Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2186-W/06
Durchführung der Berichtigung gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 BewG. wenn von der Kreditgeberin gegenüber der Erbin die Haftung aus der vom Erblasser abgegebenen Bürgschaftserklärung und die Sachhaftung mit den im Erbweg erworbenen Liegenschaftsanteilen geltend gemacht wird, und der Antrag auf Berichtigung fristgerecht gestellt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2186-W/06vom 20.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Ullrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Berichtigung der
Erbschaftssteuer gemäß
§ 5 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1995,
BGBl. 1955/148 (BewG.), entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben. Die Erbschaftssteuer wird wie folgt
abgeändert:
|
Anteiliger
Einheitswert I und II
|
62.135,00
€
|
davon
gemäß
§ 8 Abs.5 Erbschafts- und Schenkungs-
|
|
steuergesetz
1995, BGBl.1955/141, (ErbStG), 2%
|
1.242,70
€
|
abzüglich
gemäß
§ 8 Abs.6 ErbStG
|
5,80
€
|
Erbschaftssteuer:
|
1.236,90
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlüssen des
Bezirksgerichtes N. vom 7. April 2004 wurde in der Verlassenschaftssache
nach dem am 26. August 2003 verstorbenen F.G. ein rechnerischer Nachlass
von € 257.338,32 zu Gericht genommen und dieser Nachlass der Bw., als
erblicher Witwe zu einem Drittel, sowie K.G., als erblicher Tochter, zu zwei
Drittel, auf Grund deren zu Gericht genommenen bedingten Erbserklärungen,
eingeantwortet.
Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes N. vom 23. Juni 2004 wurde der rechnerische Nachlass um
Passiva idHv. von € 398.513,00 an Kreditforderungen
ergänzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern wurde gegenüber der Bw. die
Erbschaftssteuer idHv: € 9.600,50 festgesetzt, wobei der Betrag von
€ 398.513,00 bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht als
Schulden berücksichtigt wurden
Dagegen erhob die Bw. durch
ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag
auf Berichtigung der Erbschaftssteuer gemäß
§ 5 Abs. 2 BewG
und begründete diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt:
Für
den Fall, dass die Behörde an der Ansicht festhalten sollte, die
Verbindlichkeiten des Erblassers seien zu Lebzeiten bloß bedingt
entstanden und es sei in dem Verlangen der Gläubigerin nach einer
hypothekarischen Besicherung durch Verpfändung des Privatvermögens des
Erblassers keine Inanspruchnahme desselben zu sehen, so haben die Erben
jedenfalls eine Last erworben, deren Entstehen vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung abhängt. Für den Fall des Eintritts der Bedingung ist gem.
§ 5 (2) zu berichtigen.
Die
Erbinnen wurden bereits vor Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der F.G. GmbH von der S.B. in ihrer Eigenschaft als
Rechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten des Erblassers in Anspruch
genommen. Unmittelbar
nach
.
dem Ableben des Erblassers ist die Gläubigerin an die Erben, die
Berufungswerberin und deren Tochter, herangetreten und hat. aufgrund der
dargestellten Verpflichtungen des Erblassers die Zahlung und die Verwertung des,
wie oben dargestellt, verpfändeten Privatvermögens nämlich der
nachlasszugehörigen Liegenschaften und. Liegenschaftsanteile zu ihren
Gunsten gefordert. Mittlerweile wurde bereits eine Liegenschaft verkauft; der
Erlös/Kaufpreis dient der Befriedigung der Gläubigerin.
Mit
Schreiben des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom
19. Jänner 2005 wurde die Bw. zu diesem Vorbringen näher befragt
und ersucht, Beweismittel zu der von ihr aufgestellten Behauptung
beizubringen.
Daraufhin
teilte die Partei mit Schreiben vom 3. März 2005 mit, dass sie und
ihre Tochter nach dem Ableben von F.G. zunächst versucht hätten die
F.G. GmbH weiterzuführen. Nach wenigen Wochen hätte sich allerdings
herausgestellt, dass dieses Unternehmen so auf den Erblasser zugeschnitten war,
dass es keinem seiner Mitarbeiter möglich war diesen zu ersetzen, was
beträchtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von
Auftraggebern gegenüber der F.G. GmbH zu Folge gehabt hätte; wodurch
die Einleitung des Konkursverfahrens über deren Vermögen unabdingbar
geworden wäre. Daher wäre es - im Vorfeld dazu- am 4. November
2003 zu einem Gespräch zwischen den Erbinnen und der S.B. gekommen, in
welchen die S.B. von den Erbinnen die Vorlage eines Konzeptes zur Verwertung der
ihr zum Pfand bestellten, zum Nachlass nach F.G. gehörenden, Liegenschaften
einforderten. Gleichzeitig hätte die S.B. den Erbinnen mitgeteilt, dass
sämtliche, aus den Verkauf dieser Liegenschaften erzielten,
Veräusserungserlöse der Rückführung der bestehenden Kredite
dienen müssten, und dass die S.B., aufgrund eigener Ermittlungen, den
Erbinnen mitteilen würde, zu welchen Kaufpreisen sie die einzelnen
Liegenschaften lastenfrei stellen würde. Letztlich wäre den Erbinnen
eingeräumt worden, diese Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist
freihändig zu verkaufen.
Im
erstinstanzlichen Verfahren wurden seitens der Bw. nachstehende Beweismittel
vorgelegt:
Pfandurkunde
vom 11. August 2000 mit welcher F.G seinen Hälfteanteiles der
Liegenschaft EZ 98 eingetragen in Grundbuch S, und die gesamten, in seinem
Eigentum befindlichen, Liegenschaften EZ 269, eingetragen ebendort, und
EZ 102, 111, 172 eingetragen in Grundbuch T sowie EZ 310, eingetragen
in Grundbuch S, der E Rechtsvorgängerin der S.B.) zur Sicherstellung aller
Forderungen und Ansprüche aus Haupt und Nebenverbindlichkeiten aller Art
bis zu Höchstbetrag von S 6.700.000,00 verpfändet
hatte.
Kreditvertrag
vom 8. August 2000 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen Betriebsmittelkredit idHv: S 900.000,00, zu
Konto Nr. XX. Darin verpflichteten sich der Erblasser und die Bw. als
Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 12. September 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über eine Kreditprolongation - und Erhöhung auf
€ 87.200,00, zu Konto Nr. XX. Darin verpflichteten sich der
Erblasser und die Bw. als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357
ABGB, und unterfertigten.
Kreditvertrag
vom 12. Juli 2000 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen Einmalkredit idHv: S 350.000,00, zu Konto
Nr. X.Darin verpflichteten sich der Erblasser als Bürge und Zahler
gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 12. September 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G. GmbH als
Kreditnehmer über die Erhöhung des auf Konto Nr. Y angemerkten,
wiederholt ausnutzbaren Haftungskredites von € 36.336,42 um
€ 29.663,58. Darin verpflichteten sich der Erblasser und die Bw. als
Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 19. Juni 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen Einmalkredit idHv: € 26.000,00, zu Konto
Nr. YZ. Darin verpflichteten sich der Erblasser und die Bw. als Bürge
und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 26. September 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit im
Gegenwert von: € 243.682,24, zu Konto Nr. ZZ vormals Konto
Nr ZZ. Der Erblasser und die Bw. unterfertigen darin als Bürge und
Zahler.
Diverser
Schriftverkehr aus welchem der Verkauf der Liegenschaft EZ 269 des
Grundbuches G zu einem Kaufpreis von € 60.000,00
hervorgeht
Mit Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 28. April
2005 wurde dieser Antrag abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt,
dass für die beantragte Berichtigung, aufgrund des bei der Erbschaftssteuer
bestehenden Stichtagsprinzips, bereits am Todestag des Erblassers eine
Inanspruchnahme des Bürgen durch die Gläubigerin erfolgen hätte
müssen. Darüber hinaus habe nicht nur der Erblasser, sondern auch die
Bw. die in Rede stehende Kreditverbindlichkeiten als Bürge unterzeichnet,
sodass die Inanspruchnahme durch die Gläubigerin auch aus diesem Titel
heraus erfolgen könne.
Dagegen erhob die Bw. durch
ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am 2. Juni 2005 fristgerecht Berufung
und führte dazu nachstehendes aus:
Aufschiebend
bedingte Erwerbe werden erst ab Eintritt der Bedingung erfasst (§ 4
BewG); für aufschiebend bedingte Lasten gilt gemäß
§ 6
Abs 1 BewG das Gleiche. Tritt die Bedingung ein, ist die Festsetzung der
Steuer auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert der Erwerbes zu berichtigen
(§ 6 Abs 2 iVm § 5 Abs 2 BewG). Aufschiebend
bedingte Lasten, die aufgrund des Stichtagsprinzips noch nicht zu
berücksichtigen sind, werden daher mit Eintritt der Bedingung
abzugsfähig. Die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der fremden
Verbindlichkeit ist aufschiebend bedingt: durch seine Inanspruchnahme durch den
Gläubiger, wodurch die Fälligkeit der Forderung gegen den Bürgen
eintritt. Gleiches gilt für die Sachhaftung (Pfandrecht) des Erblassers als
Eigentümer der nachlasszugehörigen Liegenschaften. In diesem Zeitpunkt
ist die Verbindlichkeit mit dem tatsächlichen Wert des Erwerbes als
Abzugsposten zu berücksichtigen. Es ist nicht zweifelhaft, dass der
Erblasser bereits zu Lebzeiten als Bürge und Zahler (mit seinem gesamten
Vermögen) und als Realschuldner (Haftung mit den verpfändeten
Liegenschaften) verpflichtet war. Nach Fälligstellung der Verbindlichkeit
konnte die Gläubigerin (Bank) daher direkt auf den Bürgen und
Pfandbesteller greifen. Gemäß
§ 1367 ABGB erlischt im Falle
des Todes des Bürgen die Bürgschaft erst nach 3 Jahren, wenn der
Gläubiger innerhalb dieser Frist den Erben nicht gemahnt hat. Diese
Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser als Bürge und Zahler
gehaftet hat und die Bürgschaft. pfandrechtlich sichergestellt ist
(§ 1483 ABGB). Beide Voraussetzungen sind im gegenständlichen
Fall erfüllt, darüber hinaus hat die Gläubigerbank die Erbinnen
innerhalb der Dreijahresfrist nicht nur gemahnt, sondern von ihnen
ausdrücklich die Erfüllung der Verpflichtung des Erblassers durch die
Verwertung der zum Pfand bestellten Liegenschaften gefordert. Die Haftung des
Erblassers sowie die daraus entstehende Verpflichtung zur Zahlung und Verwertung
des Pfandes hat also im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits unter der
aufschiebenden Bedingung der Geltendmachung durch die Gläubigerin
bestanden, und ist als solche auf seine Erben, so auch die Berufungswerberin,
übergegangen. Mit Eintritt der Bedingung, nämlich der
Fälligstellung und Inanspruchnahme der Berufungswerberin, ist die
aufschiebend bedingt erworbene Verbindlichkeit zu erfassen und bei der
Berichtigung der Erbschaftssteuer als Last zu berücksichtigen. Der Verweis
der Finanzbehörde erster Instanz auf das Bestehen einer weiteren
Bürgschaftsverpflichtung, nämlich die der Berufungswerberin selbst,
ist rechtlich verfehlt, weil die Gläubigerin diese nicht als Bürgin in
Anspruch genommen hat, sondern von beiden Erbinnen ausschließlich die
Verwertung der Pfandliegenschaften gefordert hat. Wenngleich mehrere Bürgen
dem Gläubiger solidarisch haften, liegt es im alleinigen Ermessen des
Gläubigers, welchen von mehreren Bürgen er in Anspruch nimmt
(Koziol/Weiser, Bürgerliches Recht" 11(2000), 132). Die Berufungswerberin
ist nach Einantwortung des Nachlasses zu 1/3 Eigentümerin der
erblasserischen Liegenschaften, durch deren bereits erfolgte Verpfändung
die Einbringlichkeit der Verbindlichkeiten der Gläubigerin gesichert war
und ist. Es war zu keinem Zeitpunkt das Bestreben der Gläubigerbank, die zu
2/3 am verpfändeteten Liegenschaftsvermögen beteiligte Miterbin K. G.
aus der Haftung (Pfandhaftung mit den ererbten Liegenschaftsanteilen) zu
entlassen und damit auf ihre pfandrechtliche Sicherstellung zu verzichten.
Vielmehr hat die Gläubigerin schon am 4.11.2003, dem Tag des
ausführlichen Gesprächs zwischen den Erbinnen und der
Gläubigerbank in deren Geschäftsräumen, ausdrücklich die
Befriedigung durch die Verwertung der verpfändeten Liegenschaften
gefordert.
Der Unabhängige
Finanzsenat wies diese Berufung mit Berufungsentscheidung vom7. Februar
2006, GZ. RV/1135-W/05 als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Bw.
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Veraltungsgerichtshof hob
die bekämpfte Berufungsentscheidung mit Erkenntnis 7. September 2006,
Zl. 2006/16/0035, 0036-7 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Erbschaftssteuer
richtet sich die Bewertung nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes.
Gemäß
§ 6
Abs. 1 BewG werden Lasten deren Entstehung vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt.
Für den Fall des
Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend
(§ 6 Abs. 2 BewG).
Gemäß
§ 5
Abs. 2 BewG ist bei Eintritt der Bedingung die Festsetzung der nicht
laufend veranlagten Steuern nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu
berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den
Eintritt der Bedingung folgt.Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist.
Dem gegenständlichen
Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der
Erblasser verpflichtete sich für die Rückführung der vorstehend
angeführten Kredite als Bürge und Zahler. Auch die Bw. verpflichtete
sich in gleicher Weise mit Ausnahme des zu Konto Nr. X bestehenden
Kredites. Kreditnehmerin war die F.G. GmbH.Sowohl die Bw.als auch der Erblasser
waren Geschäftsführer und Gesellschafter der F.G.GmbH.Kreditgeberin
war die E deren Rechtsnachfolgerin die S.B.ist. Sämtliche Forderungen waren
sichergestellt durch ein Höchstbetragspfandrecht von S 6.700.000,00
(€ 389.526,40), welches simultan auf der Haupteinlage EZ 98
Grundbuch G und den Nebeneinlagen EZ 269 Grundbuch G, EZZ 102, 111,
172, Grundbuch T und EZ 310 Grundbuch S sichergestellt war. Der Erblasser
verstarb am 26. August 2003. Die vorstehend angeführten Liegenschaften
scheinen im Aktivstand von dessen Nachlass unter Pkt. 1 auf. In
Pkt. II ist der 80% Anteil an der F.G.GmbH im Werte von € 0,00
angeführt. Nach dessen Tod versuchte die Bw. gemeinsam mit ihrer Tochter,
als dessen Erbinnen, das Unternehmen F.G. GmbH weiterzuführen. Dieser
Versuch scheiterte. Die nach dem Tode des G.F. entstandenen beträchtlichen
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der
F.G.GmbH führten dazu, dass am 16. Dezember 2003 mit Beschluss des
Landesgerichtes Korneuburg, die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der F.G.GmbH erfolgte. Im Vorfeld dazu wurde am 4. November
2003 die Bw., als Erbin, zur Rückforderung der in Rede stehenden Kredite
und in diesem Zusammenhang zum Verkauf der verpfändeten, von ihr zu einem
Drittel geerbten Liegenschaften aufgefordert.
Lasten,
die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nach
§ 6 Abs. 1 BewG 1955 nicht berücksichtigt. Für den Fall
des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 1 BewG 1955 über
die Berichtigung der Erbschaftssteuer sinngemäß.
Verbindlichkeiten
sind abzugsfähig, wenn sie bis zum Stichtag rechtlich entstanden und noch
nicht getilgt sind. Außerdem müssen sie für den Verpflichteten
eine wirtschaftliche Last darstellen. Das ist der Fall, sobald er mit einer
Inanspruchnahme rechnen muss. Aufschiebend bedingte Lasten werden nicht
berücksichtigt, solange die Bedingung, die sie zur Entstehung bringt, noch
nicht eingetreten ist.
Gemäß den vom
Verwaltungsgerichtshof in dem vorstehend angeführten Erkenntnis getroffenen
Feststellungen, erwarb die Bw. infolge der Einantwortung der Verlassenschaft
Miteigentum an Liegenschaften die zu Sicherstellung einer fremden
Hauptverbindlichkeit verpfändet waren, und sie folgte in jene Haftung als
Bürge und Zahler, die der Erblasser eingegangen war. Der Umstand, dass sich
die Beschwerdeführerin für einen Teil der Verbindlichkeiten neben dem
Erblasser ebenfalls als Bürgin und Zahlerin verpflichtet hatte,
änderte an ihrer Rechtsnachfolge in der Haftung des Erblassers als
Bürge und Zahler nichts.
Aus der Tatsache, dass die
Kreditgeberin im Vorfeld der Konkurseröffnung über das Vermögen
der Kreditnehmerin von der Bw. am 4. November 2003 die
Rückführung der in Rede stehenden Kredite forderte und damit auch die
Haftung gegenüber der Bw. aus der vom Erblasser abgegebenen
Bürgschaftserklärung geltend machte und gleichzeitig gegenüber
der Bw. auch die Sachhaftung mit den von der Bw, im Erbweg erworbenen
Liegenschaftsanteilen geltend machte, folgt, dass ein Bedingungseintritt iSd.
§ 6 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 2 BewG vorlag; sodass
wegen des Vorliegens eines fristgerecht eingebrachten Antrages iSd.
§ 5 Abs. 2 BewG. hinsichtlich der Kreditforderungen idHv.
€ 398.513,00 mit Berichtigung vorzugehen war.
Die Bemessungsgrundlage
für die sich nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ErbStG ergebende
Erbschaftssteuer war daher wie folgt zu berechnen:
|
Aktiva
|
|
Einheitswert
I
|
872,07
€
|
Einheitswert
II
|
185.533,77
€
|
Versicherungen
|
37.213,89
€
|
Bank
|
4.516,19
€
|
sonstige
Forderungen
|
5.051,67
€
|
Wertpapiere
|
34.981,56
€
|
Waffe
|
150,00
€
|
Summe
|
268.319,15
€
|
Passiva
|
|
Bürgschaft
|
398.513,00
€
|
Begräbnis
|
4.882,44
€
|
sonstige
Verbindlichkeiten
|
1.046,64
€
|
Gerichtsgebühren
gesamt
|
3.255,72
€
|
Summe
|
407.697,80
€
|
Differenz
Aktiva Passiva = € 268.319,15 - € 407.697,80
|
-139.378,65
€
|
davon
1/3
|
-46.459,55
€
|
zuzüglich
Versicherungen zugunsten der Bw.
|
48.808,62
€
|
Summe
|
2.349,07
€
|
abzüglich
§ 14 Abs.1 Z 1 ErbStG
|
2.200,00
€
|
abzüglich
§ 15 Abs.1 Z 1b ErbStG(1/3)
|
50,00
€
|
abzüglich
§ 15 Abs.1 Z 17 ErbStG(1/3)
|
13.165,92
€
Im
gegenständlichen Fall wird die Bemessungsgrundlage für die
Erbschaftssteuer von den zustehenden Freibeträgen aufgezehrt.
Gemäß
§ 8
Abs. 5 ErbStG darf die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 ergebende Steuer
nicht weniger als 2 v.H. des Wertes der erworbenen Grundstücke
betragen.
Wird durch die Zuwendung auch
land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt
sich die nach Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land und
forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.
Bei der gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG vorgeschriebenen Erbschaftssteuer handelt es
sich um die vom Wert des erworbenen Grundstückes bzw.
Grundstückanteiles vorzuschreibende Mindeststeuer, welche unter allen
Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge des Abzuges von
Freibeträgen ganz oder zum Teil steuerfrei bleibt (VwGHv.27. Juni
1991, 90/16/0097).
Das bedeutet für den
gegenständlichen Fall, dass gegenüber der Bw. aufgrund der ihr
zugewendeten Grundstücksanteile das Grunderwebsteueräquivalent trotz
der steuerfreien Zuwendung in der Höhe von 2 v.H. des Wertes der
erworbenen Grundstücksanteile zur Vorschreibung zu bringen war.
Der Freibetrag für land-
und forstwirtschaftliches Vermögen iSd. § 8 Abs. 6 ErbStG
wird berechnet, indem die Summe der Steuersätze für land und
forstwirtschaftliches Vermögen angewendet wird.
Da im gegenständliche Fall
der Steuersatz gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 2%
beträgt, war dieser Prozentsatz auf den anteiligen Einheitswert des land
und forstwirtschaftlichen Vermögens anzuwenden.
Die Erbschaftssteuer wird daher
wie folgt berechnet:
|
Anteiliger
Einheitswert I und II = 1/3 von € 186.405,84 = € 62.135,28
|
|
abgerundet
gemäß
§ 28 ErbStG =
|
62.135,00
€
|
davon 2%
(§ 8 Abs. 5 ErbStG)
|
1.242,70
€
|
abzüglich
2% vom anteiligen Einheitswert des zugewendeten land -und
|
|
forstwirtschaftlichen
Grundstücksanteiles (= 1/3 von € 872,07 = € 290,69 abgerundet
|
|
gemäß
§ 28 ErbStG = € 290)
|
5,80
€
|
zu
entrichtende Erbschaftssteuer
|
1.236,90
€
Aus den
aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien,
20. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 5 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2186-W/06
- Stammnummer
- 25534
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF