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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105753/2019

Haftung bei Zuführung von Eigenmitteln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105753/2019vom 14.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die der Primärschuldnerin zu Gute gekommene darlehensweise Zurverfügungstellung umfangreicher Geldmittel durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 ergibt sich aus der entsprechenden Verbuchung in den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Buchhaltungsunterlagen sowie aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen. Die entsprechende Verbuchung zeigt, dass die Zurverfügungstellung als Darlehen erfolgte. In der Beschwerde vom 27.9.2019 wird ua mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer so vorgegangen sei, dass er entweder direkt bzw. durch Einzahlung auf das Gesellschaftskonto die Bezahlung an den jeweiligen Gläubiger veranlasst hätte. Dass der Beschwerdeführer der Primärschuldnerin auch in den Jahren 2016 und 2019 Liquidität zur Verfügung stellte, ergibt sich ua aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.9.2021, in der ausgeführt wird, dass aus seinem vorgelegten Verrechnungskonto der Jahre 2016 - 2019 ersichtlich sei, dass er eine Vielzahl von Zahlungen aus eigenem Vermögen durchgeführt hätte und hierbei dies nach Vorlage der Belege seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden wäre. Die mit dieser Stellungnahme vorgelegten Verrechnungskonten bestätigen diese Angaben. In seiner Stellungnahme vom 27.9.2021 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt: "Bei den hierbei verfügbaren Mitteln vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Ansicht, dass die von dem Beschwerdeführer eingebrachten Mittel durch direkte Zahlung an Gläubiger jeweils direkte Zahlungen an Gläubiger waren, die nur von Seiten der Buchhaltung über ein Verrechnungskonto geführt wurden." Zu dieser Argumentation ist durch das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum die Verbuchung der zugeführten Mittel etwas Anderes als die buchhalterische Umsetzung der zu Grunde liegenden realen Gebarung darstellen sollte. Die Bezeichnung sowie die Verbuchung dokumentieren schlicht das tatsächlich Geschehene, nämlich die Zuführung von Mitteln für die Primärschuldnerin im Wege der Darlehenseinräumung. Eine diese Sichtweise bestätigende Wortwahl ("Darlehen") findet sich im Übrigen auch auf den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Bankbelegen. Der Primärschuldnerin standen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum daher liquide Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung. Die Feststellung, dass kein Nachweis einer Gleichbehandlung der Gläubiger erbracht wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der trotz entsprechender Aufforderung im Haftungsbescheid vom 23.8.2019 als auch im Beschluss vom 27.8.2021 keine entsprechende Berechnung vorgelegt hat. Eine solcher Nachweis liegt auch nicht in Form der übermittelten Saldenlisten vor. Insbesondere kann die in der Stellungnahme vom 27.9.2021 aufgestellte pauschale Behauptung, dass "die in den Saldenlisten 2017 und 2018 ausgewiesenen Erlöse wurden gleichmäßig auch zu Gunsten der Abgabenbehörde verteilt" worden wären eine entsprechende Berechnung als Nachweis nicht ersetzen. Dies umsomehr, als die Begleichung eines (Großteils) der Verbindlichkeiten gerade nicht durch erzielte Erlöse, sondern die bereits erwähnte Rückzahlung vom Abgabenkonto und die darlehensweise vom Beschwerdeführer der Primärschuldnerin zur Verfügung gestellte Mittel erfolgte. Auch die - ebenfalls - pauschale Bezugnahme auf die Entwicklung von Schuldpositionen kann dies - schon mangels Berücksichtigung von Zug-um-Zug-Geschäften - nicht leisten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Tatbestand Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den § 9 BAO und § 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Die Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin bestehen und sind teilweise bescheidmäßig festgestellt, teilweise beruhen sie auf der Meldung von Selbstberechnungsabgaben. Der Vertretungszeitraum des Beschwerdeführers reicht vom Entstehungszeitpunkt der Primärschuldnerin bis zum ***27***. Am selben Tag erfolgte auch die Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Ediktsdatei. Alle haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin weisen einen Fälligkeitstag auf, der in den Vertretungszeitraum des Beschwerdeführers fällt. Die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin - die inzwischen wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöst wurde - ist gegeben. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin hat ihre Ursache in einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Haftungsinanspruchnahme betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlungen des Jahres 2018 völlig unbegründet wäre, da der Masseverwalter die Verpflichtung hätte, einen Jahresabschluss für das Jahr 2018 zu erstellen sowie diesbezüglich Steuererklärungen zu legen und die Vorauszahlungen von insgesamt "5.900,00" Euro daher bis auf den Restbetrag der Mindestkörperschaftsteuer unbegründet wären, da keinerlei Gewinn - siehe Insolvenzverfahren - vorläge, daher maximal die Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 500,00 anfallen könne, wobei aber auch hinsichtlich einer Haftung betreffend dieser Mindestkörperschaftsteuer einer Haftung widersprochen werde, da der Beschwerdeführer "keinerlei schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten durchführte". Zu diesen Ausführungen zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen 2018 ist vom Bundesfinanzgericht festzustellen, dass mit Datum 12.2.2020 ein endgültiger Bescheid über die Körperschaftsteuer 2018 ergangen ist, mit dem die belangte Behörde einen Betrag von 500,00, also gemäß § 24 Abs 4 Z 3 KStG 1988 in Höhe der Mindeststeuer für Neugründungen, festgesetzt hat, was auch zu einer entsprechenden Verminderung der Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin geführt hat. Warum dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Uneinbringlichkeit dieses verbleibenden Betrages von 500,00 Euro für die Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2018 keinerlei schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sein soll, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Die Vorschreibung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2018 gegenüber der Primärschuldnerin erfolgte mit Bescheid vom 23.10.2017. Dieser Bescheid erging also zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer als alleiniger Geschaftsführer der Primärschuldnerin tätig war. Die belangte Behörde setzte - anhand der Veranlagung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 - in diesem Bescheid die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2018 mit dem bereits angesprochenen Betrag von 5.908,00 Euro fest. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe dieser Vorschreibung als den wirtschaftlichen Verhältnissen der Primärschuldnerin nicht entsprechend erachtete, wäre es ihm als deren Vertreter im Übrigen freigestanden, eine Herabsetzung zu beantragen. Nach § 24 Abs 3 Z 1 KStG sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. § 45 Abs 1 EStG 1988 sieht vor, dass der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten hat. Nach § 45 Abs 2 EStG 1988 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November [des jeweiligen Jahres] zu leisten. Daraus folgt, dass die Primärschuldnerin zum 15.2.2018 die bescheidmäßig vorgeschriebene Körperschaftsteuervorauszahlung von 1.477,00 Euro zu leisten hatte. Den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin traf die Verpflichtung, für die Entrichtung der Abgabenschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft - in der bescheidmäßig vorgeschriebenen Höhe - zu sorgen. Dass es im Zuge der Körperschaftsteuerveranlagung des Jahres 2018 zu einer Herabsetzung der Körperschaftsteuer gekommen ist, kann daran nichts ändern. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist von einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung auszugehen, die letztlich zum Ausfall in Höhe eines Steuerbetrages von 500,00 Euro geführt hat. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass der Prüfer, trotz Nichtausbezahlung der entsprechenden Gehälter, die Lohnabgaben nicht nach dem Auszahlungsprinzip, sondern nach dem Anspruchsprinzip vorgeschrieben habe und angeführt wird, dass die "Die Gehälter für 03 + 04/2019" nicht ausbezahlt worden wären, ist festzustellen, dass für die Lohnzahlungszeiträume März und April 2019 mit dem angefochtenen Bescheid keine Abgaben in Haftung gezogen wurden. Schließlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass betreffend die "Nebenabgaben" ein schuldhaftes Verhalten überhaupt ausgeschlossen wäre, wenn diese Nebenabgaben erst ab dem Konkurseröffnungszeitpunkt festgesetzt worden wären. Welche Nebenabgaben der Beschwerdeführer diesbezüglich im Auge hat, wird in der Beschwerde nicht näher ausführt. Bei allen bescheidmäßig festgestellten in Haftung gezogenen Nebenansprüchen iSd § 3 Abs 2 BAO erfolgte jedenfalls die Festsetzung vor Konkurseröffnung und trat auch deren Fälligkeit vor der Konkurseröffnung ein. Anzumerken ist, dass im Haftungsbescheid ist für die Kammerumlage 1-3/2018 fälschlich der 15.5.2019 als Fälligkeitstermin angegeben. Tatsächlich war diese Abgabe aber am 15.5.2018 fällig. Schuldhafte und ursächliche Pflichtverletzung Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben pünktlich entrichtet werden, wobei sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, danach bestimmt, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre (zB VwGH 18.12.1997, 96/15/0269). Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123). Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Nach stRsp des VwGH ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 16.12.1998, 98/13/0203). Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der GmbH zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der angefallenen Abgaben gewesen ist (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). Nicht die Abgabenbehörde hat also das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. In Bezug auf diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers ist durch VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, keine Änderung eingetreten (VwGH 19.2.1997, 96/13/0079). Anzumerken ist, dass im Beschwerdeverfahren der Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein hinsichtlich der Lohnsteuer nicht anzuwenden ist. Auf dem Vertreter lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 28.4.2011, 2011/16/0084). Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die erfolgten Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0116). Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (VwGH 28.6.2012, 2011/16/0126). Die Beschränkung einer allfälligen Haftung des Vertreters auf die Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Das Erfordernis zur Erbringung eines derartigen Nachweises ist dem Beschwerdeführer bereits im Haftungsbescheid vom 23.8.2019 von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht sowie mitgeteilt worden, dass es Sache des Geschäftsführers wäre, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs 1 BAO angenommen werden dürfe. Mit Beschluss vom 27.8.2021 wurde dem Beschwerdeführer dieses Erfordernis im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht neuerlich mit Fristsetzung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses einen tauglichen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu den Fälligkeitsstichtagen der beschwerdegegenständlichen Haftungsbeträge und der Darstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Liquidität, vorzulegen, da das Bundesfinanzgericht ansonsten von einer nicht nachgewiesenen Gläubigergleichbehandlung ausgehen werde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein pauschaler Hinweis, dass ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabenschulden nicht zur Verfügung standen den von der VwGH-Rechtsprechung geforderten Nachweis nicht ersetzen könne. Umso mehr als bereits unter zu Spruchpunkt IV. vom Bundesfinanzgericht umfangreich dargelegt worden sei, dass der Primärschuldnerin Mittel zur Verfügung gestanden wären. Dennoch hat es der Beschwerdeführer unterlassen, das behauptete Fehlen von Mitteln nachzuweisen und eine Gleichbehandlungsrechnung bezogen auf die einzelnen Fälligkeitstage vorzulegen. Zu erinnern ist nochmals daran, dass ein pauschaler Hinweis, dass ausreichende Mittel zur Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht zur Verfügung standen gestanden wären, den von der VwGH-Rechtsprechung geforderten Nachweis nicht ersetzen kann. Ebenso kann die Vorlage von Buchhaltungsunterlagen (zB Saldenlisten) und der pauschale Hinweis auf diese den angesprochenen Nachweis nicht ersetzen. Dies umso mehr als im Beschwerdeverfahren - und zwar gerade auch durch die seitens des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen - das Vorhandensein von liquiden Mitteln erwiesen ist. Zuführung von Liquidität Aus dem im Beschwerdefall festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ua Zahlungen aus - der Primärschuldnerin darlehensweise zur Verfügung gestellten Mitteln - an die Gläubiger vorgenommen hat. Diese Mittel stellten solche der Primärschuldnerin dar und unterlagen der Gleichbehandlungspflicht. Dazu ist zB auf UFSL 19.07.2012, RV/1321-L/10, zu verweisen: "Stellt ein Geschäftsführer als Gesellschafter der Gesellschaft Geldmittel entweder auf schuldrechtlicher Grundlage (Darlehen) oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Einlage) zur Verfügung, liegen in beiden Fällen Mittel der Gesellschaft im Sinne des § 80 BAO vor, die zur zumindest anteiligen Befriedigung aller Gläubiger verwendet werden müssen." In VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108, wurde jüngst ausgesprochen, dass wenn der Geschäftsführer tatsächlich Kredite aufgenommen oder in anderer Weise Mittel beschafft habe, die damit gewonnenen Mittel (unabhängig davon, ob diese formal in den Rechenkreis des Abgabepflichtigen aufgenommen würden) der Verpflichtung zur Gleichbehandlung unterliegen würden. Aber auch wenn eine solche darlehensweise zur Verfügungstellung nicht geschehen wäre, hätten die vom Beschwerdeführer verwendeten Mittel trotzdem Aufnahme in eine - konkret nicht vorgelegte - Gleichbehandlungsrechnung finden müssen. In seiner Stellungnahme vom 27.9.2021 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt: "Bei den hierbei verfügbaren Mitteln vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Ansicht, dass die von dem Beschwerdeführer eingebrachten Mittel durch direkte Zahlung an Gläubiger jeweils direkte Zahlungen an Gläubiger waren, die nur von Seiten der Buchhaltung über ein Verrechnungskonto geführt wurden." Auf diese Argumentation ist das Bundesfinanzgericht zum einen bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen, wobei auch auf den festgestellten - und von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichenden - Sachverhalt zu verweisen ist. Zum anderen ist nochmals auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung von Eigenzahlungen von Geschäftsführern bei der Ermittlung der im Haftungsverfahren maßgeblichen Liquidität zurückzukommen. Nach VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108, liegt in Zahlungen des Vertreters des Abgabepflichtigen an Gläubiger des Abgabepflichtigen aus eigenen Mitteln in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vertreters gegenüber dem Abgabepflichtigen eine - der Verpflichtung zur Gleichbehandlung unterliegende - Verfügung über Mittel des Abgabepflichtigen. Aber auch dann, wenn der Vertreter selbst Mittel dem Abgabepflichtigen zur Verfügung stelle, ohne dadurch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Abgabepflichtigen zu erfüllen, bewirke dieses Zur-Verfügung-Stellen (auch bei Direktzahlung an den Gläubiger), dass es sich damit um Mittel des Abgabepflichtigen handle. Daraus kann also geschlossen werden, dass somit auch solche Zahlungen in eine Gleichbehandlungsrechnung aufzunehmen wären. Aus dieser Rechtsprechung ist daher ersichtlich, dass auch wenn die zugeführten Mittel nicht der Primärschuldnerin darlehensweise überlassen worden wären, eine Berücksichtigung im Rahmen der Haftung gemäß § 9 BAO zu erfolgen hätte. Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die vom Vertreter darlehensweise überlassenen Mittel nicht die einzigen der Primärschuldnerin zur Verfügung stehenden Mittel darstellten. Ermessen Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei dieses Ermessen auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung umfasst (VwGH 23.1.1997, 95/15/0173). Der Grad des Verschuldens des Vertreters ist eines der Kriterien, die bei Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden können (VwGH 15.9.1995, 93/17/0404). Die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 28.11.1997, 2007/15/0164). Ermessensentscheidungen haben sich innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht und sind innerhalb dieser Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, wobei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgabe" beizumessen ist (VwGH 21.2.2005, 2001/17/0075). Zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Vollziehung ist festzustellen, dass der beschwerdegegenständliche Haftungsbetrag ganz unzweifelhaft nicht nur geringfügig ist und eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers daher jedenfalls zweckmäßig war, um einen endgültigen Abgabenausfall zu verhindern. Allerdings kann im Rahmen des Ermessens von der Haftungsinanspruchnahme der unter 10,00 Euro verbleibenden Kleinstbeträge infolge Geringfügigkeit Abstand genommen werden (BFG 14.04.2021, RV/7102100/2020). Daher wird der Barauslagenersatz in Höhe von 3,10 Euro aus dem Haftungsbetrag ausgeschieden. Eine allfällige Vermögenslosigkeit und/oder Arbeitslosigkeit des Haftenden stehen jedenfalls in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, denn eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt es nämlich nicht aus, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen und künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013 mHa zB VwGH 29.6.1999, 99/14/0128, VwGH 14. 12.2006, 2006/14/0044, und VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007, und 2006/15/0089). Soweit ein zur Haftung Herangezogener mit seinem Vorbringen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen will, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Soweit der Beschwerdeführer also darauf hingewiesen hat, dass er kein geregeltes Einkommen beziehe, derzeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft in ***33*** die ***34***n im Rahmen eines Projektes, das sich noch in der Anfangsphase befinde, durchzuführen versuche und dabei erst dann ein Entgelt erhalten würde, wenn ihm eine Umsetzung dieses Projektes gelinge, so kann das - im Lichte der angeführten Rechtsprechung des VwGH - zu keiner Verminderung der Haftung im Rahmen der Ermessensübung führen. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Haftung war somit nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Zu diesen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine detaillierten Angaben gemacht, insbesondere was seine Vermögenssituation betrifft. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf, wobei aber ein solcher Umstand jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein kann, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Im Beschwerdefall liegt jedoch kein solcher, unbillig langer, Zeitabstand vor. Die gegenüber der Primärschuldnerin entstandenen und in Haftung gezogenen Abgaben betreffen (mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages betreffend Umsatzsteuer 2016) die Jahre 2017 bis 2019. Die Geltendmachung der Haftung durch die belangte Behörde erfolgte mit Haftungsbescheid vom 23.8.2019, also in einem angemessenen Zeitabstand zur Entstehung der Abgaben und auch sehr zeitnah zur Eröffnung des Konkurses über die Primärschuldnerin. Eine unbillig lange Zeitspanne, die bei der Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, liegt somit nicht vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist eine Einschränkung des Haftungsbetrages iZm der Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2019 im Ermessenswege vorzunehmen, da es als unbillig anzusehen wäre, den Beschwerdeführer für diesen Betrag in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 4.2.2019 wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2019 mit einem Betrag von 1.750,00 Euro festgesetzt. Die Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal des Jahres 2019 wurde von der belangten Behörde in der Höhe von 437,00 Euro mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zur Haftung geltend gemacht. Hier ist inzwischen eine bescheidmäßige Festsetzung der Jahressteuer 2019 mit Bescheid vom 30.7.2021 erfolgt. Darin wurde die Körperschaftsteuer 2019 mit einem Betrag von 1.750,00 Euro (Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen) festgesetzt. Andere Gründe als die durch nicht erfolgte zeitgerechte Einreichung der Körperschaftsteuererklärung sind für die Schätzung nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe fiel nicht mehr in den Vertretungszeitraum des Beschwerdeführers. Hier ist zwar daran zu erinnern, dass die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Körperschaftsteuer für das erste Quartal des Jahres 2019 noch in einen Zeitraum fiel, in dem der Beschwerdeführer die Vertretung der Primärschuldnerin innehatte, da der diesbezügliche Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 24 Abs 3 Z 1 KStG 1988 iVm § 45 Abs 2 EStG 1988 der 15.2.2019 war. Daraus folgt, dass die Primärschuldnerin zum 15.2.2019 die bescheidmäßig vorgeschriebene Körperschaftsteuervorauszahlung von 437,00 Euro zu leisten hatte. Den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin traf die Verpflichtung, für die Entrichtung der Abgabenschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft zu sorgen. Da er dies nicht getan hat, ist von einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung auszugehen. Wie dargestellt wurde, beruht die Festsetzung der Höhe der Körperschaftsteuer 2019 mit einem Betrag von 1.750,00 Euro aber nicht auf dem Verschulden des Beschwerdeführers. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht es der Billigkeit, den Beschwerdeführer nur für einen Steuerausfall in der Höhe einer Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung für den Zeitraum 1-3/2019 heranzuziehen, da diese jedenfalls gemäß § 24 Abs 4 Z 3 KStG 1988 im Ausmaß von 125,00 Euro angefallen wäre. Die übrigen Quartale des Jahres 2019 endeten bereits nach der Beendigung der Geschäftsführerfunktion des Beschwerdeführers, sodass dessen diesbezügliche Inanspruchnahme für die auf die übrigen Quartale entfallenden Teile der Mindestkörperschaftsteuer berechtigten Parteiinteressen an einer - am Zeitraum der aufrechten Geschäftsführerfunktion orientierten - Zuordnung der Haftungsinanspruchnahme zuwiderliefe. Somit war der Haftungsbetrag von 437,00 Euro auf 125,00 Euro, also im Betrag von 312,00 Euro, einzuschränken. Weitere Gründe, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wären, sind für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Folglich war die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im erfolgten Ausmaß ermessenskonform. Zusammenfassung Der Haftungsbetrag war somit von 68.640,27 Euro um 312,00 Euro (Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2019) 3,10 Euro (Barauslagenersatz 2018) auf 68.325,17 Euro zu mindern. Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.     Wien, am 14. Dezember 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105753/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105753.2019
Stammnummer
135427
Gültig
14.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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