Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100230/2016
Entschädigung für Leitungsrechte bei Schottervorkommen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100230/2016vom 16.08.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leitungen können aufgrund technischer Erfordernisse eine wesentliche Wärme- oder Kälteabstrahlung verursachen, die zusätzliche Auswirkungen auf den Boden haben. Zu diesem Leitungstyp gehören Gashochdruckleitungen. Das bedeutet auch einen weiteren meist auch an der Oberfläche erkennbaren Mangel, der eine zusätzliche Wertminderung für das belastete Grundstück bedeutet.
Daher ist bei Leitungen, die eine wesentliche Wärme- bzw. Kälteabstrahlung an den umgebenden Boden verursachen, die Bodenwertminderung bzw. das Produkt aus Bodenwertminderung und Leitungsdurchmesser mit 1,1 zu vervielfachen.
Ausgenommen davon sind Leitungen, bei denen die Schäden durch thermische Einflüsse von den Leitungsbetreibern laufend (meist jährlich) abgegolten werden. In diesen Fällen liegt keine dauerhafte Ertragswertminderung vor.
Unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors für Leitungsdurchmesser und/oder für thermische Auswirkungen ergibt sich ein korrigierter Bodenwertminderungssatz als Ausgangsgröße für die allfällige Berücksichtigung weiterer Korrekturfaktoren.
Da im Servitutsvertrag Schäden durch thermische Einflüsse nicht enthalten sind, ist der Faktor 1,1 für die Berechnung anzusetzen.
Bodenklimazahl des Grundstücks (= EMZ/Fläche in Ar)
Ein wesentlicher Teil des produktionswirtschaftlichen Anteils am Bodenwert wird durch die Ertragsfähigkeit des Bodens bestimmt. Inwieweit die Grabungsarbeiten bei der Leitungsverlegung einen wesentlichen Einfluss auf den Boden haben, ist insbesondere von der Breite und Tiefe der Künette abhängig. Dazu zählen Gasleitungen sowie Leitungen mit Künettenbreiten ab 2 m und -tiefe ab 1,5 m oder wenn die Rohrdurchmesser 0,5 m und mehr betragen.
Störungen des Bodenprofils bedeuten mit zunehmender Bodenbonität eine stärkere Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit gegenüber dem Urzustand. Um diese Tatsache zu berücksichtigen, wird durch Korrekturfaktoren in Abhängigkeit von der Bodenklimazahl des betroffenen Grundstücks, nach allfälliger Berücksichtigung der zuvor genannten Faktoren, der Bodenwertminderungsfaktor mit folgenden Korrekturfaktoren vervielfacht:
Voraussetzungen:
Gasleitung
durchschnittlicher Leitungsrohrdurchmesser ≥ 0,50 m
oder durchschnittliche Künettenbreite mindestens 2 Meter und Tiefe ≥ 1,5 m
|
Bodenklimazahl
|
Korrektur-
faktor
|
20
|
39,99
|
1,00
|
40
|
59,99
|
1,20
|
60
|
79,99
|
1,40
|
80
|
100
|
1,50
Da das Grundstück eine Bodenklimazahl von 47,1 aufweist ist der Korrekturfaktor im Ausmaß von 1,2 anzuwenden.
Vorbelastung durch Leitungsrechte
Ist auf dem Grundstück bereits ein eingetragenes Leitungsrecht vorhanden, liegt eine sog. "Verschmutzung des Grundbuchs" vor. Die Wertminderung, die aus der zusätzlichen neuen Leitung resultiert, ist daher geringer als jene, die bereits eine erstmalige "Verschmutzung des Grundbuchs" begründet.
In Analogie zu Tunnelservituten, bei denen im Wesentlichen ähnlich gelagerte Gründe für eine Wertminderung vorliegen, ist bei einem schon vorhandenen Leitungsrecht bei weitgehend ähnlichem Verlauf und ähnlicher beanspruchter Fläche eine Verringerung der Bodenwertminderung um 2,5% abzuleiten.
Aufgrund der bereits im Grundbuch vorhanden Lasten -Leitungsrechte - zum Zeitpunkt der Intabulation der Servitutes - Leitungsservitut am GSt ***7*** KG ***17*** ***18*** lt. ***8*** TZ ***26***/2010 bzw. ***27***/2010 ist der Bodenwertminderungssatz um 2,5 % zu vermindern.
Berechnung
Aufgrund der festgestellten Informationen und Werte errechnet sich die Bodenwertminderung für des Leitungsrecht Servitutsvertrag GZ WAG II 2/***17***/59 West Austria Gasleitung TZ ***26***/2010 bzw. ***27***/2010 in der ***8*** KG ***17*** ***18*** folgend.
[...]
Die Bodenwertminderung beträgt 14.800,00 €.
Zuordnung der Ergebnisse
Die Zuordnung der Ergebnisse basiert auf der Annahme, dass ausschließlich die im Servitutsvertrag angeführten Beträge geflossen sind. Betreffend Zahlungen für Optionsentgelte, Flurschäden, Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse uä liegen dem BFB BB keine Informationen vor, diese wären aber hinsichtlich steuerlicher Relevanz ebenfalls zu berücksichtigen.
[Grafik]
Die anteilige Bodenwertminderung übersteigt sofern keine weiteren Entschädigungszahlungen bekannt sind (zB Optionsentgelt), mit 32% den pauschalen Ansatz von 30 % am Entschädigungsbetrag.
Schlussfolgerung
Dem Gutachten des SV Dr. ***14*** ***15*** vom 15.01.2014 kann nicht gefolgt werden, da die aktuelle objektive Nutzung für den Bodenwert zum Stichtag 18.8. 2010 maßgeblich ist und nicht eine potentielle und nicht absehbare Nutzung als Schotterabbaufläche.
Daher ist die Nutzung des Grundstücks ***7*** KG ***17*** ***18*** als Ackerland, aber im Bodenwert ist eine potentiell höhere Wertigkeit des Ackerlandes mit 3,91 €/m² zu veranschlagen gewesen.
Die Bodenwertminderung wurde nach den Vorschriften im Anhang VI der ESt-Richtlinien 2000 idgF ermittelt.
Die anteilige steuerfreie Entschädigung für Bodenwertminderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 Einkommensteuergesetz 1988 beträgt 14.800,00 €.
Parteiengehör
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 wurde den Bf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, bundesweiter Fachbereich Bodenschätzung, Dipl.-Ing. ***3*** ***28***, betreffend steuerliche Beurteilung der Entschädigung für die Einräumung des Leitungsrechtes einer Gasleitung am Grundstück (GSt) ***7*** in der Katastralgemeinde (KG) ***17*** ***18*** für die OMV vom 23. Oktober 2020 zur Zahl 2020-***25*** gemäß §§ 2a, 183 Abs. 4 BAO in Wahrung des Parteiengehörs mit dem Ersuchen um eine allfällige Gegenäußerung bis zum 15. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht.
In weiterer Folge wurde die Frist über Ersuchen der steuerlichen Vertretung erstreckt.
Gegenäußerung des Privatgutachters (Vorlage der steuerlichen Vertretung)
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2021 legte die steuerliche Vertretung innerhalb der verlängerten Frist die Gegenäußerung des Privatgutachters Dr. ***14*** ***15*** (***9*** Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H.) dem Bundesfinanzgericht vor:
Allgemeines
Auftrag und Bewertungszweck
Mit E-Mail vom 01.12.2020 wurden wir beauftragt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ... zur "Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen" (S. 39ff. des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 27.10.2020 (= GZ. RV/7100230/2016) eine Stellungnahme zu erstatten.
Ausgewählte Feststellungen der "Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen"
Beschreibung GSt (Seiten 43ff.)
1) Seite 44: "Folgende Leitungsservitute beenden sich zum Stichtag auf dem gegenständlichen Grundstück:
2) Seite 45f.: "ıDie bereits vor dem Stichtag 18. 8. 2010 auf dem gegenständlichen Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18*** befindlichen Leitungsrechte verlaufen in Längsrichtung von West nach Ost entlang der nördlichen Grenze und nehmen einen wesentlichen Flächenanteil an der Gesamtfläche ein. Eine Umlegung der Leitungen und Änderung der bestehenden Servitutsverträge war und ist aus rechtlicher Sicht eher unwahrscheinlich bzw. wäre eine solche wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden. Dass die bereits vor dem Stichtag 18. 8. 2010 bestehenden Leitungsservitute zusätzlich eine Schotternutzung verunmöglichen, erscheint daher plausibel. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die rechtlichen als auch die faktischen Voraussetzungen für die Nutzung des Grundstücks ***7*** KG ***17*** ***18*** als Schotterabbaufläche zum Stichtag 18. 8. 2010 nicht vorliegen konnten und auch in naher Zukunft nicht zu rechnen gewesen wäre."
3) Seite 46: "Die bereits vor dem Stichtag 18. 8. 2010 auf dem gegenständlichen Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18*** befindlichen Leitungsrechte verlaufen in Längsrichtung von West nach Ost entlang der nördlichen Grenze und nehmen einen wesentlichen Flächenanteil an der Gesamtfläche ein. Eine Umlegung der Leitungen und Änderung der bestehenden Servitutsverträge war und ist aus rechtlicher Sicht eher unwahrscheinlich bzw. wäre eine solche wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden. Dass die bereits vor dem Stichtag 18. 8. 2010 bestehenden Leitungsservitute zusätzlich eine Schotternutzung verunmöglichen, erscheint daher plausibel. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die rechtlichen als auch die faktischen Voraussetzungen für die Nutzung des Grundstücks ***7*** KG ***17*** ***18*** als Schotterabbaufläche zum Stichtag 18. 8. 2010 nicht vorliegen konnten und auch in naher Zukunft nicht zu rechnen gewesen wäre. dazu Rechtssatz VwGh Ra 2017/15/0038 vom 31 . 01. 2018: maßgebender Zeitpunkt ist vielmehrjener des Abschlusses der Vereinbarung über die Begründung der Dienstbarkeit. Es ist daher für diesen Zeitpunkt zu prüfen, welcher Verkehrswert den Liegenschaften des die Dienstbarkeit Einräumenden zukam, zum einen ohne Berücksichtigung der vereinbarten Dienstbarkeit und zum anderen mit Berücksichtigung dieser Dienstbarkeit. Entscheidend ist dabei jeweils die damals bestehende Nutzung, wobei in naher Zukunft wahrscheinliche Nutzungsänderungen, die bereits zum Stichtag preisbestimmend waren, zu berücksichtigen sind. Da aber das ackerbaulich genutzte Grundstück GSt. Nr. ***7*** in der KG ***17*** ***18*** unmittelbar an Grundstücke mit Schotternutzung und Deponie angrenzt, ist es als höherwertiges Ackerland einzustufen."
Bewertung (Seiten 46ff.)
4) Seite 46: "Das Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18*** ist aufgrund der Lage und Widmung als höherwertiges Ackerland einzustufen."
5) Seite 46: "Die Bewertung erfolgt gemäß dem im Anhang Vl der Einkommensteuerrichtlinien beschriebenen Verfahren für unterirdische Leitungen."
6) Seite 48: "Aus den vorliegenden Kauffällen kann ein mittlerer Bodenwert für landwirtschaftliche genutzte Flächen in der Höhe von 3,01 €/m2 abgeleitet werden. Da das gegenständliche Grundstück an nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche (Schottergrube) angrenzt ist dieses als höherwertiges Grünland einzustufen. Gemäß dem Bewertungsgrundsatz BWG L-2. 1-05 im Bewertungskatalog für die Fachbereiche Land- und Forstwirtschaft ist eine Aufwertung des Bodenwertes um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Schottergrube und Ortsnähe wird dieser Wert als zutreffend angenommen. Bodenwert höherwertiges Grünland (€/m2) 3,91."
Stellungnahme
Allgemeines
Zu Punkt 1: Die Aufzählung erweckt den Eindruck, dass alle aufgezählten Leitungen zum Stichtag vorhanden waren, was nicht der Realität entspricht. Sie waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Befundaufnahme bereits vorhanden. Die Gasleitungen G00-040/1, WAG II und die Energieversorgungskabelanlage (= EVKA) waren vor dem Bewertungsstichtag nicht vorhanden. Die Höhe der durch diese verursachte Bodenwertminderung ist ja strittig.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Ergebnis unseres Gutachtens (ausgefertigt am 15.01.2014) und gegenständlicher "Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen" liegt darin, dass das Bundesministerium für Finanzen eine Werterhöhung (verglichen mit reines Agrarland bzw. Grünland ohne Entwicklungspotential) durch ein abbauwürdiges Schottervorkommen ignoriert. Dies wird folgendermaßen begründet: "Die bereits vor dem Stichtag 18.8.2010 auf dem gegenständlichen Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18*** befindlichen Leitungsrechte verlaufen in Längsrichtung von West nach Ost entlang der nördlichen Grenze und nehmen einen wesentlichen Flächenanteil an der Gesamtfläche ein. Eine Umlegung der Leitungen und Änderung der bestehenden Servitutsverträge war und ist aus rechtlicher Sicht eher unwahrscheinlich bzw. wäre eine solche wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden. Dass die bereits vor dem Stichtag 18. 8. 2010 bestehenden Leitungsservitute zusätzlich eine Schotternutzung verunmöglichen, erscheint daher plausibel. " (siehe oben stehenden Pkt. 3).
Richtig ist die Beschreibung der Lage der vor dem Stichtag 18.8.2010 auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Leitungen. Unseres Erachtens wird nicht berücksichtigt, dass für die südlich angrenzenden Grundstücke GSt.Nr. ***12***/1, ***12***/2 und ***13*** der abschnittsweise Abbau (Trockenbaggerung) und die anschließende Aufhöhung auf 2 m über HGW bewilligt ist (siehe unser Gutachten (ausgefertigt am 15.01.2014) Seite 7 mit Quellenverweis (Bescheid: WA1-W-***22***-2005)). Es kann davon ausgegangen werden, dass Grundstücksteile bzw. das gesamte Grundstück, auch wenn zum Stichtag keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt, in der Zukunft an Eigentümer eines benachbarten Grundstücks verkauft werden, weil dieser beispielsweise eine Abbaubewilligung erwirken möchte. Hinsichtlich des Grundstückes GSt.Nr. ***12***/1 erscheint das auch zum derzeitigen Zeitpunkt möglich. Eine mit dieser rechtlich noch nicht bewilligten Nutzungsmöglichkeit verbundene Eigentumsübertragung wird erfahrungsgemäß nicht zum Preis für reines Agrarland bzw. Grünland ohne Entwicklungspotential abgewickelt werden sondern zu einem höherem Preis.
Die Feststellung "Da aber das ackerbaulich genutzte Grundstück GSt. Nr: ***7*** in der KG ***17*** ***18*** unmittelbar an Grundstücke mit Schotternutzung und Deponie angrenzt, ist es als höherwertiges Ackerland einzustufen." (siehe oben stehende Pkte. 4, 5 und 6) wird dem beschriebenen Umstand nicht gerecht:
1) Der in diesem Zusammenhang gemachte Verweis auf den Bewertungsgrundsatz BWG L-2.1-05 im Bewertungskatalog für die Fachbereiche Land- und Forstwirtschaft und das damit verbundene Argument der 30 %gen des Bodenwertes ist unseres Erachtens unrichtig.
2) Der Bewertungsgrundsatz BWG L-2.1-05 [URL: https://www.arching.aVmitgliederlbewertungskatalog__| and__und_forstwirtschafi.html] hat die "Bewertung von hofnahen Flächen" zum Inhalt.
3) Nachhaltige Nutzungs- und Ausnutzungsmöglichkeiten sind im Rahmen des Highest and Best Use zu berücksichtigen (vgl. Pkt. 5.2.4 der ÖNORM 1802-1).
Zum Bodenwert (siehe oben stehenden Pkt. 6)
im Rahmen der "Beurteilung durch das Bundesmınisterıum für Finanzen" wurden "Im Umkreis um das zu bewertende Grundstück ... sieben Kauffälle von landwirtschaftlich genutzten Flächen aus den Jahren 2014 bis 2016 ermittelt" (Seite 47):
[...]
Zıeht man zum gegenwärtigen Zeitpunkt die "elektronische internetbasierende Kaufpreissammlung immoNet.ZT der Firma Datenforum ZT [URL https://www ımmonetzt.at/]" heran und wählt den selben Zeıtraum aus [mit der Einschränkung dass die gehandelten Grundstücksflächen eine Mindestgröße von 1.000 m2 haben], können drei weitere Kauffälle in gleicher räumlicher Nähe erhoben werden (Kauffälle 8, 9 und 10):
[...]
Die dort gehandelten ackerbaulich genutzten Flächen wurden von einem Kiesabbauunternehmer gekauft (mit einem Preis von € 10,00/m2 bzw. € 9,59/m2, entweder als zukünftiges Abbauland oder als zukünftige Tauschfläche). Würdigt man diese Kaufpreise, ist der Schluss zu ziehen, dass Grundstücke mit Schottervorkommen bei einem Kauf bzw. Verkauf, wo entsprechende Transparenz über die Nutzungs- und Ausnutzungsmöglichkeiten durch den zukünftigen Eigentümer gegeben ist, höhere Preise erzielen als reines Agrarland bzw. Grünland ohne Entwicklungspotential. Ergänzend dazu werden zwei Kauffälle aus der ferneren Vergangenheit angeführt, wo in der Katastralgemeinde ***32*** das Schotterabbauunternehmen ***33*** Transporte G.m.b.H. beispielsweise Flächen um € 7,27/m2 bzw. € 7,26/m2 gekauft hat (siehe Urkundensammlung des Bezirksgerichtes Klosterneuburg, TBZ 3642/2002 und 3643/2002, Kaufvertragsdatum 18.12.2001 und 01.02.2002), wo anzunehmen ist, dass keine Abbaubewilligung vorlag.
Der angeführte Rechtssatz VwGh Ra 2017/15/0038 vom 31.01.2018 führt unter Pkt. 27 auch aus: "Die Erwartung einer entsprechenden Verwendungsänderung muss auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich bereits preisbestimmend sein. Fehlen tatsächlich bezahlte Vergleichspreise, muss feststehen, dass ausschließlich wegen der Erwartung der Einbeziehung der Grundstücke in diese veränderte Verwendungsmöglichkeit (etwa durch Umwidmung) kein oder nur ein geringer Grundstücksverkehr in der näheren Umgebung der enteigneten Grundstücksflächen stattfand (vgl. OGH 22.2.2016, 10 Ob 109/15z; vgl. auch Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 365 Rz 32). Können Vergleichswerte nicht eruiert werden, kann es auch zulässig sein, auf sonst übliche Methoden (etwa einen prozentuellen Abschlag vom Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücksflächen) zurückzugreifen (vgl. OGH 18.12.2009, 6 Ob 171/09d)." Unseres Erachtens belegen erhebbare Kauffälle (wie oben gezeigt), dass die "Erwartung einer entsprechenden Verwendungsänderung auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich bereits preisbestimmend" ist. Der praktisch nicht vorhandene Grundstücksverkehr in der nächsten Umgebung gegenständlichen Grundstücks, lässt den Schluss zu, dass dies dem Umstand "wegen der Erwartung der Einbeziehung der Grundstücke in diese veränderte Verwendungsmöglichkeit" geschuldet ist. Daher entspricht unseres Erachtens der ermittelte Bodenwert in der Höhe von € 3,91/m2 für das konkrete Grundstück nicht dem tatsächlichen Verkehrswert zum Stichtag.
Um die Größenordnung der in unserem Gutachten (ausgefertigt am 15.01.2014) ermittelten Abwertung greifbarer zu machen, wird dargestellt, dass die ausgewiesenen € 107.000,00 € 0,98/m2 bedeuten (Unabhängig von der angewendeten Methode, bezieht sich die ermittelte Wertminderung immer auf das gesamte Grundstück.).
Zieht man lediglich die im Rahmen der "Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen" erhobenen und verwendeten vergleichbaren Kaufpreise heran, um den Vertrauensbereich (= Konfidenzintervall: Aus statistischer Sicht befindet sich in 95 % der Fälle der [unbekannte] tatsächliche Mittelwert innerhalb der Intervallgrenzen.) [mit 5 %-iger Irrtumswahrscheinlichkeit] zu ermitteln, erhält man den Vertrauensbereich von € 2,36/m2 bis € 3,66/m2 [ohne Zuschlag von 30 %] bzw. von € 3,06/m2 bis € 4,76/m2 [mit Zuschlag von 30 % bei jedem erhobenen Kaufpreis]. In beiden Fällen ist der Vertrauensbereich größer als die ausgewiesene Wertminderung in der Höhe von € 0,98/m2. Das lässt jedenfalls den Schluss zu, dass der Ansatz von € 0,98/m2 nicht überbordend ist. Geht man von einem höheren Verkehrswert als € 3,91/m2 aus, verringert sich die Bodenwertminderung auf einen noch geringeren, relativen Anteil.
Abschließend wird festgehalten, dass aus der Darstellung der Berechnung (Seite 53 des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts) und aus dem voranstehenden Text nicht klar hervorgeht, ob tatsächlich alle gegenständlichen Leitungen von der Ermittlung der Bodenwertminderung erfasst sind.
Schlussfolgerung
Unseres Erachtens ist im Gegensatz zur "Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen" bei der Ermittlung der Bodenwertminderung das Schottervorkommen zu berücksichtigen, weil der südliche Grundstücksteil in der Zukunft beispielsweise auch im Zusammenhang mit dem unmittelbar benachbarten südlichen Grundstück bzw. der nördliche Grundstücksteil im Zusammenhang mit dem unmittelbar benachbarten Grundstück als Kiesgewinnungsfläche genutzt werden kann bzw. konnte.
Daher
> kann ungeachtet der unrichtigen Verwendung des Bewertungsgrundsatzes BWG L-2.1-05 der Ermittlung des Bodenwertes [warum nicht Verkehrswert?] nicht gefolgt werden, zumal drei Kauffälle in gleicher räumlicher und zeitlicher Nähe nicht gewürdigt werden,
> ist das angewendete Verfahren zur Ermittlung einer Bodenwertminderung durch ein Leitungsservitut aus fachlicher Sicht nicht adäquat,
> wird schließlich der [zu niedrig] ausgewiesene Wert der Bodenwertminderung der tatsächlichen Bodenwertminderung nicht gerecht.
Stellungnahme des Finanzamts vom 1. Juni 2021
Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Finanzamt am 8. April 2021 die Gegenäußerung des Privatgutachters Dr. ***14*** ***15*** (***9*** Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H.) vom 28. Jänner 2021 zur "Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen" vom 23. Oktober 2020 mit dem Ersuchen um Äußerung. Das Finanzamt wurde ferner ersucht, den verfahrensgegenständlichen Servitutsvertrag vom 18. August 2010 (siehe Außenprüfungsbericht Tz 1) - sollte dieser nicht aktenkundig sein, nach entsprechender Beischaffung - vorzulegen (dem Bundesfinanzgericht wurden bisher nur die vorangegangenen Servitutsverträge vorgelegt). Sollte sich dies nicht aus dem Servitutsvertrag ergeben, wäre zu erheben, worum es sich bei der am 13. Juli 2010 in Rechnung gestellten ("Rechnung Nr. 18") erhöhten Bodenwertminderung von 10 €/lfm (neben der allgemeinen Bodenwertminderung) handelt. Schließlich möge das Finanzamt ermitteln, ob - und bejahendenfalls wie - sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bodenwertminderung (siehe etwa E-Mail ***10*** ***11*** vom 1. Oktober 2013) hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks GSt.Nr. ***7***, ***8*** KG ***18*** von anderen Entschädigungen für nahegelegene Grundstücke, die ebenfalls für eine Leitungsdienstbarkeit in Anspruch genommen worden sind, aber bei denen ein potenziell verwertbares Schottervorkommen nicht besteht, durch die OMV Gas GmbH unterschieden hat, also ob bei der Entgeltermittlung das Schottervorkommen berücksichtigt worden ist oder ob ebenso wie bei anderen Grundstücken ohne Schottervorkommen ein Pauschalpreis für Ackerland und ackerfähiges Grünland der Wertermittlung durch die OMV AG zugrunde gelegt wurde, also ob hier i. S. d. Erkenntnis VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0038 das Schottervorkommen für die OMV AG preisbestimmend gewesen ist. Außerdem möge das Finanzamt bekannt geben, wie seiner Ansicht nach - für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdebegehren nicht folgen sollte - nunmehr nach der durch § 107 Abs. 11 i. v. m. § 124b Z 334 EStG 1988 geänderten Rechtslage die Einkünfte festzusetzen sind.
Das Finanzamt gab am 1. Juni 2021 folgende Stellungnahme ab:
Die verfahrensgegenständlichen Servitutsverträge vom 18. 10. 2010 sind als Beilage angeschlossen.
Servitutsvertrag, GZ: G00-040/1 2/***17***/59, Gasleitung von Baumgarten bis Schönkirchen, Servitutsentgelt € 3.882,--, Bodenwertminderung € 42.702,--, Gesamtbetrag, ohne USt, € 46.584,--
Servitutsvertrag, GZ EVKA VS OGG 2/***17***/59, Energieversorgungskabelanlage VS OGG Baumgarten, Servitutsentgelt € 772,50, Bodenwertminderung € 8.497,50, Gesamtbetrag, ohne USt, € 9.270,--
Servitutsvertrag, GZ WAG II 2/***17***/59, West Austria Gasleitung II, Servitutsentgelt € 3.915,--, Bodenwertminderung € 43.065,--, Gesamtbetrag, ohne USt, € 46.980;--
In der Rechnung vom 13. 7. 2010 von ***1*** ***2*** und Mag. ***3*** ***4*** an die OMV Gas GesmbH, 1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstr. 1 angeführten erhöhten Bodenwertminderungen von
Euro 7.760,--, ohne USt, für das Projekt, GZ: G00-040/1 Z, für 776 lfm á Euro 10,-- und
Euro 7.830,--, ohne USt, für das Projekt, GZ: WAG II Z, für 783 lfm á Euro 10,--
betreffen Schäden, welche infolge der doppelten Beanspruchung der Böden durch die parallele Verlegung der Gasleitungen entstanden sind. Die entsprechenden "Flurschadensmeldungen" von der OMV Gas GmbH für Projekt: WAG II Z und GOO-040/1 Z aus welchem der Sachverhalt und die oben angeführten Beträge ersichtlich sind ist der Stellungnahme angeschlossen.
Diese Zahlungen erfolgten von einer anderen Abteilung der Firma OMV Gas GesmbH, daher sind diese Zahlungen nicht auf den Servitutsverträgen angeführt.
Ferner wird angeführt, dass die Abrechnung von der OMV Gas GmbH im Rahmen einer Leitungsverlegung und der damit verbundenen Entschädigungen (Servitut, Bodenwertminderung, Flurschäden) grundsätzlich, wie auch bei den erwähnten "Flurschadensmeldungen", im Rahmen von Gutschriften erfolgt.
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen wurde festgestellt, dass von der OMV Gas GmbH pro Laufmeter Leitung unabhängig von der Bodenbeschaffenheit bezahlt wurde. Die entsprechenden Entschädigungssätze, wurden mit der Landeslandwirtschaftskammer NÖ vereinbart.
Ein etwaiges Schottervorkommen wurde maximal mit den Zahlungen für die "erhöhte Bodenwertminderung", aufgrund der Flurschadensmeldungen - welche oben angeführt sind, abgegolten.
Im Gutachten der Firma ***9*** Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H, erstellt von Dr. ***14*** ***15***, am 27. 1. 2021, sind auf der Seite 5 Preise für Grundstücke (8 bis 10), welche für einen potentiellen Schotterabbau geeignet sind, angeführt. Im Gutachten wird jedoch nicht erwähnt, dass sich diese Grundstücke in der Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies befinden. Ferner wird immer nur hingewiesen, dass in der unmittelbaren Umgebung Schottervorkommen bzw. Schotterabbauten durchgeführt wurden. Der Nachweis für ein abbauwürdiges Sand- und Kiesvorkommen durch entsprechende Probebohrungen ist aus den Gutachten nicht ersichtlich.
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (LGBL Nr. 3/2015) die Eignungszonen für den Sand- und Schotterabbau festgelegt, wobei sich das gegenständliche Grundstück, (Grundstücksnummer ***7***, ***8***) nicht in einer Eignungszone befindet. Die entsprechenden Stellen des NÖ Raumordnungsgesetz mit einer "Karte" sind der Stellungnahme angeschlossen.
Da sich das Grundstück nicht in einer "Eignungszone" befindet kann nicht von einer Wertminderung für einen oder nur eingeschränkt möglichen Sand- und Schottabbau ausgegangen werden.
Ferner wird angemerkt, dass das Grundstück bereits mit ähnlichen Leitungsrechten belastet ist, auf den beiliegenden Grundbuchsauszug wird verwiesen, dadurch liegt eine sogenannte "Verschmutzung des Grundbuchs" vor. Die Wertminderung die aus der zusätzliche neuen Leitung resultiert, ist daher geringer als jene, die bereits eine erstmalige "Verschmutzung des Grundbuchs" begründet.
Seitens des Finanzamts wird mitgeteilt, dass aufgrund des offenen Verfahrens bei einer Abweisung der Beschwerde sich folgende Ansätze ergeben würden:
Die Zahlungen von insgesamt Euro 109.854,50 sind somit zu 33% anzusetzen = Euro 36.251,98.
Beilagen
3 Servitutsverträge
1 Grundbuchsauszug
2 Flurschadensmeldungen
1 Rechnung an die OMV Gas GesmbH
1 Nö Raumordnungsgesetz mit Beilage
Servitutsverträge
Servitutsvertrag GZ EVKA VS OGG 2/***17***/59, Energieversorgungskabelanlage VS OGG Baumgarten
Demzufolge leistet die OMV Gas GmbH für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. ***7*** ein einmaliges Servitutsentgelt von 772,50 € und eine einmalige Vergütung für Bodenwertminderung von 8.497,50 €, zusammen von 9.270,00 €, jeweils ohne Umsatzsteuer. Dies für folgende Rechtseinräumungen:
a) Das Recht, auf den in Art. I angeführten Grundstücken innerhalb eines 2 m breiten Servitutsstreifens, unterirdisch mit mindestens 1 m Erdüberdeckung, eine Stromversorgungsanlage samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie notwendigen, jedoch gesondert festzulegenden oberirdischen Vorrichtungen, in der Folge insgesamt kurz "Anlage" genannt, zu verlegen, beziehungsweise zu errichten. Die Lage der "Anlage" und des Servitutsstreifens ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, dessen Zeichnungs-Nr. in Art. l. festgehalten ist.
b) Das Recht, die "Anlage" auf dem genannten Servitutsstreifen zu betreiben, zu überprüfen, zu reparieren, instand zu halten, zu erneuern und umzubauen und zu erhalten.
c) Das Recht, auf dem im Pkt. a) genannten Servitutsstreifen Boden- und Pflanzenhindernrsse, die die Ausübung der unter Punkt a) und b) eingeräumten Rechte bzw. den sicheren Bestand der "Anlage" beeinträchtigen oder auch nur gefährden, zu entfernen, sowie überhaupt alles zu unternehmen und vorzukehren, was für den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der "Anlage" notwendig und erforderlich erscheint.
d) Zur Ausübung der unter Punkt a), b) und c) eingeräumten Rechte darf der im Pkt. a) genannte Servitutsstreifen jederzeit durch beauftragte Personen betreten und befahren werden und es dürfen darauf Materialien und Geräte aller Art an- und abtransportiert und zwischengelagert werden.
e) Darüber hinaus verpflichtet(en) sich der (die) Grundeigentümer, alle in den Punkten a) bis d) genannten Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den sicheren Bestand und Betrieb der "Anlage" stören oder gefährden könnte. insbesondere verpflichtet(en) er (sie) sich, auf dem Servitutsstreifen keine Baulichkeiten zu errichten, Erd- oder Grabarbeiten, die über die zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderliche Bodenbearbeitung hinausgehen, nur im Einvernehmen mit der OMV Gas vorzunehmen, sowie im Bereich des Servitutstreifens keine Bäume und keine stark- oder tiefwurzelnden Gewächse zu pflanzen.
Für die Dauer der Verlegung der "Anlage" stellt(en) der (die) Grundeigentümer der OMV Gas einen Arbeitsstreifen von ca. 10 m Breite zur Verfügung. Der Servitutsstreifen liegt innerhalb dieses Arbeitsstreifens. Dieser Arbeitsstreifen wird auch künftig der OMV Gas zur Verfügung gestellt, wenn dies wegen Elementarereignissen oder wegen Großreparaturen für beschränkte Dauer unbedingt notwendig und örtlich möglich ist. Die Bestimmungen von Artikel VIII. gelten sinngemäß.
Zum Entgelt wird ausgeführt:
Die in Artikel l. vereinbarten einmaligen Vergütungen (Servitutsentgelt und Vergütung für Bodenwertminderung) werden entsprechend dem Ausmaß der tatsächlich in Anspruch genommenen Fläche des Servitutsstreifens endgültig berechnet. Diese Vergütungen sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, abzüglich einer vorläufigen Anzahlung und eines darauf anrechenbaren Optionsentgeltes zur Zahlung fällig, sobald alle Unterschriften auf dem Vertragsoriginal vor dem Notar geleistet und beglaubigt wurden....
Für die bei der Verlegung der "Anlage" entstehenden Oberflächenschäden und Wirtschaftserschwernisse leistet die OMV Gas eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsrichtsätze der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Vergütungsbeträge werden gesondert ermittelt und außerhalb dieses Vertrages verrechnet....
Servitutsvertrag GZ G00-040/1 2/***17***/59, Gasleitung von Baumgarten bis Schönkirchen
Demzufolge leistet die OMV Gas GmbH für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. ***7*** ein einmaliges Servitutsentgelt von 3.882,00 € und eine einmalige Vergütung für Bodenwertminderung von 42.702,00 €, zusammen von 46.584,00 €, jeweils ohne Umsatzsteuer. Dies für folgende Rechtseinräumungen:
a) Das Recht, auf den in Art. I angeführten Grundstücken innerhalb eines 10 m bereiten Servitutsstreifens, unterirdisch mit mindestens 1 m Erdüberdeckung, eine Rohrleitung samt den dazugehörigen Nebenanlagen und Fernmeldeanlagen, in der Folge insgesamt kurz "Leitungssanlage" genannt, zu verlegen, beziehungsweise zu errichten. Die Fernmeldeanlagen dürfen ausschließlich für betriebsinterne Zwecke verwendet werden. Sollte eine gewerbliche Nutzung derselben erfolgen, so ist 0MV Gas verpflichtet, eine gesonderte Entschädigung für die gewerbliche Nutzung der Fernmeldeanlagen zu leisten. Die Lage der Rohrleitung und des Servitutsstreifens ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, dessen Zeichnungs-Nr. in Art. l. festgehalten ist.
b) Das Recht, die "Leitungsanlage" auf dem genannten Servitutsstreifen zu betreiben, zu überprüfen, zu reparieren, instand zu halten, zu erneuern und umzubauen.
c) Das Recht, auf dem im Pkt. a) genannten Servitutsstreifen Boden- und Pflanzenhindernisse, die die Ausübung der unter Punkt a) und b) eingeräumten Rechte bzw. den sicheren Bestand der "Leitungsanlage" beeinträchtigen oder auch nur gefährden, zu entfernen, sowie überhaupt alles zu unternehmen. und vorzukehren, was für den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der "Leitungsanlage" notwendig und erforderlich erscheint. Bäume, starke oder tiefwurzelnde Gewächse in einem Abstand von mehr als 3 m von der Achse der Rohrleitung, gefährden den Bestand der Leitung nicht und dürfen nach Verlegung der "Leitungsanlage" nur im Zuge der Vornahme von Überprüfungs-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten und zu nachträglichen Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß vorübergehend entfernt werden.
d) Zur Ausübung der unter Punkt a), b) und c) eingeräumten Rechte darf der im Pkt. a) genannte Servitutsstreifen jederzeit durch beauftragte Personen betreten werden, es dürfen darauf Materialien und Geräte aller Art an- und abtransportiert und zwischengelagert werden und es darf auch mit Fahrzeugen aller Art auf dem Servitutsstreifen gefahren werden.
e) Darüber hinaus verpflichtet(en) sich der (die) Grundeigentümer, alle in den Punkten a) bis d) genannten Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den sicheren Bestand und Betrieb der "Leitungsanlage" stören oder gefährden könnte. insbesondere verpflichtet(en) er (sie) sich, auf dem Servitutsstreifen keine Baulichkeiten zu errichten, Erd- oder Grabarbeiten, die über die zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderliche Bodenbearbeitung hinausgehen, nur im Einvernehmen mit der OMV Gas vorzunehmen, sowie in einem Bereich von 3 m beiderseits der Achse der Rohrleitung keine Bäume und keine stark- oder tiefwurzelnden Gewächse zu pflanzen.
Für die Dauer von Arbeiten gemäß Artikel ll. stellt(en) der (die) Grundeigentümer der OMV Gas einen Arbeitsstreifen von ca. 32 m Breite zur Verfügung. Der Servitutsstreifen liegt innerhalb dieses Arbeitsstreifens. Dieser Arbeitsstreifen wird auch künftig der OMV Gas zur Verfügung gestellt, wenn dies wegen Elementarereignissen oder wegen Großreparaturen für beschränkte Dauer unbedingt notwendig und örtlich möglich ist. Die Bestimmungen von Artikel VIII. gelten sinngemäß.
Zum Entgelt wird ausgeführt:
Die in Artikel l. vereinbarten einmaligen Vergütungen (Servitutsentgelt und Vergütung für Bodenwertminderung) werden entsprechend dem Ausmaß der tatsächlich in Anspruch genommenen Fläche des Servitutsstreifens endgültig berechnet. Diese Vergütungen sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, abzüglich einer vorläufigen Anzahlung und eines darauf anrechenbaren Optionsentgeltes zur Zahlung fällig, sobald alle Unterschriften auf dem Vertragsoriginal vor dem Notar geleistet und beglaubigt wurden....
Für die bei der Verlegung der "Leitungsanlage" entstehenden Oberflächenschäden und Wirtschaftserschwernisse leistet die OMV Gas eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsrichtsätze der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Vergütungsbeträge werden gesondert ermittelt und außerhalb dieses Vertrages verrechnet....
Servitutsvertrag WAG II 2/***17***/59, West Austria Gasleitung II
Demzufolge leistet die OMV Gas GmbH für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. ***7*** ein einmaliges Servitutsentgelt von 3.915,00 € und eine einmalige Vergütung für Bodenwertminderung von 43.065,00 €, zusammen von 46.980 €, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Rechtseinräumungen und weiteren Vertragsbedingungen entsprechen jenen im Servitutsvertrag GZ G00-040/1 2/***17***/59, Gasleitung von Baumgarten bis Schönkirchen.
Rechnung
Die Rechnung der Bf an die OMV Gas GmbH vom 13.7.2010 ist oben (auszugsweise) wiedergegeben.
Grundbuchauszug
Laut Grundbuchsauszug hat das Grundstück Nr. ***7*** eine Fläche von 108.756 qm. Die entsprechenden Dienstbarkeiten sind einverleibt:
[...]
Flurschadensmeldung
Die Flurschadensmeldungen der OMV Gas GmbH betreffen eine "erhöhte Bodenwertminderung im Bereich des Arbeitsstreifens infolge doppelter Beanspruchung der Böden durch parallele Verlegung der Gasleitungen WAG II und G00-***16*** (EUR 10 je lfm, anteilig)" i. H. v. zusammen 7.760,00 € (anteilig je 3.880,00 €) und 7.830,00 € (anteilig je 3.915,00 €).
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost LGBl. Nr. 66/2015
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Städte, Marktgemeinden und Gemeinden: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen.
2. Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 11 keine größere Breite ergibt.
3. Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.
4. Siedlungsgrenzen: Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
§ 3
Zielsetzungen
1. Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.
2. Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
3. Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.
4. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.
§ 4
Maßnahmen für den Naturraum
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden können.
(2) In den in den Anlage 3 - 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
§ 5
Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 3 bis 11 grafisch und in der Anlage 12 textlich festgelegt werden, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:
1. Lineare Siedlungsgrenzen dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden.
2. Flächige Siedlungsgrenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden darf. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur ist es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen.
Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird.
In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt.
§ 6
Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
Anlage 6 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost LGBl. Nr. 66/2015 (Blatt 42 Gänserndorf SÜD)
[Grafik]
Zu den Zahlen siehe Anlage 13 dieser Verordnung (Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies):
[Grafik]
Parteiengehör
Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 wurde den Beschwerdeführerinnen die Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 1. Juni 2021 samt den dort angeführten Beilagen gemäß §§ 2a, 183 Abs. 4 BAO in Wahrung des Parteiengehörs mit dem Ersuchen um eine allfällige Gegenäußerung bis zum 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht.
Ferner mögen die Beschwerdeführerinnen bis zum 16. Juli 2021 dem Bundesfinanzgericht Nachweise dafür vorlegen, dass bei der Vereinbarung der verfahrensgegenständlichen Entschädigungszahlungen i. S. d. Erkenntnis VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0038 - entgegen der Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 1. Juni 2021, wonach die Entschädigungszahlungen von der OMV Gas GmbH pro Laufmeter Leitung unabhängig von der Bodenbeschaffenheit und einem allfälligen Schottervorkommen bemessen worden sind - das Schottervorkommen für die OMV Gas GmbH preisbestimmend gewesen ist, sofern sie nicht mit der Bemessung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte gemäß § 107 Abs. 11 i. v. m. § 124b Z 334 EStG 1988 (36.251,98 € laut Stellungnahme des Finanzamts statt bisher 83.064,80 € laut Beschwerdevorentscheidung) einverstanden sind.
Begründend wurde ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0038 zu einer Entschädigung für eine auf einem möglicherweise mit einem Schottervorkommen ausgestatteten Grundstück verlegte Erdgasleitung unter anderem ausgeführt, dass es nicht entscheidend sei, dass eine grundlegende Eignung zum Schotterabbau bereits bei Abschluss des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags bekannt gewesen sei. Vielmehr müsse eine Nutzungsänderung bereits in naher Zukunft wahrscheinlich UND dieser Umstand schon zum Stichtag preisbestimmend gewesen sein, damit dies bei der Ermittlung der Bodenwertminderung berücksichtigt werden könne.
Das Finanzamt Österreich hat am 1. Juni 2021 berichtet, dass von der OMV Gas GmbH pro Laufmeter Leitung unabhängig von der Bodenbeschaffenheit bezahlt wurde, somit ein allfälliges Schottervorkommen für die Entschädigungszahlungen nicht preisbestimmend gewesen sei.
Weder aus den Servitutsverträgen nach aus der Auskunft der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer vom 1. Oktober 2013 ergibt sich, dass bei der Bemessung der Entschädigung ein allfälliges Schottervorkommen berücksichtigt wurde. Vielmehr wurde die Bodenwertminderung pauschal für "Ackerland und ackerfähiges Grünland" mit 5,50 € je qm bemessen und offensichtlich nicht zwischen Grundstücken mit einem abbaugeeigneten Schottervorkommen und Grundstücken ohne einem solchen unterschieden.
Nachweise, dass bei der Entschädigungsbemessung seitens der OMV Gas GmbH auf das Schottervorkommen Rücksicht genommen worden sei, wurden bislang nicht vorgelegt.
Ferner hat das Finanzamt dargelegt, dass auf Grund der geänderten Rechtslage gemäß § 107 Abs. 11 i. v. m. § 124b Z 334 EStG 1988 die verfahrensgegenständlichen Einkünfte mit 36.251,98 € (statt bisher 83.064,80 € laut Beschwerdevorentscheidung) anzusetzen wären.
Den Beschwerdeführerinnen wird diese Stellungnahme samt Anlagen zur Kenntnis gebracht.
Sollten die Beschwerdeführerinnen mit dem Ansatz des Betrags von 36.251,98 € (d. s. 18.125,99 € je Beschwerdeführerin) einverstanden sein, wird um entsprechende Mitteilung gebeten.
Anderenfalls möge der Nachweis geführt werden, dass - entgegen der Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 1. Juni 2021, wonach die Entschädigungszahlungen von der OMV Gas GmbH pro Laufmeter Leitung unabhängig von der Bodenbeschaffenheit und einem allfälligen Schottervorkommen bemessen worden sind - das Schottervorkommen für die OMV Gas GmbH preisbestimmend gewesen ist.
Einschränkung der Beschwerde
Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 12. Juli 2021 schränkten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 7. Juni 2021 dahingehend ein, dass diese mit dem Ansatz des Betrages von EUR 36.251,98 (d.s. EUR 18.125,09 je Beschwerdeführerin) einverstanden sind.
Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 22. Juli 2021 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Ergänzende Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen vom 26. Juli 2021
Über diesbezügliches Ersuchen des Bundesfinanzgerichts vom 14. Juli 2021 teilte das Finanzamt am 26. Juli 2021 zu den Besteuerungsgrundlagen mit:
Aufgrund der eingebrachten Abgabenerklärung für 2011 ergaben sich Einkünfte aus L. u. F., vor GFB, in der Höhe von Euro 58.689,95 und nach GFB von Euro 55.115,57. In diesen Einkünften sind jedoch auch Zahlungen für Leitungsrechte in der Höhe von Euro 10.864,25 enthalten.
Im Rahmen der Außenprüfung wurde einer Erhöhung der Einkünfte aus L. u. F, aufgrund der Zahlungen für die Leitungsrechte vorgenommen. Dadurch ergaben Einkünfte aus L. u. F., vor GFB, in der Höhe von Euro 58.960,48 und nach GFB von Euro 58.634,86.
Im Zuge der Beschwerdeerledigung wurden von den insgesamt in Rechnung gestellten Beträgen von Euro 118.664,-- ein Abschlag für die Bodenwertminderung von 30% somit Euro 35.599,20 berücksichtigt. Daher wurde der Restbetrag von Euro 83.064,80 (Leitungsrechte) angesetzt. Es wurde jedoch übersehen, dass von den Leitungsrechten und den damit verbundenen Zahlungen in der eingebrachten Jahreserklärung 2011 bereits ein Betrag von Euro 10.864,25, welcher für Servitutsentschädigungen und Spesen gezahlt wurde, der Besteuerung unterzogen wurde.
Dieser Umstand wurde leider auch bei der Stellungnahme übersehen.
Ausgehend vom Erstbescheid betrugen die Einkünfte aus L. u. F. Euro 58.689,95, wobei in diesen Zahlungen von Euro 10.864,25 für Leitungsrechte enthalten sind.
Somit betragen die Einkünfte aus L. u. F ohne diese Zahlungen, vor GFB, Euro 47.825,70.
Infolge der geänderten Rechtslage sind von den Zahlungen von Euro 118.664,-- jedoch 33% = Euro 39.159,12 als Einkünfte aus L. u. F anzusetzen.
Daraus resultieren Einkünfte aus L. u. F von Euro 83.424,90, vor GFB
Berechnung: € 47.825,70 Einkünfte aus L. u. F. - ohne Leitungsrechte, zuzüglich Leitungsrechte € 39,159,12 = € 83.424,90 vor GFB, abzüglich GFB von € 3.900,-- = € 79.524,90) welche bei einer Abweisung der Beschwerde anzusetzen sind.
Diese Berechnung wurde am 26. Juli 2021 der steuerlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht.
Am 13. August 2021 gab die steuerliche Vertretung dem Gericht bekannt, dass diese Berechnung des Finanzamts für ihre Klienten so in Ordnung gehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf betreiben eine Land- und Forstwirtschaft und ermitteln den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Das abweichende Wirtschaftsjahr begann am 1. Juli 2010 und endete am 30. Juni 2011.
Auf Grund von Servitutsverträgen erhielten die Bf für die Einräumung von Leitungsrechten im Wirtschaftsjahr 2010/2011 Zahlungen von insgesamt 118.664 € ohne Umsatzsteuer.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Diesbezüglich ist insbesondere auf den Bericht des Finanzamts vom 26. Juli 2021 und die Äußerung der steuerlichen Vertretung vom 13. August 2021 zu verweisen.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010:
§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 21 EStG 1988 lautet in der Stammfassung:
§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 NÖ ROG 2014, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100230/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100230.2016
- Stammnummer
- 134587
- Gültig
- 16.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF