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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105753/2019

Haftung bei Zuführung von Eigenmitteln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105753/2019vom 14.12.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***31***, ***30***, über die Beschwerde vom 27. September 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. August 2019 betreffend Haftung gemäß §§ 9 iVm 80 BAO zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 68.325,17 Euro eingeschränkt: | Abgabe | Zeitraum | Betrag in Euro | Lohnsteuer | 2017 | 363,12 | Lohnsteuer | 3/2018 | 238,45 | Lohnsteuer | 5/2018 | 363,12 | Lohnsteuer | 6/2018 | 450,24 | Lohnsteuer | 7/2018 | 363,12 | Lohnsteuer | 11/2018 | 322,98 | Lohnsteuer | 1/2019 | 449,64 | Dienstgeberbeitrag | 2017 | 1.628,77 | Dienstgeberbeitrag | 2018 | 797,62 | Dienstgeberbeitrag | 3/2018 | 301,31 | Dienstgeberbeitrag | 5/2018 | 301,31 | Dienstgeberbeitrag | 6/2018 | 398,81 | Dienstgeberbeitrag | 7/2018 | 301,31 | Dienstgeberbeitrag | 11/2018 | 362,35 | Dienstgeberbeitrag | 12/2018 | 596,63 | Dienstgeberbeitrag | 1/2019 | 492,91 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2017 | 158,90 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2018 | 81,80 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 3/2018 | 30,90 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 5/2018 | 30,90 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 6/2018 | 40,90 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 7/2018 | 30,90 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2018 | 37,16 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 12/2018 | 61,19 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 1/2019 | 48,03 | Umsatzsteuer | 11/2017 | 1.794,68 | Umsatzsteuer | 12/2018 | 1.130,41 | Körperschaftsteuer | 1-3/2018 | 500,00 | Körperschaftsteuer | 1-3/2019 | 125,00 | Umsatzsteuer | 2016 | 200,00 | Umsatzsteuer | 2017 | 55.024,01 | Umsatzsteuer | 12/2018 | 200,00 | Umsatzsteuer | 1/2019 | 352,76 | Kammerumlage I | 1-3/2018 | 10,55 | Verspätungszuschlag | 10/2018 | 78,56 | Pfändungsgebühr | 2018 | 136,78 | Stundungszinsen | 2018 | 83,42 | Erster Säumniszuschlag | 2018 | 314,62 | Zweiter Säumniszuschlag | 2018 | 122,01 |   |   | 68.325,17 II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Haftungsbescheid Mit Bescheid vom 23.08.2019 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner Geschäftsführerstellung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der ***1***.***2*** gmbh, Firmenbuchnummer FN ***3***, Steuernummer ***4***, im Ausmaß von 75.305,45 Euro als Haftungspflichtiger Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. [Grafik]   In der angesprochenen Beilage 1 wurden die Abgabenschuldigkeiten unter Angabe der Abgabenart und des Zeitraums und des Betrags sowie jeweils auf "Bescheid/Bericht" verwiesen: [Grafik]   Als Begründung wurde auf die "Beilage 2" verwiesen. In Beilage 2 wurde seitens der belangte Behörde ausgeführt: "1., Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 2., Gemäß § 9 Abs 1 leg.cit. haften die in § 80 Abs 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 3., Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis. 4., Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, daß der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, daß die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. 5., Sie waren seit 27.02.2016 unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1***.***2*** gmbh, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. 6., Hinsichtlich der Heranziehung für aushaltende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten: Gemäß § 21 Abs 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und Abs. 2 und des § 16 leg. cit., selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer gemeldet, festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet. 7., In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgaben rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (VwGH v. 18. Oktober 1995, 91/13/0037,0038). Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. 8., Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten, daß gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Es wäre Ihre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, daß die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag, zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. Erk. des Vw. GH vom 18. September 1985. Zl. 84/13/0085). 9., Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodaß er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen vorzusorgen Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. Erk. des VwGH vom 17. September 1986, ZI. 84/13/0198, vom 13.November 1987, ZI. 85/17/0035 und vom 13. September 1988, ZI. 87/14/0148). Da Sie Ihren abgaben rechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden. 10., Letztlich wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. 11., Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, daß durch Ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft, die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Weiters sind Sie Ihrer Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu Ihrer Entlastung darzutun, nicht nachgekommen, daher war wie im Spruch zu entscheiden. 12., Durch den angenommenen Sanierungsplan sind 80 % des Abgabenrückstandes bei der Firma uneinbringlich geworden." Dem Bescheid angeschlossen waren: Der Bericht vom 29.4.2019 über die GPLA-Prüfung bei der Primärschuldnerin. Ein Vorauszahlungsbescheid betreffend die Körperschaftsteuer 2018 vom 23.10.2017 mit dem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 und Folgejahre mit einem Betrag von 5.900,00 Euro festgesetzt wurde. Ein Vorauszahlungsbescheid betreffend die Körperschaftsteuer 2019 vom 4.2.2019 mit dem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 und Folgejahre mit einem Betrag von 1.750,00 Euro festgesetzt wurde. Ein Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 12.8.2019 mit dem die Umsatzsteuer mit einer Gutschrift von 3.476,49 Euro festgesetzt wurde (bisher vorgeschrieben: Gutschrift 3.676,49 Euro), was eine Nachforderung von 200,00 Euro ergab. Begründung: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgaben behördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." Ein Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 12.8.2019 mit dem die Umsatzsteuer mit einer Gutschrift von 11.650,30 Euro festgesetzt wurde (bisher vorgeschrieben: Gutschrift 68.674,31 Euro), was eine Nachforderung von 55.024,01 Euro ergab. Begründung: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgaben behördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." Ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2018 vom 12.8.2019 mit dem die Umsatzsteuer mit einer 1.437,35 Euro festgesetzt wurde (bisher vorgeschrieben: Gutschrift 1.237,35 Euro), was eine Nachforderung von 200,00 Euro ergab. Begründung: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgaben behördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." Ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1/2019 vom 12.8.2019 mit dem die Umsatzsteuer mit einer 352,76 Euro festgesetzt wurde (bisher vorgeschrieben: 0,00 Euro), was eine Nachforderung von 352,76 Euro ergab. Begründung: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgaben behördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." Ein Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vom 13.2.2019 betreffend Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2018 (982,04 Euro) in der Höhe von 78,56 Euro. Begründung: "Die Festsetzung erfolgte, weil Sie, obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung(en) bestand, die Voranmeldung(en) nicht bzw. verspätet eingereicht haben." Ein Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 4.4.2018 in der Höhe von 139,88 Euro (Pfändungsgebühr 136,78 Euro, Auslagenersätze 3,10 Euro). Begründung: "Gemäß § 26 Abs.1 und 3 AbgEO haben Sie die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten." Ein Bescheid vom 9.8.2018 über die Festsetzung von Stundungszinsen mit einem Betrag von 83,42 Euro (Berechnung der Stundungszinsen für die Zeit vom 14.06.2018 bis zum 08.08.2018. Begründung: "Die Stundungszinsen waren für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eintrat." Ein Bescheid vom 11.12.2017 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Höhe von 108,42 Euro (betreffend Körperschaftsteuer 2016 im Betrag von 5.421,00 Euro). Begründung: "Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet haben." Ein Bescheid vom 9.2.2018 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Höhe von 314,62 Euro (betreffend Umsatzsteuer 11/2017 im Betrag von 15.730,79 Euro). Begründung: "Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet haben." Ein Bescheid vom 9.5.2018 über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in der Höhe von 122,01 Euro (betreffend Umsatzsteuer 11/2017 im Betrag von 12.200,86 Euro). Begründung: "Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet haben." Beschwerde Mit Schreiben vom 27.9.2019 bekämpfte der Beschwerdeführer den Haftungsbescheid vom 23.8.2019: "Es werden nachfolgende Beschwerdeanträge gestellt: 1. Es wird der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. 2. Es wird der Antrag gestellt, die Beschwerde der Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vorzulegen. Es wird weiters der Antrag gestellt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Es wird ausdrücklich darauf verzichtet. 4. Es wird der Antrag gestellt, eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat durchzuführen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 5. Des Weiteren wird der Antrag gestellt, gemäß § 212a BAO den Haftungsbetrag laut Beilage 1 des Haftungsbescheides vom 23.08.2019 auszusetzen. Beilage 1: Haftungsbescheid vom 23.08.2019 4. Begründung der Beschwerde: 4.1. Geschäftsführer; Unbestritten war der Beschwerdeführer seit 27.02.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1***.***2*** gmbh. Die Geschäftsführungsfunktion war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Der Geschäftsführer war gemäß § 18 GmbH-Gesetz auch zu deren Vertretung berufen. Er hatte somit ausschließlich die Pflicht, die Abgaben aus den Mitteln zu bezahlen, die der Gesellschaft zur Verfügung standen. Es wird hiermit ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass der Gesellschaft keine Mittel zur Verfügung standen, der Geschäftsführer somit nicht die Möglichkeit hatte, eine Benachteiligung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern durchzuführen. 4.2. Haftung für Körperschaftsteuervorauszahlungen 2018: Völlig unbegründet ist die Haftungsinanspruchnahme betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlungen des Jahres 2018, da der Masseverwalter nunmehr die Verpflichtung hat, einen Jahresabschluss für das Jahr 2018 zu erstellen und diesbezüglich daraus Steuererklärungen zu legen. Die Vorauszahlungen von insgesamt € 5.900,00 sind daher bis auf den Restbetrag der Mindestkörperschaftsteuer unbegründet, da keinerlei Gewinn - siehe Insolvenzverfahren - vorlag und damit maximal die Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 500,00 anfallen kann. Auch hinsichtlich einer Haftung betreffend die Mindestkörperschaftsteuer widerspricht der Haftungspflichtige, da er keinerlei schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten durchführte. 4.3. Lohnabgaben; Betreffend die Haftung für die Lohnabgaben wird von der belangten Behörde auf eine durchgeführte GPLA-Prüfung verwiesen. Aus dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2016 - 04.04.2019 ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 eine ordnungsgemäße Erklärung ergab, wie auch aus der "Bemessungsgrundlage laut Erklärung" sich ableiten lässt, der Prüfer, trotz Nichtausbezahlung der entsprechenden Gehälter, die Lohnabgaben nicht nach dem Auszahlungsprinzip sondern nach dem Anspruchsprinzip vorgeschrieben hat. Diesbezüglich wird auf den als Beilage 1 dieser Beschwerde beiliegenden Haftungsbescheid und den darin enthaltenen Beilagen verwiesen. Die Gehälter für 03 + 04/2019 wurden nicht ausbezahlt. Beilage 2: Forderungsverzeichnis 4.4. Schuldhafte Fristverletzung - Gleichbehandlung der Gläubiger: Bezugnehmend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihm ohne sein Verschulden daran gehindert habe hat, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, wird nachstehende Ausführung vorgebracht und ausdrücklich festgestellt, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs 1 BAO angenommen werden kann. Zum Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger legen wir die Saldenlisten, monatlich gegliedert, der Jahre 2017 und 2018 vor. Daraus ist ersichtlich, dass im Jahre 2017 zahlungsmäßig keine Einnahmen zu verzeichnen sind, da sich ausschließlich aus dem Verkauf eines EDV-Programms im Dezember 2017 ein Erlös ergab, welcher aber erst im Jahre 2018 im Gerichtswege eingebracht wurde. Die Aufwendungen des Jahres 2017, sofern sie bezahlt wurden, wurden durch den Geschäftsführer direkt von seinem Privatkonto bezahlt. Hierbei ist der Geschäftsführer so vorgegangen, dass er entweder direkt bzw. durch Einzahlung auf das Gesellschaftskonto die Bezahlung an den jeweiligen Gläubiger veranlasste. Auch im Jahre 2018 legen wir zum Nachweis die Saldenliste 01 - 12/2018 vor, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass die Verbindlichkeiten aliquot laufend steigen und diesbezüglich keine Benachteiligung der Abgabenbehörde vorliegt. Die Leistungserlöse ab Oktober 2018 wurden von Seiten des Geschäftsführers gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt, wie auch aus den jeweiligen Monatsspalten Oktober bis Dezember 2018 ersichtlich ist. Für 2018 wird von Seiten des Masseverwalters eine Jahressteuererklärung einzureichen sein, welche sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Umsatzsteuer entsprechende Gutschriften ausweisen wird. Insbesondere wird die Körperschaftsteuervorauszahlung bis auf Basis der Mindestkörperschaftsteuer zur Gänze wegfallen. Betreffend die Nebenabgaben ist ein schuldhaftes Verhalten überhaupt ausgeschlossen, wenn diese Nebenabgaben erst ab dem Konkurseröffnungszeitpunkt festgesetzt wurden. Beilage 3: Saldenliste 2017 Beilage 4: Saldenliste 2018 5. Zusammenfassung: Auf Grund obiger Zusammenfassung wird deshalb das höfliche Ersuchen gestellt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben." Der Beschwerde waren folgende Beilagen angeschlossen: Beilage 1: Haftungsbescheid vom 23.08.2019 Beilage 2: Forderungsverzeichnis Beilage 3: Saldenliste 2017 Beilage 4: Saldenliste 2018 Vorlagebericht Mit Schreiben vom 25.10.2019 legte die belangte Behörde - unter Anführung der Primärschuldnerin als Beschwerdeführerin - die Beschwerde des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. "Sachverhalt: 1. 23.08.2019 Haftungsbescheid 2. 27.09.2019 Beschwerde + Vorlageantrag Beweismittel: siehe Akt Stellungnahme: Nach Ansicht des Finanzamtes reichen die übermittelten Beweismittel in Form der Saldenliste nicht aus um die Gleichbehandlung zu belegen. Die Saldenliste zeigt den Stand zum Monatsletzten auf und nicht ob dazwischen Zahlungen getätigt wurden. Der Antrag möge abgewiesen werden." Mit Email vom 19.10.2020 teilte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde mit: "Wie am heutigen Tag besprochen teile ich Ihnen die aus meiner Sicht zu klärenden Punkte: 1. Es wird ersucht, alle bei der belangten Behörde zum Insolvenzverfahren vorhandenen Unterlagen (zB Beschlüsse des Insolvenzgerichts, Korrespondenz mit dem MV, Forderungsanmeldungen) zu übermitteln. Ein Auszug aus der Ediktsdatei ist beim Bundesfinanzgericht bereits vorhanden. 2. Es wird ersucht mitzuteilen, in welchem Ausmaß die belangte Behörde von der Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Forderungen ausgeht. 3. Da im Beschwerdefall eine Direktvorlage erfolgt ist, wird die belangte Behörde aufgefordert zu den Ausführungen unter den Punkten 4.2. (Haftung für Körperschaftsteuervorauszahlungen 2018), 4.3. (Lohnabgaben), 4.4. (Schuldhafte Fristverletzung - Gleichbehandlung der Gläubiger)." Email der belangten Behörde vom 29.10.2020 Mit Email vom 29.10.2020 teilte die belangte Behörde mit: "Zu 1.): alle vorhandenen Unterlagen angefügt. Zu 2.): Die Uneinbringlichkeit bei der ***1*** GmbH ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Gänze gegeben. Beim Haftungspflichtigen selbst wird von einer Einbringlichkeit der Haftungsschuld ausgegangen. Lt. HVB-Abfrage ist er selbständig tätig, jedoch besitzt er keine aufrechte Steuernummer (Meldung an IC erfolgt). Die Höhe des Einkommens ist dem Finanzamt bis dato nicht bekannt. Zu 3.): Für sämtliche Beträge mit Fälligkeitstag nach Konkurseröffnung wurde keine Haftung ausgesprochen. Im Vorerhebungsverfahren wurde keine Stellungnahme, bzw. kein Vermögensverzeichnis, übermittelt. Daher darf die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen. Ein Herabsetzungsantrag für die gegenständliche KVZ wurde nicht eingebracht, daher ist vom aushaftenden Rückstand auszugehen. Die Saldenliste jeweils als Mittelwert der einzelnen Monate erfüllt nicht die Voraussetzungen des im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht geforderten Liquiditätsstatus, der die Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mitteln ermöglicht hätte. Die dazu nötige Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt, hat der Bw. nicht aufgestellt." Beschluss vom 23.10.2020 Mit Beschluss vom 23.10.2020 teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit: "I. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Aufstellung der im Jahr 2017 von seinem Privatkonto bezahlten Aufwendungen der Primärschuldnerin unter Angabe des Betrages, des Zahlungsdatums und des Verwendungszwecks sowie diese Vorgänge nachweisende Unterlagen vorzulegen. Weiters der Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb obiger Frist mitzuteilen, wo diese Zahlungen Niederschlag in der Buchhaltung der Primärschuldnerin gefunden haben sowie das Konto 1/2261 Verrechnungskonto Geschäftsführer und das Konto 1/3460 Darlehen ***Bf1*** für die Jahre 2017 und 2018 vorzulegen. II. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, welche haftungsgegenständliche Nebenabgaben seiner Ansicht nach erst nach Konkurseröffnung festgesetzt worden wären. III. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes unter Zu Spruchpunkt III. Stellung zu nehmen." "Zu Spruchpunkt I. und II. In seiner Beschwerde vom 27.9.2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gesellschaft keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, er als Geschäftsführer somit nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eine Benachteiligung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern durchzuführen, da im Jahre 2017 zahlungsmäßig keine Einnahmen zu verzeichnen gewesen wären und sich ausschließlich aus dem Verkauf eines EDV-Programms im Dezember 2017 ein Erlös ergeben hätte, welcher aber erst im Jahre 2018 im Gerichtswege eingebracht worden sei. "Die Aufwendungen des Jahres 2017, sofern sie bezahlt wurden, wurden durch den Geschäftsführer direkt von seinem Privatkonto bezahlt. Hierbei ist der Geschäftsführer so vorgegangen, dass er entweder direkt bzw. durch Einzahlung auf das Gesellschaftskonto die Bezahlung an den jeweiligen Gläubiger veranlasste." Auch für das Jahr 2018 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis die Saldenliste 01 - 12/2018 vor, woraus ebenfalls ersichtlich wäre, dass die Verbindlichkeiten aliquot laufend gestiegen wären und diesbezüglich keine Benachteiligung der Abgabenbehörde vorliege. Die Leistungserlöse ab Oktober 2018 seien von Seiten des Beschwerdeführers gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt worden, wie auch aus den jeweiligen Monatsspalten Oktober bis Dezember 2018 ersichtlich sei. Betreffend die Nebenabgaben sei ein schuldhaftes Verhalten überhaupt ausgeschlossen, wenn diese Nebenabgaben erst ab dem Konkurseröffnungszeitpunkt festgesetzt worden wären. Abschließend zu diesem Punkt ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen hinsichtlich einer Gläubigergleichbehandlung im Jahr 2019 vorgebracht hat sowie das der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Lohnsteuer nicht gilt. Zu Spruchpunkt III. Hinsichtlich des Vorhandenseins liquider Mittel wird vom Bundesfinanzgericht angemerkt: Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Primärschuldnerin mit Buchung am Abgabenkonto vom 10.10.2017 eine Rückzahlung durch die Abgabenbehörde in der Höhe von 69.279,66 Euro erhalten hat. Somit waren also liquide Mittel bei der Primärschuldnerin vorhanden. Im beim Firmenbuchgericht eingereichten und vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer gezeichneten Jahresabschluss der Primärschuldnerin zum 31.12.2016 sind die Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" mit einem Betrag von 9.037,67 Euro und die Position "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten" mit einem Betrag von 11.869,21 Euro ausgewiesen. Dieser Umstand zeigt, dass die Primärschuldnerin am Ende des Jahres zum 31.12.2016 - ausweislich der Bilanz - zumindest über liquide Mittel im Ausmaß von verfügte 11.869,21 Euro. Im beim Firmenbuchgericht eingereichten und vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer gezeichneten Jahresabschluss der Primärschuldnerin zum 31.12.2017 sind die Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" mit einem Betrag von 40.358,09 Euro (angegebener Stand zum 31.12.2016: 5.361,18 Euro) und die Position "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten" mit einem Betrag von 7.511,62 Euro (angegebener Stand zum 31.12.2016: 10.000,00 Euro) ausgewiesen. Auffällig ist hinsichtlich der genannten Positionen die Diskrepanz der Werte im Jahresabschluss 2016 zum Jahresanschluss 2017." Email des Beschwerdeführers vom 11.11.2020 Mit Email vom 11.11.2020 nahm der Beschwerdeführer - im Wesentlichen zu bereits vor Ausfertigung des Beschlusses vom 23.10.2020 - telefonisch erörterten Fragen Stellung: [...] Mit Beschluss vom 25.8.2021 wurde der belangten Behörde die E-Mail des Beschwerdeführers vom 11.11.2020 samt Anhängen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Beschluss vom 25.8.2021 wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail der belangten Behörde vom 29.10.2020 samt angeschlossener Unterlagen sowie die vorangehende E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom 19.10.2020 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Beschluss vom 27.8.2021 Mit Beschluss vom 27.8.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt: "I. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses folgende Unterlagen vorzulegen: Saldenliste 2019 bis Konkurseröffnung Konto 3460 Darlehen ***Bf1*** für die Jahre 2016 bis 2019 Konto 2261 Verrechnungskonto Geschäftsführer für die Jahre 2016 bis 2019 Konto 3461 Darlehen ***11*** ***12*** für die Jahre 2018 bis 2019 Konto 3462 Sonstige Darlehen - kurzfristig für die Jahre 2018 bis 2019 II. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob über die aus dem übermittelten Kontoauszug ersichtlichen Zahlungen hinaus von diesem noch weitere Zahlungen an die Primärschuldnerin geleistet oder Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin beglichen wurden, und gegebenenfalls diese aufzulisten, die betreffenden Unterlagen (Kontoauszüge, Kreditkartenbelege etc) zu übermitteln und anzugeben, ob und wie diese Beträge in der Buchhaltung ihren Niederschlag gefunden haben. III. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, welche haftungsgegenständliche Nebenabgaben seiner Ansicht nach erst nach Konkurseröffnung festgesetzt worden wären. IV. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes unter zu Spruchpunkt 3 Stellung zu nehmen. Der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt innerhalb derselben Frist zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. V. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen tauglichen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu den Fälligkeitsstichtagen der beschwerdegegenständlichen Haftungsbeträge und der Darstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Liquidität, vorzulegen. Ansonsten wird das Bundesfinanzgericht von einer nicht nachgewiesenen Gläubigergleichbehandlung ausgehen." In der Begründung des Beschlusses wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass einige der unter Spruchpunkt I. enthaltenen Unterlagen bereits mit Beschluss vom 23.10.2020 vom Beschwerdeführer angefordert worden wären. Zu Spruchpunkt II. wurde angemerkt, dass die unter diesem Spruchpunkt enthaltene Aufforderung bereits mit Beschluss vom 23.10.2020 an den Beschwerdeführer gerichtet worden sei. Für das Bundesfinanzgericht wäre aus der Aufstellung über die in Haftung gezogenen Abgaben nicht ersichtlich, dass sich darunter auch solche befinden würden, die erst nach Konkurseröffnung festgesetzt worden wären. Zu Spruchpunkt II. wurde angemerkt, dass der Darstellung in der Beschwerde, wonach der Gesellschaft keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, bereits im Spruchpunkt 3 des Beschlusses vom 23.10.2020 - zu dem der Beschwerdeführer bis dato keine Stellungnahme abgegeben habe - die widersprechende Ansicht des Bundesfinanzgerichtes detailliert entgegengehalten worden sei. Weiters wurde ausgeführt: "Ob weitere Vorsteuergutschriften zu Gunsten der Primärschuldnerin erfolgten, wurde vom Bundesfinanzgericht bisher nicht erhoben. Auch diese wären jedenfalls - wie die im Folgenden angeführten verfügbaren Mittel - in einen Liquiditätsstatus einzubeziehen. Weiters der Primärschuldnerin vom Beschwerdeführer jedenfalls in den Jahren 2017 und 2018 umfangreiche Geldmittel darlehensweise zur Verfügung gestellt. Diese Ausstattung mit Liquidität erfolgte durch Überweisungen vom einem privaten Bankkonto des Beschwerdeführers auf Konten der Primärschuldnerin. In Jahresabschluss des Jahres 2017 wird unter "3460 Darlehen ***Bf1***" diesbezüglich eine Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Primärschuldnerin im Betrag von 150.000,00 Euro ausgewiesen (zum 1.1.2017: 0,00 Euro). In den Saldenlisten 2017 und 2018 sind Erlöse ausgewiesen. Ebenso wurden in diesen Jahren ganz offensichtlich auch Leistungen bezogen, was ebenfalls auf das Vorhandensein von verfügbaren Mitteln schließen lässt. Somit ist aber jedenfalls vom Vorhandensein verfügbarer Mittel auszugehen, die in einen Liquiditätsstatus im Rahmen eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung einzubeziehen sind." Betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2018, die mit einem Betrag von 5.908,00 in Haftung gezogen wurden, teilte das Bundesfinanzgericht mit, dass diese um den Betrag von 5.408,00 zu vermindern wären, da mit Bescheid vom 12.2.2020 die Körperschaftsteuer 2018 in Höhe der Mindest-KSt für GmbH-Neugründungen, also im Ausmaß von 500,00 Euro, festgesetzt worden sei. Warum den Beschwerdeführer keine Verpflichtung getroffen hätte, zumindest die Mindest-KSt zu entrichten, sei für das Bundesfinanzgericht jedoch nicht nachvollziehbar, da die diesbezüglichen Fälligkeitszeitpunkte im Zeitraum vor Konkurseröffnung liegen würden. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht werde, dass aus dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2016 - 04.04.2019 abzuleiten sei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben hätte, wie auch aus der "Bemessungsgrundlage laut Erklärung" ableiten ließe, und der Prüfer, trotz Nichtausbezahlung der entsprechenden Gehälter, die Lohnabgaben 03 + 04/2019 nicht nach dem Auszahlungsprinzip, sondern nach dem Anspruchsprinzip vorgeschrieben hätte, stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid keine Lohnabgaben für den Zeitraum 03 + 04/2019 in Haftung gezogen worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem als Beilage zur Beschwerde vom 27.0.2019 vorgelegten Forderungsverzeichnis war somit nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt V. führte das Bundesfinanzgericht aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits ua im Haftungsbescheid vorgehalten habe, dass es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgaben rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausgereicht hätten, es sei denn, er weise nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt worden wären, als andere Verbindlichkeiten. Bereits im Haftungsbescheid wäre der Beschwerdeführer somit auf seine Verpflichtung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen worden. Fehle es - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - an einem Nachweis der Gläubigergleichbehandlung in der von der VwGH-Rechtsprechung geforderten Form, dann hafte der Beschwerdeführer zur Gänze, mithin für alle in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten. Ein pauschaler Hinweis, dass ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabenschulden nicht zur Verfügung gestanden wären (so die Stellungnahme in der Beschwerde), könne den von der VwGH-Rechtsprechung geforderten Nachweis nicht ersetzen, umso mehr als bereits unter zu Spruchpunkt IV vom Bundesfinanzgericht das Vorhandensein von Mitteln dargelegt worden sei. Im Lichte der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre die im bisherigen Verfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Berechnung nicht geeignet, eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, da sie keinen Liquiditätsstatus (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078) enthalte. Werde der Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht angetreten, könne dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0165). Nach dem bisherigen Kenntnisstand des Bundesfinanzgerichtes lägen die Voraussetzungen für die gänzliche Vorschreibung auf Grund des fehlenden Nachweises der Gläubigergleichbehandlung im Beschwerdefall somit vor. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 27.9.2021 In seiner Stellungnahme vom 27.9.2021 teilte der Beschwerdeführer mit: "1. Wohnsitzadresse' Herr ***Bf1*** teilt mit, dass seine Wohnsitzadresse ***13*** Wien lautet. 2. Zurückziehung des Antrages auf Entscheidung durch den gesamten Senat: Der Beschwerdeführer zieht den Antrag zur Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde durch den gesamten Senat zurück. 3. Mündliche Verhandlung: Der Abgabepflichtige zieht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. 4. Beschlussbeantwortung: Beantwortung Beschluss I. 4.1. Rechtzeitigkeit: Binnen der o.a. Frist führt der Beschwerdeführer die Beantwortung der Fragen im Rahmen des Beschlusses vom 27.08.2021 wie folgt durch: 4.2. Saldenliste 2019: Beiliegend legen wir die Saldenliste 2019 vor Konkurseröffnung vor, wobei festgehalten wird, dass die Buchhaltung bis 06/2019 geführt wird. Daraus ist ersichtlich, welche liquiden Mittel jeweils zur Verfügung standen und welche Verbindlichkeiten jeweils bezahlt wurden. Daraus ergibt sich die Gleichbehandlung der Gläubiger. 4.3. Konto 3460 - Verrechnungskonto ***Bf1***: Beiliegend übermitteln wir die Kontoauszüge des Verrechnungskonto des Herrn ***Bf1*** aus den Jahren 2016 - 2019. 4.4. Konto 2261 - Verrechnungskonto Geschäftsführer 2016 - 2019: Das Verrechnungskonto des ***Bf1*** der gewünschten Jahre 2016 - 2019 wird ebenfalls vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Geschäftsführer eine Vielzahl von Zahlungen aus eigenem Vermögen durchführte und hierbei dies nach Vorlage der Belege seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurde. 4.5. Darlehen ***11*** ***12***: Beiliegend den Kontoauszug hinsichtlich des Darlehens von Herrn ***12*** ***11***. 4.6. Konto 3462 - sonstige Darlehen: Beiliegend auch das Konto "Sonstige Darlehen". ad. II. Weitere Zahlungen über obigen Kontoauszug hinausgehend: Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er in den Jahren 2016 - 2019 noch weitere Zahlungen von seinem Privatkonto geleistet hat und er darüber hinausgehend die Ansicht vertritt, dass die von ihm geleisteten Zahlungen an die Gläubiger eigenkapitalersetzende Zahlungen darstellen, welche in seinem persönlichen Entscheidungspourvoir liegen und deshalb nicht in die Berechnungsgrundlage für eine eventuelle Ungleichbehandlung der Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern einzubeziehen ist. Die betreffenden Unterlagen muss Herr ***32*** erst von den Banken in Österreich und ***18*** ausheben lassen, was eine Frist von mindestens einem Monat bedingt. Wir bereits mitgeteilt befindet er sich derzeit geschäftlich in ***33***. ad. III. Nebenabgaben: Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich hierbei um Nebenabgaben handelt, welche nach Konkurseröffnung im Rahmen vom diversen Prüfungsverfahren festgesetzt wurden. IV. Stellungnahme zu den Ausführungen unter Spruch Punkt 3: Der Beschwerdeführer gibt zu diesem Spruch Punkt 3. keine Erklärung ab. Er verweist auf das eigene Verbringen. V. Ungleichbehandlung der Gläubiger: 1. Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Beschwerdeführer: Bereits vorweg wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit kein geregeltes Einkommen bezieht. [...] Bezüglich der Steuernummer teilen wir mit, dass der Beschwerdeführer eine Steuernummer besitzt, welche wie folgt lautet: ***14*** 4.2. Körperschaftsteuervorauszahlungen: Die Körperschaftsteuervorauszahlungen sind aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden. 4.3. Saldenliste: Der Abgabepflichtige hat bereits eine Saldenliste vorgelegt und liegt diesem Schreiben eine weitere Saldenliste bei. Bei den hierbei verfügbaren Mitteln vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Ansicht, dass die von dem Beschwerdeführer eingebrachten Mittel durch direkte Zahlung an Gläubiger jeweils direkte Zahlungen an Gläubiger waren, die nur von Seiten der Buchhaltung über ein Verrechnungskonto geführt wurden. Es ist die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die direkt vom Geschäftsführer bezahlten (nicht als verfügbare Mittel zu bezeichnenden Mittel) keine Ungleichbehandlung von anderen Gläubigern gegenüber der Abgabenbehörde berühren können. Hinsichtlich der Rückzahlung der Abgabenbehörde ist festzustellen, dass eine Rückzahlung vom Abgabenkonto nur dann erfolgen kann, wenn ein entsprechendes Guthaben am Finanzamtskonto vorhanden ist. Diese liquiden Mittel wurden sodann für Gesellschaftsverbindlichkeiten zukünftiger Art verwendet. Zum 31.12.2016 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde keinerlei nachvollziehbare Verbindlichkeiten, die einen Haftungstatbestand zu diesem Zeitpunkt nach sich ziehen, da die vorhandenen Kassenbestände sowie sonstigen Forderungen für zukünftige Gesellschaftsverbindlichkeiten Verwendung fanden. Hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Geldmittel des Beschwerdeführers an die Primärschuldnerin ist richtiger Weise festzustellen, dass es nicht zu einer zur Verfügungstellung direkter Art kam, sondern der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus eigenen Mitteln bezahlte. Die Verbuchung erfolgte über das Verrechnungskonto ***Bf1***. Die in den Saldenlisten 2017 und 2018 ausgewiesenen Erlöse wurden gleichmäßig auch zu Gunsten der Abgabenbehörde verteilt." Dem Schreiben angeschlossen waren diverse Unterlagen, und zwar Jahr 2018 Kto 1/3480 Sonstige Darlehen kurzfristig Jahr 2018 Kto 1/3461 Darlehen ***11*** ***12*** Jahr 2019 Kto 1/3461 Darlehen ***11*** ***12*** Jahr 2016 Kto 1/2261 Verrechnungskonto Geschäftsführer Jahr 2017 Kto 1/2261 Verrechnungskonto Geschäftsführer Jahr 2018 Kto 1/2261 Verrechnungskonto ***Bf1*** Jahr 2019 Kto 1/2261 Verrechnungskonto ***Bf1*** Jahr 2017 Kto 1/3460 Darlehen ***Bf1*** Jahr 2018 Kto 1/3460 Darlehen ***Bf1*** Jahr 2019 Kto 1/3460 Darlehen ***Bf1*** Saldenliste Primärschuldnerin 1/2019 bis 12/2019 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Streitgegenstand ist die Haftung des Beschwerdeführers für die nicht beglichenen Abgabenschulden der ***1***.***2*** gmbh, Firmenbuchnummer FN ***3***, Steuernummer ***4*** (Primärschuldnerin). Die Primärschuldnerin wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom ***25*** gegründet. Im Zuge der Gründung wurden dem Firmenbuchgericht vorgelegt: • die notarielle Errichtungserklärung vom ***25***, • die Namensunterschrift des Geschäftsführers ***Bf1***, • die Bankbestätigung, • der Gesellschafterbeschluss, • beglaubigter Handelsregisterauszug der ***1*** ***15*** GmbH. Das Stammkapital der Primärschuldnerin betrug 35.000,00 Euro. Die Gesellschaft nahm die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG in Anspruch, die gründungsprivilegierte Stammeinlage wurde in der Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Alleinige Gründungsgesellschafterin war die ***1*** ***15*** GmbH mit Sitz in ***16*** und der Geschäftsanschrift ***17*** ***16***, ***18***, eingetragen unter ***19*** im Handelsregister des ***20*** ***21***. Mit notariellem Abtretungsvertrag vom ***26***, beurkundet zur ***22*** des öffentlichen Notars ***23*** mit dem Amtssitz in ***24***, hat die ***1*** ***15*** GmbH mit dem Sitz in ***16***, ***18***, eingetragen unter ***19*** im Handelsregister des ***20*** ***21***, ihre Stammeinlage von 35.000,00 Euro, die einer zur Hälfte geleisteten gründungsprivilegierten Stammeinlage im Nominale von 10.000,00 entspricht, an den Beschwerdeführer abgetreten. Der Beschwerdeführer wurde mit Gesellschafterbeschluss vom ***25*** zum alleinigen Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt und hatte diese Funktion bis zur amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG inne. Die Primärschuldnerin hat nur für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017 Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht eingereicht. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***27***, GZ ***28***, wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Die Bekanntmachung der Konkurseröffnung erfolgte in der Ediktsdatei am ***27***. In der Folge wurde der Konkurs mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***35***, GZ ***28***, nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Verteilung erfolgte ausschließlich an die Massegläubiger. In der Ediktsdatei ist angemerkt, dass der Masseverwalter nur anteilig befriedigt wurde. Am ***29*** wurde die Primärschuldnerin gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Folgende in Haftung gezogene Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin haften auf deren Abgabenkonto unberichtigt in folgender Höhe aus: | Abgabe | Zeitraum | Betrag in Euro | Fälligkeit | Lohnsteuer | 2017 | 363,12 | 15.01.2018 | Lohnsteuer | 3/2018 | 238,45 | 15.04.2018 | Lohnsteuer | 5/2018 | 363,12 | 15.06.2018 | Lohnsteuer | 6/2018 | 450,24 | 15.07.2018 | Lohnsteuer | 7/2018 | 363,12 | 15.08.2018 | Lohnsteuer | 11/2018 | 322,98 | 15.12.2018 | Lohnsteuer | 1/2019 | 449,64 | 15.02.2019 | Dienstgeberbeitrag | 2017 | 1.628,77 | 15.01.2018 | Dienstgeberbeitrag | 2018 | 797,62 | 15.01.2019 | Dienstgeberbeitrag | 3/2018 | 301,31 | 15.04.2018 | Dienstgeberbeitrag | 5/2018 | 301,31 | 15.06.2018 | Dienstgeberbeitrag | 6/2018 | 398,81 | 15.07.2018 | Dienstgeberbeitrag | 7/2018 | 301,31 | 15.08.2018 | Dienstgeberbeitrag | 11/2018 | 362,35 | 15.12.2018 | Dienstgeberbeitrag | 12/2018 | 596,63 | 15.01.2018 | Dienstgeberbeitrag | 1/2019 | 492,91 | 15.02.2019 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2017 | 158,90 | 15.01.2018 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2018 | 81,80 | 15.01.2019 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 3/2018 | 30,90 | 15.04.2018 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 5/2018 | 30,90 | 15.06.2018 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 6/2018 | 40,90 | 15.07.2018 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 7/2018 | 30,90 | 15.08.2018 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2018 | 37,16 | 15.12.2018 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 12/2018 | 61,19 | 15.01.2018 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 1/2019 | 48,03 | 15.02.2019 | Umsatzsteuer | 11/2017 | 1.794,68 | 15.01.2018 | Umsatzsteuer | 12/2018 | 1.130,41 | 15.02.2019 | Körperschaftsteuer | 1-3/2018 | 500,00 | 15.02.2018 | Körperschaftsteuer | 1-3/2019 | 437,00 | 15.02.2019 | Umsatzsteuer | 2016 | 200,00 | 15.02.2017 | Umsatzsteuer | 2017 | 55.024,01 | 15.02.2018 | Umsatzsteuer | 12/2018 | 200,00 | 15.02.2019 | Umsatzsteuer | 1/2019 | 352,76 | 15.03.2019 | Kammerumlage I | 1-3/2018 | 10,55 | 15.05.2019 | Verspätungszuschlag | 10/2018 | 78,56 | 20.03.2019 | Pfändungsgebühr | 2018 | 136,78 | 04.04.2018 | Barauslagenersatz | 7/1905 | 3,10 | 04.04.2018 | Stundungszinsen | 2018 | 83,42 | 17.09.2018 | Erster Säumniszuschlag | 2018 | 314,62 | 16.03.2018 | Zweiter Säumniszuschlag | 2018 | 122,01 | 18.06.2018 |   |   | 68.640,27 |   Diese Abgabenschuldigkeiten sind bei der Primärschuldnerin endgültig uneinbringlich. Der Primärschuldnerin floss jedenfalls eine Vorsteuergutschrift, und zwar eine Zahlung der belangten Behörde in der Höhe von 69.279,66 Euro (Buchungstag 10.10.2017) zu. Vom Beschwerdeführer wurden der Primärschuldnerin in den Jahren 2016 bis 2019 umfangreiche Geldmittel darlehensweise zur Verfügung gestellt. Diese Ausstattung mit Liquidität erfolgte durch Überweisungen von Bankkonten des Beschwerdeführers auf Konten der Primärschuldnerin. So wird zB im Jahresabschluss des Jahres 2017 unter "3460 Darlehen ***Bf1***" diesbezüglich eine Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Primärschuldnerin im Betrag von 150.000,00 Euro ausgewiesen. Die Primärschuldnerin verfügte in den Jahren 2016 bis zur Konkurseröffnung 2019 über liquide Mittel. Der Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Primärschuldnerin und zur Vertreterfunktion des Beschwerdeführers sowie zu deren Dauer, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch (Hauptbuch und Urkundensammlung). Die Art, der Zeitraum und der Fälligkeitszeitpunkt der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Beilagen zum Haftungsbescheid vom 23.8.2019. Der aushaftende Betrag ergibt sich aus der Email der belangten Behörde vom 13.12.2021. Die Feststellung der Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin beruhen auf der Einsichtnahme im Firmenbuch und in das Abgabenkonto der Primärschuldnerin sowie auf den von den Verfahrensbeteiligten übermittelten Unterlagen und abgegebenen Stellungnahmen. Unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen, nämlich einem Unterbleiben von Zahlungen an die Konkursgläubiger im Insolvenzverfahren und einer amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit, kann nach der Lebenserfahrung jedenfalls von der endgültigen Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin ausgegangen werden. Dass die Primärschuldnerin die Auszahlung einer Vorsteuergutschrift vom Abgabenkonto erhalten hat, ist aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin ersichtlich. Der Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23.10.2020 vorgehalten: "Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Primärschuldnerin mit Buchung am Abgabenkonto vom 10.10.2017 eine Rückzahlung durch die Abgabenbehörde in der Höhe von 69.279,66 Euro erhalten hat. Somit waren also liquide Mittel bei der Primärschuldnerin vorhanden." Der Beschwerdeführer hat dieser Feststellung nicht widersprochen, sondern vielmehr ausgeführt: "Diese liquiden Mittel wurden sodann für Gesellschaftsverbindlichkeiten zukünftiger Art verwendet." Mit Beschluss vom 23.10.2020 hat das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer weiters vorgehalten, dass in den beim Firmenbuchgericht eingereichten und vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer gezeichneten Jahresabschlüssen der Primärschuldnerin zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 sehr wohl liquide Mittel ausgewiesen wären. Dem hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105753/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105753.2019
Stammnummer
135427
Gültig
14.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF