…D. als unmittelbare Täter die Uneinbringlichkeit der Abgaben verschuldet hätten und daher offenbar wegen des diesfalls bei mehreren Vertretern auszuübenden Ermessens, wonach insbesondere das Ausmaß der Verantwortlichkeit bzw. der aus der Rechtsbeziehung gewonnenen Vorteile des Einzelnen von Bedeutung ist, zur Haftung herangezogen werden könnten, da…
…den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. September 2002 wurde der über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Der Bw. war seit…
…GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 3. Mai 2002 betreffend Haftung nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig…
…mindestens anteilig befriedigt und damit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstrecke sich die Haftung auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH 22. 9…
…festgelegt worden, dass der Bw absolut keine anderen Agenden zu erfüllen habe. Der Begriff der Pflichtverletzung bei Geschäftsführermehrheit und Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Pflichtverteilung sei naturgemäß eine andere als bei einfacher Geschäftsführung. Bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit habe der Bw festzustellen gehabt, dass die…
…mindestens anteilig befriedigt und damit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstrecke sich die Haftung auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH 22. 9…
…Dazu ist vorausschickend anzumerken, dass das Vorliegen einer Geschäftsführermehrheit nicht bedeutet, dass im Falle rückständiger Gesellschaftsabgaben zwangsläufig alle Geschäftsführer zur Haftung heran zu ziehen sind. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Geschäftsführermehrheit grundsätzlich jener Geschäftsführer als Haftender in Anspruch zu nehmen, der nach interner Regelung tatsächlich…
…| Summe | 1,284.356,22 Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages von 1,284.356,22 € bei der Abgabenbehörde bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben würden. In der…
…Somit liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und somit kann auch von keiner persönlichen Haftung ausgegangen werden. Dieser Stellungnahme liegt bei: • Eine Kopie des Kontoauszuges mit dem - gesperrten - Cashbestand in Höhe von € 94.897,41. • Der Brief der Rechtsvertretung der ***2*** vom 31.12.2012…
…ist zunächst festzustellen, dass bei mehreren Vertretern die Aufgaben verteilt werden können. Primär ist jener Vertreter, der mit der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten befasst ist, zur Haftung heranzuziehen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Der in der Berufung genannte O. war zwar weder…
…9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des FA Klagenfurt vom 5. Juni 2009, betreffend Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133…
…Bf.) als Geschäftsführerin der Firma D und B GmbH zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 138.078,23 herangezogen. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtslage und die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin infolge der eingetretenen Insolvenz verwiesen. In der…
…Haftung des Vertreters dann eingeschränkt, wenn er nachweist, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (zuletzt VwGH 23.8.2016, Ra 2016/16/0063). Diesfalls haftet er nur für die Differenz zwischen dem tatsächlich abgeführten und jenem Betrag, der bei…
…letzte Möglichkeit darstellt, zumindest einen Teil der bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgaben im Haftungsweg doch noch einzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 BAO die Ansicht, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen des Haftungsschuldners im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung keine Bedeutung zukommt. Eine Vermögenslosigkeit…
…der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Aus dem Einwand des Bf., dass bei Gesamtbetrachtung des Gleichbehandlungsnachweises kein Quotenschaden entstanden sei, sondern sogar eine…
…nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Verteilungsquote für die Konkursgläubiger betrug insgesamt 1,343%. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Im Haftungsbescheid vom 28.2.2002 wurde die Verteilungsquote nicht berücksichtigt. Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin (z.B. Fälligkeit) in die…
…der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0067). Die gegenständlichen Abgaben sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der Beschwerdeführer ist…
…V-Straße 33/5, 12ll A, gegen den Bescheid des Finanzamtes J vom 07.10.2011 betreffend Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 587,80 verringert. Im Übrigen wird die…
…dass die Haftung nach § 9 BAO auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Abgabenausfall abstelle. Da der Bf. selbst bei Einreichung ordnungsgemäßer Abgabenerklärungen nicht in der Lage gewesen wäre den Abgabenanspruch zu begleichen - der Veräußerungserlös aus dem Verkauf einer näher bezeichneten Liegenschaft habe der Fremdmitteltilgung…
…80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Die Haftung des § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt…