Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100230/2016
Entschädigung für Leitungsrechte bei Schottervorkommen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100230/2016vom 16.08.2021Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch Abzinsung und Abschläge wurde u.a. auch dem Risiko der Unabwägbarkeit des Erlangens der Abbaubewilligung Rechnung getragen (Seite 8 des Gutachtens).
Die Bewertung der Verminderung der Abbaumenge erfolgte mit einem, aus Erfahrung des Gutachters angenommenen Abbauzins von EUR 2,00 je m3 (Seite 8 des Gutachtens); ein erzielbarer Schottererlös wäre ein Mehrfaches des angesetzten Abbauzinses.
Auf der nordöstlich unmittelbar angrenzenden Liegenschaft hat die Firma ***23*** ***24***, Wien, Schotterabbau betrieben. Vor Einstellung der Abbautätigkeit hat die Firma ***23*** ***24*** sich um Kauf oder Pachtung der gegenständlichen Liegenschaft bemüht, um dort Schotterabbau weiter zu betreiben.
Auf Seite vier des Vorhalts ist ausgeführt, "dass Wirtschaftserschwernisse nicht zum Tragen kommen, da es sich in diesem Fall um ein Erdkabel handelt."
Ein Hochspannungskabel und Steuerleitungen wurden zwar mitverlegt, aber die Belastung bzw. das Erschwernis stellen im Wesentlichen die Erdgasleitungen dar. Das sind Hochdruckstahlrohre mit ca. 80 cm Durchmesser. Das Gas wird mit hohem Druck Richtung Westen durchgeleitet. Die hohe Reibung führt zu Bodenerwärmung. Durch das Verlegen von mittlerweile drei Hauptgasfernleitungen parallel über die ganze Länge ( ca.780 Meter) des Grundstücks treten Kumulationseffekte auf. Es liegt eine Störung des Boden-, Wasser- und Wärmehaushalts vor. Diese führt zu Einschränkungen der Fruchtauswahl, vorzeitiger Winterschmelze, verdorren der Frucht und Verringerung des Ertrags bzw. überhaupt zu Ertragsausfällen. Um dem zu begegnen, muss entsprechender Bewässerungsaufwand betrieben werden. Die Erwärmung ist über die Servitutsstreifen hinaus festzustellen. Durch die allgemeine Erwärmung und Trockenheit wird sich dieses Problem zukünftig noch verschärfen. Die Bewässerungskosten fallen zeitlich unbegrenzt an.
Eine Wirtschaftserschwernis ist auch gegeben durch vertragliche Einschränkungen.
Mit den verlegten Leitungen ist das Recht des Leitungsbetreibers verbunden, die Leitungen jederzeit zu überprüfen, zu reparieren, instand zu halten, zu erneuern, umzubauen sowie Boden und Pflanzenhindernisse zu beseitigen.
Der Berechtigte kann den Servitutsstreifen jederzeit zur Ausübung der eingeräumten Rechte betreten, Geräte und Materialien aller Art an- und abtransportieren, ablagern sowie mit Fahrzeugen aller Art befahren.
Laut Punkt IV der Servitutsverträge ist hierfür je Gasleitung ein 32 Meter breiter Arbeitsstreifen auch zukünftig zur Verfügung zu halten.
Gebäude dürfen nicht errichtet werden.
Die Passivierung der Entschädigung durch die Außenprüfung erfolgte begründet.
Der Ansatz von 30 % Bodenwertminderung ist durch die Außenprüfung mit der (wesentlichen) Verbreiterung des Servitutsstreifens (2 zusätzliche Gasleitungen, eine Kabelleitung, begleitende Steuerleitungen) und mit dem höherwertigen Kiesgrundstück begründet.
Eine nunmehrige Begrenzung der Bodenwertminderung mit EUR 15.000,-- ginge an der Realität vorbei, zumal ein höherwertiges Kiesgrundstück vorliegt. '
DDr. Ulrich Krassnig führt in seinem Artikel "Inkonsistenzen bei der Besteuerung von Entschädigungen für Leitungsdienstbarkeiten" aus, dass laut Spruchpraxis des OGH die Feststellungen der enteignungsbedingten Nachteile konkret und unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten und Heranziehung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung zu erfolgen hat.
Es liegt ein Gutachten über die Bodenwertminderung vor.
Die im Vorhalt angeführten Gründe für das Verwerfen des Gutachtens treffen nicht zu.
Einkommensteuerrichtlinien
Die EStR 2000 führen in Rz 5170 f. aus: [Grafik]
Karte
Folgender Kartenausschnitt in Bezug auf die verlegten Leitungen ist aktenkundig:
[...]
Berechnung
Das Finanzamt stellte für die Beschwerdevorentscheidung folgende Berechnung an:
[Grafik]
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2015 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 126.990,50 € einheitlich und für jede Gesellschafterin gesondert mit 63.495,25 € festgestellt wurden.
[Grafik]
Begründend wurde ausgeführt:
Sie haben von der OMV AG für die Gewährung der Dienstbarkeit, dass auf Ihrem Grundstück Leitungen (Gasleitungen und Energieversorgungskabel) gelegt werden durften, Entschädigungszahlungen erhalten. Diese Zahlungen beliefen sich im Jahr 2011 auf netto EUR 118.664,--, davon waren EUR 10.864,25 der Besteuerung zugeführt worden, verbleiben EUR 107.799,75 die als steuerfreie Beträge nicht in der Abgabenerklärung aufgenommen worden waren. (Die Umsatzsteuer wurde in richtiger Höhe abgeführt).
Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und ergibt sich aus der Kontrollmitteilung der OMV AG. Strittig ist, ob der Betrag von EUR 107.799,75 als steuerfrei zu behandeln ist bzw. wie hoch der Teil des steuerpflichtigen Entgelts ist. Im Rahmen der Außenprüfung wurde auch der verbleibende steuerpflichtige Teil als Wirtschaftserschwernis auf 20 Jahre verteilt.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde die Meinung wonach der steuerfreie Betrag richtig sei aufrecht erhalten und ausgeführt, dass eine Wertminderung des Bodens insofern vorhanden sei, als auf diesem Grundstück nun weder gebaut werden könne noch das vorhandene Schottervorkommen einem Abbau zugeführt werden könne. Außerdem sei durch die Gasleitung eine Wärmeentwicklung gegeben die bewirke, dass der Feld-Ertrag geringer ausfalle und man bei einem Verkauf weniger Erlös erzielen würden können.
Dazu wird ausgeführt:
Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind mehrere Komponenten enthalten:
- Entgelt für die Einräumung von Rechten (durch die Durchschnittssätze der Pauschalierung nicht abgegolten und daher steuerlich zusätzlich zu erfassen)
- Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz (Bodenwertminderung - steuerfrei, wenn Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich)
- Entgelt für Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis im land- und forstwirtschaftlichen Bereich ist grundsätzlich steuerpflichtig, bei Vollpauschalierung jedoch nur, wenn es dadurch zu einer Einheitswertminderung gekommen ist.
Wie oben ausgeführt, enthalten Entschädigungen für die Einräumung von Servituten mehrere Komponenten (z.B. Entgelt für die Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall, Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz). Nur jener Teil der auf die Bodenwertminderung entfällt ist steuerfrei, jener Anteil der auf die übrigen Komponenten entfällt ist steuerpflichtiges Entgelt, das den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig zuzurechnen ist.
Es ist daher eine Aufteilung des von der OMV erhaltenen Gesamtbetrages in die einzelnen Komponenten vorzunehmen:
Als Bodenwertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstückes vor und ab dem Eintritt der Belastung (Fertigstellung der Leitungsverlegung) Zu verstehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (damals geltende Fassung) sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen.
Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird, eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 120f zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 und Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft (vgl. VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093).
Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft grundsätzlich den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 01.06.2006, 2003/15/0093).
In der Beschwerde wurde einerseits auf die Darstellung im Vertrag (Rechnung) verweisen und auf die Richtsätze der Kammern. Dazu wird ausgeführt:
Durch die Landwirtschaftskammern werden im Zusammenhang mit bäuerlichen Verträgen für die Entschädigungen in der Land- und Forstwirtschaft Richtsätze erstellt. Aufgrund dieser Richtsätze werden zwischen Kammer und Leitungsbetreiber Rahmenverträge erstellt, in denen die Entschädigungszahlungen nach den einzelnen Komponenten aufgegliedert werden. Diese Richtsätze und Aufgliederung sind Empfehlungen an die Kammermitglieder und entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.
Ebenso wenig entfaltet eine in Verträgen (OMV und die Beschwerdeführerinnen) getroffene Zuordnung der Entschädigungssumme zu den einzelnen Komponenten für das Finanzamt eine Bindungswirkung (in diesem Zusammenhang ist auf § 21 BAO verwiesen, wo für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht das äußere Erscheinungsbild der Verträge zur Anwendung gelangt).
In der Fachliteratur wird die Bodenwertminderung für Leitungen - bezogen auf den Schutzstreifen (für den die Entschädigung eigentlich gezahlt wird) - mit 5 bis 30% angegeben. Hiebei ist auch zu erwähnen, dass seitens der Bodenschätzung zahlreiche Untersuchungen betreffend Bodenwertminderung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durchgeführt wurden. Es wurden auf Basis der Kaufpreissammlung der Finanzämter mit Leitungen belastete und unbelastete Grundstücke (in gleicher bzw. ähnlicher Lage und mit gleicher bzw. ähnlicher Beschaffenheit) miteinander verglichen. Die Untersuchungen ergaben, dass die Mehrzahl der mit Servituten belasteten Grundstücke gegenüber den unbelasteten Grundstücken keine wesentlich geringeren Kaufpreise aufweisen.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie hat sich folgende Vorgehensweise etabliert und es wird bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von EUR 30.000,-- sowie bei Einmalentgelten bis EUR 50.000,-: wie folgt vorgegangen:
1. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich Und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, gilt:
a) Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (z.B. Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (30% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
b) Befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
2. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10%, nicht aber 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
3. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (60% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
Die Schlüssigkeit der Schätzung wonach 30% der Entgeltssumme bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 50.000,-- Einmalzahlung, als Bodenwertminderung der Gesamtentschädigung - und somit steuerfrei -- angenommen werden, ergibt sich auch im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 07. 07. 2011, 2008/15/0142. Laut dieser Entscheidung wurde bei der Entschädigung für eine Erdgasleitung nur eine steuerfreie Wertminderung von 10% anerkannt, der Rest wurde als steuerpflichtig behandelt; der 30% Ansatz als steuerbefreit, welche die Verwaltungspraxis ansetzt, sind daher als sehr großzügig anzusehen.
Der Oberste Gerichtshof geht in mehreren Urteilen davon aus, dass eine Entschädigungszahlung immer auf das Gesamtgrundstück wirkt. Tatsächlich ist jedoch nur eine kleine Fläche (Streifen) von diesen Leitungsrechten betroffen und bei weitem nicht die gesamte Fläche.
In der Beschwerde wird auf ein Gutachten der "***9***" -- Verfasser Dr. ***14*** ***15*** verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass eine Bodenwertminderung in Höhe von EUR 107.000,- gegeben sei. "Auf dem Grundstück befindet sich ein abbauwürdiges Schottervorkommen. Da auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstückskomplex der abschnittsweise Abbau und die anschließende Erhöhung auf2m über HGW bewilligt wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass ohne Einbau von Gasleitungen bzw. Energieversorgungskabelanlagen auf den Grundstück der Schotterabbau bewilligt worden wäre. Daher findet das Ertragswertverfahren bzw. die Differenzmethode Anwendung". Demnach wurde die Bodenwertminderung u.a. damit begründet, dass sich die Schotterausbeute verringern würde; als weiteres Argument für die hohe Bodenwertminderung wurde ausgeführt, dass es durch die Gasleitung zu Trockenschäden kommen würde.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist dieses Gutachten insofern zu verwerfen, als der Gutachter bei der Differenzmethode nicht hinsichtlich der bereits seit längerer Zeit bestehenden Leitung und der nunmehr gegenständlichen, die neben der bestehenden Leitung in die Erde verlegt wurde, ausreichend differenziert. Denn schon durch den ersten "Leitungseinbau" ist die Abbaumöglichkeit des Schotters eingeschränkt worden und nicht erst dadurch, dass neben den bestehenden Leitungen parallel dazu eine neue Leitung in die Erde gelegt wurde. Dadurch ist der "Nichtabbaustreifen" für eventuellen Kiesabbau jedoch etwas breiter geworden, man kann jedoch sicherlich von keiner derart großen Entwertung des Grundstückes ausgehen, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein Abbau von Kies nach wie vor von der Westseite aus möglich ist. Damit ist die grundsätzliche Möglichkeit des Kiesabbaus nach wie vor gegeben, wenn auch in geringerem Umfang und unter erschwerten Verhältnissen.
Außerdem nimmt das Gutachten in keiner Weise dazu Stellung, dass auf gegenständlichem Grundstück noch gar keine Abbaubewilligung gegeben ist, sondern betrachtet die hypothetischen Erlöse aus dem Schotterverkauf als gegebene Größen.
Den Ausführungen im Gutachten wird jedoch insofern gefolgt, als die Leitungsverlegung den unbegrenzten Schotterabbau eingrenzt und dadurch sicherlich eine Wertminderung gegeben ist. Zwar ist nach der Verwaltungspraxis bei den Leitungsrechten hinsichtlich des steuerfreien Teils eine Deckelung (30% der Einmalzahlung bis EUR 50.000,--) mit EUR 15.000,-- gegeben ist (vgl. dazu Einkommensteuerrichtlinien) gegeben, es liegen jedoch insofern besondere Verhältnisse vor (und auch mit Gutachten untermauert) als im Hinblick auf die Einschränkung des Schotterabbaus durch die Leitungen eine Werteinschränkung des Bodens in Zukunft gegeben ist. Faktum ist, dass in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstückes Schotterabbau vorgenommen wird. Es findet daher dieses Faktum in der Schätzung des steuerfreien Teils besondere Berücksichtigung.
Soweit der Aufteilungsmaßstab nicht genau ermittelt werden kann, ist die Aufteilung auf die einzelnen Komponenten gemäß § 184 BAO im Schätzungswege vorzunehmen.
Es kann daher hinsichtlich der Bodenwertminderung der Betriebsprüfung insofern gefolgt werden, als eine Einschränkung des Schotterabbaus gegeben ist. Daher wird im Schätzungsweg von den gesamten Servitutserlösen 30% als Bodenwertminderung behandelt, wobei einerseits die Einschränkung des Schotterabbaus (der nicht abbaubare Streifen ist nunmehr ca. 25% der Gesamtfläche).
Betreffend des Arguments, dass die Gasleitung Wärme verursachen würde und es dadurch zu Trockenschäden in diesem von der Leitung betroffenen Streifen kommen würde wird ausgeführt:
Es ist aktenkundig, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bereits Gasleitungen von der OMV in den Vorjahren (1983, 1985 und 2003) errichtet worden waren. Schon dadurch ist durch den Gasdruck die Wärmeentwicklung gegeben gewesen, ein weiterer zusätzlicher Einbau bewirkt nur mehr eine unbedeutende zusätzliche Wärmeentwicklung, wobei die Trockenschäden und die dadurch erfolgende Bodenwertminderung durch die im Jahr 2011 erfolgte Verlegung der Gasleitung im Gutachten nicht nachgewiesen wurde. Eine weitere über den gewährten Prozentsatz hinausgehende steuerfreie Bodenwertminderung kann daher hier nicht gewährt werden, zumal dieser Prozentsatz (30% der Gesamtentschädigung) so großzügig gewählt wurde, dass auch die Beeinträchtigung der Bodenqualität damit abgegolten ist.
Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung als "Wirtschaftserschwernis" vorgenommenen Verteilung auf 20 Jahre wird ausgeführt:
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse stellen wirtschaftlich einen Ersatz der Mehraufwendungen dar die eine Land- und Forstwirt infolge der erschwerten Bewirtschaftung in den folgenden Jahren erwachsen (VwGH 24.2.1961, 3045/58). Wirtschaftserschwernisse können sich dadurch ergeben, dass durch die Bewirtschaftung der Ackerfläche verteuert. Da es sich in diesem Fall um ein Erdkabel handelt, ist eine derartige "erschwerte Bewirtschaftung" nicht gegeben, weshalb eine 20-jährige Verteilung nicht zum Tragen kommt.
An Leistungen für das Servitut der Leitungen wurde von der OMV im Jahr 2011 insgesamt ein Betrag in der Höhe von EUR 118.664,-- ausbezahlt. Der pauschale Abzug für die steuerfreie Bodenwertminderung beträgt gemäß der obigen Ausführungen 30% (EUR 35.599,20).
Die Einkünfte aufgrund der Leitungsrechte betragen daher EUR 83.064,80.
Die Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft betragen daher unter Bedachtnahme auf die laufenden Einnahmen aus der Landwirtschaft in Höhe von EUR 55.485,98 insgesamt EUR 130.890,50.
Die Einkünfte der Gesellschafterinnen betragen - unter Abzug des jeweils anteiligen Grundfreibetrages von EUR 1.950,00 - je EUR 63.495,25.
Vorlageantrag
Die Bf stellten durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 Vorlageantrag, in welchem inhaltlich zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht Stellung genommen, sondern auf die Begründung der Beschwerde verweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt wurde.
Vorlage
Mit Bericht vom 15. Jänner 2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Fristverlängerung Bescheidbeschwerde 10.04.2014
2 Kuvert Bescheidbeschwerde 29.04.2014
3 Bescheidbeschwerde F 2011 30.04.2014
Bescheide
4 Feststellung der Einkünfte § 188 BAO (Jahr: 2011) 13.03.2014
Beschwerdevorentscheidung
5 BVE -F 2011 samt zusätzlicher Begründung 20.11.2015
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 23.12.2015
Vorgelegte Aktenteile
7 Gutachten und Auskunft Landwirtschaftkammer 15.01.2014
8 BP- Bericht und gesamter Arbeitsbogen 12.03.2014
9 Vorhalteverfahren und Beantwortung des Vorhaltes 03.07.2015
10 Auszug aus Richtlinien 19.11.2015
11 Berechnung der Bemessungsgrundlage für BVE 19.11.2015
Bezughabende Normen
§ 4 Abs 1 EStG, § 37 EStG
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Abgabepflichtigen (es handelt sich um eine GebR) haben von der OMV für die Gewährung der Dienstbarkeit, dass auf Ihrem Grundstück Gas- und Energieversorgungskabel gelegt werden durften im Jahr 2011 einen Betrag von 118.664 Euro erhalten, jedoch nur 10.864 der Besteuerung zugeführt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden 30% als steuerfreie Bodenwertminderung behandelt und 70% für die übrigen Komponenten als steuerpflichtig. Hinsichtlich des steuerpflichtigen Betrages wurde eine Verteilung auf 20 Jahre vorgenommen.
Im Zuge der BVE wurde insofern eine Änderung der durch die BP wiederaufgenommenen Bescheide durchgeführt als die Verteilung auf 20 Jahre nicht anerkannt wurde.
Beweismittel:
gescannte Unterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Papierakt vorhanden ist, der auch Wunsch vorgelegt werden kann
Stellungnahme:
Entschädigungen für die Einräumung von Servituten mehrere Komponenten (z.B. Entgelt für die Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall, Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz). Nur jener Teil der auf die Bodenwertminderung entfällt ist steuerfrei, jener Anteil der auf die übrigen Komponenten entfällt ist steuerpflichtiges Entgelt, das den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig zuzurechnen ist.
Es ist daher eine Aufteilung des von der OMV erhaltenen Gesamtbetrages in die einzelnen Komponenten vorzunehmen:
Als Bodenwertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstückes vor und ab dem Eintritt der Belastung (Fertigstellung der Leitungsverlegung) zu verstehen. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (damals geltende Fassung) sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen.
Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird, eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 120f zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 und Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft (vgl. VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093).
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie hat sich folgende Vorgehensweise etabliert und es wird bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 Euro wie folgt vorgegangen:
1. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, gilt:
a) Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (zB Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (30% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
b) Befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
2. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10%, nicht aber 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
3. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (60% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
Die Schlüssigkeit der Schätzung wonach 30 % der Entgeltssumme bis zu einem Gesamtbetrag von 50.000.- Einmalzahlung, als Bodenwertminderung der Gesamtentschädigung - und somit steuerfrei - angenommen werden, ergibt sich auch im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 7. 7. 2011, 2008/15/0142. Laut dieser Entscheidung wurde bei der Entschädigung für eine Erdgasleitung nur eine steuerfreie Wertminderung von 10% anerkannt, der Rest wurde als steuerpflichtig behandelt; der 30% Ansatz als steuerbefreit, welche die Verwaltungspraxis ansetzt, sind daher als sehr großzügig anzusehen.
Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung als "Wirtschaftserschwernis" vorgenommenen Verteilung auf 20 Jahre wird ausgeführt:
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse stellen wirtschaftlich einen Ersatz der Mehraufwendungen dar die eine Land- und Forstwirt infolge der erschwerten Bewirtschaftung in den folgenden Jahren erwachsen (VwGH 24.2.1961, 3045/58).
Wirtschaftserschwernisse können sich dadurch ergeben, dass durch die Bewirtschaftung der Ackerfläche verteuert. Da es sich in diesem Fall um ein Erdkabel handelt, ist eine derartige "erschwerte Bewirtschaftung" nicht gegeben, weshalb eine 20-jährige Verteilung nicht zum Tragen kommt.
Beschluss vom 2. Juli 2020
Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 wurde die belangte Behörde gemäß §§ 2a, 183 BAO eingeladen, für den Fall, dass sie das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 15. Jänner 2014 nicht als Nachweis i. S. v. § 107 Abs. 11 EStG 1988 i. V. m. § 124b Z 334 EStG 1988 erachtet, bis 31. August 2020 sich mit den Ausführungen im Gutachten in Bezug auf die Ermittlung der Bodenwertminderung durch weitere Einschränkung eines möglichen Schotterabbaus auseinanderzusetzen und eine allfällige vom Gutachten abweichende Wertermittlung in derselben fachlichen Weise wie der Gutachter zu begründen bzw. ein Gegengutachten vorzulegen.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der wesentlichen Rechtsgrundlagen führte das Gericht begründend unter anderem aus:
Gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 i. V. m. § 124b Z 334 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte aus Leitungsrechten entweder mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage oder in einer von ihm nachzuweisenden Höhe beantragen.
Im Verfahren wurde ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 15. Jänner 2014 vorgelegt, das bezogen auf den Stichtag 18. August 2010 die Wertminderung infolge der Verlegung der Gasleitungen G00-***16*** und WAG II sowie die Kabelanlage EVKA VS OGG mit zwei Kabelsträngen in Bezug auf das im Grundstück enthaltene Schottervorkommen mit 107.000 € ermittelt, wobei die Wertermittlung getrennt für das Grundstück ohne Leitungen, für das Grundstück mit den bereits vorhanden gewesenen Leitungen und für das Grundstück mit den vorhanden gewesenen und den neuen Leitungen ausgewiesen wurde.
Das Finanzamt hat sich im angefochtenen Feststellungsbescheid (im Außenprüfungsbericht) nur sehr allgemein auf Behauptungsebene ("Durch die [bereits vorhanden gewesenen] Leitungsrechte ... WAG, welche auf dem Grundstück über die gesamte Länge von rund 780 m verlegt wurde und dieses defacto teilt, war der Schotterabbau nur mehr sehr erschwert möglich. Die in den Jahren 2010 abgeschlossenen Servitutsverträge haben somit keinerlei Auswirkung hinsichtlich eines etwaigen Schotterabbaus...") mit dem Schotterabbau auseinandergesetzt.
Die Beschwerdevorentscheidung setzt sich neben allgemeinen Ausführungen zu Entschädigungszahlungen betreffend Einräumung von Leitungsrechten mit dem Gutachten im Wesentlichen ebenfalls auf Behauptungsebene auseinander. Worin die von der belangten Behörde gerügte fehlende ausreichende Differenzierung in Bezug auf die bereits vorhanden gewesenen Leitungen liegt, wird von dieser bloß allgemein, nicht aber auf gleicher fachlicher Ebene dargelegt. Auch wird von der belangten Behörde nicht weiter belegt, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine bisher nicht erteilte Abbaubewilligung einen Einfluss auf den Wert des durch die Leitungsverlegung nicht mehr nutzbaren Schottervorkommens hat. Die Beschwerdevorentscheidung räumt ein, dass "die Leitungsverlegung den unbegrenzten Schotterabbau eingrenzt und dadurch sicherlich eine Wertminderung gegeben ist", ermittelt diese Wertminderung allerdings im Wege einer nicht weiter konkret begründeten griffweisen Schätzung.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27. 4. 2016, Ra 2015/10/0076, m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058, m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015).
Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16. 2. 2017, Ra 2016/05/0026, m. w. N.).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N).
Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten geht von der möglichen Verpachtung des Grundstücks zum Schotterabbau aus und stellt den Barwert der möglichen Pachteinnahmen dem Barwert einer möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der jeweiligen Abbaufläche gegenüber, wobei zwischen den Varianten keine Leitungen, bisherige Leitungen und alle Leitungen unterschieden und die Bodenwertminderung in Bezug auf den Bodenwert bei den bisherigen Leitungen und den nunmehrigen Bodenwert mit allen Leitungen unter Ansatz eines Risikoabschlags von 20% ermittelt wurde.
Das Finanzamt hat bisher weder nachvollziehbar allfällige Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten des vorgelegten Gutachtens aufgezeigt noch wurde vom Finanzamt diesem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.).
Das Finanzamt ist daher gemäß §§ 2a, 183 BAO einzuladen, für den Fall, dass es das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 15. Jänner 2014 nicht als Nachweis i. S. v. § 107 Abs. 11 EStG 1988 i. V. m. § 124b Z 334 EStG 1988 erachtet, bis 31. August 2020 sich mit den Ausführungen im Gutachten in Bezug auf die Ermittlung der Bodenwertminderung durch weitere Einschränkung eines möglichen Schotterabbaus auseinanderzusetzen und eine allfällige vom Gutachten abweichende Wertermittlung in derselben fachlichen Weise wie der Gutachter zu begründen bzw. ein Gegengutachten vorzulegen.
Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen (Vorlage durch das Finanzamt)
Innerhalb verlängerter Frist legte das Finanzamt am 23. Oktober 2020 eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, bundesweiter Fachbereich Bodenschätzung, Dipl.-Ing. ***34*** ***28***, betreffend steuerliche Beurteilung der Entschädigung für die Einräumung des Leitungsrechtes einer Gasleitung am Grundstück (GSt) ***7*** in der Katastralgemeinde (KG) ***17*** ***18*** für die OMV vom selben Tag zur Zahl 2020-***25*** vor:
Auftraggeber
Finanzamt Gänserndorf Mistelbach ...
Zweck
Steuerliche Beurteilung der Höhe der Bodenwertminderung am bezahlten Entschädigungsentgelt für das Leitungsservitut am GSt ***7*** KG ***17*** ***18*** lt. TZ ***26***/2010 bzw. ***27***/2010.
Stichtag
Stichtag der Bewertung ist 18.8.2010, der Tag der Unterzeichnung des Servitutsvertrages.
Rechtsausschluss
Die Prüfung des Gutachtens erfolgte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, gemäß der Rz 5174 und Rz 5175 der Einkommensteuer-Richtlinie, durch den bundesweiten Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung. Die in der Stellungnahme ermittelten Werte beziehen sich ausschließlich auf das gegenständliche Abgabenverfahren und dürfen nicht außerhalb von diesem verwendet werden.
Entschädigung vs Bodenwertminderung
Der Unterschied zwischen Entschädigung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz und der Bodenwertminderung wird im Folgenden kurz dargestellt.
Unterschied Entschädigung/Bodenwertminderung
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954. Sowohl der Schaden während der Bauzeit als auch künftige Ertragseinbußen und Vermögensminderungen, die unter der Voraussetzung der Betriebsweiterführung zu erwarten sind, sind gemäß EisbEG mit zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs. 1 EisbEG besteht die Verpflichtung, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch(ABGB) schadlos zu halten. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, sieht § 6 EisbEG vor, dass bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen ist.
Dementsprechend sind sämtliche die Einkommens- und Vermögenssphäre betreffenden Nachteile des Liegenschaftseigentümers abzugelten (Bodenwertminderung, Wirtschaftserschwernisse, Entgelt für Rechtseinräumung, Flurschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen).
In abgabenrechtlicher Hinsicht muss eine Entschädigungszahlung jedoch in einzelne Komponenten zerlegt werden, weil diese steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind.
Bodenwertminderung
Die Bodenwertminderung stellt die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor und ab Eintritt der Belastung (Fertigstellung der Baumaßnahme) dar.
Voraussetzung dafür sind:
Vorliegen des öffentlichen Interesses
Wertminderung der Vermögenssubstanz
Das Servitut, ist zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird (Rz 6409 EStR 2000)
Obergrenze der Wertminderung ist aber jedenfalls der gemeine Wert des Grund und Bodens vor Bekanntwerden der Absicht …(vgl dazu OGH 28.5.1983, 6 Ob 802/81). Diese Obergrenze wird in aller Regel nicht erreicht
In der Bodenwertminderung spiegelt sich auch der so genannte merkantile Minderwert wider. Darunter sind den Verkehrswert mindernde Umstände zu verstehen, die sich nicht in einer fest definierten Größe angeben lassen. Beispielhaft ist der in diesem Zusammenhang häufig genannte Begriff des "verschmutzten Grundbuchs" (vgl. Bienert-Funk,2007; S 423 und 426).
Grundstück
Da das Grundstück das übliche marktgängige Produkt des Grundverkehrs ist, hat auch die Bewertung auf Grundstücksebene zu erfolgen. Für die Ermittlung der Bodenwertminderung ist ausschließlich der tatsächliche Verkehrswert des Grund und Bodens als Ausgangsgröße maßgeblich.
Unterlagen
Servitutsvertrag Tagebuchzahl (TZ) ***27***/2010 bzw. ***27***/2010
Grundbuch ***8***
Katasterauszug WEB-GIS des BEV
Katasterauszug und Karten NÖ-Atlas
Gutachten des Dr. ***14*** ***15*** vom 15.01.2014
Literatur
AWI Deckungsbeiträge und Kalkulationsdaten www.awi.bmlfuw.gv.at
Bienert, Funk (HRSG), Immobilienbewertung Österreich Edition ÖVI Immobilienakademie- ÖVI Immobilienakademie Betriebs-GmbH 1040 Wien, Juli 2007
Einkommenssteuerrichtlinien 2000 idgF und Einkommenssteuergesetz 1988 idgF
Univ.-Prof Dr Ferdinand Kerschner, Funktion der Liegenschaftsbewertung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung. Der Sachverständige Heft 3/2006)
Heimo Kranewitter Liegenschaftsbewertung 7. Auflage 2017
Manfred Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre 4. Auflage, Stuttgart 2007
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Finanzen in der Bundesrepublik Deutschland, Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte 2000
Ralf Kröll Rechte und Belastungen bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken 2. Auflage 2004
Klaus B. Gablenz Rechte und Belastungen in der Grundstücksbewertung 3. Auflage 2003
Kleiber Simon Weyers Verkehrswertermittlung von Grundstücken 6. Auflage 2010
Rössler/Langer fortgeführt von Simon, Kleiber, Joerts, Simon Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 8. Auflage 2004
Stabentheiner Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) Manz Sonderausgabe 78 1992
Richtsätze für die Entschädigung von Flurschäden in der Landwirtschaft, LK Wien, Stand November 2011, Landwirtschaftskammer Wien, Gumpendorferstr. 15, 1060 Wien
Liegenschaftsbewertungsakademie 2013/2014 Vortrag von HR DI Friedrich Bauer Wertermittlung von Rechten und Lasten Hofrat Dipl.-Ing. Friedrich Bauer Liegenschaftsbewertungsakademie GmbH Center of Valuation & Certification Griesgasse 10 A - 8020 Graz
Liegenschaftsbewertungsakademie 2013/2014 Vortrag von HR DI Friedrich Bauer Allgemeine Grundlagen der Liegenschaftsbewertung 6. Besondere bewertungsrelevante Rechtsnormen HR Dipl. Ing. Friedrich Bauer; Aktueller Stand: 2013; Liegenschaftsbewertungsakademie GmbH Center of Valuation and Certification Griesgasse 10 / III; A 8020
Liegenschaftsbewertungsakademie 2013/2014 Vortrag von HR DI Friedrich Bauer Enteignung und Entschädigung Aktueller Stand: September 2013 Liegenschaftsbewertungsakademie GmbH; Center of Valuation & Certification Griesgasse 10 A - 8020 Graz
Bundeskammer der Zviltechnikerinnen, Bewertungskatalog für die Fachbereiche land- und Forstwirtschaft, Version 01, November 2005; Wien 2005
Beschreibung GSt ...
Besichtigung vor Ort
[...]
Das gegenständliche Grundstück wurde am 7.10.2020 von DI ***34*** ***28*** zwecks Verifizierung der im Gutachten und Unterlagen enthaltenen Informationen besichtigt.
Lage
Das gegenständliche Grundstück ***7*** befindet sich im Bundesland Niederösterreich der Gemeinde ***18*** in der KG ***17*** ***18***. Es liegt südöstlich des Ortsgebietes von ***18***. Eingegrenzt wird es von der nach ***30*** und der nach ***21*** führenden Straßen.
[...]
Im Norden grenzt das Grundstück an eine Deponiefläche die übrigen umgebenden Flächen sind bis dato landwirtschaftlich - Ackerbau genutzt.
Widmung
Die Widmung ist lt. Flächenwidmungsplan Grünlandfläche (Glf).
Eine geplante Umfahrungsstraßenvariante um das Ortsgebiet ***18*** ist ebenfalls auf der Grundstücksfläche südlich der Leitungstrassen verlaufend eingetragen.
[...]
Servitute
Folgende Leitungsservitute befinden sich zum Stichtag bereits auf dem gegenständlichen Grundstück:
West-Austria-Gasleitung (= WAG) in Bearbeitungsrichtung (West-Ost)
West-Austria-Gasleitung ll (= WAG II) in Bearbeitungsrichtung (West-Ost)
Gasleitung G00-***16*** in Bearbeitungsrichtung (West-Ost)
Energieversorgungskabelanlage (= EVKA) in Bearbeitungsrichtung (West-Ost)
EVN-Gasleitung entlang der westlichen Grundstücksgrenze (parallel zur nach ***30*** führenden Straße) mit einem Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze
EVN-Stromleitung entlang der östlichen Grundstücksgrenze (parallel zur nach ***21*** führenden Straße) mit einem Abstand von 0 bis 0,5 m von der Grundstücksgrenze
Nutzung - Kataster
Vermessungsamt: ***18***
Grundstücksverzeichnis (Katastralgemeinde: ***18*** / ***17***):
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Grundstücks-nummer
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Benützungsart
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Nutzung
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Fläche [m²]
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Einlagezahl
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Ertrags-
messzahl
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***7***
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108.756
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59
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landwirtschaft-lich genutzte Grundflächen
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Äcker, Wiesen oder Weiden
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108.756
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51198
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Tatsächliche Nutzung
Während im Norden das Grundstücks ***7*** KG ***17*** ***18*** unmittelbar an eine Deponiefläche angrenzt (Grundstücken ***29***/1 und ***29***/2 in der KG ***17***) sind lt. Nutzung im Kataster die südlich angrenzenden Grundstücke als landwirtschaftlich genutzt ausgewiesen.
Jedoch wurde für diese Grundstücke ***12***/2, ***13*** und ***12***/1 alle KG ***17*** ***18*** mit Bescheid vom 3.5.2007 (WA1-W-***22***-2005) über einen Schotterabbau abgesprochen, nicht aber für das Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18***.
Somit liegt das Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18*** genau zwischen einer Deponienutzung und Schotterabbauflächen.
Die bereits vor dem Stichtag 18.8.2010 auf dem gegenständlichen Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18*** befindlichen Leitungsrechte verlaufen in Längsrichtung von West nach Ost entlang der nördlichen Grenze und nehmen einen wesentlichen Flächenanteil an der Gesamtfläche ein. Eine Umlegung der Leitungen und Änderung der bestehenden Servitutsverträge war und ist aus rechtlicher Sicht eher unwahrscheinlich bzw. wäre eine solche wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden. Dass die bereits vor dem Stichtag 18.8. 2010 bestehenden Leitungsservitute zusätzlich eine Schotternutzung verunmöglichen, erscheint daher plausibel.
Daher kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die rechtlichen als auch die faktischen Voraussetzungen für die Nutzung des Grundstücks ***7*** KG ***17*** ***18*** als Schotterabbaufläche zum Stichtag 18.8.2010 nicht vorliegen konnten und auch in naher Zukunft nicht zu rechnen gewesen wäre.
dazu Rechtssatz VwGh Ra 2017/15/0038 vom 31.01.2018:
... maßgebender Zeitpunkt ist vielmehr jener des Abschlusses der Vereinbarung über die Begründung der Dienstbarkeit. Es ist daher für diesen Zeitpunkt zu prüfen, welcher Verkehrswert den Liegenschaften des die Dienstbarkeit Einräumenden zukam, zum einen ohne Berücksichtigung der vereinbarten Dienstbarkeit und zum anderen mit Berücksichtigung dieser Dienstbarkeit. Entscheidend ist dabei jeweils die damals bestehende Nutzung, wobei in naher Zukunft wahrscheinliche Nutzungsänderungen, die bereits zum Stichtag preisbestimmend waren, zu berücksichtigen sind.
Da aber das ackerbaulich genutzte Grundstück GSt.Nr. ***7*** in der KG ***17*** ***18*** unmittelbar an Grundstücke mit Schotternutzung und Deponie angrenzt, ist es als höherwertiges Ackerland einzustufen.
Bewertung
Das Grundstück ***7*** KG ***17*** ***18*** ist aufgrund der Lage und Widmung als höherwertiges Ackerland einzustufen.
Die Bewertung erfolgt gemäß dem im Anhang VI der Einkommensteuerrichtlinien beschriebenen Verfahren für unterirdische Leitungen.
Aufgrund es mittigen Leitungsverlaufs in Längsrichtung des gegenständlichen Leitungsservitutes TZ ***27***/2010 Bezirksgericht (BG) ... ***18*** als sehr stark beeinträchtigt einzustufen.
Unterirdische Leitungen
Dabei handelt es sich um Leitungen, die im Boden verlegt werden. In Abhängigkeit von den zu transportierenden Medien können es Kabel (Einzelstrang, Mehrfachstränge in Verrohrungen usw.) oder Leitungsrohre sein.
Im Unterschied zu oberirdischen Leitungen kommt es bei unterirdischen Leitungen zu einem Eingriff in den Boden und damit zu einer Veränderung der Bodenstruktur. Eine Verlegung kann einerseits relativ schonend mittels Kabelpflug oder andererseits durch umfangreiche Grabungsarbeiten erfolgen.
Für die Ermittlung des Ausmaßes der Wertminderung sind der Verlauf der Leitung auf dem Grundstück und das Flächenausmaß der beanspruchten Servitutsfläche maßgebend. Davon ausgehend ist ein Prozentsatz für die Wertminderung zu ermitteln. Sodann sind gegebenenfalls weitere Einflussfaktoren zu berücksichtigen.
Methoden
Für die Ermittlung des Bodenwertes ist das Vergleichswertverfahren gem. § 4 Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) als das geeignetste, da dabei die Bodenmarkverhältnisse am ehesten erfasst werden, heran zu ziehen.
Für die Ermittlung der Bodenwertminderung werden die Richtlinien, die im Anhang VI Pkt. 3.4. Unterirdische Leitungen - der Einkommensteuerrichtlinien (GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010200/0024-IV/6/2019 vom 14. Mai 2019) enthalten sind, angewendet.
Bodenwert
Für die Ermittlung des Bodenwertes wurde die elektronische internetbasierende Kaufpreissammlung immoNet.ZTder Firma Datenforum ZT herangezogen.
Im Umkreis um das zu bewertende Grundstück wurden sieben Kauffälle von landwirtschaftliche genutzten Flächen aus den Jahren 2014 bis 2016 ermittelt.
[...]
Da im Kauffall 1 der Bodenpreis von 1,74 €/m² wesentlich - um mehr als 35 % - vom arithmetischen Mittelwert (statistischer Ausreißerregel) abweicht, wurde dieser als für die Wertfindung nicht, geeignet ausgeschieden.
[...]
Aufgrund dessen, dass die relevanten Kauffälle zeitlich innerhalb von 2 Jahren liegen, ist ein arithmetischer Mittelwert als geeignete Methode für die Wertermittlung eines potentiellen Bodenwertes als zulässig zu erachten.
[Grafik]
Aus den vorliegenden Kauffällen kann ein mittlerer Bodenwert für landwirtschaftliche genutzte Flächen in der Höhe von 3,01 €/m² abgeleitet werden.
Da das gegenständliche Grundstück an nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche (Schottergrube) angrenzt ist dieses als höherwertiges Grünland einzustufen. Gemäß dem Bewertungsgrundsatz BWG L-2.1-05 im Bewertungskatalog für die die Fachbereiche Land- und Forstwirtschaft ist eine Aufwertung des Bodenwertes um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Schottergrube und Ortsnähe wird dieser Wert als zutreffend angenommen.
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Bodenwert landwirtschaftlich genutzt (€/m²)
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Aufwertung 30 % auf höherwertiges Grünland €/m²)
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Bodenwert höherwertiges Grünland (€/m²)
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3,01
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0,90
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3,91
Grundstück Nr.1460 in der KG ***17*** ***18***:
Die Fläche 108.756 m²
Die Ertragsmesszahl lt. Kataster (EMZ)51198
Bodenklimazahl 47,1
Verkehrswert 425.235,96 €
Bezugsgröße Servitutsstreifen
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Der Servitutsstreifen umfasst die Fläche, die von der Eigentumsbeschränkung durch das Leitungsrecht betroffen ist. Insbesondere bei Leitungen die im Erdboden verlegt werden, gibt es teilweise noch zusätzlich einen technischen Schutzstreifen, für den besondere Auflagen gelten.
Beiderseits des eigentlichen Servitutsstreifens kann zusätzlich auch ein sog. Arbeitsstreifen anschließen.
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[Grafik]
Die Ermittlung der Bodenwertminderung erfolgt auf Basis des Servitutsstreifens.
Diese Methodik ist aus folgenden Gründen ein bewährter Ansatz:
Allgemeine österreichweite Verwaltungsübung in Entschädigungsverfahren, zB nach Entschädigungsrichtlinien der Kammern (KRl).
Vergleichbarkeit und gleichmäßige Behandlung aller betroffenen Grundstückseigentümer.
Nachvollziehbarkeit.
Unabhängigkeit von der Grundstücksgröße.
Tatsächlich betroffene Fläche (Servitutsstreifen) ist ausschlaggebend.
Die Servitutsstreifenbreite beträgt für die gegenständliche Leitung gem. Servitutsvertrag GZ WAG II 2/***17***/59 West Austria Gasleitung II Pkt 2 a) 10 m.
Die Länge beträgt 765 m (Planimetrierunng NÖ-GIS)
Fläche 7.650 m²
Der Bodenwert der Servitutsfläche beträgt ungekürzt 29.911,50 €.
Ermittlung der Bodenwertminderung
Beeinträchtigungsgrade aufgrund des Leitungsverlaufs
In den Verträgen sind nicht nur die betroffenen Grundstücke anzuführen, sondern es ist auch der Plan mit dem Verlauf der Leitung beizulegen.
Die Beeinträchtigungsgrade können direkt aus dem Servitutsstreifenverlauf und aus dem Verhältnis Servitutsfläche zur Grundstücksgröße abgeleitet werden. Der ungünstigere Beeinträchtigungsgrad ist für die Bodenwertminderungsberechnung heranzuziehen.
Da die Breiten der Servitutsflächen von unterirdischen Leitungen in der Regel wesentlich geringer, die Belastungen auf der Servitutsfläche jedoch differenzierter sind, werden vier Beeinträchtigungsgrade je Bodenwertstufe unterschieden:
[Grafik]
Die Einstufung aufgrund des Verlaufs durch das belastete Grundstück ist als sehr stark ,die Bodenwertstufe als mittel einzuordnen ist, daher beträgt der Ausgangswert für die Bodenwertminderung 25 %.
Weitere Einflüsse - Korrekturfaktoren
Durch Korrekturfaktoren werden zusätzliche Einflüsse auf die Bodenwertminderung durch die im Boden befindliche Leitung(typ) berücksichtigt :
Leitungsdurchmesser
Thermische Auswirkungen auf die Leitungsumgebung
Bodenbonität - Bodenklimazahl des Grundstücks (= EMZ/Fläche in Ar)
Vorbelastung durch ein Leitungsrecht (Berücksichtigung eines Abschlages von 2,5% gemäß Abschnitt 2.4.)
Leitungsdurchmesser
Da Leitungen unterschiedliche Dimensionen haben und verschiedenste Stoffe transportieren, können technische Maßnahmen erforderlich sein, die neben der Verlegung der Leitung selbst und der Einräumung des Leitungsrechtes darüber hinausgehende Auswirkungen auf die Umgebung haben.
Alle Gasleitungen oder andere Rohrleitungen mit einem Rohrdurchmesser von 1 Meter und mehr erfordern eine entsprechend tiefe Verlegung und damit massivere Eingriffe in die Bodenstruktur sowie Verwendung von entsprechend schweren Baumaschinen, weshalb die Beeinträchtigung oft über die eigentliche Servitutsfläche hinaus wirken. Überdies können Leit- bzw. Sperreffekte und andere nicht vorhersehbare Auswirkungen im Boden auftreten. Daher werden die Bodenwertminderungsansätze in diesen Fällen mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Davon bestehen folgende Ausnahmen, in denen kein derartiger Korrekturfaktur zu berücksichtigen ist:
Leitungen, bei denen die Servitutsfläche auch einen zusätzlich frei zu haltenden Arbeitsstreifen umfasst.
Die Gesamtbreite des Servitutsstreifens überschreitet den dreizehnfachen Wert des Rohrleitungsdurchmessers.
In beiden Fällen wirkt sich eine höhere Belastung bereits durch die Ausmessung der größeren Servitutsfläche aus.
Da Ferngasleitung überwiegend 1 m und größere Durchmesser aufweisen und die Servitutsstreifenbreite 10 m beträgt ist ein Korrekturfaktor von 1,5 anzusetzen.
Thermische Auswirkungen auf die Leitungsumgebung
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 NÖ ROG 2014, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100230/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100230.2016
- Stammnummer
- 134587
- Gültig
- 16.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF