Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0465-I/04
Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände gemäß § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 2 und Abs. 3 BAO bei Geltendmachung der Haftung nach § 202 iVm § 224 BAO wegen Nichtabfuhr der auf ein verdeckte Gewinnausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitstermin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-I/04vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
28. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 9. Juli 2004
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Bei der
Berufungswerberin (Bw.), einer seit 31. August 2005 in Abwicklung
befindlichen Aktiengesellschaft, fand im Jahr 2004 eine Betriebsprüfung
statt, bei der im Prüfungsbericht im Einzelnen festgestellte Zuwendungen an
den vormaligen Vorsitzenden des Vorstands DI C. als verdeckte
Gewinnausschüttungen im Jahr 2002 erfasst wurden. Die darauf entfallende
Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.827.890,83 € wurde der Bw. mit
Bescheid gemäß
§ 202 iVm § 224 BAO zur Haftung
und Zahlung vorgeschrieben. Bezüglich der Angabe des
Fälligkeitszeitpunktes der Abgabenachforderung wurde im Haftungs- und
Zahlungsbescheid auf die Buchungsmitteilung verwiesen. Laut Datumsstempel auf
der im Akt erliegenden Zweitschrift des Bescheides wurde dieser am 23. Juni
2004 ausgefertigt und der Bw. ihren eigenen Angaben zufolge am 24. Juni
2004 zugestellt.
(2) Mit
Bescheid vom 9. Juli 2004 schrieb das Finanzamt der Bw. von der nicht durch
Verrechnung mit dem bestandenen Abgabenguthaben (188.856,50 €)
getilgten Kapitalertragsteuer (1,639.034,33 €) einen Säumniszuschlag
in Höhe von 2 % vor (32.780,69 €). Dies mit der Begründung,
dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis 21. Juni 2004 entrichtet worden
sei.
(3) In der
dagegen eingebrachten Berufung wurde die Aufhebung des
Säumniszuschlagsbescheides beantragt und im Wesentlichen ausgeführt,
dass in der Buchungsmitteilung Nr. 20 vom 21. Juni 2004 als
Fälligkeitstag der Kapitalertragsteuernachforderung der 21. Juni 2004
angegeben worden sei. Weiters sei der Bw. laut Buchungsmitteilung für den
aushaftenden Teilbetrag der Abgabennachforderung (1,639.034,33 €) eine
Zahlungsfrist bis 28. Juli 2004 eingeräumt worden. Nach Lehre und
Rechtsprechung stelle eine in der Buchungsmitteilung enthaltene
Fälligkeitsangabe einen Bestandteil des Bescheidspruches dar, wenn im
Bescheid bei der Angabe der Fälligkeit auf die Buchungsmitteilung verwiesen
werde. Solcherart sei sowohl die Fälligkeitsangabe laut Buchungsmitteilung
als auch die Zahlungsfrist bis 28. Juli 2004 als Spruchbestandteil des
Haftungs- und Zahlungsbescheides anzusehen. Da eine bescheidmäßig
zuerkannte Zahlungsfrist säumniszuschlagsvermeidende Wirkung
gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 2
BAO habe, sei der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit behaftet (siehe RAE, AÖF 2004/95, RN 955 zu
§ 217).
Weiters machte
die Bw. geltend, dass das Finanzamt am 13. April 2004 einen Betrag von
784.996,30 € in Verwahrung genommen und diesen bislang nicht auf dem
Abgabenkonto der Bw. verbucht habe, obwohl das betreffende Guthaben
gemäß
§ 215 Abs 1 BAO zur Tilgung der fälligen
Kapitalertragsteuer verwendet hätte werden müssen. Bei einer Umbuchung
des Verwahrungsbetrages auf das Abgabenkonto der Bw. hätte sich der
Rückstand an Kapitalertragsteuer entsprechend vermindert. Im Eventualfall
hätte daher der Säumniszuschlag nicht von einer Basis von 1.639.034,33
€, sondern lediglich von einer Bemessungsgrundlage von
854.038,03 € festgesetzt werden dürfen (1.639.034,33 €
abzüglich 784.996,30 €). Da dies unterblieben sei, sei das
Finanzamt offenbar selber von einer "bescheidmäßig festgesetzten
Zahlungsfrist" ausgegangen.
(4) Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2004
keine Folge. Dazu führte es unter Hinweis auf § 96 EStG 1988 aus, dass
die Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungs- und
Zahlungsbescheides bereits fällig gewesen sei. Mangels eines
Ausnahmetatbestandes gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO seien die
Voraussetzungen für die Anlastung des Säumniszuschlages
gegeben.
Die Grundregel
des § 210 Abs. 1 BAO über die Monatsfälligkeit gelte
nur dann, wenn in Abgabenvorschriften keine spezielleren Regelungen getroffen
worden seien. § 96 EStG stelle eine derartige Sondernorm dar. An der
sich hieraus ergebenden Fälligkeit ändere auch der Umstand nichts,
dass die Kapitalertragsteuer mit dem gegenständlichen Haftungs- und
Zahlungsbescheid und damit erst nach Eintritt der Fälligkeit nachgefordert
worden sei. Die materiellrechtliche Fälligkeit nach § 96 EStG gehe der
Bestimmung des § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO, der zufolge
für Haftungsschulden grundsätzlich eine eigene Fälligkeit
begründet werde, vor. Die analog anzuwendende Nachfrist des § 210
Abs. 4 BAO bis 28. Juli 2004 habe nur zu einer Hemmung der
Einbringung, nicht aber zu einem Hinausschieben der Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages geführt.
Wenn die
Fälligkeit einer Abgabe bereits vor deren Festsetzung eingetreten sei,
erübrige sich nach § 198 Abs. 2 BAO eine nähere Angabe
über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten
Abgabenschuldigkeit, sofern auf diesen Umstand hingewiesen werde. Im
Bescheidspruch genüge der Hinweis, dass die Abgabenschuldigkeit bereits
fällig gewesen sei. Führe der Spruch einen von der gesetzlichen
Fälligkeit abweichenden Fälligkeitstermin an, so sei zwar nach
herrschender Auffassung die im Bescheid bestimmte Fälligkeit
maßgeblich. Im Streitfall sei aber die Angabe des richtigen, in der
Vergangenheit gelegenen Fälligkeitstermins automationsunterstützt
nicht möglich gewesen, weil § 96 EStG "insgesamt drei
Abfuhrtermine" normiere. Selbst wenn in der Buchungsmitteilung die bereits
eingetretene Fälligkeit in Übereinstimmung mit dem Buchungsdatum
angegeben worden sei, sei dadurch keine eigenständige Fälligkeit
begründet worden.
Der in
Verwahrung verrechnete Betrag sei erst "um den 9. April 2004
überwiesen" worden, weshalb auch eine sofortige Verrechnung mit der
Kapitalertragsteuerschuld zu keiner Verminderung der für den
Säumniszuschlag relevanten Bemessungsgrundlage geführt hätte.
(5) Im
Vorlageantrag vom 1. September 2004 wiederholte die Bw. ihren Standpunkt.
Ergänzend brachte sie vor, dass die EDV-technisch bedingte
Unmöglichkeit einer korrekten Fälligkeitsangabe aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen könne.
(6) In dem als
"Berufungsergänzung samt Erörterungsantrag" bezeichneten Schriftsatz
vom 10. Dezember 2004 machte die Bw. zusätzlich geltend, dass sie am
26. Juli 2004 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht habe, mit
welchem sie die Stundung der Kapitalertragsteuernachforderung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über ihren gleichzeitig gestellten Antrag
auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO beantragt habe. Da
dieses Stundungsansuchen vor Ablauf der Zahlungsfrist am 28. Juli 2004 und
damit rechtzeitig im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO gestellt worden
sei, habe das Stundungsansuchen säumniszuschlagsvermeidende Wirkung
(§ 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO).
Zudem treffe
die Bw. kein grobes Verschulden an der Säumnis, weil ihr Antrag auf
Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der Kapitalertragsteuer
tatbestandsmäßig die Nichtentrichtung der Abgabe vorausgesetzt habe,
andernfalls das Finanzamt den Antrag gemäß
§ 237 BAO
zurückweisen hätte müssen. Da im Zusammenhang mit einem
derartigen Antrag kein Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
gestellt werden könne, sei der Bw. - abgesehen vom eingebrachten
Stundungsansuchen - kein weiterer Rechtsbehelf zur Verfügung
gestanden, um die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
hinauszuschieben. Somit sei die Bw. zur Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer
"von Gesetzes wegen gezwungen" gewesen.
Der
Säumniszuschlag sei von dem zum "maßgebenden Stichtag" nicht
entrichteten Abgabenbetrag festzusetzen. Dabei gelte für Beträge, die
vor Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages beim
Finanzamt "erlegt" und zunächst in Verwahrung verrechnet worden seien, der
Tag des Erlages als Entrichtungstag, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der
Verbuchung auf dem Abgabenkonto. Das Finanzamt habe das am 13. April 2004
in Verwahrung genommene Abgabenguthaben am 17. April 2004 mit Wirkung vom
9. April 2004 auf dem Abgabenkonto der Bw. verrechnet. Daher sei im Fall
der Nichtstattgabe der Berufung die Bemessungsgrundlage für den
Säumniszuschlag in Höhe des Verwahrungsbetrages zu reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(1) Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I 142/2000 ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Nach
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.
Von den im
§ 230 BAO angeführten Ausnahmetatbeständen, bei deren Vorliegen
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausgeschoben
wird, sollen nach Ansicht der Bw. jene des Abs. 2 und Abs. 3 auf den Streitfall
anwendbar sein.
Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder
durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert eine
Hemmung der Einbringung in jenen Fällen, in denen ein Ansuchen um
Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde; dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3
erster oder zweiter Satz handelt.
(2) Die Ansicht
der Bw., ihr sei zur Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden
Kapitalertragsteuernachforderung eine bescheidmäßig zuerkannte
Zahlungsfrist bis 28. Juli 2004 mit säumniszuschlagsvermeidender
Wirkung nach § 217 Abs. 4 lit. b iVm
§ 230 Abs. 2 BAO zur Verfügung gestanden, kann sich der
Unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen nicht
anschließen:
(a) Die zu den
Selbstbemessungsabgaben zählende Kapitalertragsteuer ist vom
Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu berechnen und zu entrichten,
ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit wie etwa die
bescheidmäßige Festsetzung abgewartet werden darf. Bei der
Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld kraft Gesetzes, deren
Entstehungszeitpunkt § 95 EStG iVm § 4 Abs. 2
lit. a Z 3 BAO normiert. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt
sich aus § 96 EStG. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend ausgeführt wurde, sind die Fälligkeitsregeln des § 96
EStG speziellere Bestimmungen zu § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO.
Nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG hat der Schuldner der
Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG, worunter auch
verdeckte Gewinnausschüttungen fallen, binnen einer Woche nach dem
Zufließen an das Finanzamt abzuführen. Im Berufungsfall sind die der
Kapitalertragsteuer unterliegenden verdeckten Gewinnausschüttungen dem
vormaligen Vorstandsvorsitzenden gemäß
§ 95 Abs. 4
Z 4 EStG nach Maßgabe des Zufließens im Sinne des
§ 19 EStG im Lauf des Jahres 2002 zugeflossen. Somit hätte die
Bw. die auf diese Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer
einbehalten und in Befolgung der Anordnung des § 96 Abs. 1
Z 1 EStG innerhalb einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge an das Finanzamt abführen müssen. Aus dieser
Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zum gesetzlich
festgelegten Termin folgt, dass die Kapitalertragsteuer gegenüber der Bw.
schon längst vor ihrer Haftungsinanspruchnahme fällig gewesen ist. Da
eine Abgabenschuld einem Abgabepflichtigen gegenüber aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen nicht zweimal fällig werden kann, wurde durch die
Geltendmachung der Haftung betreffend die Kapitalertragsteuer für die Bw.
keine neue Fälligkeit begründet. Nur in jenen Fällen, in denen
der Haftungspflichtige nicht schon kraft Gesetzes Zahlungsschuldner,
insbesondere als Abfuhrpflichtiger war, wird eine von der Bekanntgabe des
Haftungsbescheides abhängige und vom Zeitpunkt, bis zu dem die Abgabe ohne
abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten war, abweichende
Fälligkeit begründet. Ergibt sich hingegen die Fälligkeit aus
einer gesetzlichen Vorschrift, so löst der Haftungsbescheid keine neue
Fälligkeit aus (vgl. zu all dem Ritz, BAO-Kommentar/3, § 224,
Tz 9; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Orac 1996,
§ 210, Tz 4 Pkt. 3.2, Tz 19 u. 26; § 224,
Tz. 4 u. 7; VfGH 27. 9. 1984, G 111, 112, 128, 131,
132/84).
Zwar trifft es
zu, dass in der Buchungsmitteilung Nr. 20/2004 der Fälligkeitstag der
Kapitalertragsteuer - der gesetzlichen Regelung des § 96 EStG
widersprechend - mit 21. Juni 2004 angegeben wurde. Durch diese
fehlerhafte, offenbar EDV-technisch bedingte Fälligkeitsangabe wurde aber
die abgabengesetzliche Fälligkeit der Kapitalertragsteuer nicht
berührt, weil ein durch das Gesetz vorgegebener Fälligkeitszeitpunkt
durch eine davon abweichende Fälligkeitsangabe in einer Buchungsmitteilung
keine Änderung erfährt. Der von der Bw. implizit vertretene
gegenteilige Standpunkt wäre mit dem sich aus Art. 18 Abs. 1 B-VG
ergebenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der
Abgabenvorschriften wohl unvereinbar. An dieser Stelle sei auch auf das
VwGH-Erkenntnis vom 9. 10. 1991, 90/13/0019, hingewiesen, in dem der
Gerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdefall ausgesprochen hat,
dass aus einer der Rechtskraft nicht fähigen, eine bloße Mitteilung
darstellenden Lastschriftanzeige (nunmehr: Buchungsmitteilung) keine Rechte
abgeleitet werden können.
Der Bw. ist
einzuräumen, dass die in einer Buchungsmitteilung enthaltene
Fälligkeitsangabe als Spruchbestandteil eines Abgabenbescheides anzusehen
ist, wenn im Abgabenbescheid bei der Angabe der Fälligkeit auf die
Buchungsmitteilung verwiesen wird (vgl. zB VwGH 27. 3. 1996,
92/13/0299; VwGH 5. 8. 1992, Zl. 88/13/0166). Ihre
diesbezügliche Argumentation lässt allerdings außer Betracht,
dass ein Haftungsbescheid kein Abgabenbescheid ist (vgl. Ritz, aaO,
§ 198, Tz 6). Für den Spruchinhalt eines Haftungsbescheides,
mit dem die Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten
Abgabe geltend gemacht wird, ist daher nicht § 198 BAO, sondern
§ 224 maßgeblich. Folglich erscheinen die Aussagen in der
vorzitierten Judikatur zur Spruchgestaltung von Abgabenbescheiden auf den
Berufungsfall nicht anwendbar. Andererseits ist aber im gegebenen Zusammenhang
zu berücksichtigen, dass nach der Literatur die im § 202
Abs. 1 BAO enthaltene Verweisung auf § 224 Abs. 1 leg. cit.
nicht auch die in dessen zweitem Satz enthaltene Regelung betreffend die zu
einer eigenen Fälligkeit führende Aufforderung zur Entrichtung des
Haftungsbetrages binnen einer Frist von einem Monat ab Bescheiderteilung
beinhaltet (vgl. nochmals Ellinger/Bibus/Ottinger, aaO, § 210,
Tz 26). Auch dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass im Haftungsbescheid
keine neue Fälligkeit zu setzen ist, wenn sich dieser auf Haftungsschulden
bezieht, für die Abgabenvorschriften vom § 224 Abs. 1
zweiter Satz BAO abweichende Fälligkeitsregelungen treffen. Im Ergebnis
geht der Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass die im Widerspruch
zur Fälligkeit kraft Gesetzes stehende Fälligkeitsangabe laut
Buchungsmitteilung Nr. 20/2004 zu keiner Verschiebung des
Fälligkeitstermins der Kapitalertragsteuernachforderung im Wege einer
bescheidmäßig zuerkannten Zufristung im Sinne der
§§ 217 Abs. 4 lit. b iVm 230 Abs. 2 BAO geführt
hat.
(b) Der Bw.,
der gegenüber die Kapitalertragsteuer als Zahlungsschuld kraft Gesetzes
bereits vor der Erlassung des Haftungs- und Zahlungsbescheides fällig
geworden war, stand für die Entrichtung der Haftungsschuld eine Nachfrist
von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides zu. Diese Nachfrist, die sich aus
der analogen Anwendung des § 210 Abs. 4 BAO ergibt, ändert
aber nichts daran, dass die Haftung für die Kapitalertragsteuer erst
geltend gemacht wurde, als der gesetzliche Fälligkeitstermin schon
ungenutzt verstrichen war. Die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende
Abgabennachforderung betraf somit eine bereits fällig gewesene Abgabe,
weshalb ein unmittelbarer Anschluss der Nachfrist des § 210
Abs. 4 BAO an den in der Vergangenheit gelegenen Fälligkeitstermin
nicht gegeben war. Eine Säumnisfolgen vermeidende geschlossene Fristenkette
lag daher nicht vor - und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Bw. mit
ihrer Ansicht, die Haftungsschuld sei erst am 21. Juni 2004 fällig
gewesen, im Recht befände. Dabei übersieht die Bw. nämlich, dass
die Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO bis 28. Juli
2004 nicht mit dem ihrer Meinung nach zutreffenden Fälligkeitstag laut
Buchungsmitteilung Nr. 20/2004 begonnen hat, sondern diese Nachfrist erst
mit der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Zustellung des Haftungs- und
Zahlungsbescheides, nämlich am 24. Juni 2004 in Lauf gesetzt wurde. In
Anbetracht dieser Fallkonstellation ist die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages unabhängig von der Einhaltung der einmonatigen
Nachfrist bereits im Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalertragsteuer
eingetreten (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2323; Ellinger/ Bibus/Ottinger,
aaO, § 217 aF Tz 19).
(3) Die
Ausführungen in der Berufungsergänzung vom 10. Dezember 2004
betreffend das am 26. Juli 2004 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen
sind ebenfalls nicht berechtigt. Nach § 217 Abs. 4 lit. b iVm
§ 230 Abs. 3 BAO verhindern (nur) zeitgerechte Ansuchen um
Zahlungserleichterung die Verwirkung von Säumniszuschlägen.
Zeitgerecht iSd § 230 Abs. 3 BAO ist ein solches Ansuchen, wenn
es vor Ablauf der zur Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist
(zB spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines
diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes eingebracht wird. Wie bereits
erwähnt, ist im Berufungsfall die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2002 gemäß
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG
vor dem Juni 2004 eingetreten, aber weder die Abgabe entrichtet noch ein
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof
in dem (zu einer Umsatzsteuernachforderung ergangenen) Erkenntnis vom
29. 1. 1998, 97/15/0168, ausgesprochen hat, sieht das Gesetz nicht
vor, dass eine mit dem Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages eingetretene
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages durch ein später
- im Berufungsfall erst am 26. Juli 2004 - eingebrachtes
Stundungsansuchen in Wegfall gebracht wird. Auch nach der Lehre bringt ein
innerhalb der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO und damit erst nach
Fälligkeit eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen einen bereits
verwirkten Säumniszuschlag nicht in Wegfall (vgl. Ritz, SWK 9/2001,
S 312 ff, Pkt. 2.1.1; Ellinger/Bibus/Ottinger, aaO, S. 161; RAE,
AÖF 2004/95, Rz 955 und Beispiel zu Rz 956).
(4) Nach § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt. Aus dem von der Bw. ins Treffen geführten Antrag vom
26. Juli 2004 auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer lässt sich indessen kein mangelndes grobes Verschulden
ableiten, weil der Umstand, wonach die Entlassung aus der Gesamtschuld für
eine bereits entrichtete Abgabe rechtlich ausgeschlossen wäre, auf ein
Verschulden der Bw. an der Säumnis ohne jeglichen Einfluss ist. Wird
nämlich die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
ersten Säumniszuschlages
beantragt, so kann sich bei einer verständigen Auslegung der
Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO das Erfordernis des
Fehlens eines groben Verschuldens an der Säumnis nur auf die
Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 1 BAO und damit auf die
Nichtentrichtung der betreffenden Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt beziehen. Der
gegenteilige Standpunkt der Bw., der von ihr mehr als zwei Jahre nach der den
Säumniszuschlag auslösenden Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer
zum gesetzlichen Fälligkeitstermin gestellte Antrag nach § 237
BAO sei in die Beurteilung des Grades des Verschuldens an der Säumnis
einzubeziehen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
(5) Was den vom Finanzamt im April 2004 in Verwahrung
verrechneten und am 17. November 2004 am Abgabenkonto gebuchten Betrag von
784.996,30 € betrifft, so wirkte zwar dessen Verbuchung auf den Tag,
an dem die Verwahrung erfolgte, zurück. Als Entrichtungstag des
Verwahrungsbetrages ist folglich auf dem Abgabenkonto der Bw. der 9. April
2004 ausgewiesen. Dem auf die Kürzung der Bemessungsgrundlage für den
Säumniszuschlag in Höhe des Verwahrungsbetrages gerichteten
Eventualantrag wäre aber nur dann zu entsprechen gewesen, wenn das
betreffende Abgabenguthaben bereits vor dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages in Verwahrung verrechnet worden
wäre. Dies trifft jedoch auf den Berufungsfall aus den oben dargelegten
Gründen nicht zu (vgl. dazu Ellinger/Bibus/Ottinger, aaO, § 217
Tz 3; § 214 Tz 4; § 211 Tz 4).
(6)
Abschließend wird noch bemerkt, dass die Partei keinen Rechtsanspruch auf
einen "Erörterungstermin" im Sinne des § 279 Abs. 3 BAO hat
(vgl. 1128, BlgNR 21. GP, 13). Von der Durchführung einer derartigen
Erörterung auf Anregung der Bw. war Abstand zu nehmen, zumal die für
den Streitfall maßgebende Sach- und Rechtslage keiner weiteren
Klärung bedurfte.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagHaftung für KapitalertragsteuerHaftungs- und ZahlungsbescheidNachfristZahlungserleichterungsansuchensäumniszuschlagsvermeidende Wirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-I/04
- Stammnummer
- 20144
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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