Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0084-I/04
Säumniszuschlag bei unerledigtem Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer anderen als der zuschlagsbelasteten Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-I/04vom 17.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Dezember 2003 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom
16. 10. 2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 mit
1.137.037,20 € fest. Unter Berücksichtigung des bisher
vorgeschriebenen Betrages ergab sich eine Nachforderung von
370.191,35 €, welche zum 24. 11. 2003 fällig gestellt
wurde.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte das Finanzamt
gegenüber dem Berufungswerber Anspruchszinsen 2000 in Höhe von
33.419,40 € fest. Dieser Vorschreibung, welche ebenfalls am
24. 11. 2003 fällig wurde, liegt die Nachforderung
(Differenzbetrag) laut obigem Einkommensteuerbescheid zugrunde.
Da die Einkommensteuernachzahlung bis zum genannten
Fälligkeitstag nur teilweise, die Anspruchszinsen aber zur Gänze nicht
entrichtet wurden, gelangten mit Bescheid vom 9. 12. 2003 erste
Säumniszuschläge in Höhe von 2 % der aushaftenden Abgaben
zur Vorschreibung. Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag von
der Einkommensteuer 2000 betrug 314.255,93 €, jene für die
Anspruchszinsen 2000 33.419,40 €.
In der fristgerechten Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber mit
Schreiben vom 22. 8. 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
berufen und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe im
Teilbetrag von 611.250 € gestellt habe, welcher "bis heute" unerledigt
geblieben sei. Hätte das Finanzamt die Aussetzung bewilligt, wäre zum
24. 11. 2003 "keine Abgabenschuldigkeit und keine Säumnis,
sondern im Gegenteil ein Guthaben am Steuerkonto gegeben, weshalb keine
Grundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen besteht". Bei
"dieser Gelegenheit" werde nochmals um Erledigung des Aussetzungsantrages vom
22. 8. 2003 (eingegangen am 26. 8. 2003) ersucht.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. 1. 2004 keine Folge. Begründend führte es dazu im
Wesentlichen aus, dass die strittigen Säumniszuschläge zu Recht
vorgeschrieben worden seien, weil die zuschlagsbelasteten Abgaben nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden seien. Dem
Berufungswerber sei entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 212a BAO das
Ziel verfolge, den Steuerpflichtigen nicht generell einseitig mit allen Folgen
einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels zu belasten. Eine Aussetzung der
Einhebung käme daher nur dann in Betracht, wenn ein Bescheid zu einer
Nachforderung geführt habe und der Steuerpflichtige als Folge einer
Berufungs(vor)entscheidung eine Verminderung der Abgabenschuld erwarte. Da die
Aussetzung der Einhebung nur insoweit zum Tragen komme, als der Bescheid eine
Nachforderung zum Ergebnis habe (VwGH 24. 6. 2003, 2003/14/0029), sei
der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung schon der Umstand
entgegengestanden, dass der in Berufung gezogene Einkommensteuerbescheid 2001
vom 8. 8. 2003 zu einer Gutschrift von 68.691,58 €
geführt habe. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, warum der
Aussetzungsantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 noch unerledigt sei,
erübrige sich daher. Zudem könnte eine sich aus der Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung ergebende Gutschrift "nicht schon mit deren
Beantragung, sondern erst mit der Bekanntgabe des maßgeblichen
Verfügungsbescheides Wirksamkeit entfalten".
Im fristgerechten Vorlageantrag wurde ergänzend
vorgebracht:
"...Mit Antrag vom
22. 8. 2003...ist die Aussetzung der Einhebung nach § 212a
BAO für einen Betrag von € 611.250,- beantragt worden. Nach
§ 212a Abs. 9 BAO iVm § 230 Abs. 6 BAO und
§ 217 Abs. 4 lit b BAO dürfen
Säumniszuschläge nicht festgesetzt werden, solange die Aussetzung der
Einhebung für Abgaben beantragt worden ist. Die Finanzverwaltung hat
über den gestellten Aussetzungsantrag vom 22. 8. 2003 bis heute
nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die säumniszuschlagshemmende
Wirkung des Aussetzungsantrages ist somit bis heute für den beantragten
Aussetzungsbetrag aufrecht. Solange die Behörde nicht
bescheidmäßig über den Aussetzungsantrag abgesprochen hat, kann
eine Tatbestandswirkung nicht unterstellt werden. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass dem Aussetzungsantrag stattzugeben ist: In der
Abgabenerklärung für das Jahr 2001 ist der halbe
Durchschnittsteuersatz für die erklärten Auslandsausschüttungen
nach § 37 Abs. 4 EStG beantragt worden; die Nichtgewährung
des halben Durchschnittsteuersatzes führt also zu einer von der
eingereichten Abgabenerklärung abweichenden höheren Einkommensteuer
und somit zu einer Nachforderung im Sinne des § 212a BAO (siehe dazu
Stoll, BAO-Kommentar, § 212a Abschnitt 4, S 2269f). Nach dem
Rechtsstaatsprinzip ist ein effizienter Rechtsschutz in Abgabensachen geboten
(VfGH 11. 12. 1986, G119/86, VfSlg 11.196). Es muss dem
Steuerpflichtigen also möglich sein, sich gegen jegliche
Abgabenvorschreibung effizient zur Wehr zu setzen. Dazu dienen unter anderem
Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Es liegt in
der Verantwortung der Abgabenbehörde, Aussetzungsanträge rasch zu
behandeln, um den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren. Die
Säumigkeit der Behörde in der Behandlung von Aussetzungsanträgen
darf nach dem Ingerenzprinzip dem Steuerpflichtigen nicht zur Last fallen. Die
Säumniszuschlagssperre nach § 212a BAO iVm § 230 BAO
und § 217 BAO darf somit nicht durch die Nichtbehandlung von
Aussetzungsanträgen umgangen werden. Jedes andere Gesetzesverständnis
ist mit dem Gebot der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen nach Art. 7
B-VG und mit dem Gebot eines effizienten Rechtsschutzes auch in Abgabensachen
nach dem Rechtsstaatsprinzip (VfGH aaO) nicht zu vereinbaren.
Darüber hinaus wird
darauf hingewiesen, dass die Gewährung des halben Durchschnittsteuersatzes
für Auslandsausschüttungen geboten ist, um eine
gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung...zu vermeiden (siehe dazu
ausführlich Beiser, GesRZ 2003, 187ff). Die bisherige Verweigerung des
halben Durchschnittsteuersatzes erscheint angesichts der einschlägigen
Rechtsprechung des EuGH (Beiser aaO) als nicht zumutbar und absolut
unverständlich..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob die gegenständlichen Säumniszuschläge
infolge (teilweiser) Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2000 und
Anspruchszinsen 2000 zum Fälligkeitstermin 24. November 2003 zu Recht
festgesetzt wurden oder nicht. Der Berufungswerber vertritt dazu die Meinung,
die gegenständlichen Säumniszuschläge seien deshalb nicht
verwirkt, weil das Finanzamt über seinen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 2001 bisher noch nicht entschieden
habe.
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem BGBl I
142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch
eine später endende Zahlungsfrist oder Nachfrist (§ 217
Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten
Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung
(§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Was jene
anteiligen Anspruchszinsen betrifft, für die der Abgabenanspruch in der
Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 16. Oktober 2003 laufend entstanden
ist (vgl. in Analogie zu den Stundungszinsen VwGH 23. 6. 1994,
92/17/0166), ist für die rechtliche Beurteilung des Berufungsfalles
§ 217 BAO in der durch das Bundesgesetz BGBl I 142/2000 novellierten
Fassung maßgeblich (vgl. § 323 Abs. 8 erster Satz
BAO).
Der Standpunkt
des Berufungswerbers, sein noch unerledigter Antrag vom 22. 8. 2003
auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 8. 8. 2003
vorläufig festgesetzten Einkommensteuer 2001 im Teilbetrag von
611.250 € stünde der Festsetzung von Säumniszuschlägen
von der Einkommensteuer 2000 und Anspruchszinsen 2000 entgegen, erweist sich
sowohl vor dem Hintergrund der Regelungen des § 217 BAO in der Fassung
BGBl I 142/2000 als auch im Hinblick auf das vor dieser Novellierung
gültige Säumniszuschlagsrecht als unberechtigt.
Es trifft zwar
zu, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 230
Abs. 6 BAO einbringungshemmende Wirkung hat, welche bis zur
bescheidmäßigen Erledigung des Antrages unabhängig davon
besteht, wie dieser erledigt wird.
Weiters hat der
Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung zukommt,
gemäß
§ 217 Abs. 4 lit b BAO auch
säumniszuschlagsvermeidende Wirkung, wobei allerdings die Antragstellung
bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl.
Stoll, BAO, 2275).
Soweit aber im
Streitfall die Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl I 142/2000 für das
Hinausschieben der Säumniszuschlagsverpflichtung aufgrund des
gegenständlichen Aussetzungsantrages maßgeblich ist, ergibt sich aus
§ 218 Abs. 4 BAO eindeutig, dass die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages im Falle der Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung (nur) für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe
hinausgeschoben wird.
Auch aus dem
Wortlaut des § 230 Abs. 6 iVm § 217 Abs. 4 lit b BAO ist
unzweifelhaft abzuleiten, dass sich die vollstreckungshemmende bzw.
säumniszuschlagsverhindernde Wirkung eines Aussetzungsantrages nur auf die
davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter
Satz BAO betroffenen Abgaben bezieht.
§ 212a
Abs. 1 bezieht sich auf Abgaben, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von
der Erledigung einer Berufung abhängt. § 212a Abs. 2 lit. b bezieht
sich auf Abgaben, die angefochten wurden, obwohl der Bescheid nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht. § 212a Abs. 3 letzter
Satz betrifft jenen vom Abgabepflichtigen ermittelten Abgabenbetrag, der nicht
wesentlich von dem Betrag nach § 212a Abs. 1 abweicht.
Aus den
vorzitieren Bestimmungen folgt für den Streitfall, dass der vom
Berufungswerber eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einkommensteuer 2001 bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwar die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages von dieser Abgabe hinausschiebt, aber
hinsichtlich der Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2000 mangels jeglichen
rechtlichen Zusammenhanges keine säumniszuschlagsvermeidende Wirkung
entfaltet.
Da der
Berufungsentscheidung keine hypothetische Fallkonstellation, sondern der
tatsächliche Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, vermag auch der Einwand
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 2001 hätte zum hier maßgeblichen Fälligkeitstag
zu einem Guthaben auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers geführt. Fehlte
es nämlich an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Einkommensteuer 2000 und Anspruchszinsen 2000, so konnten diese Abgaben nicht
entsprechend den Verrechnungsregeln des § 215 BAO entrichtet werden.
Dabei kam es nicht auf Gutschriften an, welche das Finanzamt nach Auffassung des
Berufungswerbers hätte durchführen müssen, sondern auf die von
der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften
(vgl. VwGH 3. 6. 1992, 87/14/0172, 88/14/0041). Bloß am Rande wird
dazu noch bemerkt, dass das Abgabenkonto des Berufungswerbers am
Fälligkeitstag der zuschlagsbelasteten Abgaben einen Negativsaldo von rund
1,9 Millionen € aufwies, sodass ein verrechnungsfähiges Guthaben
selbst dann nicht bestanden hätte, wenn die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 2001 im begehrten Teilbetrag erfolgt wäre.
Wie bereits
erwähnt, erstrecken sich die Rechtswirkungen des gegenständlichen
Aussetzungsantrages (Vollstreckungshemmung, Hinausschieben von
Säumnisfolgen) nur auf die für die Aussetzung in Betracht kommende
Abgabe bzw. auf den vom Aussetzungsantrag betroffenen Teil dieser Abgabe, sohin
auf die Einkommensteuer 2001 im Teilbetrag von 611.250 €. Folglich ist der
Argumentation des Berufungswerbers, die Säumigkeit der Abgabenbehörde
dürfe nicht ihm zur Last fallen, von vornherein der Boden entzogen. Die
strittigen Säumniszuschlagsvorschreibungen stellen auch keinen
Verstoß gegen das Gebot eines effizienten Rechtsschutzes in Abgabensachen
dar, zumal es der Berufungswerber in der Hand gehabt hätte, einer in der
Nichterledigung des in Rede stehenden Aussetzungsantrages allenfalls zu
erblickenden Säumnis des Finanzamtes mit einem Devolutionsantrag
gemäß
§ 311 BAO zu begegnen.
Die im Hinblick
auf die gemeinschaftsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilende Frage,
ob die ausländischen Kapitalerträge des Berufungswerbers in ihren
ertragsteuerlichen Auswirkungen inländischen Kapitalerträgen
gleichgestellt und bei der Veranlagung für das Jahr 2001 analog zu
§ 37 Abs. 8 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 71/2003 mit
einem Steuersatz von 25 % zu besteuern sind (vgl. insb. EuGH
15. 7. 2004, C-315/02, Lenz), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens,
sondern im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2001 zu
prüfen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
Ausführungen im Vorlageantrag erübrigt sich daher.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-I/04
- Stammnummer
- 11347
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF