…einen Negativsaldo von rund 1,9 Millionen € aufwies, sodass ein verrechnungsfähiges Guthaben selbst dann nicht bestanden hätte, wenn die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2001 im begehrten Teilbetrag erfolgt wäre. Wie bereits erwähnt, erstrecken sich die Rechtswirkungen des gegenständlichen Aussetzungsantrages (Vollstreckungshemmung, Hinausschieben von Säumnisfolgen)…
…die Ab- bzw. Zurückweisung folgenden Rechtsbehelfsverfahren gibt es gem. § 212a Abs. 4 BAO die beiden Wirkungen des Hinausschiebens von Säumnisfolgen und der Vollstreckungshemmung nicht bei Berufungen gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. dann folgende Beschwerden gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung (Ritz, BAO…
…oder Aussetzung der Vollziehung - wobei hier von einem zulässigen und zeitgerecht während des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO-Kommentar…
…sich ziehe. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.6.2018 wäre das Stundungsansuchen der Bf vom 6.11.2017 abgewiesen worden und für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist bis zum 19.7.2018 gesetzt worden. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen könne diese Nachfrist gemäß § 212…
…neuerliches) Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, so gilt § 230 Abs. 3 BAO. Diesfalls kann vor Ausstellung des Rückstandsausweises neuerlich unter Vermeidung von Säumnisfolgen um Zahlungserleichterungen angesucht werden (Stoll, BAO, 2253). Diese Rechtsansicht wird auch in der vom Bf. zitierten Entscheidung des UFS vom 9.11.2005, RV/1309…
…28. Februar 2005 bewilligte Zahlungstermin gegenstandslos geworden, weil der Aussetzungsbescheid den Zahlungszeitpunkt länger hinausschieben würde (nämlich bis zur Erledigung der gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid gerichteten Berufung) als der Ratenbescheid, da von zwei dem Rechtsbestand angehörenden Bescheiden, die jeweils einen anderen Zahlungstermin bewilligen würden, naturgemäß derjenige, der…
…bewilligte Zahlungserleichterung „aufgelöst“ wurde. Der eingebrachte Überrechnungsantrag (von der P. GmbH) sei zum beantragten Zeitpunkt nicht durchgeführt worden, weil die betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen wurden. Sie vertrete daher die Rechtsansicht, die Säumnisfolgen seien zu Recht verhängt worden, zumal der Hemmungstatbestand nicht gegeben wäre…
…auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO hatte sohin ab diesem Zeitpunkt zwar eine die Säumnisfolgen hinausschiebende und eine vollstreckungshemmende Wirkung, konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist…
…Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach…
…entrichtet wird und die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird. Der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges -…
…Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen…
…Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen…
…unabhängig von einer Anmerkung im Abgabenkonto des Bf. das Hinausschieben der Säumnisfolgen verbunden gewesen sei und diese Rechtsfolge auch noch im noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aussetzung fortdauern würde, sei für den Säumniszeitraum vom 15. März 2004 bis zum 14. April 2004 keine Säumnisfolge…
…unabhängig von einer Anmerkung im Abgabenkonto des Bf. das Hinausschieben der Säumnisfolgen verbunden gewesen sei und diese Rechtsfolge auch noch im noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aussetzung fortdauern würde, sei für den Säumniszeitraum vom 15. Jänner 2004 bis zum 14. Feber 2004 keine Säumnisfolge…
…unabhängig von einer Anmerkung im Abgabenkonto des Bf. das Hinausschieben der Säumnisfolgen verbunden gewesen sei und diese Rechtsfolge auch noch im noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aussetzung fortdauern würde, sei für den Säumniszeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum 14. Jänner 2004 keine Säumnisfolge…
…unabhängig von einer Anmerkung im Abgabenkonto des Bf. das Hinausschieben der Säumnisfolgen verbunden gewesen sei und diese Rechtsfolge auch noch im noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aussetzung fortdauern würde, sei für den Säumniszeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 14. März 2004 keine Säumnisfolge…
…eingebrachten Stundungsansuchen - kein weiterer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, um die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinauszuschieben. Somit sei die Bw. zur Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer "von Gesetzes wegen gezwungen" gewesen. Der Säumniszuschlag sei von dem zum "maßgebenden Stichtag" nicht entrichteten Abgabenbetrag festzusetzen. Dabei gelte für Beträge…
…Aussetzung der Vollziehung - wobei hier von einem zulässigen und zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO…
…Aussetzung der Vollziehung - wobei hier von einem zulässigen und zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO…
…Aussetzung der Vollziehung - wobei hier von einem zulässigen und zeitgerecht vor dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache eingebrachten Antrag wie im gegenständlichen Fall die Rede ist - bestehen im Hinausschieben der Säumnisfolgen, der Vollstreckungshemmung und der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (siehe auch Stoll, BAO…