Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100230/2016
Entschädigung für Leitungsrechte bei Schottervorkommen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100230/2016vom 16.08.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 i. V. m. § 124b Z 334 EStG 1988 und § 107 Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, in allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen in der Weise zu versteuern, dass diese mit 33% des für die Rechtseinräumung bezahlten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzusetzen sind, es sei denn der Steuerpflichtige weist eine andere Höhe nach.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde von ***1*** ***2*** und Mag. ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch Mercator Wirtschaftstreuhand GmbH, 2500 Baden, Albrechtsgasse 103, vom 29. April 2015 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, nunmehr Finanzamt Österreich, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 8, vom 13. März 2014, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011, Steuernummer ***6***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang 3
Außenprüfung 3
Steuerliche Feststellungen 4
Tz. 1 Gewinnerhöhung 4
Tz. 2 Grundfreibetrag 5
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen 5
Einheitliche Gewinnfeststellung 5
Prüfungsabschluss 5
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO 5
Schlussbesprechung 6
Arbeitsbogen 6
Servitutsvertrag EVKA aus 1959 6
Servitutsvertrag WAG II aus 1959 7
Servitutsvertrag Gasleitung G00 aus 1959 9
Flurschadensmeldung 9
Rechnung 9
Entschädigungsübersicht 10
Feststellungsbescheid 10
Fristverlängerungsansuchen 11
Beschwerde 11
Privatgutachten vom 15. Jänner 2014 14
Allgemeines 15
Auftrag und Bewertungszweck 15
Sonstiges 15
Wertermittlungsstichtag 15
Verwendete Quellen 15
Befund 16
Ausgewählte Angaben aus dem Auszug aus dem Grundbuch 16
Nicht verbücherte Rechte und Lasten 16
Lage und Erschließung 17
aktuelle Nutzung sowie Widmung und Widmungserwartung 17
Altlasten und Verdachtsflächen 18
Zu erwartende gewinnbare Menge mineralischer Rohstoffe und ausgewählte Rahmenbedingungen eines Abbaus 18
Gutachten 19
Allgemeines 19
Wahl und Begründung der Methode zur Ermittlung der Entschädigungshöhe 19
Ermittlung der Bodenwertminderung 19
Ermittlungsverfahren im Beschwerdevorverfahren 21
E-Mail Landwirtschaftskammer Niederösterreich 21
Vorhalt vom 3. Juli 2015 22
Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2015 25
Einkommensteuerrichtlinien 28
Karte 28
Berechnung 28
Beschwerdevorentscheidung 29
Vorlageantrag 34
Vorlage 34
Beschluss vom 2. Juli 2020 37
Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen (Vorlage durch das Finanzamt) 40
Auftraggeber 40
Zweck 40
Stichtag 40
Rechtsausschluss 40
Entschädigung vs Bodenwertminderung 40
Unterschied Entschädigung/Bodenwertminderung 40
Bodenwertminderung 41
Grundstück 41
Unterlagen 41
Literatur 42
Beschreibung GSt ... 43
Besichtigung vor Ort 43
Lage 43
Widmung 43
Servitute 43
Nutzung - Kataster 44
Tatsächliche Nutzung 44
Bewertung 45
Unterirdische Leitungen 45
Methoden 46
Bodenwert 46
Bezugsgröße Servitutsstreifen 48
Ermittlung der Bodenwertminderung 48
Schlussfolgerung 53
Parteiengehör 53
Gegenäußerung des Privatgutachters (Vorlage der steuerlichen Vertretung) 53
Allgemeines 53
Auftrag und Bewertungszweck 53
Ausgewählte Feststellungen der "Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen" 54
Beschreibung GSt (Seiten 43ff.) 54
Bewertung (Seiten 46ff.) 55
Stellungnahme 55
Allgemeines 55
Zum Bodenwert (siehe oben stehenden Pkt. 6) 56
Schlussfolgerung 58
Stellungnahme des Finanzamts vom 1. Juni 2021 58
Servitutsverträge 61
Rechnung 64
Grundbuchauszug 64
Flurschadensmeldung 64
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost LGBl. Nr. 66/2015 65
Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost 67
Parteiengehör 68
Einschränkung der Beschwerde 69
Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung 70
Ergänzende Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen vom 26. Juli 2021 70
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 71
Sachverhalt 71
Beweiswürdigung 71
Rechtsgrundlagen 71
Pauschalberücksichtigung der Entschädigung für Leitungsrechte 76
Entfall der mündlichen Verhandlung 77
Stattgabe der Beschwerde im eingeschränkten Umfang 77
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 77
Revisionsnichtzulassung 78
Verfahrensgang
Außenprüfung
Bei den Beschwerdeführerinnen (Bf) ***1*** ***2*** und Mag. ***3*** ***4*** fand eine Außenprüfung statt, über die der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom 12. März 2014 unter anderem ausführt:
Betriebsgegenstand: Feldwirtschaft und landwirtschaftliche Tierhaltung
Steuerliche Feststellungen
Tz. 1 Gewinnerhöhung
Die Erlöse von der OMV AG für die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten
- C-LNR 10 a ***31***/2010, Servitutsvertrag vom 18. 8. 2010,
- C-LNR 11 a ***26***/2010, Servitutsvertrag vom 18. 8. 2010 und
- C-LNR 12 a ***27***/2010, Servitutsvertrag vom 18. 8. 2010
auf dem Grundstück GSt.Nr. ***7***, ***8*** in der KG ***18*** wurden nur teilweise als Erlös angesetzt.
Dem Einwand, welcher im vorgelegten Schätzungsgutachten , GZ: 237-13, vom 15. 1. 2014 von der Firma ***9*** Ziviltechniker Gesellschafter mbH, ausgeführt ist, dass das Grundstück für den Abbau von Schotter nicht mehr geeignet ist und sich somit eine Wertminderung von Euro 107.000,- ergibt, kann von der Finanzverwaltung aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Das gegenständliche Grundstück war bereits von der Einräumung der oben angeführten Dienstbarkeiten mit folgenden Dienstbarkeiten
-C-LNR 3 a ***35***/1983, Gasleitungsanlage,
-C-LNR 4 a ***36***/1985, Gasleitungsanlage und technische Anlagen, und
-C-LNR 9 a ***37***/2003, Gasleitungsanlage und Lichtwellenleiterkabel
belastet.
Durch die oben angeführten Leitungsrechte, insbesonders der Gasleitung, WAG, welche auf dem Grundstück über die gesamte Länge von rund 780 m verlegt wurde und dieses defacto teilt, war der Schotterabbau nur mehr sehr erschwert möglich.
Die in den Jahren 2010 abgeschlossenen Servitutsverträge haben somit keinerlei Auswirkung hinsichtlich eines etwaigen Schotterabbaus, welcher übrigens für das Grundstück (***7*** ***8***, KG ***18***) behördlich noch nicht bewilligt wurde.
Infolge der Einbringung von weiteren Leitungen aufgrund der Servitutsverträge vom 18. 8.2010 ergibt sich eine Vergrößerung des Servitutsstreifens, von den bisher nicht als Betriebseinahmen erfassten Zahlung in der Höhe von Euro 109.854,50 wird daher ein pauschaler Abschlag von 30% für die Bodenwertminderung angesetzt und eine Aufteilung auf 20 Jahre vorgenommen.
Dadurch ergibt sich eine Gewinnerhöhung von Euro 3.844,91.
[Grafik]
Tz. 2 Grundfreibetrag
Infolge der Änderung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Tz. 1) wird der Grundfreibetrag auf das Höchstausmaß angepasst.
Dadurch ergibt sich eine Gewinnminderung von Euro 325,62, welche je zur Hälfte bei den Beteiligten berücksichtigt wird.
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
Einheitliche Gewinnfeststellung
[Grafik]
Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:
Abgabenart Zeitraum Feststellung
Einheitliche Gewinnfeststellung 2011 1
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 11.03.2014 stattgefunden.
Arbeitsbogen
Dem Arbeitsbogen der Außenprüfung lassen sich unter anderem die Servitutsverträge hinsichtlich bereits bestanden habender Leitungsrechte entnehmen.
Servitutsvertrag EVKA aus 1959
Demzufolge leistet die OMV Gas GmbH für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. ***7*** ein einmaliges Servitutsentgelt von 772,50 S und eine einmalige Vergütung für Bodenwertminderung von 8.497,50 S, zusammen von 9.270,00 S. Dies für folgende Rechtseinräumungen:
a) Das Recht, auf den in Art. I angeführten Grundstücken innerhalb eines 2 m bereiten Servitutsstreifens, unterirdisch mit mindestens 1 m Erdüberdeckung, eine Stromversorgungskabelanlage samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie notwendigen, jedoch gesondert festzulegenden oberirdischen Vorrichtungen, in der Folge insgesamt kurz "Anlage" genannt, zu verlegen, beziehungsweise zu errichten. Die Lage der "Anlage" und des Servitutsstreifens ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, dessen Zeichnungs- Nr. in Art. l. festgehalten ist.
b) Das Recht, die "Anlage" auf dem genannten Servitutsstreifen zu betreiben, zu überprüfen, zu reparieren, instand zu halten, zu erneuern und umzubauen und zu erhalten.
c) Das Recht, auf dem im Pkt. a) genannten Servitutsstreifen Boden- und Pflanzenhindernisse, die die Ausübung der unter Punkt a) und b) eingeräumten Rechte bzw. den sicheren Bestand der "Anlage" beeinträchtigen oder auch nur gefährden, zu entfernen, sowie überhaupt alles zu unternehmen und vorzukehren, was für den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der "Anlage " notwendig und erforderlich erscheint.
d) Zur Ausübung der unter Punkt a), b) und c) eingeräumten Rechte darf der im Pkt. a) genannte Servitutsstreifen jederzeit durch beauftragte Personen betreten und befahren werden und es dürfen darauf Materialien und Geräte aller Art an- und abtransportiert und zwischengelagert werden.
e) Darüber hinaus verpflichtet(en) sich der (die) Grundeigentümer, alle in den Punkten a) bis d) genannten Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den sicheren Bestand und Betrieb der "Anlage " stören oder gefährden könnte. Insbesondere verpflichtet(en) er (sie) sich, auf dem Servitutsstreifen keine Baulichkeiten zu errichten, Erd- oder Grabarbeiten, die über die zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderliche Bodenbearbeitung hinausgehen, nur im Einvernehmen mit der 0MV Gas vorzunehmen, so wie im Bereich des Servitutsstreifens keine Bäume und keine stark- oder tief wurzelnden Gewächse zu pflanzen.
Für die Dauer der Verlegung der "Anlage " stellt(en) der (die) Grundeigentümer der 0MV Gas einen Arbeitsstreifen von ca. 10 m Breite zur Verfügung. Der Servitutsstreifen liegt innerhalb dieses Arbeitsstreifens. Dieser Arbeitsstreifen wird auch künftig der OMV Gas zur Verfügung gestellt, wenn dies wegen Elementarereignissen oder wegen Großreparaturen für beschränkte Dauer unbedingt notwendig und örtlich möglich ist. Die Bestimmungen von Artikel Vlll. gelten sinngemäß.
Zum Entgelt wird ausgeführt:
Die in Artikel l. vereinbarten einmaligen Vergütungen (Servitutsentgelt und Vergütung für Bodenwertminderung) werden entsprechend dem Ausmaß der tatsächlich in Anspruch genommenen Fläche des Servitutsstreifens endgültig berechnet. Diese Vergütungen sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, abzüglich einer vorläufigen Anzahlung und eines darauf anrechenbaren Optionsentgeltes zur Zahlung fällig, sobald alle Unterschriften auf dem Vertragsoriginal vor dem Notar geleistet und beglaubigt wurden. ...
Für die bei der Verlegung der "Anlage " entstehenden Oberflächenschäden und Wirtschaftserschwernisse leistet die OMV Gas eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsrichtsätze der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Vergütungsbeträge werden gesondert ermittelt und außerhalb-dieses Vertrages verrechnet. ...
Servitutsvertrag WAG II aus 1959
Demzufolge leistet die OMV Gas GmbH für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. ***7*** ein einmaliges Servitutsentgelt von 3.915,00 S und eine einmalige Vergütung für Bodenwertminderung von 43.065,00 S, zusammen von 46.980,00 S. Dies für folgende Rechtseinräumungen:
a) Das Recht, auf den in Art. I angeführten Grundstücken innerhalb eines 10 m bereiten Servitutsstreifens, unterirdisch mit mindestens 1 m Erdüberdeckung, eine Rohrleitung samt den dazugehörigen Nebenanlagen und Fernmeldeanlagen, in der Folge insgesamt kurz "Leitungssanlage" genannt, zu verlegen, beziehungsweise zu errichten. Die Fernmeldeanlagen dürfen ausschließlich für betriebsinterne Zwecke verwendet werden. Sollte eine gewerbliche Nutzung derselben erfolgen, so ist 0MV Gas verpflichtet, eine gesonderte Entschädigung für die gewerbliche Nutzung der Fernmeldeanlagen zu leisten. Die Lage der Rohrleitung und des Servitutsstreifens ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, dessen Zeichnungs-Nr. in Art. l. festgehalten ist.
b) Das Recht, die "Leitungsanlage" auf dem genannten Servitutsstreifen zu betreiben, zu überprüfen, zu reparieren, instand zu halten, zu erneuern und 'umzubauen.
c) Das Recht, auf dem im Pkt. a) genannten Servitutsstreifen Boden- und Pflanzenhindernrsse, die die Ausübung der unter Punkt a) und b) eingeräumten Rechte bzw. den sicheren Bestand der "Leitungsanlage" beeinträchtigen oder auch nur gefährden, zu entfernen, sowie überhaupt alles zu unternehmen. und vorzukehren, was für den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der "Leitungsanlage" notwendig und erforderlich erscheint. Bäume, starke oder tiefwurzelnde Gewächse in einem Abstand von mehr als 3 m von der Achse der Rohrleitung, gefährden den Bestand der Leitung nicht und dürfen nach Verlegung der "Leitungsanlage" nur im Zuge der Vornahme von Überprüfungs-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten und zu nachträglichen Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß vorübergehend entfernt werden.
d) Zur Ausübung der unter Punkt a), b) und c) eingeräumten Rechte darf der im Pkt. a) genannte Servitutsstreifen jederzeit durch beauftragte Personen betreten werden, es dürfen darauf Materialien und Geräte aller Art an- und abtransportiert und zwischengelagert werden und es darf auch mit Fahrzeugen aller Art auf dem Servitutsstreifen gefahren werden.
e) Darüber hinaus verpflichtet(en) sich der (die) Grundeigentümer, alle in den Punkten a) bis d) genannten Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den sicheren Bestand und Betrieb der "Leitungsanlage" stören oder gefährden könnte. insbesondere verpflichtet(en) er (sie) sich, auf dem Servitutsstreifen keine Baulichkeiten zu errichten, Erd- oder Grabarbeiten, die über die zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderliche Bodenbearbeitung hinausgehen, nur im Einvernehmen mit der OMV Gas vorzunehmen, sowie in einem Bereich von 3 m beiderseits der Achse der Rohrleitung keine Bäume und keine stark- oder tiefwurzelnden Gewächse zu pflanzen.
Für die Dauer von Arbeiten gemäß Artikel ll. stelltlen) der (die) Grundeigentümer der OMV Gas einen Arbeitsstreifen von ca. 32 m Breite zur Verfügung. Der Servitutsstreifen liegt innerhalb dieses Arbeitsstreifens. Dieser Arbeitsstreifen wird auch künftig der OMV Gas zur Verfügung gestellt, wenn dies wegen Elementarereignissen oder wegen Großreparaturen für beschränkte Dauer unbedingt notwendig und örtlich möglich ist. Die Bestimmungen von Artikel VIII. gelten sinngemäß.
Zum Entgelt wird ausgeführt:
Die in Artikel l. vereinbarten einmaligen Vergütungen (Servitutsentgelt und Vergütung für Bodenwertminderung) werden entsprechend dem Ausmaß der tatsächlich in Anspruch genommenen Fläche des Servitutsstreifens endgültig berechnet. Diese Vergütungen sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, abzüglich einer vorläufigen Anzahlung und eines darauf anrechenbaren Optionsentgeltes zur Zahlung fällig, sobald alle Unterschriften auf dem Vertragsoriginal vor dem Notar geleistet und beglaubigt wurden....
Für die bei der Verlegung der "Leitungsanlage" entstehenden Oberflächenschäden und Wirtschaftserschwernisse leistet die OMV Gas eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsrichtsätze der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Vergütungsbeträge werden gesondert ermittelt und außerhalb dieses Vertrages verrechnet....
Servitutsvertrag Gasleitung G00 aus 1959
Demzufolge leistet die OMV Gas GmbH für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. ***7*** ein einmaliges Servitutsentgelt von 3.882,00 S und eine einmalige Vergütung für Bodenwertminderung von 42.702,00 S, zusammen von 46.584,00 S.
Rechtseinräumungen und Entgeltvereinbarungen entsprechen jenen des Servitutsvertrags WAG II aus 1959.
Flurschadensmeldung
Für Flurschäden im Jahr 2010 ("Erhöhte Bodenwertminderung im Bereich des Arbeitsstreifens infolge doppelter Beanspruchung der Böden durch parallele Verlegung der Gasleitungen WAG II und G00-***16*** (EUR 10 je lfm, anteilig), wurde ein Betrag von 7.760,00 € für das Projekt G00-***16*** und von 7.830,00 € für das Projekt WAG II von der OMV Gas GmbH ausbezahlt.
Rechnung
Die Bf legten der OMV Gas GmbH am 13.7.2010 eine Rechnung betreffend "Grundüberlassung laut Vereinbarung" Grundstück Nr. ***7*** ***8*** KG ***17*** ***18***, wie folgt (Gesamtbetrag 118.664,00 € netto, 142.396,80 € brutto, Restbetrag nach erhaltenen Anzahlungen 90.739,80 €):
[...]
Entschädigungsübersicht
[Grafik]
[Grafik]
Feststellungsbescheid
Die Bf erklärten folgende Besteuerungsgrundlagen:
[Grafik]
Den Feststellungen der Außenprüfung folgend erließ das Finanzamt mit Datum 13. März 2014 einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2011, mit welchem die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 188 BAO mit 58.634,86 € festgestellt wurden, worauf jeweils 29.317,43 € auf ***1*** ***2*** und Mag. ***3*** ***4*** entfielen.
Begründend wurde ausgeführt:
Hinsichtlich der Gründe für die Wiederaufnahme wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 12. 3. 2014 verwiesen.
[Grafik]
Aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ergibt sich, dass laut Steuererklärung der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
Fristverlängerungsansuchen
Die Bf stellten durch ihre steuerliche Vertreterin am 10. April 2014 ein Ansuchen, die Beschwerdefrist bis 30. April 2014 zu verlängern.
Beschwerde
Mit am 29. April 2014 zur Post gegebenem Schreiben vom selben Tag erhoben die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 13. März 2014 und führten dazu unter anderem aus:
Im Auftrag unserer Mandantinnen erheben wir innerhalb beantragter Frist gegen den Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für 2011 vom 13.3.2014 das Rechtsmittel der
Beschwerde.
Sachverhalt
Im Wirtschaftsjahr 2010/11 erfolgte durch die OMV Gas GmbH, Wien auf dem Grundstück ***8*** KG ***18***, Grundstücknummer ***7*** die Verlegung zweier Gasleitungen (West Austria Gasleitung II und 600-***16***). Zudem wurden begleitende Steuerkabeln verlegt.
Die OMV Gas GmbH leistete neben Anderem eine Entschädigungszahlung für Bodenwertminderung in Höhe von EUR 109.854,50.
Die Bemessung für die Entschädigungszahlung erfolgte nach dem zwischen der Landwirtschaftskammer und dem Leitungsbetreiber abgeschlossenen Rahmenvertrag.
Die Betriebsprüfung hat die Steuerfreistellung der Bodenwertminderung von EUR 109.854,50 nicht anerkannt und einen Betrag von EUR 76.898,15, das sind 70 % der Bodenwertminderung, als ertragssteuerpflichtiges Nutzungsentgelt behandelt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Die zwischen Leitungsbetreiber und der Landwirtschaftskammer abgeschlossenen Rahmenverträge basieren auf von der Landwirtschaftskammer herausgegebenen Richtsätzen.
Die Landwirtschaftskammer hat in einer Stellungnahme von Herrn DI ***10*** ***11*** ausgeführt, dass es sich herausgebildet hat, Bezugsflächen für die Entschädigung herauszuarbeiten. Im konkreten Fall hat die Abgeltung der Bodenwertminderung für das gesamte Grundstück EUR 5,50 je Quadratmeter der Bezugsfläche (des Servitutsstreifens) betragen. Der Servitutsstreifen wurde mit zehn Meter Breite angenommen.
Die zwischen Kammer und Leitungsbetreiber erstellten Rahmenverträge, in denen die Entschädigungszahlen nach den einzelnen Komponenten fachkundig aufgegliedert werden, stellen aus Sicht der Landwirtschaftskammer eine nachvollziehbare Grundlage für die steuerliche Aufgliederung von Entschädigungen dar.
Auch die Finanzbehörde misst den Richtsätzen der Landwirtschaftskammer grundsätzlich Bedeutung bei. Sie verweist zwar, dass die Richtsätze keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung hätten, fordert aber, dass im Einzelfall bei Bestehen von Zweifel an der Richtigkeit der gewählten Ansätze für Bodenwertminderung, Rechtseinräumung, Wirtschaftserschwernis und dgl. eine Überprüfung unter Beiziehung der sachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereichs für Bewertung und Bodenschätzung zu erfolgen hätte (Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 5175 ).
Krassnig (DDDr.UIrich Krassnig in Steuer- und Wirtschaftskartei Heft 36 vom 20.12.2013, Seite1507 ) führt in seinem Artikel "Inkonsistenzen bei der Besteuerung von Entschädigungen für Leitungsdienstbarkeiten" eine ganze Reihe von Gründen an, warum die Bodenwertminderung mehr beträgt als die in der Verwaltungspraxis willkürlich angenommenen 30 %.
Er verweist auch darauf, dass bei Verlegung mehrerer Leitungen es zu Kumulationseffekten kommt.
Das Grundstück beinhaltet Kiesvorkommen und ist deshalb höherwertig. Es werden im üblichen Geschäftsverkehr für Grundstücke mit Kiesvorkommen höhere Werte bezahlt als für normale landwirtschaftliche Grundstücke. Dies auch, wenn noch keine konkrete Abbaubewilligung vorliegt
Für die westlich direkt an das Grundstück Nr. ***7*** angrenzenden Grundstücke Nr.***12***/1, ***12***/2 und ***13*** wurden Bewilligungen für den Schotterabbau erteilt. Das gegenständliche Grundstück ist beim Land Niederrösterreich als noch nicht ausgebeutet vermerkt (s. Sachverständigengutachten S 7). Ein Ansuchen für eine Abbaubewilligung wurde von den Eigentümern noch nicht eingebracht.
Östlich an das Grundstück angrenzend befinden sich Schottergruben, die teilweise bereits ausgebeutet sind und wieder aufgefüllt werden.
Durch die höhere Wertigkeit des Grundstücks ergibt sich eine höhere Wertminderung als Folge der Leitungsverlegungen.
Die Bodenwertminderung für die Leitungsverlegung in 2010 wurde in einem Sachverständigengutachten von Dr. ***14*** ***15***, Firma ***9*** Ziviltechniker GmbH, mit EUR 107.000,-- festgestellt.
Es wurde im Gutachten berücksichtigt. dass in diesem Grundstück bereits Leitungen verlegt worden waren, und dieser Wert betrifft nur die Wertminderung für die Leitungen, die im Wirtschaftsjahr 2010/11 verlegt worden sind.
Die Betriebsprüfung führt aus, dass sie dem vorgelegten Schätzgutachten deshalb nicht folgen könne, weil das Grundstück bereits vor Einräumung der gegenständlichen Dienstbarkeiten mit alten Dienstbarkeiten, insbesondere der Gasleitung WAG belastet war.
Der Schotterabbau sei durch die Gasleitung WAG, welche auf dem Grundstück über die gesamte Länge von rund 780 Meter verlegt worden war und dieses nahezu teilen würde, nur mehr schwer möglich gewesen.
Des Weiteren wird von der Betriebsprüfung ausgeführt, dass die im Jahre 2010 abgeschlossenen Servitutsverträge deshalb keinerlei Auswirkung hinsichtlich eines etwaigen Schotterabbaus hätten (Betriebsprüfungsbericht v.1103.2014, Tz.1).
Ansonsten übt die Betriebsprüfung keine Kritik am Sachverständigengutachten.
Diese Schlüsse und Aussagen der Betriebsprüfung sind nicht richtig.
Eine Begründung für die Höhe des gewählten Ansatzes des steuerpflichtigen Nutzungsentgeltes bzw. der Bodenwertminderung durch die Betriebsprüfung ist dem geänderten Feststellungsbescheid nicht zu entnehmen.
Im beigefügten Lageplan ist die Situierung der Leitungen dargestellt. Vor Einbau der Leitungen im Jahre 2010 wäre eine Schottergewinnung unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsstreifen und Böschungswinkel sowohl von der Ostseite wie auch von der Westseite möglich und wirtschaftlich gewesen. Durch die wesentliche Verbreiterung des Sicherheitsstreifens durch die im Jahre 2010 erfolgten Einbauten von zwei Gasleitungen und Kabelanlagen wird zukünftig nur mehr ein Abbau auf der westlichen Seite möglich sein.
Im Sachverständigengutachten (Seite 9) ist die Nettoabbaumenge ohne jede Belastung durch Leitungen mit 571.857 Kubikmeter angegeben.
Durch die bereits vorher verlegten Gasleitungen durch OMV (WAG) und EVN wurde die Abbaumenge laut Gutachten auf 507.641 Kubikmeter reduziert. Die im Jahre 2010 verlegten Gasleitungen und Kabelanlagen haben eine weitere Verringerung der Abbaumenge auf 409.046 Kubikmeter bewirkt.
Diese Reduktion der Abbaumenge durch die Leitungsverlegungen im Jahre 2010 wurde für die weitere Berechnung der Bodenwertminderung herangezogen.
Im Sachverständigengutachten wurde zudem eine lange Abzinsungsdauer von 25 Jahren gewählt, was einen entsprechend geringeren Barwert zur Folge hat. Zusätzlich wurde ein Risikoabschlag von 20 % vorgenommen. Die Ermittlung der Höhe der Bodenwertminderung durch den Gutachter erfolgte somit vorsichtig.
Da die vertragliche Vereinbarung für die Ablöse der Bodenwertminderung nach den Richtsätzen der Landwirtschaftskammer erfolgt war und ein Sachverständigengutachten die Bodenwertminderung mit EUR 107.000,00 in ähnlicher Höhe festgestellt hat, ersuchen wir um Herausgabe eines geänderten Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO für 2011 unter Beibehaltung eines Ansatzes für Bodenwertminderung von EUR 109.854,50, wie in der Feststellungserklärung 2011 beantragt.
Wir beantragen eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Beigefügt waren folgende Anlagen:
Gutachten über die Höhe der Bodenwertminderung
PGIS Datenbankausschnitt über die Situierung der Leitungen WAG, WAG ll und 00 - ***16***
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 1. Oktober 2013
Privatgutachten vom 15. Jänner 2014
Gutachten der ***9*** Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. über die Höhe der Bodenwertminderung durch die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten auf dem Grundstück GSt.Nr. ***7***, inne liegend der ***8*** in der Katastralgemeinde (= KG) ***17*** ***18*** vom 15. Jänner 2014 (Verfasser: Dr. ***14*** ***15***, staatl. befugter u. beeideter lngenieurkonsulent f. Landwirtschaft allg. beeideter u. gerichtl. zertfizierter Sachverständiger):
Allgemeines
Auftrag und Bewertungszweck
Das Grundstück GSt.Nr. ***7*** ist seit 2010 mit der Dienstbarkeit auf Duldung der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung der Erneuerung und des Umbaus einer Leitungsanlage samt Zubehör belastet. Konkret handelt es sich um die Gasleitungen G00-***16*** und WAG II sowie die Kabelanlage EVKA VS OGG mit zwei Kabelsträngen. Daher wurden wir beauftragt, die mit der Dienstbarkeit verbundene Bodenwertminderung zu ermitteln. Der ermittelte Wert soll aus Sicht der Auftraggeber Grundlage der steuerlichen Behandlung der vom Dienstbarkeitsnehmer geleisteten Zahlungen sein.
Sonstiges
Ausdrücklich wird festgehalten, dass es nicht Auftrag vorliegenden Gutachtens ist, auf den Grundstücken allfällig vorhandene Bodenkontaminationen zu erheben und zu untersuchen. Demnach bleibt folglich auch der Einfluss gegebenenfalls vorhandener Kontaminationen auf den zu ermittelnden Wert im gegenständlichen Gutachten unberücksichtigt.
Wertermittlungsstichtag
18.8.2010
Verwendete Quellen
vom Auftraggeber überlassene Unterlagen
[...]
Sonstige Quellen
[...]
> Bauer, F. (2006b): Wertermittlung von Rechten und Lasten, Graz (= Skriptum der Liegenschaftsbewertungsakademie GmbH).
> Befundbericht im Rahmen des vorliegenden Gutachtens.
> Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen/BEV (2010): Austrian Map Fly 5.0. Wien.
> Gerardy, Th. et. al. (2008): Praxis der Grundstücksbewertung, München (= Loseblattsammlung).
> Holzner, P.; Renner, U. (2005): Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) von Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen, lsernhagen (= Der "Ross-Brachmann").
> Köhne, M. (2007): Landwirtschaftliche Taxationslehre, Berlin, Wien.
> Kranewitter, H. (2007): Liegenschaftsbewertung, Wien.
[...]
> Seiser, F. J.; Kainz F. (2011): Der Wert von Immobilien, Standards und Praxis der Bewertung, Graz.
> Umweltbundesamt (2014): Altlasten und Verdachtsflächen, Wien (= URL: http://www.umweItbundesamt.at/umweltschutz/altlasten/vfka... mit Abfragedatum 13.1.2014).
Befund
Die Befundaufnahme und die Erhebungen am Stadtamt ***18*** wurden am 12.11.2013 durchgeführt.
Ausgewählte Angaben aus dem Auszug aus dem Grundbuch
Nachfolgendes Grundstück ist von der gegenständlichen Dienstbarkeit betroffen: Grundbuch: ***17*** ***18***, Einlagezahl (= EZ): ***8***
[...]
Es wird darauf verwiesen, dass die Flächenangaben gemäß Auszug aus dem Hauptbuch unverbindlichen Charakter haben und keinen Rechtsanspruch begründen
Grundeigentümer:
***1*** ***2***, geb. ***19***, Mag. ***3*** ***4***, geb. ***20***, jeweils ideelles 1/2-Eigentum
Rechte und Lasten, gegenständliches Grundstück betreffend:
[...]
Nicht verbücherte Rechte und Lasten
Gemäß der Erklärung des Auftraggebers ist gegenständliches Grundstück verpachtet. Der Pachtzins beträgt im konkreten Fall € 350,00/ha, wobei dieser Betrag
1. einen Durchschnittswert für alle an diesen Pächter verpachtete Grundstücke unterschiedlicher Qualität darstellt und
2. auch die Abgeltung der Benutzung von Gebäuden beinhaltet.
Lage und Erschließung
[...]
Abbildung 1: Lage gegenständlichen Grundstücks im Großen
...
Abbildung 2: Lage gegenständlichen Grundstücks im Detail
...
aktuelle Nutzung sowie Widmung und Widmungserwartung
Das Grundstück GSt.Nr. ***7*** wird ackerbaulich genutzt. Es befindet sich im gewidmeten Grünland, und es ist keine Widmungsänderung absehbar.
Darüber hinaus führen im Boden verlegte Gasleitungsanlagen samt Zubehör sowie Energieversorgungskabelanlagen bzw. Lichtwellenleiterkabel über gegenständliches Grundstück (siehe oben stehende Rechte und Lasten):
> West-Austria-Gasleitung (= WAG) in Bearbeitungsrichtung (siehe planliche Darstellung im Anhang)
> West-Austria-Gasleitung Il (= WAG II) in Bearbeitungsrichtung (siehe planliche Darstellung im Anhang)
> Gasleitung G00-***16*** in Bearbeitungsrichtung (siehe planliche Darstellung im Anhang)
> Energieversorgungskabelanlage (= EVKA) in Bearbeitungsrichtung (siehe planliche Darstellung im Anhang)
> EVN-Gasleitung entlang der westlichen Grundstücksgrenze (parallel zur nach ***30*** führenden Straße) mit einem Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze
> EVN-Stromleitung entlang der östlichen Grundstücksgrenze (parallel zur nach ***21*** führenden Straße) mit einem Abstand von 0 bis 0,5 m von der Grundstücksgrenze
Altlasten und Verdachtsflächen
Die Internetabfrage hinsichtlich Altlasten oder Verdachtsflächen auf dem zu bewertenden Grundstück ergab, dass gegenständliches Grundstück nicht im Verdachtsflächenkataster oder Altlastenatlas verzeichnet ist:
Bundesland: Niederösterreich
[...]
Information: Dieses Grundstück ist nicht im Verdachtsflächenkataster oder AltIastenatIas verzeichnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Verdachtsflächenkataster nur ein Teil der in Österreich gemeldeten Altablagerungen und Altstandorte eingetragen ist. Daher kann, wenn ein Grundstück nicht im Verdachtsflächenkataster eingetragen ist, nicht der Schluss gezogen werden, dass keine Kontamination vorliegt. Darüber hinaus haben die bei der Immobilienbewertung üblichen Untersuchungen keine Hinweise ergeben, dass gegenständliche Grundstücksteile von einer wertbeeinflussenden Kontaminierung, sei sie natürlichen oder chemischen Ursprungs, betroffen sind.
Zu erwartende gewinnbare Menge mineralischer Rohstoffe und ausgewählte Rahmenbedingungen eines Abbaus
Auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstückskomplex, bestehend aus den Grundstücken GSt.Nr. ***13***, ***12***/1 und ***12***/2, wurde mit Bescheid vom 3.5.2007 (WA1-***22***-2005) der abschnittsweise Abbau (Trockenbaggerung) und die anschließende Aufhöhung auf 2 m über HGW bewilligt. Die Gesamtfläche der Abbaufelder abzüglich der Sicherheitsstreifen ergibt eine Abbaufläche von rund 24 ha. Das gesamte bewegte Volumen beträgt rd. 1.990.000 m3, jenes des wirtschaftlich verwertbaren Materials wird bei einer gewinnbaren Mächtigkeit von ca. 7,5 m auf rund 1.400.000 m3 errechnet. Die Abraummenge wird bei einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 2,5 m entsprechend den Schürfergebnissen mit rund 600.000 m3 angenommen. Gegenüber Anrainergrundstücken sind folgende Schutzstreifen aus gewachsenem Boden zu belassen:
> gegenüber Feldwegen 5 m
> gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen 10 m
> gegenüber sonstigen Anrainerflächen 3 m
Die Grubenböschungen sind grundsätzlich in gewachsenem Material zu belassen, die max. Böschungsneigung hat 2:3 zu betragen.
Sonstiges
Gemäß Auskunft der Abteilung "Allgemeiner Baudienst" BD1/Gruppe Baudirektion/Amt der NÖ Landesregierung, ist gegenständliches Grundstück noch nicht ausgebeutet.
Gutachten
Allgemeines
Auf Basis des oben stehenden Befundes und der angeführten Quellen wird nachfolgendes Gutachten erstattet. Da gegenständliche Liegenschaft nicht im Verdachtsflächenkataster oder Altlastenatlas verzeichnet ist und im Rahmen der Befundaufnahme keine Wahrnehmungen gemacht wurden, die auf Kontaminationen schließen ließen, wird aus diesem Titel keine Wertbeeinflussung abgeleitet. (Wird nachträglich festgestellt, dass bewertungsgegenständliche Liegenschaft von einer Kontaminierung betroffen ist oder dass sie in einer Weise genutzt wurde oder wird, die zu einer Kontamination führen könnte, könnte dies den ausgewiesenen Wert verringern.)
Wahl und Begründung der Methode zur Ermittlung der Entschädigungshöhe
Vergleichbare Kauffälle, die sich im Wesentlichen nur durch den Bestand einer vergleichbaren Dienstbarkeit und durch die Bestandsfreiheit unterscheiden, sind in der Praxis nicht erhebbar. Weiters wird die Suche nach vergleichbaren Kauffällen noch zusätzlich erschwert, da gegenständliches Grundstück ein abbauwürdiges Schottervorkommen aufweist. Auch wenn zum Stichtag keine rechtskräftige Abbaubewilligung vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass derartige Grundstücke im gewidmeten Grünland zu einem höheren Preis gehandelt werden wie Grundstücke ohne Schottervorkommen. Da mit 3.5.2007 auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstückskomplex der abschnittsweise Abbau und die anschließende Aufhöhung auf 2 m über HGW bewilligt wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass ohne den Einbau von Gasleitungen bzw. Energieversorgungskabelanlagen auf Grundstück GSt.Nr. ***7*** der Schotterabbau bewilligt worden wäre. Daher findet das Ertragswertverfahren bzw. die Differenzmethode Anwendung.
Ermittlung der Bodenwertminderung
Eingangsdaten für die Kalkulation:
1) Zeitraum des Abbaues: 25 Jahre (Der lange Zeitraum beschreibt auch das unwägbare zeitliche Kalkül hinsichtlich der Erteilung einer Abbaubewilligung)
2) wirtschaftlich und technologisch verwertbare Abbaumenge/ha: 58.000 m3 (1.400.000 m3/24 ha)
3) Abbauzins: € 2,00/m3 (gemäß Erfahrung)
4) Kapitalisierungszinssatz: 2,71 % (siehe Anhang)
5) angenommener jährlicher landwirtschaftlicher Pachtzins: € 250,00/ha (Ansatz unter Berücksichtigung der Lage aus Erfahrung, weil konkreter Pachtzins gemäß Befundbericht die Abgeltung der Benutzung von Gebäuden beinhaltet und einen Durchschnittswert für alle an diesen Pächter verpachtete Grundstücke unterschiedlicher Qualität darstellt)
6) Risikoabschlag für: kaufmännisches Risiko, tatsächliche Abbautiefe, tatsächliche Qualität, ggf. unwirtschaftlich zu gewinnende Teilmengen, Sicherheitsstreifen, Gestaltungsflächen, unverwertbare Bestandteile...
[Grafik]
Die Bodenwertminderung des Grundstückes GSt.Nr. ***7***, ***8***, GB ***17*** ***18*** durch gegenständliche Dienstbarkeiten beträgt zum Stichtag gerundet € 107.000,00.
Anlagen:
> Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes
...
Ermittlungsverfahren im Beschwerdevorverfahren
E-Mail Landwirtschaftskammer Niederösterreich
***10*** ***11*** von der Landwirtschaftskammer Niederösterreich teilte dem Ehegatten einer der Bf mit E-Mail vom 1. Oktober 2013 mit:
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage betreffend die Aufgliederung einer Entschädigung für die Gashochdruckleitung 'WAG Plus, welche durch die Gas Connect Austria betrieben wird, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Errichtung einer Leitungsanlage auf einem Grundstück bewirkt zweifelsfrei eine Wertminderung der hievon betroffenen Liegenschaft, welche dem Grundeigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angemessen abzugelten ist. Man denke dabei beispielhaft an das Bauverbot im Leitungsbereich, das Verbot der Begründung einer Forstkultur oder Kurzumtriebsfläche bzw. der Anpflanzung anderer tiefwurzelnder Gewächse, die erschwerte Errichtung von Bringungswegen etc.
Es ist festzuhalten, dass sich die Wertminderung nicht nur auf den Servitutsstreifen bezieht, sondern stets eine Auswirkung auf den Wert der Gesamtliegenschaft hat. Es darf an dieser Stelle an den Bewertungskatalog der Ziviltechniker verwiesen werden, in welchem unter dem Bewertungsgrundsatz L-5-84 ausgeführt ist: "Obwohl sich die Verkehrswertminderung immer auf das gesamte und ungeteilte Grundstück auswirkt, hat es sich eingebürgert, Bezugsflächen für die Entschädigung herauszuarbeiten, weil landwirtschaftliche Grundstücke derart unterschiedlich sind, dass sonst jede Vergleichsmöglichkeit der Entschädigungsbemessung verloren gehen würde."
Dem folgend ist klargestellt, dass die seitens der Gas Connect Austria gewählte Bewertungssystematik als richtig und nachvollziehbar zu bezeichnen ist (Wertminderung der Gesamtliegenschaft wird auf fiktiven Streifen umgelegt). Es darf auch auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (etwa 1 Ob 161/70 oder 2 Ob 666/87) hingewiesen werden, welche ebenfalls bestätigen, dass sich die Wertminderung immer auf das gesamte ungeteilte Grundstück bezieht.
Die zwischen Kammer und Leitungsbetreiber erstellten Rahmenverträge, in denen die Entschädigungszahlungen nach den einzelnen Komponenten fachkundig aufgegliedert werden, stellen aus Sicht der Landwirtschaftskammer jedenfalls eine nachvollziehbare Grundlage für die steuerliche Aufgliederung von Entschädigungen dar.
Für das gegenständliche Leitungsprojekt stellt sich die Entschädigung wie folgt dar (je m2 Servitutsfläche):
Servitutsentgelt ("Abgeltung der Bereitschaft zur Einräumung der Dienstbarkeit") 0,50 €/ m2
Abgeltung der Bodenwertminderung des gesamten Grundstückes
Ackerland und ackerfähiges Grünland 5,50 €/ m2
Da die Servitutsstreifenbreite 10 m beträgt, leitet sich somit eine Entschädigung von 60,-- €/lfm für das gegenständliche Leitungsprojekt ab.
Vorhalt vom 3. Juli 2015
Das Finanzamt teilte den Bf mit Vorhalt vom 3. Juli 2015 mit:
Sie haben von der OMV AG für die Gewährung der Dienstbarkeit, dass auf ihrem Grundstück Leitungen (Gasleitungen und Energieversorgungskabel) gelegt werden durften, Entschädigungszahlungen erhalten. Diese Zahlungen beliefen sich im Jahr 2011 auf netto 118.664,00 Euro, davon waren 10.864 der Besteuerung zugeführt worden, verbleiben 107.799 Euro die als steuerfreie Beträge nicht in der Abgabenerklärung aufgenommen worden waren. (Die Umsatzsteuer wurde in richtiger Höhe abgeführt).
Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und ergibt sich aus der Kontrollmitteilung der OMV AG. Strittig ist, ob der gesamte Betrag als steuerfrei zu behandeln ist bzw. wie hoch der Teil des steuerpflichtigen Entgelts ist. Im Rahmen der Außenprüfung wurde auch der verbleibende steuerpflichtige Teil als Wirtschaftserschwernis auf 20 Jahre verteilt.
Dazu wird ausgeführt: -
Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind mehrere Komponenten enthalten:
- Entgelt für die Einräumung von Rechten (durch die Durchschnittssätze der Pauschalierung nicht abgegolten und daher steuerlich zusätzlich zu erfassen)
- Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz (Bodenwertminderung
- steuerfrei, wenn Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich)
- Entgelt für Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis im land- und forstwirtschaftlichen Bereich ist grundsätzlich steuerpflichtig, bei Vollpauschalierung jedoch nur, wenn es dadurch zu einer Einheitswertminderung gekommen ist.
Wie oben ausgeführt, enthalten Entschädigungen für die Einräumung von Servituten mehrere Komponenten (z.B. Entgelt für die Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall, Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz).
Es ist daher eine Aufteilung des von der OMV erhaltenen Gesamtbetrages in die einzelnen Komponenten vorzunehmen:
Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (damals geltende Fassung) sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen.
Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird, eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 120f zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 und Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft (vgl. VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093). Nur dieser Betrag ist steuerfrei und kann von der Entschädigungszahlung in Abzug gebracht werden.
Die übrigen Komponenten der Entschädigungszahlung sind als steuerpflichtig zu behandeln.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft grundsätzlich den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 01.06.2006, 2003/15/0093).
In der Beschwerde wurde einerseits auf die Darstellung im Vertrag (Rechnung) verweisen und auf die Richtsätze der Kammern. Dazu wird ausgeführt:
Durch die Landwirtschaftskammern werden im Zusammenhang mit bäuerlichen Verträgen für die Entschädigungen in der Land- und Forstwirtschaft Richtsätze erstellt. Aufgrund dieser Richtsätze werden zwischen Kammer und Leitungsbetreiber Rahmenverträge erstellt, in denen die Entschädigungszahlungen nach den einzelnen Komponenten aufgegliedert werden. Diese Richtsätze und Aufgliederung sind Empfehlungen an die Kammermitglieder und entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.
Ebenso wenig entfaltet eine in Verträgen (OMV und die Beschwerdeführerinnen) getroffene Zuordnung der Entschädigungssumme zu den einzelnen Komponenten für das Finanzamt eine Bindungswirkung (in diesem Zusammenhang ist auf § 21 BAO verwiesen, wo für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht das äußere Erscheinungsbild der Verträge zur Anwendung gelangt).
In der Fachliteratur wird die Wertminderung für Leitungen - bezogen auf den Schutzstreifen (für den die Entschädigung eigentlich gezahlt wird) - mit 5 - 30 % angegeben. Hiebei ist auch zu erwähnen, dass seitens der Bodenschätzung zahlreiche Untersuchungen betreffend Bodenwertminderung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durchgeführt wurden. Es wurden auf Basis der Kaufpreissammlung der Finanzämter belastete und unbelastete Grundstücke (in gleicher bzw. ähnlicher Lage und mit gleicher bzw. ähnlicher Beschaffenheit) miteinander verglichen. Die Untersuchungen ergaben, dass die Mehrzahl der mit Servituten belasteten Grundstücke gegenüber den unbelasteten Grundstücken keine wesentlich geringeren Kaufpreise aufweisen.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie hat sich aus dem Ergebnis diverser Gutachten der Bodenschätzer eine großzügige Verwaltungspraxis (die im Übrigen mit der Landwirtschaftskammer akkordiert ist) entwickelt. In dieser wird ausführt, dass Entgelte bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 € sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 € der Anteil der Bodenwertminderung mit 30 % und der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen wird, wenn der Waldanteil - wie im konkreten Fall - unter 10% liegt.
Der Oberste Gerichtshof geht in mehreren Urteilen davon aus, dass eine Entschädigungszahlung immer auf das Gesamtgrundstück wirkt. Tatsächlich ist jedoch nur eine kleine Fläche (Streifen) von diesen Leitungsrechten betroffen und bei weitem nicht die gesamte Fläche.
Die Schlüssigkeit der Schätzung wonach 30 % der Entgeltssumme - gedeckelt mit 15.000 Euro als Bodenwertminderung der Gesamtentschädigung - und somit steuerfrei - angenommen werden, ergibt sich auch im Hinblick auf das VWGH-Erkenntnis vom 7. 7. 2011, 2008/15/0142 hingewiesen. Laut dieser Entscheidung wurde bei der Entschädigung für eine Erdgasleitung nur eine steuerfreie Wertminderung von 10 % anerkannt, der Rest wurde als steuerpflichtig behandelt.
In der Beschwerde wird auf ein Gutachten der "***9***" - Verfasser Dr. ***14*** ***15*** verwiesen. In diesem wird ausgeführt, dass eine Bodenwertminderung aufgrund in Höhe von 107.000 Euro gegeben sei. "Auf dem Grundstück befindet sich ein abbauwürdiges Schottervorkommen. Da auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstückskomplex der abschnittsweise Abbau und die anschließende Erhöhung auf 2m über HGW bewilligt wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass ohne Einbau von Gasleitungen bzw Energieversorgungskabelanlagen auf dem Grundstück der Schotterabbau bewilligt worden wäre". Daher findet das Ertragswertverfahren bzw die Differenzmethode Anwendung. Demnach wurde die Bodenwertminderung ausschließlich damit begründet, dass sich die Schotterausbeute verringern würde, weitere Argumente für die hohe Bodenwertminderung werden in diesem Gutachten nicht ausgeführt.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist dieses Gutachten zu verwerfen, denn der Gutachter differenziert bei der Differenzmethode nicht hinsichtlich der bereits seit längerer Zeit bestehenden Leitung und der nunmehr gegenständlichen, die neben der bestehenden Leitung in die Erde verlegt wurde. Schon durch den ersten "Leitungseinbau" ist die Abbaumöglichkeit des Schotters möglicherweise eingeschränkt worden und nicht dadurch, dass neben der bestehenden Leitung parallel dazu eine neue Leitung in die Erde gelegt wurde. Dadurch ist möglicherweise der "Nichtabbaustreifen" für eventuellen Kiesabbau etwas breiter geworden, man kann jedoch sicherlich von keiner derart großen Entwertung des Grundstückes ausgehen, denn in der Beschwerde wird ausgeführt, dass ein Abbau von Kies nach wie vor von der Westseite aus möglich ist. Damit ist die grundsätzliche Möglichkeit des Kiesabbaus nach wie vorgegeben.
Wenn im Gutachten ausgeführt wird, dass eine Verringerung des Kiesabbaus gegeben sei, so muss auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der große Einschnitt durch die erste Leitungsverlegung verursacht wurde und die nachfolgende Leitungsverlegung höchstens die Kiesausbeutung verringert. Außerdem nimmt das Gutachten in keiner Weise dazu Stellung, dass auf gegenständlichem Grundstück noch gar keine Abbaubewilligung gegeben ist, sondern betrachtet die hypothetischen Erlöse aus dem Schotterverkauf als gegebene Größen.
Die von der Betriebsprüfung angenommenen 30% des Gesamtbetrages als steuerfrei zu belassen ist nach der Verwaltungspraxis zu hoch gegriffen, da eine Deckelung mit 15.000 Euro gegeben ist (vgl. dazu Einkommensteuerrichtlinien), weshalb nur diese 15.000 Euro als steuerfrei belassen werden können.
Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung als "Wirtschaftserschwernis" vorgenommenen Verteilung auf 20 Jahre wird ausgeführt:
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse stellen wirtschaftlich einen Ersatz der Mehraufwendungen dar die eine Land- und Forstwirt infolge der erschwerten Bewirtschaftung in den folgenden Jahren erwachsen (VwGH 24.2.1961, 3045/58). Wirtschaftserschwernisse können sich dadurch ergeben, dass durch die Bewirtschaftung der Ackerfläche verteuert. Da es sich in diesem Fall um ein Erdkabel handelt ist eine derartige "erschwerte Bewirtschaftung" nicht gegeben, weshalb eine 20-jährige Verteilung nicht zum Tragen kommt.
Im Rahmen der Erledigung der Beschwerde ist geplant eine Verböserung (siehe oben) durchzuführen.
Um Stellungnahmen zu den obigen Ausführungen wird bis zum 1.8.2015 ersucht.
Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2015
Innerhalb verlängerter Frist gaben die Bf durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 10. August 2015 bekannt:
Auf Seite drei des Vorhalts wird ausgeführt, dass laut Ansicht des Finanzamtes das Gutachten über die Bodenwertminderung zu verwerfen ,sei. "Es würde nicht differenziert hinsichtlich der bereits seit längerer Zeit bestehenden Leitungen und der nunmehr gegenständlichen, die neben der bestehenden in die Erde verlegt wurde." Diese Begründung trifft nicht zu.
Wie schon in der Beschwerde hingewiesen, wurde nur die Verringerung der Abbaumenge durch die letzte Leitungsverlegung im Jahre 2010 für die Berechnung der Bodenwertminderung herangezogen.
Auf Seite neun des Gutachtens sind in drei Spalten Abbauflächen und Abbaumengen unter Berücksichtigung von Randstreifen und Böschungen dargelegt, wobei das Grundstück getrennt betrachtet wird, und zwar:
-> ohne Leitungen,
-> mit zum Stichtags bereits verlegt gewesenen Leitungen WAG und EVN und
-> mit allen Leitungen zum Stichtag.
Die mögliche Abbaumenge hat sich durch die letzte Leitungsverlegung von netto 507.641 m3 um 98.595 m3 auf 409.046 m3 verringert. Nur diese Verringerung der Abbaumenge wurde in die weitere Betrachtung einbezogen. Sie bedeutet eine Wertminderung ohne Abzinsung von EUR 197.190,00, wobei dieser Betrag durch Abzinsung wesentlich verringert wurde.
Der hohe Wert ergibt sich durch das gleichzeitige Verlegen von zwei Gasleitungen und einer Kabelleitung. Auch die Verlegungslänge von ca. 780 Meter begründet diesen hohen Wert.
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 NÖ ROG 2014, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100230/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100230.2016
- Stammnummer
- 134587
- Gültig
- 16.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF