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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100225/2023

Einkünfte aus Leitungsrechten nach § 107 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100225/2023vom 04.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache Bf_1 und Bf_2, beide ***Bf1-Adr*** vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 13. Februar 2023 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 13. Dezember 2022 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2016 und 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2016 und 2017 werden wie folgt abgeändert: a. Die im Kalenderjahr 2016 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 188 BAO mit EUR 22.674,51 festgestellt. Bei der Veranlagung der Bf_1 sind im Rahmen der Einkommensermittlung Einkünfte von EUR 5.626,01 zu berücksichtigen. Bei der Veranlagung des Bf_2 sind im Rahmen der Einkommensermittlung Einkünfte von EUR 17.048,50 zu berücksichtigen. b. Die im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 188 BAO mit EUR 92.850,63 festgestellt. Bei der Veranlagung der Bf_1 sind im Rahmen der Einkommensermittlung Einkünfte von EUR 23.038,13 zu berücksichtigen. Bei der Veranlagung des Bf_2 sind im Rahmen der Einkommensermittlung Einkünfte von EUR 69.812,50 zu berücksichtigen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Gefolge einer Außenprüfung erließ das Finanzamt am 13.12.2022 Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2016 und 2017. Im Feststellungsbescheid für das Jahr 2016 stellte das Finanzamt die von den Beschwerdeführern erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 34.097,- fest und wies diese jeweils zur Hälfte den Beschwerdeführern zu. Im Feststellungsbescheid für das Jahr 2017 stellte das Finanzamt die von den Beschwerdeführern erzielten Einkünfte mit EUR 139.625,- fest und wies diese jeweils zur Hälfte den Beschwerdeführern zu. In der Begründung zu beiden Bescheiden wird auf den Prüfungsbericht über die Außenprüfung vom 14.12.2022 verwiesen. Dort finden sich folgende Ausführungen: "Die Ehegatten Bf betreiben eine Land- und Forstwirtschaft und erzielen dadurch Einkünfte gern. § 21 EStG. Es wird die Vollpauschalierung in Anspruch genommen. Zu dieser Land- und Forstwirtschaft gehört das Grundstück G im Ausmaß von 73.878 m2. Aufgrund der Vereinbarung mit der X AG (kurz X-AG) vom 06.03.2006 wurden 55.850 m2 des Grundstückes Nr. G zum Zwecke des Bergbaubetriebes an die X-AG überlassen. Es wurde eine jährliche Entschädigung von 0,41 €/m2 (wertgesichert) vereinbart. Die Vereinbarung wurde auf unbestimmte Dauer und auf Seiten des Grundstückeigentümers unkündbar abgeschlossen. Mit Nachtrag vom 17.03.2017 wurde vereinbart, dass die jährlichen Zahlungen in Höhe von € 27.925,- für den Zeitraum 01.01.2017 - 31.12.2021 mittels Einmalzahlung in Höhe von € 139.625,00 abgegolten werden. Diese Zahlung ist am 05.05.2017 am Bankkonto der Grundstückseigentümer eingelangt. Im Jahr 2016 erfolgte zusätzlich zur jährlichen Pachtzahlung eine Indexanpassung in Höhe von 6.172,00 Euro. Der Zahlungseingang erfolgte am 12.12.2016. … Von der X-AG (zweifelsfrei begünstigter Infrastrukturbetreiber gern. §107 EStG) wurde das überlassene Grundstück nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die anderweitige - dauerhaft für mehrere Jahre angelegte - Nutzung des überlassenen Grundstückes durch die X-AG stand mit der Land- und Forstwirtschaft der Familie Bf in keinem Zusammenhang. Die Verpachtung kann daher nicht als Hilfs- und Nebengeschäft der Land- und Forstwirtschaft des Abgabepflichtigen qualifiziert werden. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung führen somit zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. … Bei Leitungsrechten ist es üblich, dass nur kleine Teile beziehungsweise Trassen auf einem Grundstück gebaut werden. Durch den vorliegenden Charakter des kompletten Entzuges aller Nutzungsrechte der Familie Bf am Grundstück (immer abhängig von der X-AG), kann es sich im vorliegenden Fall um kein Leitungsrecht gern. § 107 EStG handeln. Üblicherweise können nach Abzügen gem. § 107 EStG noch Großteile der Grundstücke landwirtschaftlich (Acker, etc.) genutzt werden. Im vorliegenden Fall kann es sich somit nicht um ein Leitungsrecht gern. § 107 EStG handeln. Weiter wurde von Seiten der X-AG nach Anfrage durch das Prüfungsorgan auch mitgeteilt, dass es sich von Seiten der X-AG um eine Verpachtung handelt. Diese Tatsache ist insofern interessant, als auch die X-AG für die fristgerechte Abfuhr der Abzugsteuer verantwortlich gewesen wäre. …". Nach Verlängerung der Beschwerdefrist über Antrag der Beschwerdeführer vom 11.1.2023 durch Bescheid des Finanzamtes vom 16.1.2023 erhoben die Beschwerdeführer am 13.2.2023 Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, dass das überlassene Grundstück von der X-AG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich für den Betrieb von ober- und unterirdischen Leitungen genutzt werde. Die X-AG sei ein Infrastrukturbetreiber im Sinn des § 107 EStG 1988. Die Errichtung und der Betrieb der ober- und unterirdischen Leitungen zum Erdgaslager liege im öffentlichen Interesse. Die X-AG sei nach den Einkommensteuerrichtlinien ein abzugspflichtiges Unternehmen im Sinn des § 107 EStG. § 107 EStG schließe Einkünfte im Sinn des § 28 in den Geltungsbereich ein. Große Teile des Grundstückes würden weiterhin für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Begehrt werde die Anwendung des § 107 Abs. 11 EStG auf die erzielten Einkünfte. Die Einkünfte betrügen daher 33 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. "In eventu" begehrt werde die Aufteilung in 95 % (Leitungsrechte) und 5 % (Nichtleitungsrechte) nach einer Broschüre des BMF, in der Sondenplätze angesprochen werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der gesonderten Begründung vom 24.5.2023 führte es aus, dass § 107 EStG nur Entgelte erfasse, welche Leitungen betreffen - Zahlungen, welche eine Anlage betreffen, seien nicht angesprochen. Auf der überlassenen Liegenschaft befänden sich eine Gasstation bestehend aus diversen Gebäuden, großen Metallbehältern, asphaltierten bzw. betonierten Wegen und Flächen. Eine von der X-AG eingeholte Auskunft bestätige, dass diese die Zahlungen als Pachtzahlungen erfasst und daher keine Abzugssteuer abgeführt habe. Die Zahlungen der X-AG seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In ihrem Vorlageantrag vom 21.6.2023 brachten die Beschwerdeführer vor, dass sich auf dem überlassenen Grundstück gerade keine Gasanlage befinde. Die Anlagen, welche sich auf dem überlassenen Grundstück befinden, dienten ausschließlich der Zu- und Abfuhr des Gases in die unterirdischen Speicherstätten und stellten einen Sondenplatz, zumal der weitaus überwiegende Teil der Leitungen nicht überirdisch gelegen sei, sondern in eine Tiefe von 1.500 Metern führe. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 28.7.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung. Es verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.10.2022, G 141/2022 zur Unterscheidung von Leitungs- und Standortrechten. Aufgrund der mit der X-AG getroffenen Vereinbarung sei es zu einer erheblichen Wertminderung und einer massiv eingeschränkten Nutzbarkeit der betroffenen Grundfläche gekommen. Eine landwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Fläche sei ausgeschlossen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführer betreiben eine Land- und Forstwirtschaft und nehmen die abgabenrechtliche Vollpauschalierung in Anspruch. Sie sind zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft L samt inneliegenden Grundstücks G mit einer Fläche von 73.878 m². Die X AG (im Folgenden: X-AG) ist eine zu FN im Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens sind im Wesentlichen Tätigkeiten, welche in den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallen (vgl. § 2 MinroG und die Darstellung des Unternehmensgegenstandes der X-AG in Punkt II Abs. 1 der Satzung, letztere dokumentiert durch den in der Urkundensammlung des Firmenbuches ersichtlichen Beschluss über die Neufassung der Satzung vom 30.7.2020). Die Beschwerdeführer haben am 6.3.2006 mit der X-AG eine "Vereinbarung betreffend die Überlassung von Grundstücken zum Zwecke des Bergbaubetriebes gem. Mineralrohstoffgesetz - MinroG 1999" geschlossen. Darin finden sich unter anderem folgende Bestimmungen: "1. … Die Grundeigentümer … überlassen der X-AG von dem … ihnen gehörigen Grundstück G eine Fläche im vorläufigen Ausmaß von insgesamt ca. 55.850 m² für Zwecke des Bergbaubetriebes. … 2. Die X-AG ist berechtigt, auf der überlassenen Grundfläche alle ihren Zwecken dienenden Arbeiten durchzuführen, die hiezu notwendigen Anlagen und Gebäude, welcher Art immer, zu errichten und zu betreiben, Zufahrtswege zu bauen und alle hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. … 3. … 4. Die Vereinbarung tritt mit Unterfertigung in Kraft, sie wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist auf Seiten des Grundeigentümers unkündbar. Eine Kündigung oder Teilkündigung seitens der X-AG kann nur jeweils zum 30. September eines jeden Jahres unter Einhaltung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Bei Kündigung oder Teilkündigung sind die zur Rückgabe vorgesehenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile planiert, humusiert und allenfalls gepflügt zurückzustellen. Dabei sind fremde Bodenbestandteile, soweit es technisch möglich ist, zu entfernen. Reste von Baulichkeiten, Adaptierungen und Rohrleitungen, die tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche liegen, können belassen werden. … 5. Die X-AG ist berechtigt, im Bedarfsfalle … den Sondenplatz vorübergehend für die Dauer des Bedarfs auf einen Abstand bis zu 30 m um die Sonde auszudehnen … und für die Dauer der Beanspruchung auf dieser Grundfläche alle ihren Zwecken dienenden Arbeiten durchzuführen und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. …" Die Beschwerdeführer haben am 17.3.2017 einen "Nachtrag zur Vereinbarung vom 6.3.2006 betreffend die Überlassung von Grundstücken" mit der X-AG abgeschlossen. Darin findet sich folgende Aufsandungserklärung: "Zum Zwecke der Verbücherung gibt Grundeigentümer hiermit folgende Aufsandungserklärung ab: Grundeigentümer erteilt seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass … die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Erdgasstation samt dazugehörigen Nebenanlagenteilen gemäß Vereinbarung vom 6.3.2006 … auf dem Grundstück G als das dienende Gut für die [X-AG] grundbücherlich einverleibt wird." Die Beschwerdeführer haben aufgrund dieser Verträge im Jahr 2016 Zahlungen von insgesamt EUR 34.097,00 und am 5.5.2017 eine Zahlung von EUR 139.625,00 von der X-AG erhalten. Diese Sachverhaltselemente sind zwischen den Parteien unstrittig und durch den Akteninhalt widerspruchsfrei belegt. Eine Nutzung der vertragsgegenständlichen Fläche im Rahmen der von den Beschwerdeführern betriebenen Land- und Forstwirtschaft scheidet schon angesichts der dargestellten Vertragsbestimmungen aus. Aufgrund der tatsächlichen Beanspruchung und Bebauung der vertragsgegenständlichen Fläche durch die X-AG ist eine Nutzung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unmöglich und ausgeschlossen. Dies wird durch die bei den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Lichtbilder (Beilagen zur Beschwerde und zum Vorlageantrag - Aktenstücke 5 und 8 sowie Beilage zum Außenprüfungsbericht - Aktenstück 10) zweifelsfrei dokumentiert. Bf_2 hat am 23.2.2017 die Einkommensteuererklärung 2016 ohne Angabe der von der X-AG bezogenen Einkünfte elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt hat am 7.3.2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen, ohne die von der X-AG bezogenen Einkünfte bei den Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide erlassen hat, weder durch Beschwerde angefochten noch amtswegig oder auf Antrag abgeändert. Weiter hat Bf_2 am 25.3.2019 die Einkommensteuererklärung 2017 ohne Angabe der von der X-AG bezogenen Einkünfte elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt hat am 17.5.2019 den Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen, ohne die von der X-AG bezogenen Einkünfte bei den Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Der Einkommensteuerbescheid 2017 wurde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide erlassen hat, weder durch Beschwerde angefochten noch amtswegig oder auf Antrag abgeändert. Diese Umstände ergeben sich zweifelsfrei aufgrund einer Einsichtnahme der Richterin in die elektronische Verfahrensdokumentation des Finanzamtes "Abgabeninformationsystem - DB2". 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Strittig ist die abgabenrechtliche Behandlung der Zahlungen, welche die Beschwerdeführer von der X-AG für die Überlassung eines Grundstücksteiles erhalten haben. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören. Mit der Überlassung des Grundstücksteiles an die X-AG ist dieser aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Beschwerdeführer ausgeschieden, zumal eine Nutzung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft weder rechtlich möglich ist noch tatsächlich stattfindet. Die Entgelte aus der Verpachtung des Grundstücksteiles sind bei den Beschwerdeführern daher Einkünfte nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 62/2018, wurde § 107 EStG 1988 über den Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden als lex specialis zu - unter anderem - § 28 eingeführt. § 107 EStG 1988 lautet auszugsweise: "(1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit 1. dem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Abs. 2 Z 1 eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowie 2. dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 2) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird. (2) 1. Infrastrukturbetreiber sind: a) Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010); b) Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011); c) dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben; d) Fernwärmeversorgungsunternehmen; das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben. 2. … (3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt unter folgenden Voraussetzungen im öffentlichen Interesse: 1. Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten (Abs. 1 Z 1), wenn diese von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des ELWOG 2010, des GWG 2011 oder des MinroG durchgeführt werden. 2. Bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Abs. 1 Z 2), wenn die Dienstbarkeit von der Wasserrechtsbehörde zwangsweise eingeräumt wurde oder eingeräumt hätte werden können, weil dies überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt (§ 63 lit. b WRG 1959). (4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. (5) Die Abzugsteuer beträgt 10%. (6) ... (7) ... (8) ... (9) ... (10) ... (11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen." § 124b Z 334 EStG 1988 enhält folgende Inkrafttretensbestimmung: " § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten." Für die streitgegenständlichen, in den Jahren 2016 und 2017 den Beschwerdeführern zugeflossenen Pachtentgelte bedeutet dies, dass diese nicht der in § 107 Abs. 1 EStG 1988 normierte Abzugsbesteuerung unterliegen. Allerdings kommt in Anwendung der Inkrafttretensbestimmung die vereinfachte Einkünfteermittlung des § 107 Abs. 11 letzter Satz EStG 1988 in Frage. Die X-AG ist ein Infrastrukturbetreiber im Sinn des § 107 Abs. 2 lit b EStG 1988. Die Nutzung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte wie Gasleitungen, Sondenplätze und Erdgasstationen liegt zweifellos im öffentlichen Interesse, was auch in den Gesetzesmaterialien zu § 107 EStG 1988 dokumentiert wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 107 EStG 1988 "das Entgelt für die Rechtseinräumung, die steuerfreie Wertminderung und sonstige Zahlungen aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechts" erfassen, dem Begriff des Leitungsrechtes wird dabei ein weites Begriffsverständnis beigelegt (vgl. ErlBemRV 190 dB XXVI GP). Dem Grunde nach sind die Tatbestandselemente des § 107 EStG 1988 daher erfüllt. Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit dem eventualiter formulierten Beschwerdebegehren, die bezogenen Entgelte auf Leitungs- und Nichtleitungsrechte aufzuteilen. Hinsichtlich der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte erlaubt § 124b Z 334 EStG die pauschale Ermittlung für alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Jahressteuergesetzes 2018 (dem 14.8.2018) nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten. Bf_1 war zum 14.8.2018 weder für das Jahr 2016 noch für das Jahr 2017 zur Einkommensteuer veranlagt. § 107 Abs. 11 letzter Satz EStG 1988 kommt zur Anwendung, die steuerpflichtigen Einkünfte bemessen sich mit 33 % des ihr zugeflossenen Pachtentgelts. Es ergeben sich für Bf_1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 5.626,01 im Jahr 2016 und von EUR 23.038,13 im Jahr 2017. Bf_2 war zum 14.8.2018 sowohl für das Jahr 2016 (Einkommensteuerbescheid vom 7.3.2017) als auch für das Jahr 2017 (Einkommensteuerbescheid vom 17.5.2019) rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. § 107 Abs. 11 letzter Satz EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung. Es ergeben sich für Bf_2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 17.048,50 im Jahr 2016 und von EUR 69.812,50 im Jahr 2017. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit) Die Revision ist nicht zulässig, da sich die rechtliche Würdigung aus dem klaren Wortlaut des § 107 Abs. 11 zweiter Satz EStG iVm § 124b Z 334 EStG ergibt. Innsbruck, am 4. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100225/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100225.2023
Stammnummer
148347
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF