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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0001-L/06

Nachsichtsansuchen für Haftungsschuld

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-L/06vom 31.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

einer Gesellschaft nicht mehr einbringlichen Abgaben im Falle schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen sodann durch Erlassung eines Haftungsbescheides und Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses noch beim gesetzlichen und für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft zuständig gewesenen Vertreter einbringlich machen zu können. Da Ziel der Haftungsinanspruchnahme die Einbringung sämtlicher haftungsgegenständlichen rückständigen Gesellschaftsabgaben ist, stellt auch die teilweise Tilgung der Haftungsschuld keinen tauglichen Grund dar, um in der Einhebung der danach noch verbliebenen Haftungsschuld eine sachliche Unbilligkeit erblicken zu können. Die dem Berufungswerber gemäß § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Abgabenexekutionsordnung vorgeschriebenen Exekutionsgebühren stellen im Übrigen ebenfalls kein rechtlich ungewolltes Ergebnis, das eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung dieser Abgaben rechtfertigen könnte, sondern gleichfalls eine bloße Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden trifft, dessen Abgaben(Haftungs)schuldigkeiten mangels freiwilliger Entrichtung zwangsweise eingebracht werden müssen. Im Übrigen ergibt sich für den Berufungsfall eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aber auch nicht daraus, dass der Berufungswerber und R.G. je kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer der insolvent gewordenen Gesellschaft waren, der Haftungsberufung des R.G. jedoch im Gegensatz zu jener des Einschreiters im Berufungsverfahren stattgegeben, dessen Haftungsbescheid daher aufgehoben, und dieser Geschäftsführer damit zu keinen Zahlungen im Hinblick auf die Abgabenrückstände der Gesellschaft verpflichtet worden ist. Dazu ist vorausschickend anzumerken, dass das Vorliegen einer Geschäftsführermehrheit nicht bedeutet, dass im Falle rückständiger Gesellschaftsabgaben zwangsläufig alle Geschäftsführer zur Haftung heran zu ziehen sind. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Geschäftsführermehrheit grundsätzlich jener Geschäftsführer als Haftender in Anspruch zu nehmen, der nach interner Regelung tatsächlich für die Abgabenangelegenheiten der Gesellschaft zuständig war. Eine Haftungsinanspruchnahme von für die abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesenen Geschäftsführern kommt nur dann in Betracht, wenn diese aufgrund konkreter Vorkommnisse eine Überwachungspflicht hinsichtlich des für Abgabensachen zuständigen Geschäftsführers getroffen hat, sie dieser Überwachungspflicht aber schuldhaft nicht nachgekommen sind. Das Finanzamt zog R.G. ohne nähere Überprüfung vorgenannter Umstände allein aufgrund seiner im Firmenbuch ausgewiesen gewesenen Vertreterstellung zur Haftung heran. Diese Haftungsinanspruchnahme erfolgte allerdings nicht für die bereits dem Berufungswerber im Haftungsweg vorgeschriebenen rückständigen Gesellschaftsabgaben, sondern ausschließlich für die rückständige Umsatzsteuer 1995, die vom Haftungsbescheid des Berufungswerbers nicht mitumfasst ist. Nach Berufungseinbringung gegen seinen Haftungsbescheid konnte R.G. anlässlich des zweitinstanzlichen Verfahrens seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 1995 durch entsprechendes Beweisanbot eindeutig entkräften. Dies mit der Folge, dass sämtliche ihm gegenüber ergangenen Bescheide betreffend Haftung, Sicherstellung der Haftungsschuld (Umsatzsteuer 1995) und Forderungspfändung für sein persönliches Abgabenguthaben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben waren, und seinen diesbezüglichen Berufungen jeweils voll stattzugeben war. Die Aufhebung des Haftungsbescheides des R.G. , die zwangsläufig damit auch verbunden gewesenen Aufhebungen des entsprechenden Sicherstellungsauftrages sowie des Forderungspfändungsbescheides und schließlich die Rückzahlung des damit bei R.G. zu Unrecht gepfändeten persönlichen Abgabenguthabens sind also Ergebnis bzw. Rechtsfolge rechtskräftig abgeschlossener Berufungsverfahren und entsprechen jedenfalls dem vom Gesetzgeber einkalkulierten Ergebnis, dass nämlich im Falle der Verneinung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne der §§ 9,80 BAO anlässlich eines Haftungsberufungsverfahrens der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos zu eliminieren ist, und allenfalls davon abgeleitete Bescheide wie die Sicherstellung der bzw. die Forderungspfändung für die Haftungsschuld damit gleichfalls aufzuheben sind. Da die zwangsweise Einziehung von rückständigen Gesellschaftsabgaben bei einem Geschäftsführer, dessen Haftungsinanspruchnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, unzulässig ist, stellt es aber ebenso eine bloße Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und keine sachliche Unbilligkeit dar, dass das bei R.G. zuvor im Sicherungsverfahren gepfändete persönliche Abgabenguthaben nach Behebung von dessen Haftungsbescheid mangels Haftungspflicht zurück bezahlt und nicht zur Tilgung rückständiger Gesellschaftsabgaben verwendet, das beim Berufungswerber gepfändete persönliche Abgabenguthaben dagegen zur Hereinbringung rückständiger Gesellschaftsabgaben auf die für diesen rechtskräftig festgestellte Haftungsschuld verrechnet wurde. Die zur Einhebung des aus der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers resultierenden Abgabenrückstandes behauptete sachliche Unbilligkeit liegt somit nicht vor, weil der Berufungswerber zufolge der Beweisergebnisse in seinem eigenen Haftungsberufungsverfahren rechtskräftig für diverse rückständige Gesellschaftsabgaben als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wurde, aufgrund der Beweislage im Haftungsberufungsverfahren des R.G. jedoch eine haftungsbegründende Verantwortlichkeit dieses Geschäftsführers nicht verifiziert werden konnte, und im Ergebnis daher auch nur der Berufungswerber zur Abdeckung rückständiger Gesellschaftsabgaben verpflichtet ist. Da aus den oben angeführten Entscheidungsgründen schon für den Berufungsfall das Vorliegen der behaupteten persönlichen und sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen war, erübrigt sich aus Anlass dieser Entscheidung eine weitere Überprüfung, ob aufgrund des zwischen Berufungswerber und primärschuldnerischer Gesellschaft im Hinblick auf die Haftungsabgaben gegebenen Gesamtschuldverhältnisses allenfalls bei der gesamtschuldnerischen Gesellschaft das Tatbestandserfordernis der Unbilligkeit der Einhebung der antragsbetroffenen Haftungsabgaben erfüllt wäre. Die Verneinung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung für den vorliegenden Berufungsfall hat auch zur Folge, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung eine Ermessensübung im Sinne des § 236 BAO nicht stattzufinden hat. Gegenständliche Berufung war vielmehr wegen Nichtvorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 236 BAO schon aus Rechtsgründen spruchgemäß abzuweisen. Linz, am 31. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

AbgabennachsichtHaftungsabgabenpersönliche Unbilligkeitsachliche Unbilligkeitwirtschaftliche NotlageVermögenslosigkeitExistenzminimumfortgeschrittenes AlterAbgabenuneinbringlichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0001-L/06
Stammnummer
20614
Gültig
31.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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