Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0052-K/02
Säumniszuschlag, Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-K/02vom 14.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt der Unterschiedsbetrag zwischen bereits fällig gewordenen Vorauszahlungen und den sich aus der Herabsetzung ergebenden Teilbeträgen eine Gutschrift, so entsteht diese Gutschrift mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend Säumniszuschlag 1998
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der Säumniszuschlag für die
Einkommensteuer 01-03/1998 wird auf Euro 34,01 (früher: ATS 468,--)
herabgesetzt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November
1997 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das
Jahr 1998 mit ATS 1.586.000,-- fest. Am 20. Jänner 1998 beantragte der Bw.
die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung auf ATS 906.500,-- mit
der Begründung, dass im Jahr 1998 mit einem Jahresgewinn in Höhe von
ATS 2.028.000,-- zu rechnen sei. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 23.
Jänner 1998 den Antrag als unbegründet ab, weil im Jänner 1998
noch "keine schlüssigen Angaben über den zu erwartenden Gewinn des
laufenden Jahres gemacht werden" könnten. Dagegen erhob der Bw. am
27. Jänner 1998 Berufung und führte aus, dass durch den Wegfall
eines bedeutenden Klienten und durch Betriebsaufgaben weiterer Klienten der
Umsatzrückgang begründet und die im Antrag dargestellte Gewinnvorschau
ohnehin optimistisch angelegt sei.
Mit Buchungsmitteilung wurde
dem Bw. der Einkommensteuervorauszahlungsbetrag für den Zeitraum 1-3/1998
in Höhe von ATS 396.500,-- bekanntgegeben.
Am 30. Jänner 1998 brachte
der Bw. den Antrag auf Aussetzung eines Teilbetrages von ATS 169.875,--
ein, weil der Vorauszahlungsbetrag nach dem Berufungsbegehren lediglich ATS
226.625,-- betragen würde. Nachdem der Bw. die Umsatzrückgänge
über Vorhalt des Finanzamtes vom 16. Feber 1998 entsprechend dargestellt
hat, gab das Amt mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Feber 1998 der Berufung
vom 27. Jänner 1998 statt und hob den abweisenden Bescheid vom 23.
Jänner 1998 auf. Dementsprechend wurde mit Bescheid vom 26. Feber 1998 auch
der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen und als neuer Zahlungstermin
(für den Teilbetrag in Höhe von ATS 169.875,--) der "06.04.1998"
bekanntgegeben.
Der Bw. entrichtete am 10.
Feber 2002 einen Einkommensteuervorauszahlungsbetrag in Höhe von ATS
226.625,-- (dieser Betrag entsprach dem bekanntgegebenen Vorauszahlungsbetrag
gekürzt um den Differenzbetrag iHv. ATS 169.875,--). Nachdem der Bw. den
Differenzbetrag für das erste Quartal zum 6. April 1998 nicht entrichtet
hat, verhängte das Finanzamt über den Bw. einen Säumniszuschlag
von 2% dieses Betrages iHv. ATS 3.397,--. In der Berufung vom 20. Mai 1999
gegen den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages wendet
der Bw. Rechtswidrigkeit des Bescheides ein, und bringt wie folgt schriftlich
vor:
"Berufung und Aussetzungsantrag
dienen dem Rechtsschutz des
Abgabenpflichtigen. Die Berufungserledigung hat grundsätzlich
Rückwirkung und soll den Abgabenpflichtigen so stellen, daß er aus
einer zunächst unrichtigen Rechtshandlung der Abgabenbehörde
(Abweisung des Herabsetzungsantrages) keine Nachteile hat.
Der Aussetzungsantrag soll den
Abgabenpflichtigen nicht nur vor einer unrechtmäßigen Einbringung
einer Abgabe sondern auch vor den Säumnisfolgen schützen. Der
Berufungswerber darf generell nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen
Erledigung des Rechtsmittels belastet werden (VfGH 11.12.1986, G119/86).
Die Aussetzung der Einhebung dient
schließlich dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen. Dieses Ziel
ist bei Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten (vgl.
Ritz, BAO, Kommentar zu § 212 a BAO, S.45). Im gegenständlichen
Fall war die Einkommensteuer-VZ aufgrund des Veranlagungsergebnisses 1996
zuzüglich der Erhöhung gem. § 121 (3) Z 4 EStG und dem
Erhöhungsbetrag gem. § 45 (1) 1988 festgesetzt. Aufgrund der Mitte
Jänner erkennbaren Entwicklung der Umsatz- und Ertragslage war mit einem
Ergebnis nicht mehr zu rechnen, das der festgesetzten Höhe der ESt-VZ 1988
entsprach. Mit 20.01.1998 wurde daher ein Antrag auf Herabsetzung der ESt-VZ
1998 gestellt. Das Finanzamt Villach hat den Antrag umgehend, und ohne sich mit
dem Inhalt näher zu befassen, am 23.01.1998 abgewiesen. Ich habe daraufhin,
ebenfalls umgehend, am 27.01.1998 Berufung gegen den Abweisungsbescheid erhoben
und mit 30.01.1998 einen Aussetzungsantrag gestellt.
Mit 24.02.1998 wurde der
Berufung sodann stattgegeben.
Das
Finanzamt Villach mißt dem Aussetzungsantrag folglich nur Schutz vor einer
unrechtmäßigen Einbringung, nicht aber auch Schutz vor den
Säumnisfolgen, zu. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, die Vorschreibung des
Säumniszuschlages daher rechtswidrig."
Abschließend führte
der Bw. aus, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes in Widerspruch mit der
Institution des Aussetzungsantrages und den damit verbundenen Intentionen des
Gesetzgebers stehe und den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des
Eigentums eines Abgabenpflichtigen verletzen würde.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 1998 als unbegründet ab.
Im Antrag vom 17. August 1998
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz macht der
Bw. nochmals die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung geltend und meldet
verfassungsgesetzliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 3 EStG
1988 an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 45 Abs. 1 EStG hat der Abgabepflichtige
Vorauszahlungen zu entrichten. Bereits fällige gewordene oder innerhalb
eines Monates ab Bekanntgabe der Erhöhung der Vorauszahlung fällig
werdende Vorauszahlungsbeträge werden durch eine Änderung in der
Höhe der Vorauszahlung nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist,
sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des
nächsten Vorauszahlungsbetrages auszugleichen. Gemäß
§ 212
BAO kann die Abgabenbehörde für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung
der Abgaben hinausschieben oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige Entrichtung oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabe für
den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor dem BGBl I
Nr. 142/2000 (vgl. § 323 Abs. 8 BAO) tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird und die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht gemäß
§ 217 Abs.
2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird. Der Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich.
In gegenständlichem Fall hat die Abgabenbehörde
mit Einkommensteuervorauszahlungs-bescheid vom 3. März 1998 die
Vorauszahlung für das Jahr 1998 mit ATS 1,000.000,-- neu festgesetzt. Der
Bw. hat den Vorauszahlungsteilbetrag im beantragten Ausmaß von
ATS 226.625,-- (ein Viertel von ATS 906.000,--) rechtzeitig zum 15.
Feber 1998 eingezahlt. Hinsichtlich des Differenzbetrages hat er bereits zum 30.
Jänner 1998 (nach Einbringung der Berufung am 27. Jänner 1998) einen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO
gestellt. Aufgrund des abweisenden Bescheides über den Aussetzungsantrag
vom 26. Feber 1998 war der Differenzbetrag vorerst zum 4. April 1998
fällig.
In gegenständlichem Sachverhalt ist nun strittig, in
welchem Zeitpunkt die Gutschrift aufgrund der mit Bescheid vom 3. März 1998
vorgenommenen Herabsetzung der Vorauszahlungen entstanden ist. Gemäß
§ 45 Abs. 3 EStG 1988 idFd Steuerreformgesetzes 1993, BGBl Nr. 818,
werden bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge durch eine
Änderung in der Höhe der Vorauszahlung nicht berührt. Der
Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei
Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen
(Ausgleichsviertel).
Als ein solcher Unterschiedsbetrag kann nur der Betrag
verstanden werden, der die Differenz zwischen den bereits fällig gewordenen
und den geänderten Vorauszahlungen für die ablaufenden Zeiträume
ergibt. Ergibt dieser Unterschiedsbetrag zwischen den bereits fällig
gewordenen Vorauszahlungen und den sich aus der Herabsetzung der Vorauszahlungen
neu ergebenden Teilbeträgen eine Gutschrift, so entsteht diese Gutschrift
mit Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides und steht mit diesem Zeitpunkt zur
Tilgung von Schulden zur Verfügung (vgl. VwGH 20.01.1999, GZl.
97/13/0027).
Im gegenständlichen Sachverhalt hat die
Abgabenbehörde die Vorauszahlungen mit Bescheid vom 3. März 1998 auf
ATS 1,000.000,-- reduziert. Dieser Umstand hat sich jedoch nicht auf jenen
Teil in Höhe von ATS 169.875,-- des ursprünglichen
Vorauszahlungsbetrages ausgewirkt, welcher erst am 6. April 1998 fällig
gewesen wäre. Hätte die Abgabenbehörde den Unterschiedsbetrag -
zwischen dem ursprünglichen Vorauszahlungsteilbetrag iHv.
ATS 396.500,-- und dem neuen Vorauszahlungsteilbetrag
iHv. ATS 250.000,-- - , nämlich ATS 146.500,--, sofort dem
Abgabenkonto gutgeschrieben, wäre die Säumnis in diesem Ausmaß
nicht zustande gekommen und die Verhängung des Säumniszuschlages in
dieser Höhe unterblieben.
Da das Finanzamt die Herabsetzung der
Vorauszahlungsteilbeträge auf ATS 250.000,-- erst bei der
Einkommensteuervorauszahlung für 4-6/1998 (durch entsprechend reduzierten
Vorauszahlungsteilbetrag) berücksichtigt hat, war der Berufung hinsichtlich
eines Unterschiedsbetrages teilweise stattzugeben und der Säumniszuschlag
entsprechend zu reduzieren. Diese Vorgangsweise entspricht auch dem vom Bw.
zusätzlich zur Berufung eingereichten Anbringen vom 20. Mai 1998, wonach
die Bemessungsgrundlage und der Säumniszuschlag entsprechend zu reduzieren
wäre.
In diesem Sinne wurde auch in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes (1237 Blg NR 18. GP) auf die Absicht
des Gesetzgebers hingewiesen, dass die Gutschrift bei der Herabsetzung von
Vorauszahlungen zur Vermeidung von Härten sofort erfolgen
soll.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
14. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-K/02
- Stammnummer
- 8795
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF