GWG 2011 sind Erdgasunternehmen. Erdölunternehmen, nämlich dem MineralrohstoffgesetzMinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben. Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben. Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) sind keine Infrastrukturbetreiber iSd § 107 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, sodass für sie keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr einer Abzugsteuer besteht. Rz 8207d: Zahlungen, die nicht von einem der in Rz 8207c genannten Unternehmen geleistet werden, unterliegen nicht der Verpflichtung zum Steuerabzug und sind in der Veranlagung zu erfassen. Siehe dazu Rz 5173. Dies trifft insbesondere auf Zahlungen zu, die von Telekomunternehmen stammen oder die aus Anlass der Verlegung von Wasserleitungen durch Gemeinden erfolgen. 32.2.2 Abzugspflichtige Unternehmen bei Einkünften im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden Rz 8207f: Bei Einkünften im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden betrifft die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer sowie zur Übermittlung einer Anmeldung Rechtsträger, die in § 107 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 taxativ aufgezählt werden. Erfasst sind: a)Gebietskörperschaften b)Wassergenossenschaften (§§ 73 ff WRG 1959) und Wasserverbände (§§ 87 ff WRG 1959). Zum Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, der Regulierung des Laufes oder der Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, der Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, der Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung, können Wassergenossenschaften oder Wasserverbände gebildet werden. Im Unterschied zu Wassergenossenschaften können Wasserverbände dann gebildet werden, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken. Mitglieder eines Wasserverbandes können Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete sowie alle sein, die Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigen oder in Anspruch nehmen. Sowohl Wassergenossenschaften als auch Wasserverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. c)Juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Körperschaft gemäß lit. a und/oder b mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist. d)Elektrizitätsunternehmen (siehe Rz 8207e).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
23, 24 (geltend: 24)
Gültig
08.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF