Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0001-L/06
Nachsichtsansuchen für Haftungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-L/06vom 31.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.W. in H, S-Weg, vom
17. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom 9. November
2005 betreffend Abweisung einer Nachsicht (§ 236 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war von März 1981 bis zur
Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma T-GmbH am
14. Februar 2000 neben R.G. kollektiv vertretungsbefugter
Geschäftsführer und auch Beteiligter dieser Gesellschaft. Im Dezember
2003 wurde dieses Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens
aufgehoben, und die Gesellschaft Ende Februar 2004 im Firmenbuch gelöscht.
Die anlässlich des Konkursverfahrens an den Abgabengläubiger
ausgeschüttete Quote (11.326,94 €) wurde nach geltender Rechtslage auf
die ältest fällig gewesenen Abgabenschuldigkeiten der insolventen
Gesellschaft verrechnet. Aus Anlass dieses Insolvenzverfahrens nahm das
Sitzfinanzamt mit Bescheiden vom 30. August 2000 bzw. 11. Oktober 2000
beide ehemaligen Geschäftsführer gemäß
§§ 9, 80 BAO als Haftende für rückständige
Gesellschaftsabgaben in Anspruch, wobei A.W. für unberichtigte Abgaben im
Gesamtausmaß von 623.677,-- S bzw. 45.324,36 € [Umsatzsteuer 1996
iHv. 56.712,-- S (4.121,42 €), Umsatzsteuer 10/99 iHv. 79.726,-- S
(5.793,91 €), Umsatzsteuer 11/99 iHv. 143.110,-- S (10.400,21 €),
Lohnsteuer 10/99 iHv. 91.043,-- S (6.616,35 €), Lohnsteuer 11/99 iHv.
133.638,-- S (9.711,85 €) und Lohnsteuer 12/99 iHv. 119.448,-- S (8.680,62
€)] und R.G. ausschließlich für die mit 696.869,-- S (50.643,45
€) aushaftend gewesene Umsatzsteuer 1995 herangezogen wurde. Aufgrund
finanzbehördlicher Erhebungsergebnisse zu den
Vermögensverhältnissen der beiden Haftungsschuldner schien die
Einbringlichkeit der Haftungsabgaben bereits zum Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahmen gefährdet. Da damals gerade beträchtliche
Abgabenguthaben aus Einkommensteuerveranlagungen auf den persönlichen
Steuerkonten der Haftungsschuldner beim Finanzamt Y bestanden (A.W. :
Steuernummer ab; R.G. : Steuernummer cd), erließ das Sitzfinanzamt
gleichzeitig mit den Haftungsbescheiden Sicherstellungsaufträge für
die jeweilige Haftungsschuld und darauf basierend auch
Forderungspfändungsbescheide hinsichtlich dieser persönlichen
Steuerguthaben. Die im Sicherungsverfahren gepfändeten Abgabenguthaben
wurden mangels Vollstreckbarkeit der Haftungsschuldigkeiten interimistisch auf
das Verwahrungskonto des Finanzamtes Y umgebucht.
Am 20. September 2000 bzw. 25. Oktober 2000
legten R.G. und A.W. jeweils mit Anträgen auf Aussetzung der Einhebung der
Haftungsabgaben verbundene Berufungen gegen diese Haftungs-, Sicherstellungs-
und Forderungspfändungsbescheide ein. Damit war die Einbringung der
Haftungsabgaben gehemmt und eine Befriedigung derselben aus den gepfändeten
persönlichen Abgabenguthaben vorerst unzulässig. Sämtliche
Berufungen wurden in der Folge der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. Nach zuerst zweitinstanzlich abgeführten
Berufungsverfahren wurde den Berufungen von R.G. schließlich mit
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 3. Juni 2004 jeweils
vollinhaltlich stattgegeben. Entscheidungsrelevant war, dass aufgrund der
Beweisergebnisse im Haftungsberufungsverfahrens eine haftungsbegründende
Verantwortlichkeit dieses Geschäftsführers für die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 1995 im Sinne oben angeführter
Haftungsbestimmung nicht verfiziert bzw. entkräftet werden konnte, und
daher sowohl der Haftungsbescheid als auch der darauf basierende
Sicherstellungsauftrag und Forderungspfändungsbescheid wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit zu beheben waren. Aufgrund dieser Berufungsstattgaben wurden
auch das Exekutionsverfahren gegenüber R.G. eingestellt und dessen
gepfändetes Abgabenguthaben zur Rückzahlung freigegeben. Die
Berufungen von A.W. wurden demgegenüber mit Berufungsentscheidungen vom
3. Mai 2004 aufgrund der Beweisergebnisse in den beim Unabhängigen
Finanzsenat abgeführten Rechtsmittelverfahren (GZ. RV/ef, RV/gh und RV/ij)
allesamt als unbegründet abgewiesen und damit sämtliche angefochtenen
Bescheide vom 11. Oktober 2000 vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich
der dafür entscheidungswesentlich gewesenen Gründe wird der
Einschreiter zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der ihm
zugegangenen Bescheidausfertigungen verwiesen. Die Berufungsentscheidungen vom
3. Mai 2004 ließ A.W. unbekämpft. Er haftet demnach
rechtskräftig für ihm mit Haftungsbescheid vom 11. Oktober 2000
im Gesamtumfang von 623.677,-- S (45.324,36 €) vorgeschriebene
Abgabenrückstände der primärschuldnerischen Gesellschaft. Weiters
erwuchsen damit auch die Bescheide über die Sicherstellung seiner
Haftungsschuld und die Pfändung seines Abgabenguthabens am Steuerkonto ab
(ESt 1998 iHv. 106.851,-- S) in Rechtskraft.
Mit Mahnschreiben vom 13. Juli 2004 wurde der
Berufungswerber zur Zahlung der vollstreckbaren Haftungsschuld von 45.324,36
€ aufgefordert, und ihm bekannt gegeben, dass das an seinem Abgabenguthaben
beim Finanzamt Y erworbene Pfandrecht nunmehr zur Befriedigung dieser
Haftungsschuld herangezogen werden könne. Mit Antwortschreiben vom
28. Juli 2004 teilte der Rechtsmittelwerber unter Anschluss seines
Pensionsbescheides für 2004 dazu mit, dass sein laufendes Pensionseinkommen
bis zum Existenzminimum gepfändet wäre. Er ersuche jedoch um
Verrechnung seines gepfändeten Abgabenguthabens auf die Haftungsschuld und
weiters um Reduzierung des Haftungsbetrages um die im Konkurs der
primärschuldnerischen Gesellschaft ausgeschüttete Quote.
Unverständlich wäre für ihn im gegebenen Zusammenhang, weshalb
das Finanzamt das gepfändete Abgabenguthaben des R.G. mittlerweile
zurückbezahlt hätte, obwohl dieser ebenfalls kollektiv
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer gewesen wäre, und am
Steuerkonto der Gesellschaft noch ein hoher Rückstand bestehe. Dem damals
vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ist zu
entnehmen, dass der Berufungswerber im Jahr 2004 einen monatlichen
Nettopensionsbezug von 1.438,51 € hatte, wegen Pensionspfändung im
Umfang von 776,18 € jedoch pro Monat nur ein Betrag von 662,33 €
tatsächlich an ihn zur Auszahlung gelangte.
Mit Bescheid vom 6. August 2004 ordnete das
Sitzfinanzamt gegenüber dem Finanzamt Y die Überweisung des zur
Steuernummer ab gepfändeten Abgabenguthabens iHv. 106.851,-- S (7.765,17
€) zur Einziehung an. Am 16. August 2004 erfolgte die
Überrechnung auf das Abgabenkonto der T-GmbH (Steuernummer kl) bzw. danach
die gezielte Verrechnung mit den rückständigen Haftungsabgaben des
Berufungswerbers, wodurch sich dessen Haftungsschuld auf 37.559,19 €
verminderte. Zur Hereinbringung dieses Haftungsrückstandes und der
inzwischen auch angefallenen, auf dem gesonderten Abgabenkonto mn verbuchten
Exekutionsgebühren 2004 iHv. 381,64 € (gesamt 37.940,83 €) nahm
das Finanzamt am 15. September 2004 eine weitere Forderungspfändung
und zwar hinsichtlich des laufenden (Alters)Pensionsanspruches des
Berufungswerbers vor. Diese finanzbehördliche Einbringungsmaßnahme
blieb jedoch trotz des am 20. September 2004 (Zugang des Zahlungsverbotes
an die Drittschuldnerin) rechtswirksam erworbenen Pfandrechtes bis dato
erfolglos. Mit Eingabe vom 23. November 2004 teilte die
Pensionsversicherungsanstalt der Abgabenbehörde nach Urgenz nämlich
mit, dass nicht absehbar wäre, wann mit Überweisungen des
finanzbehördlich gepfändeten Betrages begonnen werden könne, weil
die Pensionseinkünfte des Berufungswerbers mehrfach gepfändet
wären, und dabei gegenüber dem Abgabengläubiger bevorrechtete
Exekutionsforderungen bestünden. Eine in diesem Zusammenhang von der
Referentin am 17. Jänner 2006 bei der Rechtsabteilung der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle S, telefonisch eingeholte Auskunft
ergab übereinstimmend zur entsprechenden telefonischen Anfrage des
Finanzamtes vom 13. Juni 2005 Folgendes: Der Abgabengläubiger nimmt zufolge
seiner Pensionspfändung vom 20. September 2004 lediglich den siebten
Pfandrang ein. Im ersten Rang steht die gerichtlich bewilligte
Unterhaltsexekution für E.W. (geschiedene Gattin des Berufungswerbers).
Aufgrund der Höhe des monatlichen Unterhaltsexekutionsbetrages wird das
Pensionseinkommen des Berufungswerbers monatlich bis zum unpfändbaren
Existenzminimum aufgezehrt. Sämtliche nachrangigen Exekutionsforderungen
konnten von Drittschuldnerseite deshalb bisher nicht berücksichtigt werden.
Nach Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt werde sich daran bei
Fortbestand des Unterhaltsexekutionstitels auch in Zukunft nichts ändern.
Sollte dieser Titel aus welchen Gründen auch immer wegfallen, seien zuerst
die gegenüber dem Abgabengläubiger bevorrechteten
Exekutionsforderungen zu befriedigen. Im zweiten bis vierten Pfandrang stehen
nach Drittschuldnerauskunft die Sparkasse S und die A-Bank mit
Exekutionsforderungen von rund 79.000,-- € bzw. 72.000,-- €, wobei
diese Beträge die reinen Kapitalforderungen der Banken darstellen und die
seit Jahren angefallenen Zinsen und Kosten noch nicht berücksichtigen. Auf
den ebenfalls bevorrechteten Pfandrängen fünf und sechs stehen
Exekutionsforderungen in vergleichsweise zu den vorgenannten Beträgen
wesentlich geringerer Höhe.
Angesichts dieser Verfahrensergebnisse führte das
Finanzamt am 15. Dezember 2004 auf der Suche nach sonstigen
Abgabeneinbringungsmöglichkeiten auch eine Grundbuchsabfrage für den
Berufungswerber durch. Dabei war festzustellen, dass A.W. seine aktenkundigen,
hypothekarisch hoch belastet gewesenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile
Grundbuch E EZ 1 (Hälfteanteil), Grundbuch T EZ 2 (1/10 - Anteil) und
Grundbuch T EZ 3 (Alleineigentum) unter teilweiser Tilgung der
Hypothekarschulden (Bankverbindlichkeiten) mittlerweile an seine Tochter Mag. W.
(Hälfteanteil EZ 1 , Kaufvertrag vom 9. April 2001) bzw. seine
Lebensgefährtin M.A. (Zehntelanteil an EZ 2 und Alleineigentum an EZ 3 je
mit Kaufvertrag vom 29. März 2001) veräußert hat. Weiteres
Liegenschaftsvermögen des Berufungswerbers konnte weder im Zuge dieser noch
der von der Referentin am 16. Jänner 2006 gemachten Grundbuchsabfrage
festgestellt werden. In weiterer Folge unternahm das Sitzfinanzamt auch noch den
Versuch einer Fahrnisexekution. Da der Berufungswerber aktenkundig an der
Adresse seiner Lebensgefährtin in H , S-Weg (dieses Reihenhaus stand bis
März 2001 noch in seinem Eigentum) aufhältig ist, wurde mit der
Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme sein Wohnsitzfinanzamt Y
beauftragt. Beim entsprechenden Vollstreckungsversuch am 11. April 2005
konnte nur die Lebensgefährtin an der bezeichneten Adresse angetroffen und
daher keine Fahrnispfändung vorgenommen werden. Am 15. April 2005
wurde der Berufungswerber daraufhin beim Wohnsitzfinanzamt vorstellig und dabei
nochmals zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab er
niederschriftlich festgehalten an, dass er im Haus seiner Lebensgefährtin
wohne, dafür an diese monatlich einen Wohnzuschuss von 400,-- €
leiste, selbst keine weitere (eigene) Wohnung oder Liegenschaft besitze,
verwertbare Fahrnisse wie etwa ein Kraftfahrzeug ebenfalls nicht vorhanden
seien, und außer dem bereits bis zum Existenzminimum gepfändeten
Pensionsanspruch auch keine sonstigen Forderungen gegenüber Dritten
bestünden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er ausschließlich aus
seiner Alterspension bzw. dem davon ausbezahlten Existenzminimum. Zum Beweis
dieses Vorbringens wurde damals der Pensionsbescheid für 2005 vorgelegt.
Daraus ergeben sich für das genannte Jahr ein monatliches
Nettopensionseinkommen des Berufungswerbers von 1.461,58 €, ein monatlicher
Fremdabzug iHv. 785,53 € und ein tatsächlicher Auszahlungsbetrag an
diesen iHv. 676,05 €.
Unmittelbar nach Retournierung dieser negativen
Vollzugsergebnisse an das Sitzfinanzamt ging bei diesem ein mit 22. April 2005
datiertes Schreiben ein, worin der Berufungswerber um Nachsicht seines aktuellen
Abgabenrückstandes iHv. 38.320,79 € ersuchte. Laut Gebarungsdaten der
Abgabenkonten kl und mn war der Nachsichtswerbers im Antragstellungszeitpunkt
tatsächlich mit Abgaben in geringerer Gesamthöhe von 37.940,83 €
(Haftungsabgaben v. 37.559,19 € und Vollstreckungsgebühren v. 381,64
€) im Rückstand. Einleitend zum Ansuchen um Abgabennachsicht fasste
der Antragsteller vorerst den bisherigen Verfahrensablauf zusammen. Seiner
Haftungsberufung wäre im Gegensatz zu jener des ebenfalls kollektiv
zeichnungsberechtigt gewesenen Mitgeschäftsführers R.G.
bedauerlicherweise nicht stattgegeben, und er daher alleine für die
rückständigen und uneinbringlichen Gesellschaftsabgaben haftbar
gemacht worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hätte das
Finanzamt nunmehr im Juli 2004 auch der Rückzahlung des bei R.G.
gepfändeten Abgabenguthabens von 57.000,-- € zugestimmt.
Anschließend an diese Ausführungen brachte der Nachsichtswerber
sodann antragsbegründend wie folgt vor: Im Hinblick auf seine bereits
nachgewiesenen, im Bereich des Existenzminimums gelegenen
Einkommensverhältnisse (gepfändete Alterspension) und mangels
sonstiger Einkunftsquellen bzw. pfändbarer Vermögenswerte sei eine
teil- bzw. ratenweise Abstattung des Abgabenrückstandes derzeit und auch in
Zukunft unmöglich. Bestehende private Verbindlichkeiten könnten
ebenfalls nie mehr zurückbezahlt werden. Mangels ausreichender liquider
Mittel bestehe auch keine Möglichkeit für einen Privatkonkurs oder ein
Abschöpfungsverfahren. In Ansehung dieser Gründe und seines
gefährdeten Nahrungsstandes werde daher um Antragsstattgabe
ersucht.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 lud das Finanzamt den
Berufungswerber aufgrund dieses Anbringens zu einer persönlichen
Vorsprache. Bei der am 22. Juni 2005 stattgefundenen Besprechung
erklärte sich das Finanzamt nach aktenkundigem Vermerk bereit, diesem gegen
Leistung einer Abschlagszahlung von 5.000,-- € den restlichen
Abgabenrückstand zu erlassen. Dieser Lösungsvorschlag scheiterte, weil
der Berufungswerber versicherte, selbst diesen Betrag nicht aufbringen zu
können. Im Ergebnis bestand er auf einer Entscheidung über sein
Nachsichtsansuchen, weil er diesem aufgrund der dargestellten Antragsgründe
und des Umstandes, dass er im Gegensatz zum Mitgeschäftsführer R.G.
bereits Zahlungen von 106.851,-- S auf die rückständigen
Gesellschaftsabgaben geleistet hätte, Erfolgschancen zuschrieb. Angesichts
dieses Gesprächsverlaufes wurden am 22. Juni 2005 nochmals die
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erhoben. Die
dabei vom Nachsichtswerber nach Rechtsbelehrung über die strafrechtlichen
Folgen einer Falschauskunft gemachten Angaben brachten im Wesentlichen dasselbe
Ergebnis wie schon seine Befragung vom 15. April 2005, nämlich dass
der Berufungswerber keine verwertbaren beweglichen oder unbeweglichen
Vermögenschaften besitzt. Ergänzend zu bisher gab der Berufungswerber
anlässlich dieser Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse noch
an, dass der Liegenschaftsbesitz wegen Einlösung von Bürgschaften
gegenüber der Hypothekargläubigerin R-Bank veräußert worden
wäre, er außer den Abgabenschulden noch Verbindlichkeiten
gegenüber der B-Bank von rd. 7.000,-- €, der A-Bank von ca. 327.000,--
€ (Solidarschuld mit R.G. ) und seiner Lebensgefährtin von 39.970,06
€ hätte, sich seine monatlichen Lebenshaltungskosten auf ca. 300,--
€ für Verpflegung und Bekleidung bzw. rund 148,-- € für die
Krankenversicherung beliefen, zurzeit noch eine Beteiligung an der Firma G&W
GmbH & CoKG in R bestünde, sich genannte Gesellschaft aber seit Ende
2000 ebenfalls im Konkurs befände, und er bereits im Jahr 1999 den
Offenbarungseid beim Bezirksgericht W geleistet hätte.
Mit Bescheid vom 9. November 2005 gab das Finanzamt
dem Nachsichtsansuchen für tatsächlich rückständig gewesene
Abgaben iHv. 37.940,83 € keine Folge. Die für eine
Nachsichtsbewilligung tatbestandsmäßig geforderte Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung setze bei einem wie vorliegend auf persönliche
Unbilligkeit gestützten Antrag im allgemeinen unter Bedachtnahme auf die
besonderen Umstände des Einzelfalles voraus, dass die wirtschaftliche
Existenz des Nachsichtswerbers durch die Abgabeneinhebung gefährdet werde.
Diese Unbilligkeitsvoraussetzung liege gegenständlich nicht vor, weil
aufgrund des Verschuldungsausmaßes des Nachsichtswerbers
(Verbindlichkeiten gegenüber Banken) selbst eine Abgabennachsicht keinen
Sanierungseffekt nach sich ziehen würde. Das Nachsichtsgesuch sei daher
ohne Ermessensentscheidung schon aus Rechtsgründen abzuweisen
gewesen.
Dagegen erhob der Nachsichtswerber am 17. November
2005 aus nachstehenden Gründen form- und fristgerecht Berufung: Die
erstinstanzlichen Abweisungsgründe erwiesen sich schon deshalb als
verfehlt, weil der Wortlaut des § 236 BAO die Bewilligung eines
Nachsichtsgesuches nicht vom Eintritt eines Sanierungseffektes beim
Nachsichtswerber abhängig mache. In diesem Zusammenhang sei außerdem
entgegen zu halten, dass er seine Verschuldung gegenüber den anderen
Gläubigern (Banken) in der Weise geregelt habe, dass er einen Teil der
betrieblichen Bankverbindlichkeiten der T-GmbH durch den Verkauf seiner
Privatliegenschaften abgedeckt hätte, und ihn die Banken danach für
die restlichen Betriebsschulden trotz persönlicher Haftungen bisher nicht
in Anspruch genommen hätten und höchstwahrscheinlich auch in Zukunft
nicht mehr in Anspruch nehmen würden. Da im Wesentlichen also nur die
antragsbetroffenen Abgabenschulden bestünden, sei seine wirtschaftliche
Existenz durch deren Einhebung sehr wohl gefährdet, bzw. mit einer
Nachsichtsbewilligung jedenfalls auch ein Sanierungseffekt, sollte dieser
dafür tatsächlich rechtlich erforderlich sein, verbunden. Die
erstinstanzlich verneinte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege
berufungsgegenständlich somit vor. Dies im Übrigen auch deshalb, weil
er bereits das 65. Lebensjahr überschritten habe, aktenkundig keine
pfändbaren Vermögenswerte besitze, und er im Unterschied zum zweiten
Geschäftsführer R.G. , der trotz identer Sachlage aus der Haftung
entlassen worden wäre und das bei ihm gepfändete Abgabenguthaben
inzwischen rückbezahlt erhalten hätte, bereits Zahlungen iHv. 7.765,--
€ mittels des gepfändeten Steuerguthabens auf die
rückständigen Gesellschaftsabgaben geleistet hätte.
Gegenständlicher Berufung möge daher stattgegeben und zur Vermeidung
weiterer erfolgloser Einbringungsschritte und unnötiger Exekutionskosten
der Abgabenrückstand bis zur Berufungserledigung gestundet
werden.
Am 2. Jänner 2006 wurde die Nachsichtsberufung
unter entsprechender Verständigung des Berufungswerbers der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung zugeleitet. Zur Erledigung
forderte die Referentin am 17. Jänner 2006 unter anderem auch die
aktuellen Pensionsbezugsdaten des Berufungswerbers an. Mit Antwortschreiben vom
19. Jänner 2006 teilte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle
S , mit, dass die monatliche Nettopension des Berufungswerbers ab Jänner
2006 1.486,83 € betrage, sich der tatsächliche monatliche
Auszahlungsbetrag aber wegen Fremdabzügen iHv. 791,58 € auf 695,25
€ belaufe. Bei Einsichtnahme in die aktuelle Fassung der
Existenzminimumverordnung (Stand 1. Jänner 2006) war festzustellen, dass
dieser Auszahlungsbetrag dem derzeit geltenden unpfändbaren
Unterhaltsexistenzminimum (unpfändbarer Freibetrag gemäß
§
291 a EO) entspricht. Unmittelbar vor Ergehen dieser Entscheidung wurden
schließlich noch aktuelle Konten- bzw. Rückstandsabfragen zu den beim
Sitzfinanzamt geführten Steuernummern kl (T-GmbH ) und mn (Abgabenkonto
gemäß
§ 213 Abs. 2 BAO für Exekutionsgebühren des A.W.
) und zur Steuernummer ab beim Finanzamt Y (persönliches Abgabenkonto A.W.
) erstellt. Dabei war ersichtlich, dass das Wohnsitzfinanzamt für den
Berufungswerbers am 5. Jänner 2006 die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2002 und 2004 bzw. am 9. Jänner 2006 jenen für
das Jahr 2003 erlassen hat, es dabei zu Einkommensteuergutschriften von 136,49
€ (2002), 178,10 € (2003) und 179,-- € (2004) gekommen ist, und
dadurch am persönlichen Steuerkonto des Berufungswerbers am
5. Jänner 2006 ein Abgabenguthaben iHv. 315,49 € bzw. am
9. Jänner 2006 ein weiteres Abgabenguthaben iHv. 178,10 €
entstanden ist. Diese Guthaben wurden am 10. und 11. Jänner 2006
auf das Bezugskonto des Berufungswerbers beim Sitzfinanzamt (Steuernummer mn )
überrechnet und mit dem dortigen Rückstand von 381,64 €
(Exekutionsgebühren 2004) verrechnet, wodurch dieser restlos getilgt wurde.
Gegenwärtig beträgt der Abgabenrückstand des Berufungswerbers
daher noch 37.559,19 € und umfasst ausnahmslos unberichtigte
Haftungsabgaben, nämlich Umsatzsteuer 10/99 iHv. 5.793,91 €,
Umsatzsteuer 11/99 iHv. 10.400,21 €, Lohnsteuer 10/99 iHv. 2.972,60 €,
Lohnsteuer 11/99 iHv. 9.711,85 € und Lohnsteuer 12/99 iHv. 8.680,62
€.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
236 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre. Nach Absatz 2 erster Satz dieser Bestimmung findet Absatz 1
auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung.
§ 77 Abs. 2 BAO normiert, dass die für die
Abgabepflichtigen getroffenen
Anordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch
für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine
Abgabe Haftenden gelten.
Gemäß
§§ 9, 80 BAO in Anspruch genommene Haftungspflichtige
(z.B. gesetzliche Vertreter juristischer Personen) sind demnach ebenfalls nach
§ 236 BAO antragslegitimiert (Ritz, BAO³
§ 236 Tz. 3;
VwGH 22.9.1987, 87/14/0079).
Nachsichtsbewilligungen stellen antragsgebundene
Verwaltungsakte dar. Da die Partei in vom Antragsprinzip geprägten
Verfahren stets eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 22.10.2002,
96/14/0059, 97/1470091; VwGH 7.9.1990, 90/14/0089), hat der Nachsichtswerber von
sich aus das Vorliegen all jener Umstände, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
darzutun (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082; VwGH 29.10.1998, 98/16/0149). Bei ihm
liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast, die Abgabenbehörde
hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht dagegen nur die
tatsächlich geltend gemachten Nachsichtsgründe auf ihre Tauglichkeit
für eine Antragsgewährung zu prüfen; und ist insbesondere nicht
verpflichtet, von sich aus unbehauptet gebliebene Nachsichtsgründe
aufzugreifen (vgl. Ritz, BAO³
§236 Tz.4).
Mit Erlassung eines Haftungsbescheides nach §§ 9,
80 BAO iVm. § 224 BAO wird hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben ein
Gesamtschuldverhältnis zwischen der primärschuldnerischen Gesellschaft
(z.B. GmbH) und dem als Haftenden in Anspruch genommenen gesetzlichen Vertreter
begründet. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses müssen
zur Bewilligung einer Nachsicht die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen im Sinne des § 236 BAO bei allen Gesamtschuldnern
gegeben sein (Ritz, BAO³
§ 236 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Bringt der Vertreter ein Nachsichtsgesuch für seine Haftungsschuld ein, so
hat er, da eine Nachsichtsbewilligung das Erlöschen der
nachsichtsbetroffenen Abgaben hinsichtlich sämtlicher Gesamtschuldner zur
Folge hätte, schon im Antrag darzutun, dass die Abgabeneinhebung nach Lage
des Falles bei allen Gesamtschuldnern unbillig ist, andernfalls er eine
Abweisung seines Nachsichtsgesuches zu gewärtigen hat (Ritz, BAO³
§ 236 Tz. 4; VwGH 30.3.2000, 99/16/0099). Berufungsgegenständlich
wurde ein diesbezügliches Vorbringen vom Nachsichtswerber trotz Bestehens
eines Gesamtschuldverhältnisses und ihm zugewiesener Behauptungspflicht
nicht erstattet.
Dem Wortlaut des § 236 BAO zufolge ist die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine
Nachsichtsgewährung (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Nur wenn das Vorliegen
einer Unbilligkeit im Einzelfall bejaht wird, kann es in einem weiteren
Verfahrensschritt überhaupt zu einer Ermessensentscheidung (vgl. ..." die
Abgabenbehörde kann nachsehen"...), im Rahmen derer sodann über das
Nachsichtsgesuch nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO)
zu entscheiden wäre, kommen. Lässt ein konkreter Sachverhalt die
Annahme einer in der Abgabeneinhebung gelegenen Unbilligkeit nicht zu, dann ist
das Nachsichtsgesuch wegen Fehlens dieser Tatbestandsvoraussetzung schon aus
Rechtsgründen abzuweisen. Für eine Ermessensentscheidung bleibt
diesfalls kein Raum (Ritz, BAO³
§ 236 Tz. 15, 16; VwGH 25.6.1990,
89/15/0088; VwGH 19.10.1992, 91/15/0017). Aus dem angefochtenen Bescheid
ergibt sich, dass die Erstbehörde im Berufungsfall schon die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt
Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung (bzw. Einhebung einer
Haftungsschuld) nach Lage des Falles im Allgemeinen voraus, dass die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen (Haftungsschuldner) oder den Steuergegenstand ergeben. Sie
bedingt also, dass zwischen der Einhebung der Abgabe (Haftungsschuld) und den
dadurch im subjektiven Bereich des
Abgabe(Haftungs)pflichtigen entstehenden Nachteilen ein wirtschaftliches
Missverhältnis vorliegt (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015, VwGH 9.12.1992,
91/13/0118). Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann
persönlich oder
sachlich bedingt und muss stets in den
Besonderheiten des Einzelfalles begründet sein (VwGH 24.2.1998, 97/13/0237,
VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Eine
persönliche Unbilligkeit ergibt
sich regelmäßig aus der wirtschaftlichen Situation des
Nachsichtswerbers (bzw. aller Gesamtschuldner). Ein auf diesen
Unbilligkeitsgrund gestütztes Antragsvorbringen macht demnach eine
Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers
unverzichtbar. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsgesuch wegen
behaupteter persönlicher Unbilligkeit sind stets die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Nachsichtswerbers zum Entscheidungszeitpunkt
maßgeblich (VwGH 8.4.1991,
90/15/0015). Persönliche
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO ist jedenfalls dann anzunehmen,
wenn
durchdie Abgabeneinziehung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers bzw.
seiner Familie gefährdet sind (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090, VwGH 30.4.1999,
99/16/0086). Zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen"
Gründen bedarf es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, es genügt, dass die Abstattung der
Abgaben(Haftungs)schuld beim Antragsteller mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. So etwa dann, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Vermögensverschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004,
2003/13/0156, VwGH 30.4.1999, 99/16/0086, VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Allein die
Notwendigkeit, vorhandene Vermögenswerte (Fahrnisse, Grundvermögen
etc.) zur Abgabenabstattung heranziehen zu müssen, macht die Einhebung der
Abgabe (Haftungsschuld) jedoch noch nicht unbillig. Abgabe(Haftungs)pflichtige
sind nämlich dazu verhalten, zur Entrichtung einer Abgaben(Haftungs)schuld
alle vorhandenen Mittel einzusetzen, und dazu gegebenenfalls auch vorhandene
Vermögenssubstanz anzugreifen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060). Tritt im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis ein, und
ist die Abgabeneinhebung (Einhebung der Haftungsschuld) nicht bloße
Auswirkung bzw. Folge des ordnungsgemäßen Vollzuges genereller
Abgabennormen, so kann dies Anlassfall für eine Abgabennachsicht (Nachsicht
der Haftungsschuld) aufgrund sachlicher
Unbilligkeit sein (VwGH 14.9.1993, 93/15/0024; VwGH v. 22.9.1992, 92/14/0083;
VwGH v. 20.2.1997, 95/15/0130). § 236 BAO eröffnet also die
Möglichkeit, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles
eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der
Gesetzgeber, wäre sie voraussehbar gewesen, vermieden hätte, im
Nachsichtsweg zu mildern.
Der Berufungswerber hat seinen Nachsichtsantrag für
den im Zusammenhang mit seiner Haftungsinanspruchnahme entstandenen
Abgabenrückstand (bei Antragstellung Haftungsabgaben iHv. 37.559,19,--
€ und Exekutionsgebühren iHv. 381,64 €, insgesamt also 37.940,83
€ und nicht wie im Ansuchen angeführt 38.320,79 €) mit seiner
äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage bzw. der Gefährdung
seines Nahrungsstandes und aus Sicht des § 236 BAO daher mit
persönlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründet. Seine
einzige Einkommensquelle sei die Alterspension, von der er wegen laufender
Unterhaltsexekution seitens der geschiedenen Gattin monatlich tatsächlich
aber nur das unpfändbare Existenzminimum ausbezahlt bekomme. Die gegebene
Einkommenssituation mache eine Rückstandsabstattung gegenwärtig und
auch in Zukunft unmöglich, die weiteren privaten Verbindlichkeiten
könnten deshalb ebenfalls nie mehr getilgt werden. Ein Privatkonkurs oder
Schuldenregulierungsverfahren komme angesichts dieser finanziellen
Verhältnisse auch nicht in Betracht. Die Erstbehörde sah eine
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus persönlichen Gründen
gegenständlich trotz dieses Antragsvorbringens nicht als gegeben an, weil
die wirtschaftliche Lage des Nachsichtswerbers nach den dazu vorgelegenen
Ermittlungsergebnissen vor allem wegen aktenkundiger hoher Verschuldungen
gegenüber Banken bereits im Antragsentscheidungszeitpunkt so schlecht
gewesen wäre, dass selbst eine Nachsichtsbewilligung zu keinem
Sanierungseffekt geführt und nichts an der beim Berufungswerber bereits
damals vorgelegenen Existenzgefährdung geändert hätte. Mit dieser
Entscheidungsbegründung stützte sich das Finanzamt inhaltlich auf die
diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung (ua. VwGH 27.4.2000,
99/15/0161, VwGH 14.10.1999, 99/16/0267), verkannte dabei aber, dass den so
begründeten höchstgerichtlichen Erkenntnissen als weitere
Sachverhaltsannahme regelmäßig eine beim Beschwerdeführer trotz
äußerst schlechter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich noch
möglich gewesene Abgabeneinbringlichkeit (dennoch vorhandene
Vermögenswerte) zugrunde gelegen ist. Nach Lage des vorliegenden
Berufungsfalles erweisen sich die im angefochtenen Bescheid zur Verneinung der
persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung konkret ins Treffen
geführten Argumente allerdings als verfehlt. Dies jedoch nicht wegen des
Berufungseinwandes, dass in Bezug auf die Geltendmachung der hohen Bankschulden
des Berufungswerbers eine Art Stillhalteabkommen zwischen diesem und den
Gläubigerbanken bestehe, sich die Verschuldung des Einschreiters damit
behauptungsgemäß im Wesentlichen auf die antragsbetroffenen
Abgabenverbindlichkeiten beschränke, und einer Nachsichtsgewährung im
vorliegenden Fall daher jedenfalls ein Sanierungseffekt zukomme, sondern aus
nachfolgenden anderen Gründen. Ergänzend zu bisher brachte der
Rechtsmittelwerber erstmals in der Berufung zum Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auch vor, dass er bereits
fortgeschrittenen Alters sei und außer seiner bereits bis auf das
Existenzminimum gepfändeten Alterspension bekanntermaßen kein
sonstiges verwertbares Vermögen besitze. Ebenfalls dezidiert erst aus
Anlass der Rechtsmitteleingabe führte er antrags- und
rechtsmittelbegründend auch noch an, dass sich die
Rückstandsabstattung im Übrigen auch deshalb als unbillig erweise,
weil er mittels seines gepfändeten persönlichen Abgabenguthabens
bereits einen Teil der rückständig gewesenen Gesellschaftsabgaben
getilgt hätte, der mit ihm gemeinsam zeichnungsberechtigt gewesene
Mitgeschäftsführer R.G. trotz selber Haftungsvoraussetzungen dagegen
überhaupt keine Zahlungen leisten hätte müssen. Der
Haftungsberufung dieses Geschäftsführers wäre trotz identer
Sachlage aus unerfindlichen Gründen stattgegeben, dieser damit aus der
Haftung entlassen, und letztlich auch dessen ebenfalls gepfändetes
persönliches Abgabenguthaben zurückbezahlt worden. Mit diesen
Ausführungen zeigt der Berufungswerber Gründe auf, die seiner Ansicht
nach die Einhebung des antragsbetroffenen Abgabenrückstandes auch als
sachlich unbillig erscheinen lassen.
Bevor auf die Nachsichtstauglichkeit dieses sowohl auf
persönliche als auch auf sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
gestützten Vorbringens näher eingegangen wird, ist festzuhalten, dass
ein Teil der antragsbetroffenen Abgabenschuldigkeiten seit Stellung des
Nachsichtsgesuches bereits entrichtet wurde. Durch die in den ersten beiden
Jännerwochen dieses Jahres gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO
vorgenommenen Überrechnungen von Abgabenguthaben am persönlichen
Steuerkonto des Berufungswerbers auf dessen Bezugskonto mn beim Sitzfinanzamt
wurde der dortige Rückstand von 381,64 €, resultierend aus der Buchung
der Exekutionsgebühren 2004, nämlich restlos getilgt. Der
Abgabengesamtrückstand des Nachsichtswerbers hat sich dadurch auf 37.559,19
€ verringert und enthält ausnahmslos unberichtigte
Haftungsschuldigkeiten. Nach § 236 Abs. 2 BAO können bereits
entrichtete Abgaben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des
Absatz 1 leg.cit. ebenfalls nachgesehen werden. Eine Nachsicht entrichteter
Abgaben ist höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend jedoch
ausgeschlossen, wenn ein Nachsichtsgesuch auf persönliche Unbilligkeit
wegen wirtschaftlicher Notlage gestützt wird, antragsbetroffene Abgaben
aber, und sei es auch im Verrechnungsweg mit bestehenden Abgabengutschriften
bzw. -guthaben, bereits entrichtet wurden (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Werden
nachsichtsantragsbetroffene Abgabenschuldigkeiten wie vorliegend im Wege der
Verrechnung mit bestehenden Abgabengutschriften bzw. -guthaben entrichtet,
kann eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung nur dann angenommen
werden, wenn die zur Abgabenentrichtung verwendeten Abgabengutschriften bzw.
-guthaben dem Nachsichtswerber behauptetermaßen als
Existenzgrundlage gefehlt haben. Da das gegenständliche Nachsichtsgesuch
unter anderem auch mit wirtschaftlicher Notlage des Berufungswerbers
begründet und hinsichtlich der erst unmittelbar vor Ergehen dieser
Entscheidung durch Verrechnung mit persönlichen Abgabenguthaben
entrichteten Exekutionsgebühren 2004 (381,64 €) ein Vorbringen im
vorstehenden Sinn nicht erstattet wurde, kommt für die antragsbetroffenen,
inzwischen entrichteten Exekutionsgebühren 2004 eine Nachsichtsbewilligung
wegen persönlicher Unbilligkeit
der Einhebung somit schon aus obigen Erwägungen nicht in
Betracht.
Aber auch im Hinblick auf den aktuell aushaftenden
Abgabenrückstand von 37.559,19 € liegen die Voraussetzungen zur
Annahme einer persönlichen
Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Berufungsfalles nicht vor. Wie
erwähnt ist von einer solchen Unbilligkeit nämlich immer nur dann
auszugehen, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Nachsichtswerbers
oder seiner Familie gefährdet oder
die Abstattung zumindest mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit ist die
Existenzgefährdung. Diese müsste jedoch gerade
durch die Einhebung
der Abgaben verursacht oder entscheidend
mitverursacht sein. Im Falle der Uneinbringlichkeit der
antragsbetroffenen Abgaben ist dies jedoch gar nicht möglich (VwGH
1.7.2003, 2001/13/0215). Kann es wegen Uneinbringlichkeit der
Abgaben(Haftungs)schuld also zu gar keinen Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf
die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen, dann ist
das Vorliegen einer persönlich begründeten Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung jedenfalls zu verneinen (VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033). Das erst- und zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren zu
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Nachsichtswerbers hat
ergeben, dass der Berufungswerber aus Anlass des Konkursverfahrens der T-GmbH
wegen Inanspruchnahme aus persönlich für Betriebsschulden
übernommenen Haftungen im Wesentlichen (auch) sein gesamtes
Privatvermögen verloren hat. Er verfügt nach eigenen Angaben, deren
Richtigkeit wegen der dazu im Einklang stehenden sonstigen aktenkundigen
Beweisergebnisse (negative Grundbuchsabfragen, Erfolglosigkeit
finanzbehördlicher Exekutionsmaßnahmen, gerichtlicher Offenbarungseid
1999) und auch deshalb nicht in Zweifel gezogen wird, weil diese Angaben nach
Rechtsbelehrung über die strafrechtlichen Sanktionen einer Falschauskunft
gemacht wurden, weder über (nennenswerte) Barmittel, Spareinlagen,
Lebensversicherungen bzw. sonstige verwertbaren Rechte noch über
Liegenschaftsvermögen. Seine hypothekarisch hoch belastet gewesenen
Liegenschaften musste der Berufungswerber nach Einlösung seiner
persönlichen Haftungen für betriebliche Bankverbindlichkeiten allesamt
im Jahr 2001 veräußern, um dadurch zumindest einen Teil dieser
Hypothekarschulden abdecken zu können. Seither wohnt er im bis dahin in
seinem Eigentum gestandenen Reihenhaus seiner Lebensgefährtin an der
eingangs angeführten Adresse, eine weitere eigene Wohnung besitzt der
Berufungswerber nicht. Dieser Umstand wie die Tatsache, dass der
Rechtsmittelwerber anlässlich der Erhebung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse auch den Besitz jeglicher werthaltiger pfändbarer
Gegenstände verneint hat, waren auch maßgeblich dafür, dass die
finanzbehördliche Fahrnispfändung bei ihm ebenfalls ergebnislos
verlief. Der Schuldenstand des Berufungswerbers beträgt nach eigenen
Angaben unter Außerachtlassung der Abgabenschulden insgesamt rund
375.000,-- € (B-Bank , A-Bank und M.A. ), tatsächlich muss jedoch von
einem höheren Betrag ausgegangen werden, da der Pensionsanspruch des
Berufungswerbers nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens unter anderem auch von
der Sparkasse S wegen Kapitalforderungen iHv. ca. 79.000,-- €
gepfändet wurde, diese Bankschulden im vorgenannten Betrag aber nicht
berücksichtigt sind. Nach vorliegenden Erhebungsergebnissen stehen
dem antragsbetroffenen Abgabenrückstand demnach im Wesentlichen nur eine
Beteiligung des Berufungswerbers an der G&W GmbH & CoKG und das laufende
Einkommen des Berufungswerbers aus seiner Alterspension gegenüber. Diese
aktenkundigen "Vermögenswerte" des Berufungswerbers stellen aufgrund
nachstehender weiterer Verfahrensergebnisse aber ebenfalls keine
zielführenden Befriedigungsobjekte für die Hereinbringung seines
Abgabenrückstandes dar. Die erwähnte Beteiligung erweist sich aus
Sicht der Rückstandseinbringung deshalb als wertlos, weil sich die G&W
GmbH & CoKG seit dem Jahr 2000 ebenfalls im Konkurs befindet. Das monatliche
(Alters)Pensionseinkommen des Berufungswerbers ist mehrfach unter anderem auch
vom Abgabengläubiger gepfändet. Die Republik Österreich nimmt
infolge ihrer Forderungspfändung den siebten Pfandrang ein. Ihr
gegenüber bevorrechtet stehen im ersten Rang die (monatliche)
Unterhaltsforderung der geschiedenen Gattin des Berufungswerbers, im zweiten bis
vierten Rang Bankforderungen noch ohne Berücksichtigung von Zinsen und
Kosten in Gesamthöhe von rund 151.000,-- € und auf den
Pfandrängen fünf und sechs Exekutionsforderungen anderer
Gläubiger mit vergleichsweise geringeren Beträgen. Durch die im ersten
Pfandrang stehende Unterhaltsexekution der geschiedenen Gattin wird das
monatliche Nettopensionseinkommen des Berufungswerbers nach ausgewiesener
Aktenlage regelmäßig bereits bis zum unpfändbaren Freibetrag im
Sinne des § 291 a Exekutionsordnung (Unterhaltsexistenzminimum)
aufgebraucht. Sämtliche nachrangigen Exekutionsforderungen, somit auch die
des Abgabengläubigers, konnten angesichts dieser Sachlage bisher nicht
berücksichtigt bzw. bedient werden. Da mit einer Pensionsüberweisung
an den Abgabengläubiger überhaupt erst begonnen werden könnte,
wenn zum einen die laufende monatliche Unterhaltsexekution gänzlich in
Wegfall käme, und zum anderen sodann auch die weiters bevorrechteten
Exekutionsforderungen auf den Pfandrängen zwei bis sechs je zur Gänze
getilgt wären, kann unter diesen Prämissen und in Ansehung der
Höhe einerseits der bevorrechteten Exekutionsforderungen und andererseits
des monatlichen Pensionsbezuges des Berufungswerbers realistisch betrachtet
nicht davon ausgegangen werden, dass der Abgabenrückstand des
Berufungswerber jemals aus seinem hierfür gepfändeten
Pensionseinkommen einbringlich gemacht werden kann. Im Ergebnis ist damit
aber festzustellen, dass der Berufungswerber bei sonstiger
Vermögenslosigkeit zurzeit nur über ein nach Abzug der
Unterhaltsexekution verbleibendes monatliches Gesamteinkommen aus seiner
Alterspension in Höhe von 695,25 € verfügt. Da dieser Betrag dem
geltenden unpfändbaren Freibetrag im Sinne des § 291 a EO
(Unterhaltsexistenzminimum laut Existenzminimumverordnung Stand 1. Jänner
2006) entspricht, ist im Lichte dieser Verfahrensergebnisse für den
gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher von der
Uneinbringlichkeit des
Abgabenrückstandes beim Berufungswerber auszugehen. Da es im
Berufungsfall wegen festgestellter Uneinbringlichkeit des
Abgabenrückstandes überhaupt zu keinen Auswirkungen der
Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des
Nachsichtswerbers kommen kann, liegt somit die behauptete persönliche
Unbilligkeit der Einhebung auch im Hinblick auf den derzeit noch aushaftenden
Abgabenrückstand nicht vor (VwGH 1.7.2003, 2001/13/0215; VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033).
Damit ist aber auch eine nähere Auseinandersetzung mit
dem weiteren Berufungsvorbringen, wonach einer Nachsichtsbewilligung im
vorliegenden Fall entgegen erstinstanzlicher Ansicht sehr wohl ein
Sanierungseffekt zukäme, aus Anlass dieser Entscheidung obsolet. Zum
erst in der Berufung als weiteren persönlichen Unbilligkeitsgrund geltend
gemachten fortgeschrittenen Alter des Berufungswerbers bleibt festzuhalten, dass
als Unbilligkeitsgründe im Sinne des § 236 BAO nur Umstände in
Betracht kommen, die die Einhebung betreffen.
Persönliche Umstände wie etwa
das Alter eines Nachsichtswerbers können mit der Einhebung von Abgaben nach
ständiger Rechtsprechung nur insoweit in Zusammenhang gebracht werden, als
dem Abgabepflichtigen dadurch die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird.
Von einer solchen Belastung ist dann auszugehen, wenn die
schlechte wirtschaftliche Lage des
Nachsichtswerbers maßgeblich durch diese
persönlichen Umstände mitverursacht ist (VwGH 6.2.1990,
89/14/0285; VwGH 4.4.1989, 88/14/0245). Da die gegenwärtige triste
wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers ihre Ursachen nach bereits oben
dargestellten Ermittlungsergebnissen zweifellos nicht im fortgeschrittenen Alter
des Einschreiters (aktuell 66 Jahre), sondern darin hat, dass der
Berufungswerber einerseits als geschäftsführender Gesellschafter der
insolvent gewordenen T-GmbH persönlich für betriebliche
Bankverbindlichkeiten gehaftet und er andererseits aufgrund Ehescheidung nunmehr
im Exekutionsweg eingebrachte Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Gattin zu
leisten hat, kann damit auch der ins Treffen geführte persönliche
Umstand seines Alters gegenständlicher Nachsichtsberufung nicht zum
gewünschten Erfolg verhelfen.
Schließlich ist nach Lage des Berufungsfalles aber
auch das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen. Dies sowohl für den
derzeit noch offenen ausschließlich aus Haftungsabgaben bestehenden
Rückstand als auch für die nach Einbringung des Nachsichtsantrages
durch Guthabensverrechnung entrichteten Exekutionsgebühren 2004. Wie
erwähnt kann von sachlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nur dann
ausgegangen werden, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen. Davon kann im vorliegenden Fall aber
keine Rede sein. Der Berufungswerber bringt im konkreten Zusammenhang vor, dass
er und R.G. kollektiv zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der
insolvent gewordenen T-GmbH gewesen wären. Nach jeweiliger
Haftungsinanspruchnahme für bei dieser rückständig und
uneinbringlich gewesene Abgaben und dagegen jeweils erhobenem Rechtsmittel
wäre seine Berufung abgewiesen, die des Mitgeschäftsführers trotz
identer Sachlage und gegebener Haftungsvoraussetzungen dagegen stattgebend
erledigt worden. Dies mit der Folge, dass sein im finanzbehördlichen
Sicherungsverfahren bereits zuvor gepfändetes persönliches
Abgabenguthaben auf die im Berufungsweg bestätigte Haftungsschuld
verrechnet, das ebenfalls gepfändete Abgabenguthaben des R.G. hingegen
wegen dessen "Entlassung aus der Haftung" zur Rückzahlung an diesen
freigegeben worden wäre. Damit zeigt der Berufungswerber aber
insgesamt keine tauglichen Gründe auf, die die Einhebung seines
antragsbetroffenen Abgabenrückstandes als sachlich unbillig erscheinen
lassen. Er übersieht nämlich, dass es sich bei der Einhebung seiner
persönlichen Haftungsschuld und der der damit in Zusammenhang
vorgeschriebenen Exekutionsgebühren in Wirklichkeit um die bloße
Auswirkung bzw. Folge des ordnungsgemäßen Vollzuges genereller
Abgabennormen und nicht um ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis
handelt (VwGH 20.2.1997, 95/15/0130). Außerdem verkennt der
Berufungswerber, dass auch in der Teilentrichtung seiner Haftungsschuld und
damit der teilweisen Tilgung rückständig gewesener
Gesellschaftsabgaben durch ihn keine Umstände begründet liegen, die
die Einhebung seiner restlichen zurzeit noch offenen Haftungsschuld bzw. die der
Exekutionsgebühren als sachlich unbillig annehmen lassen. Der
Berufungswerber wurde im Zuge seiner Haftungsinanspruchnahme nach §§
9, 80 BAO anlässlich des erst- und zweitinstanzlichen
Haftungs(berufungs)verfahrens mehrfach zum Nachweis des Nichtvorliegens
schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen im Sinne vorstehender Bestimmungen
aufgefordert, und ihm damit Gelegenheit gegeben, das Vorliegen der
Haftungsvoraussetzungen für seine Person zu entkräften. Diesen
Nachweis trat er unter Hinweis, dass die dafür notwendigen
Geschäftsunterlagen der insolventen Gesellschaft seit Konkurseröffnung
gerichtlich beschlagnahmt und nicht einsehbar wären, weder im erst- noch im
zweitinstanzlichen Haftungs(berufungs)verfahren an, obwohl ihm eine
Einsichtnahme in die erwiesenermaßen gerichtlich beschlagnahmt gewesenen
Geschäftsunterlagen nach ihm damals ebenfalls ausdrücklich
vorgehaltenen Beweisergebnissen (Auskunftsschreiben des Gerichtes)
tatsächlich möglich gewesen wäre. Ebenso gab der Berufungswerber
anlässlich seines Haftungsberufungsverfahrens trotz schon
aktenmäßig festzustellen gewesener und ihm auch vorgehaltener
Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes auch jene
Abgabenbeträge nicht bekannt, die im Falle einer Gleichbehandlung
sämtlicher Gesellschaftsgläubiger aus den im Haftungszeitraum noch
vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln tatsächlich an den
Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären. In Ermangelung dieses
Nachweises kam damit aus Anlass der Haftungsberufungsentscheidung auch keine
Einschränkung seines Haftungsbetrages in Betracht. Im Ergebnis hatte die
Nichterbringung vorgenannter abverlangter Nachweise, da schuldhafte
Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers im Übrigen schon anhand
der ausgewiesenen Aktenlage verifiziert waren, und auch die interne
Zuständigkeit des Berufungswerbers für die abgabenrechtlichen Belange
der Gesellschaft im Verfahren niemals auch nur ansatzweise bestritten worden
war, die Abweisung seiner Haftungsberufung unter vollinhaltlicher
Bestätigung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides zur Folge. Die
für den Berufungswerber gleichzeitig mit dem Haftungsbescheid ergangenen
Bescheide betreffend Sicherstellung seiner damals noch nicht vollstreckbar
gewesenen Haftungsschuld und Pfändung seines persönlichen
Abgabenguthabens wurden nach dagegen ebenfalls erhobenen Berufungen und
zweitinstanzlich abgeführten Berufungsverfahren je unter
Rechtsmittelabweisung als rechtmäßig bestätigt und erwuchsen wie
der Haftungsbescheid in Rechtskraft. Nach Beendigung dieser Berufungsverfahren
und erfolgloser Einmahnung der mittlerweile vollstreckbar gewordenen
Haftungsschuld des Berufungswerbers wurde das bei ihm zuvor gepfändete
persönliche Abgabenguthaben zur Überweisung eingezogen, auf seine
Haftungsschuld verrechnet, und diese damit im entsprechenden Umfang vermindert.
Im Zusammenhang mit der vorgenannten Forderungspfändung fielen auch die vom
gegenständlichen Nachsichtsgesuch mitumfassten Exekutionsgebühren
an. Bei solcher Sachlage kann in der Einhebung der dem Berufungswerber
vorgeschriebenen Haftungsabgaben und Exekutionsgebühren aber kein
atypischer Vermögenseingriff bzw. kein vom Gesetzgeber bei Vorhersehbarkeit
nicht beabsichtigtes Ergebnis erblickt werden. Da beim Rechtsmittelwerber die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Haftungsinanspruchnahme
für rückständige Gesellschaftsabgaben iHv. 623.677,-- S
(45.324,36 €) im Sinne der §§ 9, 80 BAO (Uneinbringlichkeit der
Haftungsabgaben bei der primärschuldnerischen Gesellschaft,
Vertreterstellung des Berufungswerbers bei der Gesellschaft,
gesellschaftsinterne Zuständigkeit für deren Abgabenangelegenheiten,
schuldhafte Pflichtverletzungen des Berufungswerbers und Ursächlichkeit
dieser schuldhaften Pflichtverletzungen für die Abgabenuneinbringlichkeit
bei der Gesellschaft) nämlich rechtskräftig festgestellt vorgelegen
und demnach auch der Sicherstellungsauftrag für seine Haftungsschuld sowie
der Forderungspfändungsbescheid betreffend sein Abgabenguthaben
rechtmäßig gewesen und in Rechtskraft erwachsen sind, handelt es sich
bei der vom Einschreiter vermeinten sachlichen Unbilligkeit der Einhebung seiner
Haftungsschuld in Wirklichkeit um die Auswirkung und Folge des
ordnungsgemäßen Vollzuges genereller Abgabennormen, die ganz
allgemein eintreten und jeden GmbH - Geschäftsführer in der Lage des
Berufungswerbers in gleicher Weise treffen. Die Haftungsbestimmungen der
§§ 9, 80 BAO iVm. § 224 BAO dienen ja gerade dazu, die bei
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AbgabennachsichtHaftungsabgabenpersönliche Unbilligkeitsachliche Unbilligkeitwirtschaftliche NotlageVermögenslosigkeitExistenzminimumfortgeschrittenes AlterAbgabenuneinbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-L/06
- Stammnummer
- 20614
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF