Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0910-L/08
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0910-L/08vom 22.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, vertreten durch MOORE STEPHENS
UNICONSULT Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
4020 Linz, Lastenstraße 38, vom 30. Juli 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 22. Juli 2008, StNr. 000/0000,
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 22.12.2006 hatte das Finanzamt den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von
28.996,46 € verfügt, und Aussetzungszinsen 2006 von 8.076,38 €
festgesetzt. Durch das am Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt ausgewiesene Guthaben
von 13,41 € verminderte sich die offene Einkommensteuer 1991 auf 28.983,05
€.
Eine gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung vom 31.10.2007, GZ. RV1218-L/07, abgewiesen. Gegen diese
Entscheidung ist eine beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2007/15/0294
protokollierte Beschwerde anhängig. Ein Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 17.3.2008, AW 2008/15/0012,
mit der Begründung abgewiesen, dass ein mit dem Vollzug des Bescheides
verbundener unverhältnismäßiger Nachteil durch
zahlenmäßige Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers zu konkretisieren gewesen
wäre. Mangels entsprechender Konkretisierung habe dem Aufschiebungsantrag
nicht Folge gegeben werden können.
Mit Eingabe vom 14.12.2007 wurde um Nachsicht der
Einkommensteuer 1991 in Höhe von 28.983,05 € sowie der
Aussetzungszinsen von 8.076,38 € ersucht, und dies mit dem Vorliegen einer
ausschließlich sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung dieser
Abgaben begründet. Weiters wurde eine Aussetzung der Einhebung dieser
Abgaben gemäß
§ 212a BAO bis zu einem Erkenntnis des VwGH im
Rahmen der laufenden Beschwerde oder einer Erledigung des Nachsichtsansuchens
beantragt. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Berufungswerbers finden sich in dieser Eingabe nicht.
Mit Bescheid vom 8.1.2008 wurde der Ablauf einer Aussetzung
der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von 28.983,05 € sowie
der Aussetzungszinsen 2006 von 8.076,38 €, die im Zuge des mit
Berufungsentscheidung vom 31.10.2007 abgeschlossenen Berufungsverfahrens
bewilligt worden war, verfügt.
Ferner wurden mit Bescheid vom 8.1.2008 Aussetzungszinsen
2008 in Höhe von 1.570,62 € vorgeschrieben.
Gegen diese beiden Bescheide wurde mit Eingabe vom
22.1.2008 Berufung erhoben, und folgender Berufungsantrag gestellt:
"Zurückstellung der Einhebung der mit den angefochtenen Bescheiden
vorgeschriebenen Einkommensteuer nebst Aussetzungszinsen aufgrund des mit
Eingabe vom 14.12.2007 laufenden Nachsichtsantrages sowie Antrages
gemäß
§ 212a BAO. Alternativ Antrag gemäß
§ 212
BAO auf Stundung des gemäß BM vom 8.1.2008 Nr. 1/2 ausgewiesenen
Rückstandes von 38.630,05 € bis 30.06.2008". In der Begründung
wurde lediglich auf die in der Eingabe vom 14.12.2007 gestellten Anträge
verwiesen. Diese seien ausführlich begründet worden. Eine Stattgabe
des gegenständlichen Berufungsantrages entspreche der Besonderheit des
Falles im Rahmen des finanzbehördlichen Ermessensspielraumes und den
laufenden Verfahren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.2.2008 wurde die
Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
vom 8.1.2008 abgewiesen.
Mit weiterem Bescheid vom 5.2.2008 bewilligte das Finanzamt
eine Stundung des gesamten Abgabenrückstandes von 38.630,05 € bis
30.6.2008.
Das Nachsichtsansuchen vom 14.12.2007 wurde mit Bescheid
vom 26.2.2008 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom
11.3.2008 Berufung erhoben, in der neuerlich eingehend die Gründe dargelegt
wurden, aus denen nach Ansicht des Berufungwerbers eine sachlich bedingte
Unbilligkeit der Einhebung vorläge.
Mit Schreiben vom 9.4.2008 verständigte das Finanzamt
den Berufungswerber gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO davon, dass wegen
nicht termingerechter Entrichtung von Abgabenschulden, die nicht von der
Zahlungserleichterungsbewilligung vom 5.2.2008 umfasst gewesen wären,
Terminverlust eingetreten wäre. Säumnisfolgen und
Einbringungsmaßnahmen könnten vermieden werden, wenn die am dem
Abgabenkonto bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis 28.4.2008
entrichtet würden. Ein allenfalls innerhalb dieser Frist eingebrachtes
neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterungen gelte als rechtzeitig.
Daraufhin wurde in einer Eingabe vom 25.4.2008
zunächst ausgeführt, dass die fällige Einkommensteuer 1995 samt
Zinsen zur Einzahlung gebracht worden sei. Für die noch offenen Zahlungen
an Einkommensteuer 1991 in Höhe von 28.983,05 €, Aussetzungszinsen
2006 von 8.076,38 €, und Aussetzungszinsen 2008 von 1.570,62 € werde
um Erstreckung der Zahlungsfrist wie bisher ersucht, und ein neuerlicher Antrag
auf Zahlungserleichterung bis zum 30.6.2008 gestellt. Begründung: "Der
vorliegende Antrag aus dem Zweck des bisherigen Antrages".
Mit Bescheid vom 15.5.2008 bewilligte das Finanzamt eine
Stundung des gesamten Abgabenrückstandes bis 30.6.2008.
Mit dem elektronisch am 30.6.2008 eingebrachten neuerlichen
Zahlungserleichterungsansuchen wurde um weitere Stundung des gesamten
Abgabenrückstandes bis 31.12.2008 ersucht. Hinsichtlich der offenen
Zahlungen seien laufende Rechtsmittel anhängig, die bis zum 31.12.2008
erledigt sein sollten.
Dieses Ansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom
22.7.2008 ab. Voraussetzung für eine Stundung gemäß
§ 212
BAO sei es, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen
Härten verbunden wäre. Das Ansuchen sei nur mit dem Hinweis auf ein
laufendes Rechtsmittel begründet, daher wäre das Ansuchen
abzuweisen.
Mit Bescheiden vom 24.7.2008 wurde der Berufungswerber zur
Einkommen- und Umsatzsteuer 2007 veranlagt. Aus diesen Bescheiden ergaben sich
Gutschriften in Höhe von insgesamt 26.074,80 €, durch die der
aushaftende Abgabenrückstand auf nur mehr 10.953,58 € vermindert
wurde.
Gegen den Bescheid über die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 22.7.2008 wurde mit Eingabe vom 30.7.2008
Berufung erhoben und beantragt, die Stundung für die
"rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 39.734,85 €
bis 31.12.2008 zu gewähren". Ferner wurde ein Antrag gemäß
§ 212a BAO gestellt. Dem Zahlungserleichterungsansuchen vom 30.6.2008 sei
mit dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes nicht entsprochen worden. Als
Begründung würden fehlende Härten einer Sofortüberweisung
angegeben. Die sofortige Entrichtung dieses Betrages wäre "zweifellos mit
erheblicher Härte verbunden und würde zu
liquiditätsmäßigen Engpässen führen". Der
Berufungswerber habe aufgrund "laufender privater und beruflicher
Ausgabenerfordernisse" die Gutschrift aus der Veranlagung 2007
liquiditätsmäßig bereits verplant, diese stehe daher nicht zur
Begleichung der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung. Der Antrag nach §
212a BAO ergebe sich "aus dem Sinn der Berufung".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer
erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem
anderen Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb
konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen
gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige
Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung
stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH
22.2.2001, 95/15/0058).
Ein in diesem Sinne konkretes Vorbringen enthält keine
der oben angeführten Eingaben des Berufungswerbers. Weder in den Ansuchen
um Gewährung von Zahlungserleichterungen, noch in den Eingaben betreffend
Abgabennachsicht, in denen lediglich das Vorliegen einer sachlich bedingten
Unbilligkeit der Einhebung behauptet worden ist, wurden die wirtschaftlichen
Verhältnisse näher dargelegt, um anhand dieser nachvollziehbar
darzutun, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer erheblichen
Härte verbunden wäre. Das erstmals in diese Richtung zielende
Vorbringen in der gegenständlichen Berufung vom 30.7.2008 erschöpft
sich in unsubstantiierten Behauptungen, deren Vorliegen auch nicht ansatzweise
glaubhaft gemacht wurde. Es wurde lapidar behaupte, dass die sofortige
Entrichtung der Abgaben "zweifellos" mit erheblicher Härte verbunden
wäre und zu "liquiditätsmäßigen Engpässen" führen
würde. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass auch der Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im eingangs erwähnten VwGH-Verfahren
deswegen abgewiesen wurde, weil zahlenmäßige Angaben zu den gesamten
wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers unterblieben sind. Auch
aus dem Einwand, dass der Berufungswerber aufgrund "laufender privater und
beruflicher Ausgabenerfordernisse" die Gutschrift aus der Veranlagung 2007
liquiditätsmäßig bereits verplant habe, ist für das
gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Im Übrigen wurden diese
Gutschriften bereits mit dem aushaftenden Abgabenrückstand verrechnet.
Nebenbei bemerkt wird in eben diesem Einkommensteuerbescheid 2007 ein
steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 265.246,69 €
ausgewiesen.
Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
allein stellt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine taugliche Begründung
für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO dar (VwGH
22.2.2001, 95/15/0058; VwGH 20.2.1996, 95/13/0190; VwGH 24.2.1993,
91/13/0200).
Auch der Umstand, dass ein Nachsichtsansuchen noch
unerledigt ist, stellt für sich allein noch keinen Grund zur Stundung des
betreffenden Betrages dar (Ritz, BAO³, § 212 Tz 8; vgl. auch VwGH
26.2.2001, 2000/17/0252).
Insgesamt gesehen wurde das Vorliegen einer erheblichen
Härte im Sinne des § 212 BAO somit in keiner Weise dargetan, sodass
die Gewährung einer Zahlungserleichterung schon aus diesem Grund nicht in
Betracht kam.
Schließlich kann auch die Frage, ob eine
Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, regelmäßig nur auf
Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem
Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden
Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8.2.1989, 88/13/0100). Auch
diesbezüglich wären daher konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Berufungswerbers erforderlich gewesen.
Da somit der Berufungswerber das Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO nicht
ausreichend dargestellt hat, blieb für eine Ermessensentscheidung kein
Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ sei zu den sowohl im Rahmen des
Nachsichtsverfahrens als auch im Verfahren betreffend Zahlungserleichterung
gestellten Anträgen gemäß
§ 212a BAO darauf hingewiesen,
dass in keinem dieser Verfahren eine Aussetzung der Einhebung im Sinne dieser
Bestimmung in Betracht kommt. Aus einem Bescheid, mit dem ein Nachsichtsansuchen
abgewiesen wird, ergibt sich keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1
BAO (Ritz, BAO³, § 212a Tz 13; vgl. auch VwGH 22.10.2002, 97/14/0090).
Von der Erledigung einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend
Zahlungserleichterung ist die Höhe einer Abgabe weder mittelbar noch
unmittelbar abhängig (VwGH 20.2.1996, 95/13/0247).
Linz, am 22.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0910-L/08
- Stammnummer
- 36930
- Gültig
- 22.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF