Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0001-L/06
Nachsichtsansuchen für Haftungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-L/06vom 31.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
einer Gesellschaft nicht mehr einbringlichen Abgaben im Falle schuldhafter
Vertreterpflichtverletzungen sodann durch Erlassung eines Haftungsbescheides und
Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses noch beim gesetzlichen und
für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft zuständig
gewesenen Vertreter einbringlich machen zu können. Da Ziel der
Haftungsinanspruchnahme die Einbringung sämtlicher
haftungsgegenständlichen rückständigen Gesellschaftsabgaben ist,
stellt auch die teilweise Tilgung der Haftungsschuld keinen tauglichen Grund
dar, um in der Einhebung der danach noch verbliebenen Haftungsschuld eine
sachliche Unbilligkeit erblicken zu können. Die dem Berufungswerber
gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Abgabenexekutionsordnung vorgeschriebenen Exekutionsgebühren stellen im
Übrigen ebenfalls kein rechtlich ungewolltes Ergebnis, das eine sachliche
Unbilligkeit der Einhebung dieser Abgaben rechtfertigen könnte, sondern
gleichfalls eine bloße Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die
jeden trifft, dessen Abgaben(Haftungs)schuldigkeiten mangels freiwilliger
Entrichtung zwangsweise eingebracht werden müssen. Im Übrigen
ergibt sich für den Berufungsfall eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung aber auch nicht daraus, dass der Berufungswerber und R.G. je
kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer der insolvent gewordenen
Gesellschaft waren, der Haftungsberufung des R.G. jedoch im Gegensatz zu jener
des Einschreiters im Berufungsverfahren stattgegeben, dessen Haftungsbescheid
daher aufgehoben, und dieser Geschäftsführer damit zu keinen Zahlungen
im Hinblick auf die Abgabenrückstände der Gesellschaft verpflichtet
worden ist. Dazu ist vorausschickend anzumerken, dass das Vorliegen einer
Geschäftsführermehrheit nicht bedeutet, dass im Falle
rückständiger Gesellschaftsabgaben zwangsläufig alle
Geschäftsführer zur Haftung heran zu ziehen sind. Nach
höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei
Geschäftsführermehrheit grundsätzlich jener
Geschäftsführer als Haftender in Anspruch zu nehmen, der nach interner
Regelung tatsächlich für die Abgabenangelegenheiten der Gesellschaft
zuständig war. Eine Haftungsinanspruchnahme von für die
abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesenen
Geschäftsführern kommt nur dann in Betracht, wenn diese aufgrund
konkreter Vorkommnisse eine Überwachungspflicht hinsichtlich des für
Abgabensachen zuständigen Geschäftsführers getroffen hat, sie
dieser Überwachungspflicht aber schuldhaft nicht nachgekommen
sind. Das Finanzamt zog R.G. ohne nähere Überprüfung
vorgenannter Umstände allein aufgrund seiner im Firmenbuch ausgewiesen
gewesenen Vertreterstellung zur Haftung heran. Diese Haftungsinanspruchnahme
erfolgte allerdings nicht für die bereits dem Berufungswerber im
Haftungsweg vorgeschriebenen rückständigen Gesellschaftsabgaben,
sondern ausschließlich für die rückständige Umsatzsteuer
1995, die vom Haftungsbescheid des Berufungswerbers nicht mitumfasst ist. Nach
Berufungseinbringung gegen seinen Haftungsbescheid konnte R.G. anlässlich
des zweitinstanzlichen Verfahrens seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 1995 durch entsprechendes
Beweisanbot eindeutig entkräften. Dies mit der Folge, dass sämtliche
ihm gegenüber ergangenen Bescheide betreffend Haftung, Sicherstellung der
Haftungsschuld (Umsatzsteuer 1995) und Forderungspfändung für sein
persönliches Abgabenguthaben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos
zu beheben waren, und seinen diesbezüglichen Berufungen jeweils voll
stattzugeben war. Die Aufhebung des Haftungsbescheides des R.G. , die
zwangsläufig damit auch verbunden gewesenen Aufhebungen des entsprechenden
Sicherstellungsauftrages sowie des Forderungspfändungsbescheides und
schließlich die Rückzahlung des damit bei R.G. zu Unrecht
gepfändeten persönlichen Abgabenguthabens sind also Ergebnis bzw.
Rechtsfolge rechtskräftig abgeschlossener Berufungsverfahren und
entsprechen jedenfalls dem vom Gesetzgeber einkalkulierten Ergebnis, dass
nämlich im Falle der Verneinung der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen im Sinne der §§ 9,80 BAO anlässlich eines
Haftungsberufungsverfahrens der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos zu
eliminieren ist, und allenfalls davon abgeleitete Bescheide wie die
Sicherstellung der bzw. die Forderungspfändung für die Haftungsschuld
damit gleichfalls aufzuheben sind. Da die zwangsweise Einziehung von
rückständigen Gesellschaftsabgaben bei einem
Geschäftsführer, dessen Haftungsinanspruchnahme rechtskräftig
aufgehoben wurde, unzulässig ist, stellt es aber ebenso eine bloße
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und keine sachliche Unbilligkeit dar, dass
das bei R.G. zuvor im Sicherungsverfahren gepfändete persönliche
Abgabenguthaben nach Behebung von dessen Haftungsbescheid mangels
Haftungspflicht zurück bezahlt und nicht zur Tilgung
rückständiger Gesellschaftsabgaben verwendet, das beim Berufungswerber
gepfändete persönliche Abgabenguthaben dagegen zur Hereinbringung
rückständiger Gesellschaftsabgaben auf die für diesen
rechtskräftig festgestellte Haftungsschuld verrechnet wurde. Die zur
Einhebung des aus der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers
resultierenden Abgabenrückstandes behauptete sachliche Unbilligkeit liegt
somit nicht vor, weil der Berufungswerber zufolge der Beweisergebnisse in seinem
eigenen Haftungsberufungsverfahren rechtskräftig für diverse
rückständige Gesellschaftsabgaben als Haftungspflichtiger in Anspruch
genommen wurde, aufgrund der Beweislage im Haftungsberufungsverfahren des R.G.
jedoch eine haftungsbegründende Verantwortlichkeit dieses
Geschäftsführers nicht verifiziert werden konnte, und im Ergebnis
daher auch nur der Berufungswerber zur Abdeckung rückständiger
Gesellschaftsabgaben verpflichtet ist.
Da aus den oben angeführten Entscheidungsgründen
schon für den Berufungsfall das Vorliegen der behaupteten persönlichen
und sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen war, erübrigt
sich aus Anlass dieser Entscheidung eine weitere Überprüfung, ob
aufgrund des zwischen Berufungswerber und primärschuldnerischer
Gesellschaft im Hinblick auf die Haftungsabgaben gegebenen
Gesamtschuldverhältnisses allenfalls bei der gesamtschuldnerischen
Gesellschaft das Tatbestandserfordernis der Unbilligkeit der Einhebung der
antragsbetroffenen Haftungsabgaben erfüllt wäre. Die Verneinung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung für den vorliegenden Berufungsfall hat
auch zur Folge, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung eine
Ermessensübung im Sinne des § 236 BAO nicht stattzufinden hat.
Gegenständliche Berufung war vielmehr wegen Nichtvorliegens der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 236 BAO schon
aus Rechtsgründen spruchgemäß abzuweisen.
Linz, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-L/06
- Stammnummer
- 20614
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF