Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1266-W/03
Haftung bei Geschäftsführermehrheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1266-W/03vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. März 2003 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO
als (ehemaliger) Geschäftsführer der M. GmbH für Abgaben in der
Höhe von € 43.483,89 zur Haftung herangezogen.
Diese bestehen aus der
Umsatzsteuer 10-12/00, Lohnsteuer 12/00 und dem Dienstgeberbeitrag
11-12/00.
Im Wesentlichen wurde zur
Begründung ausgeführt, dass der Bw. in der Zeit vom
15. Dezember 1999 bis 15. Dezember 2000
Geschäftsführer der genannten GmbH und somit zur Entrichtung der
Abgaben aus deren Mitteln verpflichtet gewesen sei.
Ab September 2000 sei der
Rückstand von € 15.783,00 auf € 54.712,47 angestiegen.
Aus den Zuwächsen sei ersichtlich, dass die laufend selbst zu bemessenden
Abgaben wie Umsatzsteuer und Lohnabgaben samt Nebengebühren gemeldet, aber
nicht bezahlt worden seien. Nur aufgrund von rigorosen Exekutionsmaßnahmen
hätten größere Teilzahlungen erwirkt werden können. Daraus
lasse sich eine schuldhafte Pflichtverletzung ableiten, da keine aliquote
Verteilung der vorhandenen Gelder stattgefunden habe, sondern dem Druck des
drängensten Gläubigers stattgegeben worden sei, um einen eventuellen
Konkursantrag abzuwenden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass er im genannten Zeitraum
handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen, jedoch in dieser
Zeit nicht allein vertretungsbefugt gewesen sei. Unabhängig davon habe der
Bw. bereits mitgeteilt, dass ab 1.7.2000 Herr C. und ab 1.9.2000 Herr P. als
Geschäftsführer tätig gewesen seien.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
werde der Bw. für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 zur Haftung
herangezogen. Aufgrund seiner eingetragenen Funktion als
Geschäftsführer wäre es dem Bw. aber nur möglich gewesen,
auf die Zahlung für den Zeitraum Oktober Einfluss zu nehmen.
Wie schon in seiner Stellungnahme vom
3. Jänner 2003 mitgeteilt, seien die der Gesellschaft zur
Verfügung gestandenen Mittel für die Begleichung aller fälligen
Verbindlichkeiten herangezogen worden. Somit läge keine Schlechterstellung
der Abgabenschulden vor.
Es sei dem Bw. nicht mehr
möglich gewesen, die Lohnsteuer für den Zeitraum 12/00 zu entrichten,
da er bereits zum Auszahlungszeitpunkt der Dezembergehälter im Firmenbuch
nicht mehr als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei.
Die Uneinbringlichkeit sei erst
zum Zeitpunkt des mit Beschluss vom 1. Juni 2001 eröffneten Konkurses,
vorgelegen.
Der Vermutung, dass die
Erhöhung der Rückstände auch eine Änderung der
Gleichbehandlung der Gläubiger mit sich bringe, könne der Bw. nur
widersprechen, da bei der Betrachtung des Abgabenkontos ersichtlich sei, dass
sowohl die anzumeldende Umsatzsteuer wie auch die Lohnabgaben durch Umsätze
und Personalaufstockungen gestiegen seien.
So habe zum Beispiel die UVA
für den Monat August eine Zahllast von rd. € 14.100,00 ergeben,
während in den Vormonaten jeweils Guthaben vorhanden gewesen seien. Auch
seien die Lohnabgaben vom August in Höhe von rd. € 12.000,00 auf
€ 19.800,00 im November gestiegen. Dies führe bei
gleichbleibender Zahlungsweise zu einer Erhöhung des
Rückstandes.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Mai 2003 gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich der
Haftung für die Umsatzsteuer 12/00 statt und wies die Berufung im
Übrigen als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass Beweise für das Fehlen der Schlechterstellung der
Abgabenforderungen und die gleichmäßige Verteilung der Mittel, die
der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, nicht erbracht worden
seien.
Die Änderungen im
Firmenbuch seien sehr zeitnah erfolgt. Somit sei der Bw. auch dafür
verantwortlich gewesen, die Löhne und Gehälter gemäß
§ 73 (richtig: § 78) Abs. 3 EStG derart zu
kürzen, dass die darauf entfallenden Lohnabgaben entrichtet werden
könnten.
Aufgrund des Sachverhaltes
werde der Berufung insoweit stattgegeben, als der Haftungsbetrag um die
Umsatzsteuer 12/00 verringert werde.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
aus, dass er während seiner gesamten Bestellung als
Geschäftsführer nie allein zeichnungsberechtigt und daher auch nicht
allein vertretungsbefugt gewesen sei. Dies sei auch aus dem Firmenbuch
ersichtlich. Der Bw. sei in der Zeit vom 22. Dezember 1999 bis
3. April 2000 gemeinsam mit Herrn W. und in der Zeit vom
3. April 2000 bis 28. Dezember 2000 gemeinsam mit Frau K.
Geschäftsführer gewesen. Es könne daher nicht von einer
alleinigen Kompetenz ausgegangen werden.
Die Abberufung als
Geschäftsführer sei mit Beschluss der Generalversammlung vom
21. Dezember 2000 erfolgt. Dieser Beschluss liege in der im Firmenbuch
erliegenden Urkundensammlung im auf. Unabhängig von der bereits
mitgeteilten Tatsache, dass die Funktion des Bw. als Geschäftsführer
praktisch bereits im September des Jahres 2000 beendet wurden sei, sei es auch
aufgrund der rechtlichen Situation (Eintragung im Firmenbuch, Beschluss der
Generalversammlung) nicht mehr möglich gewesen, auf die Zahlung der
Löhne und Gehälter für Dezember 2000 Einfluss zu nehmen. Die
Änderung im Firmenbuch sei daher auch nur zeitnahe und nicht
zeitgleich.
Als weiteren Beweis für
die Gleichbehandlung aller Gläubiger der Gesellschaft führe der Bw.
an, dass in der Zeit der Änderung im Firmenbuch (Dezember 2000, Jänner
2001) aus den Mitteln der Gesellschaft folgende Zahlungen entrichtet worden
seien:
€ 29.069,00 am 12. Dezember 2000,
€ 12.718,00 am 17. Jänner 2001, € 14.535,00
am 29. Jänner 2001. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sei
die Begründung der Berufungsentscheidung nicht richtig, da der Bw. weder
die alleinige Kompetenz zur Geschäftsführung gehabt hätte, noch
die Zahlungen der Abgaben schlechter gestellt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die
Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei
der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 6. September 2002 wurde der über das
Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs mangels
Kostendeckung aufgehoben.
Der Bw. war seit
15. Dezember 1999 Geschäftsführer der genannten GmbH. Als
weitere Geschäftsführer waren bis 29. März 2000 Herr W.
, danach Frau K. im Firmenbuch eingetragen.
Gemäß Protokoll
über die außerordentliche Generalversammlung der M. GmbH vom
15. Dezember 2000 hat der Bw. sein Amt als Geschäftsführer
niedergelegt und wurde mit Ablauf des genannten Tages abberufen.
Zu neuen
Geschäftsführern wurden mit Wirkung zum 15. Dezember 2000
Herr P. und Herr C. bestellt.
Aus dem Bericht der
Geschäftsführung zur Generalversammlung am 3. April 2001
geht eindeutig hervor, dass Frau K. im Zeitraum vom 15. Dezember 2000
bis März 2001 u.a. für Finanzen zuständig war, ein Umstand
der auch von den Geschäftsführern Herr P. und Herr C. bestätigt
wurde.
Die Haftung erstreckt sich auf
Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt.
Daraus folgt, dass eine
Heranziehung zur Haftung für die nach dem 15. Dezember 2000
fällig gewordenen Abgaben, somit für die Umsatzsteuer 11 und 12/2000,
Lohnsteuer 12/2000 und den Dienstgeberbeitrag 12/2000 schon deshalb nicht
rechtens ist, da der Bw. für deren termingerechte Entrichtung nicht mehr
zuständig war.
Die verbleibenden
haftungsgegenständlichen Abgaben, nämlich die Umsatzsteuer 10/2000 und
der Dienstgeberbeitrag 11/2000 wurden am 15. Dezember 2000
fällig.
Wie sich aus der obigen
Sachverhaltsdarstellung ergibt, waren an diesem Tag neben dem Bw. (dessen
Geschäftsführertätigkeit mit Ablauf diesen Tages endete) Frau K.,
Herr P und Herr C. zu Geschäftsführern bestellt.
Primär ist jener
Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur
Haftung heranzuziehen.
Aus dem oben Gesagten ergibt
sich, dass neben dem Bw. auch Frau K. für die Entrichtung der am
15. Dezember 2000 fällig gewordenen Abgaben verantwortlich
war.
Die Geltendmachung einer
Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß
§ 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom
23.1.1989, 87/15/0136, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in
Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in
welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen
(vgl. das Erkenntnis vom 21.5.1992, 91/17/0044).
Auffallend ist, dass
gemäß der Rückstandsaufgliederung vom 4. Dezember 2002
die ältesten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten am
15. Dezember 2000 fällig wurden, davor sämtliche
Abgabenschulden entrichtet wurden.
Daraus folgt aber, dass der Bw. stets (wenn auch auf
Drängen des Finanzamtes) seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
Dass der Bw. die am 15. Dezember 2000 fällig gewordenen Abgaben
nicht entrichtet hat, erscheint entschuldbar, zumal es sich um den letzten Tag
der Geschäftsführertätigkeit des Bw. handelte und daneben
offenbar auch Frau K. für deren Entrichtung zuständig
war.
Es war daher der Berufung stattzugeben und der
Haftungsbescheid aufzuheben.
Wien,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
mehrere VertreterUneinbringlichkeitGeschäftsführermehrheitErmessenZeitraum der HaftungBegründungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1266-W/03
- Stammnummer
- 6521
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF