…Den Berufungsausführungen ist insoweit zu folgen, als dass ein fur eine Schuld als Bürge und Zahler Haftender von der der GläubigerIn stets ohne Vormahnung des Schuldners in Anspruch genommen werden kann (§ 1357 ABGB). Die Sicherstellung von Krediten durch ein Höchstpfandrecht kann nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme…
…Den Berufungsausführungen ist insoweit zu folgen, als dass ein fur eine Schuld als Bürge und Zahler Haftender von der der GläubigerIn stets ohne Vormahnung des Schuldners in Anspruch genommen werden kann (§ 1357 ABGB). Die Sicherstellung von Krediten durch ein Höchstpfandrecht kann nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…gegenständlichen Verbindlichkeiten nicht mehr zu bilanzieren seien. Der BFH vertrete diesbezüglich allgemein die Ansicht, dass rechtlich entstandene Verpflichtungen erst dann ausgebucht werden dürften, wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen sei (BFH, BStBl II, 1989, 359)…
…Bewertung dieser Sparbücher, nämlich die Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, sind ebenfalls dieselben. Es ist daher zulässig, die hier strittigen Sparbücher für eine Bewertung zusammenzufassen. Inanspruchnahme durch den Gläubiger: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des § 4 Abs…
…dieses Darlehen als verdecktes Eigenkapital qualifiziert worden, als die Erhöhung 2011 der Darlehensverbindlichkeit um EUR 5.884.479,00 (2011) durch keine schriftliche Vereinbarung iSd Angehörigenjudikatur dokumentiert und somit den Publizitätsanforderungen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprochen worden sei. Darüber hinaus habe die Bf…
…als Verbindlichkeiten in der Bankbilanz auszuweisen, sondern steuerlich gewinnerhöhend aufzulösen sind, da mit einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Aufgrund des Prinzips der periodengerechten Gewinnermittlung wurden im Jahr 2013 nur jene Sparguthaben gewinnerhöhend aufgelöst, welche genau 30 Jahre nicht mehr…
…soll; weiters wurde vereinbart, die gemeinsamen Schulden auf der jeweils in ihrem Alleineigentum befindlichen Wohnung allein zurückzuzahlen und den anderen Vertragsteil für den Fall einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger schad- und klaglos zu halten. Bezüglich des hier gegenständlichen Erwerbs des Bw. verpflichtete sich YY, ihren…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…werden daher mit Eintritt der Bedingung abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als Eigentümer der…
…ist (vgl. VwGH 24.05.93, 92/15/0041 zum Erlöschen der Schulden durch Zahlung der Ausgleichsquote). Ist mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen, so ist die Verbindlichkeit - auch wenn sie noch besteht - nicht mehr auszuweisen (VwGH 27.09.2000, 96…
…des Prof. Doralt in seinem Einkommensteuerkommentar, in dem er aber selbst verlange, dass mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger sprechen müssten, was nach objektiv erkennbaren Tatsachen zu beurteilen sei. Dieses Sachverhaltsmerkmal sei selbst zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung (1999) nicht vorgelegen. Es…
…an der G-GmbH. Entgegen den Ausführungen des Bw. ist ein Bürge nicht im selben Ausmaß wie der Schuldner unmittelbar belastet, weil ihm selbst bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger noch ein Regressanspruch gegen den Schuldner zukommt (der sodann entsprechend zu bewerten ist). Die Bürgschaft kann…
…übernehme. Das Vorhaben des Kaufes sei letztlich aber gescheitert. Dies bedeutet, die den Berufungswerber treffenden monetären Verpflichtungen als OEG-Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern sind ertragsteuerlich nicht anders einzustufen als dessen Inanspruchnahme aus der schlagend gewordenen Bürgschaft (iZm dem beabsichtigten, schließlich gescheiterten Ankauf des Einfamilienhauses durch WM)…
…seien die unternehmensrechtlichen Grundsätze maßgeblich, ist dem zu entgegnen: Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, sodass die - bestehende - rechtliche Verpflichtung…
…die nichterfolgte schriftliche Zahlungsaufforderung an die Pächterin, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch die Pächterin innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung oder den Nichtablauf der 4-wöchigen Frist einwenden. Derartige Einwendungen gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger, die sich aus der Auslegung des Garantietextes…
…29), wäre eine Verbindlichkeit trotz zivilrechtlichen Weiterbestehens „auszubuchen“, wenn mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr gerechnet werden müsse. Eine drohende Inanspruchnahme hat der Bf nicht behauptet; insbesondere bei der aus einer Bürgschaftsübernahme resultierenden Verbindlichkeit gegenüber dem Gruppenträger (sofern diese überhaupt betrieblich veranlasst ist)…
…seien die unternehmensrechtlichen Grundsätze maßgeblich, ist dem zu entgegnen: Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, sodass die - bestehende - rechtliche Verpflichtung…
…11. September 2001 nach Mazedoniern an eine unbekannte Adresse verzogen. Mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers, nahm das Verfahren wieder auf und stellte mit Bescheid vom 23…