Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1309-W/05
Säumniszuschlag bei Terminverlust infolge Zusammentreffens von Zahlungserleichterung und von der Einhebung ausgesetzter Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1309-W/05vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle von nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichteten Ratenzahlungen ist ein Säumniszuschlag erst im Zeitpunkt der Ausstellung eines den Terminverlust wahrnehmenden Rückstandsausweises verwirkt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 4. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 9. März 2005 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Der Berufung
stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit
Ansuchen vom 5. Jänner 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die
Gewährung von zwölf monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von
€ 5.000,00 zur Abstattung des damals in Höhe von
€ 60.000,00 aushaftenden Abgabenrückstandes.
Das
Finanzamt bewilligte das Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom
12. Jänner 2005, jedoch mit der Maßgabe, dass die im
Bewilligungszeitraum in Höhe von jeweils € 4.667,00 fällig
werdenden Einkommensteuervorauszahlungen, nämlich für 1-3/05, 4-4/05,
7-9/05 sowie 10-12/05, zu den Terminen 28. Februar, 28. Mai,
28. August und 28. November 2005 zusätzlich zu den in Höhe
von € 5.000,00 angebotenen Raten zu entrichten
wären.
Mit
Bescheid vom 14. Februar 2005 bewilligte das Finanzamt gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuervorauszahlung 1-3/05 in Höhe von
€ 4.667,00.
Mit
Bescheid vom 9. März 2005 setzte das Finanzamt von der
Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 43.887,12 einen
Säumniszuschlag in Höhe von € 877,74 fest, da die bewilligte
Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder auf Grund eines
Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten wäre.
In
der gegen diesen Bescheid am 4. April 2005 rechtzeitig eingebrachten
Berufung wandte sich der Bw. gegen die Annahme des Finanzamtes, dass
Terminverlust eingetreten wäre, da der am 28. Februar 2005 fällig
gewesene Betrag von € 9.667,00 - auf Grund einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung - mit einem Betrag von € 4.667,00 am
21. Februar 2005 und mit einem Betrag von € 5.000,00 am
2. März 2005 dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden wäre, wobei
die Gutschrift vom 2. März 2005 trotz der am 28. Februar 2005
gegeben gewesenen Fälligkeit unter Bedachtnahme auf § 211
Abs. 1 lit. d iVm Abs. 2 BAO deshalb rechtzeitig erfolgt
wäre, da die Gutschrift auf dem Postscheckkonto der empfangsberechtigten
Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der
zur Entrichtung zustehenden Frist durchgeführt worden
wäre.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2005 die Berufung ab
und führte begründend aus, dass gemäß dem Bescheid
über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 12. Jänner
2005 am 28. Februar 2005 der Betrag von € 9.667,00 zu entrichten
gewesen wäre. Da tatsächlich nur € 5.000,00 entrichtet
worden wären, wäre Terminverlust eingetreten.
Die
Berufung wäre auch deshalb abzuweisen gewesen, da eine Anrechnung von
Gutschriften - unabhängig vom Anlass ihres Entstehens - in die
zu leistenden Raten nicht zulässig wäre.
Mit
Bescheid vom 30. Mai 2005 bewilligte das Finanzamt gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuervorauszahlung 4-6/05 in Höhe von
€ 4.667,00.
Der
Bw. beantragte nach wiederholten Fristverlängerungsansuchen am
11. Juli 2005 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass das
Finanzamt in den das Zahlungserleichterungsansuchen bewilligenden Bescheid die
bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden
Quartalsfälligkeiten an Einkommensteuervorauszahlungen im Gesamtbetrag von
€ 18.668,11 einbezogen hätte, ohne dass dies beantragt gewesen
wäre.
Hinsichtlich
der in Rede stehenden Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal
2005 im Betrag von € 4.667,00 hätte der Bw. am 4. Februar
2005 gemäß
§ 212a BAO den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gestellt, weil der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
26. April 2004 für das Jahr 2004 und Folgejahre auf Grund der Berufung
vom 28. April 2004 in Streit gestanden hätte und auch noch weiterhin
in Streit stehen würde. Diesem Aussetzungsantrag wäre mit Bescheid vom
14. Februar 2005 auch entsprochen worden, sodass am selben Tag die
Aussetzung der Einhebung hinsichtlich eines Betrages von € 4.667,00
verbucht worden wäre.
Der
Bw. hätte daher die Auffassung vertreten, dass auf Grund dieser bewilligten
Aussetzung der Einhebung am 28. Februar 2005 lediglich eine Ratenzahlung
von € 5.000,00 zu leisten gewesen wäre, die auch fristgerecht
erfolgt wäre. Wie sich aus der Begründung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung jedoch ergeben würde, vertrete das Finanzamt die
Ansicht, dass es deshalb zum Terminverlust gekommen wäre, weil die Zahlung
vom 28. Februar 2005 statt der tatsächlich geleisteten
€ 5.000,00 € 9.667,00 betragen hätte
müssen.
Der
Bw. wandte sich gegen die rechtliche Begründung des Finanzamtes, dass die
Anrechnung von Gutschriften auf die zu leistenden Raten, unabhängig vom
Anlass ihres Entstehens, nicht zulässig sei, und führte aus, dass die
Bewilligung bzw. Verbuchung einer Aussetzung der Einhebung hinsichtlich von in
die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht als
derartige, nicht auf die Raten anzurechnende Gutschrift, zu qualifizieren
wäre.
Die
Richtigkeit seiner Rechtsansicht würde sich bereits aus dem Wortlaut des
Spruches des Zahlungserleichterungsbescheides vom 12. Jänner 2005
ergeben, wonach nicht auf die Raten im Sinne des § 213
Abs. 1 BAO anrechenbare Gutschriften nur solche Gutschriften
wären, die rückstandsmindernd wirken würden. Durch eine
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung werde aber gerade nicht der
Rückstand vermindert, sondern lediglich der Zahlungszeitpunkt bis zur
Erledigung der zugrundeliegenden Berufung hinausgeschoben. Dies würde sich
auch aus dem Wortlaut des § 212a Abs. 8 BAO ergeben, der
zwischen Aussetzungen nach dieser Norm und Gutschriften nach § 213
Abs. 1 BAO expressis verbis differenzieren würde.
Aber
auch unter Bedachtnahme auf den Sinn der in Rede stehenden Normen sowie auf den
Zweck des Zahlungserleichterungsbescheides vom 12. Jänner 2005
würde sich kein anderes Ergebnis zeigen, da sowohl eine Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO als auch Ratenbewilligung nach
§ 212 BAO der Zahlungserleichterung des Abgabepflichtigen dadurch
dienen würden, dass sie den Zahlungstermin von grundsätzlich
fälligen Abgaben hinausschieben würden. Auf Grund der Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das
1. Quartal 2005 wäre der diesbezüglich für den
28. Februar 2005 bewilligte Zahlungstermin gegenstandslos geworden, weil
der Aussetzungsbescheid den Zahlungszeitpunkt länger hinausschieben
würde (nämlich bis zur Erledigung der gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid gerichteten Berufung) als der
Ratenbescheid, da von zwei dem Rechtsbestand angehörenden Bescheiden, die
jeweils einen anderen Zahlungstermin bewilligen würden,
naturgemäß derjenige, der einen späteren Zahlungszeitpunkt
normieren würde, vorgehen würde.
Die
gegenteilige, offenbar vom Finanzamt vertretene Auffassung hätte nach
Ansicht des Bw. nämlich zur Konsequenz, dass der Aussetzungsbescheid vom
14. Februar 2005 "kraftlos" wäre, was zum absurden Ergebnis
führen würde, dass ungeachtet der bestehenden Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung der Zahlungstermin auf den nach dem Ratenplan sich
ergebenden früheren Termin vorverlegt werden würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag
2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter
Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils
1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4
Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt
ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 BAO gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht
wird, erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung im Fall eines Terminverlustes erst im Zeitpunkt der
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als
beendet.
Dem
Vorbringen des Bw., dass das Finanzamt in die Zahlungserleichterungsbewilligung
auch die bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden
Quartalsfälligkeiten an Einkommensteuervorauszahlungen miteinbezogen
hätte, ohne dass dies beantragt gewesen wäre, muss entgegengehalten
werden, dass darüber mangels gegen den Zahlungserleichterungsbescheid
eingebrachter Berufung bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Daher wird
lediglich informativ festgestellt, dass zwar die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen hinausgehen,
jedoch gemäß
§ 212 Abs. 1 letzter Satz BAO
zusammengefasst verbuchte Abgaben wie die Einkommensteuervorauszahlungen
grundsätzlich miteinbeziehen darf.
Zu
prüfen war hingegen, ob die mit Bescheid vom 12. Jänner 2005
bewilligten Raten rechtzeitig und vollständig entrichtet wurden,
insbesondere daher, ob der Bw. die miteinbezogene Einkommensteuervorauszahlung
für das erste Quartal 2005 zu dem angeführten Zahlungstermin
28. Februar 2005 entrichten hätte müssen.
Dabei
war festzustellen, dass mit Bescheid vom 14. Februar 2005 die Aussetzung
der Einhebung der gegenständlichen Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2005 im
Betrag von € 4.667,00 bewilligt wurde.
Bei
einem Zusammentreffen von Zahlungserleichterungen gemäß
§ 212 BAO und Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gilt aber Folgendes:
Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl eine
Zahlungserleichterung als auch eine Aussetzung bewilligt, so tritt
gemäß
§ 212a Abs. 5 letzter Satz BAO bis zum
Ablauf der Aussetzung oder bis zu ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund
der Aussetzung ein.
Hieraus
ergibt sich, dass im Fall der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
für den den Gegenstand der Zahlungserleichterung bildenden Abgabenbetrag
dieser Bescheid den Zahlungserleichterungsbescheid insoweit und solange
verdrängt, als eine Aussetzung wirksam ist.
Jedoch
lässt sich daraus für den Bw. nichts gewinnen. Wurden dem
Abgabepflichtigen nämlich Raten bewilligt und bezieht sich ein
Aussetzungsantrag nur auf einen Teil der von der Ratenbewilligung umfassten
Abgaben, so sind die Raten laut Tilgungsplan so lange weiter zu bezahlen, bis
die Rückstandshöhe auf jenen Betrag sinkt, der seiner Höhe nach
jener Abgabenschuldigkeit entspricht, deren Aussetzung angestrebt wird. Die am
28. Februar 2005 zu zahlende Rate hätte daher noch in der vollen
Höhe von € 9.667,00 entrichtet werden müssen.
Dennoch
erwies sich der angefochtene Säumniszuschlag als rechtswidrig, da
gemäß
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO der
Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung im Fall eines Terminverlustes erst im
Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) als beendet gilt und auch nach § 217
Abs. 4 lit. c BAO für Abgabenschuldigkeiten
Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten sind, als ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO
nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet
gilt.
Daraus
folgt, dass eine verspätet oder in zu geringer Höhe entrichtete Rate
alleine noch keinen - Säumnisfolgen bedingenden - Terminverlust
auslöst, da dieser erst durch die Ausstellung eines
Rückstandsausweises wahrgenommen wird.
Da
ein Rückstandsausweis nicht aktenkundig ist, erfolgte somit die Festsetzung
des Säumniszuschlages nicht zu Recht.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1309-W/05
- Stammnummer
- 18406
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF