Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0198-I/03
Haftung bei mehreren Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-I/03vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Bernhard Hämmerle, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit
dem 5. März 1985 Geschäftsführer der X. GmbH (vormals
L. GmbH). Ab dem 14. Oktober 1987 war auch Herr R. als weiterer
Geschäftsführer zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft
befugt. Am 28. Februar 2001 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der X. GmbH,
welcher mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. März 2001
mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen wurde. Nach der Auflösung der X. GmbH
infolge Konkursabweisung trat die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation,
in dem beide Geschäftsführer zu Liquidatoren wurden. Die Gesellschaft
führte ihren Betrieb bis Ende Februar 2002 fort. Anfang März 2002
wurde die im November 2002 versteigerte Betriebsliegenschaft
einschließlich des Zubehörs an die Y. GmbH als Ersteherin
übergeben. Mit dem Schreiben vom 10. Juli 2002 erklärte der
Berufungswerber gegenüber Herrn R. den Rücktritt als Liquidator.
Am 1. August 2002 wurde seine Funktion als Liquidator aus dem Firmenbuch
gelöscht.
Mit Bescheid vom
24. März 2003 zog das Finanzamt den Berufungswerber gemäß
den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für die Steuerschulden
der X. GmbH in Liqu. im Gesamtbetrag von € 5.400,56 heran
(Umsatzsteuer 2001: € 1.883,90; Umsatzsteuer 2/2002:
€ 3.019,27; Körperschaftsteuer 4-6/2002: € 437;
Säumniszuschlag 2002: € 60,39). Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass die Steuerschulden bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich seien. Der Berufungswerber sei als Vertreter der X. GmbH in
Liqu. gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft entrichtet werden.
Aufgrund des aushaftenden Abgabenrückstandes müsse bis zum Beweis des
Gegenteiles davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber seine gesetzliche
Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. In einer Beilage zum Haftungsbescheid
wurden dem Berufungswerber Kopien der bezughabenden Abgaben- bzw.
Nebengebührenbescheide zur Kenntnis gebracht.
In der fristgerechten Berufung
gegen den Haftungsbescheid wurde geltend gemacht, dass der Berufungswerber und
Herr R. Geschäftsführer der X. GmbH gewesen seien.
Anfang 1998 seien die Aufgabenbereiche zwischen den
Geschäftsführern in der Weise aufgeteilt worden, dass der
Berufungswerber für die Bereiche Einkauf, Bestellung und Werbung
zuständig gewesen sei, während Herr R. die Agenden Dienstplan,
Kassaführung, Überweisungen und Finanzen etc. übernommen habe.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe bei einer
Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen
Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten
betraut gewesen sei. Der von den steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene
Geschäftsführer sei in der Regel nicht zur Haftung heranzuziehen.
Dieser hafte nur, wenn er eigene Pflichten dadurch grob vernachlässige,
dass er keine Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung
der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten schaffe. In einem solchen Fall werde
der Geschäftsführer entschuldigt, wenn ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen
wäre (VwGH 18. 11. 1991, 90/15/0123).
Da der Berufungswerber ab dem
Jahr 1998 von den abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft
ausgeschlossen gewesen sei, treffe die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
nicht ihn, sondern ausschließlich Herrn R.
Im Jahr 2000 sei es zwischen
den beiden Geschäftsführern zu einem groben Zerwürfnis gekommen,
aufgrund dessen Herr R. dem Berufungswerber "unter Androhung von
körperlicher Gewalt" ein "Zutrittsverbot" zum
Geschäftslokal erteilt habe. Der Berufungswerber habe am 28. Februar
2001 beim Landesgericht Innsbruck einen Konkursantrag gestellt und damit seine
Pflichten - soweit möglich - erfüllt. Nach der Auflösung der
Gesellschaft mit Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses (§ 39 FBG) habe
Herr R. den Betrieb "im eigenen Namen" weitergeführt,
wobei der Berufungswerber (wegen des Zutrittsverbotes) keine Möglichkeit
gehabt habe, die finanzielle, insbesondere steuerliche Gebarung des
Herrn R. zu kontrollieren bzw. hierauf Einfluss zu nehmen.
Am 7. März 2001 sei
auf Betreiben der Hausbank ein gerichtlicher Wechselzahlungsauftrag gegen die
Gesellschaft sowie die Geschäftsführer als Wechselbürgen ergangen
und in weiterer Folge die Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft bewilligt
worden. Die Gesellschaft habe daher nicht liquidiert werden können. Eine
haftungsrelevante Pflichtverletzung des Berufungswerbers liege somit nicht vor.
Vielmehr habe Herr R. seine Pflichten schuldhaft verletzt, weshalb die
Haftung ihm gegenüber geltend zu machen sei.
Aus der Konkursabweisung
mangels Vermögens folge zudem, dass die Mittel der Gesellschaft zur
Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht ausgereicht hätten. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hafte der Vertreter in einem solchen
Fall für die Abgabenschulden der Gesellschaft nur im Umfang der
Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden aus und hafte der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht mindestens anteilig befriedigt und damit den
Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstrecke sich die Haftung auch nur
auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher
Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge
des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat
(VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049). Da der X. GmbH in Liqu. im
betreffenden Zeitraum praktisch keine liquiden Mittel zur Verfügung
gestanden seien, hätte die Abgabenbehörde auch bei
gleichmäßiger Behandlung aller Gläubiger "nicht mehr bzw.
nur einen geringen Teil mehr erlangen" können. Für den
Eventualfall werde beantragt, den Haftungsbetrag herabzusetzen und die
"Forderung" entsprechend dem Verschulden zwischen den beiden
Geschäftsführern aufzuteilen.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als
den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu,
so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs.
1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse (§ 80 Abs. 2
BAO).
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Außer Streit steht
zunächst, dass die haftungsgegenständlichen Steuerschulden bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich sind, weil diese die im November 2002
versteigerte Betriebsliegenschaft Anfang März 2002 einschließlich des
Zubehörs an die Y. GmbH übergeben hat. Seither ist die
Gesellschaft vermögenslos.
Unbestritten ist weiters, dass
die haftungsgegenständlichen Abgaben und Nebengebühren (§ 7
Abs. 2 BAO) während der Zeit fällig geworden sind, als der
Berufungswerber Geschäftsführer bzw. Liquidator der X. GmbH (in
Liqu.) war.
Der Berufungswerber meint, dass
ihn deshalb kein Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO treffe,
weil Herr R. den Betrieb nach der Auflösung der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über die Konkursabweisung
(§ 39 FBG) "im eigenen Namen" fortgeführt habe. Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber und Herr R. mit dem Eintritt
in das Liquidationsstadium infolge Auflösung der X. GmbH als bisherige
Geschäftsführer zu "geborenen" Liquidatoren im Sinne des
§ 89 Abs. 2 GmbHG wurden, weil der Gesellschaftsvertrag keine
anders lautende Bestimmung enthielt und auch kein gegenteiliger Beschluss
gefasst wurde. Als Liquidator trafen den Berufungswerber bis zum Rücktritt
von dieser Funktion mit der schriftlichen Erklärung vom 10. Juli 2002
die gleichen Rechte und Pflichten wie als Geschäftsführer, selbst wenn
ein Fortsetzungsbeschluss nicht gefasst wurde (vgl. VwGH 5. 8. 1993,
93/14/0074), sondern der Geschäftsbetrieb ohne eine solche Beschlussfassung
nach der Auflösung bis Februar 2002 fortgeführt wurde.
Weiters stellt der
Berufungswerber ein haftungsrelevantes Verschulden mit der Behauptung in Abrede,
dass er für die Abgabenentrichtung bei der X. GmbH nicht
zuständig gewesen sei. Zum Beweis dafür legte er das an ihn gerichtete
Schreiben des Herrn R. vom 19. August 1998 vor, woraus ersichtlich
ist, dass die beiden Geschäftsführer ihre ursprünglichen
Aufgabenbereiche Anfang 1998 getauscht haben. Aufgrund dieser geänderten
Geschäftsverteilung war der Berufungswerber ab dem Jahr 1998 für die
Bereiche Einkauf, Bestellung und Werbung zuständig, während
Herrn R. sowohl die mit dem Dienstplan zusammenhängenden
Angelegenheiten als auch die "Kassaführung, Überweisungen und
Finanzen etc." oblagen.
Nun mag zwar vereinbart worden
sein, dass ab dem Jahr 1998 Herr R. für die Finanzgebarung der
Gesellschaft zuständig war. Die Besonderheit des Berufungsfalles ist aber
darin gelegen, dass sich die beiden Geschäftsführer der X. GmbH
in weiterer Folge gegenseitig vorwarfen, die ihnen zugewiesenen Agenden nicht
ordentlich wahrzunehmen und ihre Pflichten als Vertreter der Gesellschaft zu
vernachlässigen. So hielt Herr R. dem Berufungswerber im obigen
Schreiben vom 19. August 1998 vor, die ihm obliegenden Aufgaben "in
den vergangenen acht Monaten" nicht ordnungsgemäß erfüllt
zu haben, während sich der Berufungswerber seinerseits im Schreiben vom
20. Juli 2000 gegenüber Herrn R. beklagte, dass dieser
"seit über zehn Monaten" seine "Rolle als
Geschäftsführer und die damit verbundenen Aufgaben nicht mehr
wahrgenommen" habe. Der Berufungswerber sei daher gezwungen gewesen,
"die gesamte anfallende Arbeit" allein zu erledigen. Da dies auf Dauer
nicht einsichtig sei, werde er den Aufgabenbereich des Herrn R. ab
1. August 2000 nicht mehr "kostenlos erledigen", sondern ihm
die "zusätzlich geleistete Arbeit...in Rechnung stellen", falls
Herr R. nicht in der Lage sein sollte, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Wie diese Vorwürfe zeigen,
konnte für den Berufungswerber kein Zweifel darüber bestehen, dass
Herr R. die ihm übertragenen Agenden schon seit Ende September 1999
nicht mehr ordentlich wahrnahm. Sah sich doch der Berufungswerber aufgrund der
Inaktivität des anderen Geschäftsführers veranlasst, in dessen
Geschäftsführung einzugreifen, indem er zusätzlich zu seinen
eigenen Obliegenheiten auch solche Aufgaben übernahm, für die laut
Geschäftsverteilung nicht er, sondern Herr. R. zuständig
war.
Aus den vorliegenden
Geschäftsunterlagen der X. GmbH ergibt sich in Übereinstimmung
hiezu, dass der Zahlungsverkehr der Gesellschaft im Jahr 2000 sowohl vom
Berufungswerber als auch von Herrn R. abgewickelt wurde. Aus den
Unterschriften auf den Buchungsbelegen lässt sich insbesondere ersehen,
dass der Berufungswerber unter anderem Bareinzahlungen (Tageslosungen) auf das
Bankkonto der Gesellschaft tätigte, Schecks für Löhne ausstellte,
Lieferantenrechnungen beglich, Geschäftsraummieten überwies,
Gemeindeabgaben entrichtete und (laut Überweisungsbeleg vom 15. Mai
2000) auch die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2000
leistete.
Übernahm aber der
Berufungswerber die finanziellen Agenden des Herrn R. zumindest teilweise
und wurde die Ressortverteilung obsolet, weil sich die Vertretungsorgane der
X. GmbH selbst nicht daran hielten,so kann sich der Berufungswerber nicht damit rechtfertigen, dass er von
den finanziellen Angelegenheiten ausgeschlossen gewesen sei. Er kann sich seiner
haftungsrechtlichen Verantwortung nicht mit dem Einwand entziehen, für die
Abgabenentrichtung der X. GmbH ressortmäßig unzuständig
gewesen zu sein. Denn eine interne Geschäftsverteilung kann den mit der
Besorgung der finanziellen Angelegenheiten nicht betrauten Vertreter nur so
lange exkulpieren, als dieser darauf vertrauen kann, dass der mit den
finanziellen Agenden betraute Vertreter die ihm übertragenen Aufgaben
vereinbarungsgemäß erfüllt. Dies gilt dann nicht, wenn für
ihn Anlass zur Annahme bestand, der zuständige Vertreter erfülle die
ihm zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn somit ein Anlass
vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu
zweifeln (vgl. für viele VwGH 24. 9. 2002, 2002/16/0128).
Der Berufungswerber
gab im Verfahren zu GZ. RV/0399-I/02 betreffend seine Haftungsinanspruchnahme
für weitere Abgabenschuldigkeiten der X. GmbH an, dass sich
Herr R. seit dem im obigen Schreiben vom 20. Juli 2000 genannten
Zeitpunkt kaum mehr für den Betrieb der X. GmbH interessiert habe,
sondern eine eigene Firma (Anm.: U. GmbH) gegründet und sich in erster
Linie dort engagiert habe. Da Herr R. vor allem das Rechnungswesen der
X. GmbH vernachlässigt habe, sei es immer wieder vorgekommen, dass
fällige Zahlungen nicht geleistet wurden. Daher habe sich der
Berufungswerber um die finanziellen Angelegenheiten der X. GmbH
gekümmert (Vorsprache am 11. Dezember 2003).
Vor dem Hintergrund dieser
Fakten kann dem Berufungswerber nicht zugute gehalten werden, dass er die wahre
Lage nicht kannte. Der Konkursantrag vom 28. Februar 2001 stellt einen
weiteren Beleg dafür dar, dass der Berufungswerber von den
Abgabenrückständen der X. GmbH Kenntnis hatte. Führte er
doch im hierüber aufgenommenen Gerichtsprotokoll unter anderem das
Finanzamt als Gläubiger der Gesellschaft an. Weiters gab er zu Protokoll,
dass das Finanzamt zur Hereinbringung der Steuerschulden bereits Exekution
geführt habe. Auf die Geldpfändungen vom 27. Oktober 2000,
17. November 2000 und 9. Jänner 2001 sei diesbezüglich
hingewiesen.
Dass dem Berufungswerber die
Unregelmäßigkeiten bezüglich der Steuerentrichtung nicht
verborgen geblieben sein konnten, ergibt sich schließlich auch daraus,
dass er das Pfändungsprotokoll vom 25. Jänner 2001 betreffend die
Pfändung eines Fahrzeuges sowie mehrerer Einrichtungsgegenstände der
X. GmbH durch ein Vollstreckungsorgan des Finanzamtes eigenhändig
unterfertigte. Durch die Anwesenheit des Berufungswerbers bei dieser
Amtshandlung in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft wird zudem die
Behauptung relativiert, der Berufungswerber habe die Tätigkeit des
Herrn R. nicht kontrollieren können, weil ihm dieser im Jahr 2000 den
Zutritt zum Geschäftslokal der X. GmbH untersagt habe.
Herr R. gab bei seiner
Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren zu GZ. RV/0399-/I02 an, dass er dem
Berufungswerber nicht den Zutritt zu den Betriebsräumen der Gesellschaft
verwehrt habe. Der Berufungswerber sei auch nach der Auflösung der
Gesellschaft immer wieder in den Geschäftsräumlichkeiten der
X. GmbH anwesend gewesen, sodass er auch Einsicht in die
Geschäftsunterlagen gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass Herr R. den
Betrieb nach der Konkursabweisung "im eigenen Namen"
fortgeführt habe (vgl. Niederschrift vom 27. November 2003).
Insbesondere diese Aussage steht im Einklang mit den obigen Ausführungen
des Berufungswerbers, wonach Herr R. ab der Eröffnung eines weiteren
Betriebes in erster Linie für diesen tätig gewesen sei.
Der Berufungswerber, dem diese
Angaben des Herrn R. mit dem Schreiben des UFS vom 28. November 2003,
GZ. RV/0399-I/02, zur Stellungnahme vorgehalten wurden, modifizierte daraufhin
(bei der Vorsprache am 11. Dezember 2003) seine ursprüngliche
Darstellung dahingehend, dass er die Geschäftsräume wegen der
Streitigkeiten mit Herrn R. in dessen Gegenwart nicht mehr betreten habe
wollen. Er seiim Jahr 2001 erkrankt,
wobei diese Erkrankung letztlich der Grund dafür gewesen sei, dass er seine
Funktion als Liquidator nicht mehr wahrnehmen habe können. Zum Beweis
dafür legte er eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung des Herrn
Dr. med. M. vom 6. März 2001 vor, worin bestätigt wird,
dass der Berufungswerber "in meiner
Behandlung steht (stand) und vom 9. 3. 01 bis unbefristet
voraussichtlich arbeitsunfähig ist".
Wie bereits erwähnt,
konnte der Berufungswerber ab dem in seinem Schreiben an Herrn R. vom
20. Juli 2000 angeführten Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen, dass
dieser die finanziellen, insbesondere die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der
X. GmbH ordnungsgemäß erledigte. Brachte doch der
Berufungswerber mit seiner Kritik an der Passivität des Herrn R.
selbst zum Ausdruck, dass er das Vertrauen in dessen ordnungsgemäße
Geschäftsführung verloren hatte. Dass er dieses Vertrauen zu einem
späteren Zeitpunkt wieder erlangt und deshalb Grund zur Annahme gehabt
habe, Herr R. käme seinen Verpflichtungen als Vertreter der
X. GmbH doch noch nach, behauptet selbst der Berufungswerber
nicht.
Der Berufungswerber kann auch
nicht für sich in Anspruch nehmen, dass ihm die Erfüllung der ihn nach
Lage des Falles treffenden Pflicht, die Liquidatorentätigkeit des
Herrn R. zu überwachen und gegebenenfalls in dessen Agenden
einzugreifen, aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre. Denn
selbst wenn dem Berufungswerber eine weitere Zusammenarbeit mit Herrn R.
ausgeschlossen erschien, weil er sich durch dessen Verhalten bedroht und damit
in der Ausübung seiner Vertreterpflichten behindert sah, wäre er dazu
verhalten gewesen, im Rechtsweg sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu
unternehmen, um diese Behinderung abzustellen, oder seine Funktion
unverzüglich zurückzulegen. Wenn er dennoch bis zum 10. Juli 2002
als Liquidator fungierte, ohne in die pflichtwidrige Vertretertätigkeit des
Herrn R. einzugreifen - (zu einem solchen Eingreifen hätte sich der
Berufungswerber schon im Hinblick auf das Fehlverhalten des Herrn R. in
seiner vormaligen Funktion als mit der Finanzgebarung betrauter
Geschäftsführer der X. GmbH veranlasst sehen müssen) - so
hat der Berufungswerber auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben verletzt (vgl. zB VwGH
19. 12. 2002, 99/16/0446).
Die Behauptung, der
Berufungswerber sei letztlich durch Krankheit an der Erfüllung seiner
Verpflichtungen als Liquidator gehindert worden, schließt ein Verschulden
an der Verletzung dieser Pflichten ebenfalls nicht aus. Denn nach der auf
Liquidatoren übertragbaren Rechtsprechung ist der Geschäftsführer
- wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, seine
Vertretungsfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die
Umstände, die zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu
verhalten, diese Funktion zurückzulegen (vgl. VwGH
30. 1. 2003, 2000/15/0018). Wenn der Berufungswerber bei seiner
Vorsprache am 11. Dezember 2003 einräumte, dass er seinen
Rücktritt als Liquidator deshalb erst im Juli 2002 erklärt habe, weil
er rechtlich unzulänglich beraten worden sei, so stellt dies keinen
Rechtfertigungsgrund dafür dar, dass er seine Funktion nicht schon zu jenem
Zeitpunkt niedergelegt hat, als ihm von ärztlicher Seite bescheinigt wurde,
"unbefristet" arbeitsunfähig zu sein. Für die Annahme,
dass dem Berufungswerber der Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich gewesen sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Somit besteht ein
haftungsrelevantes Verschulden auch darin, dass der Berufungswerber sein
Liquidatorenamt erst mehr als 16 Monate nach dem Erkennen der andauernden
Dienstunfähigkeit beendete.
Das weitere
Berufungsvorbringen, die X. GmbH sei im haftungsrelevanten Zeitraum
praktisch mittellos gewesen, wird darauf gestützt, dass der Konkurs mangels
eines zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen wurde. Dazu ist festzustellen, dass der
Gerichtsbeschluss vom 30. März 2001 gemäß
§ 71b
Abs. 1 KO das Vorhandensein der zur Abgabenentrichtung erforderlichen
Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht ausschließt (vgl. nochmals
VwGH 5. 8. 1993, 93/14/0074). In den diesbezüglichen
Berufungsausführungen kann daher kein Nachweis dafür erblickt werden,
dass die Abgaben nicht entrichtet wurden, weil die Gesellschaft keine liquiden
Mittel hatte.
Gegen die behauptete
Mittellosigkeit zu den Fälligkeitszeitpunkten der
haftungsgegenständlichen Abgaben spricht andererseits, dass die
X. GmbH aufgrund der Betriebsfortführung bis Ende Februar 2002 auch
noch im Liquidationsstadium beträchtliche Umsätze erzielte. Laut
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember
2001 belief sich der Gesamtumsatz in diesem Zeitraum auf zirka
4,5 Millionen Schilling. Die Umsätze in den Monaten Jänner bis
Februar 2002 betrugen insgesamt rund 47.000 Euro. Der anwaltliche Vertreter des
Berufungswerbers teilte dazu in Beantwortung des Vorhaltes vom 7. April 2003,
GZ. RV/0399-I/02, mit, dass er nicht wisse, wie diese Mittel verwendet worden
seien (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2003). Herr R. gab hingegen
bei seiner Einvernahme am 27. November 2003 an, dass damit
Wareneinkäufe getätigt, Löhne ausbezahlt, Betriebskosten und
sonstige laufende Betriebsaufwendungen finanziert sowie Kreditrückzahlungen
getätigt worden seien. Der Berufungswerber widersprach dieser (mit dem
bereits erwähnten Schreiben vom 28. November 2003 vorgehaltenen)
Aussage nicht. Damit steht aber fest, dass der Abgabengläubiger
gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurde, indem einige
Gläubiger zur Gänze oder zumindest teilweise befriedigt wurden,
während die Abgabenschulden unberichtigt blieben.
Dem Standpunkt des
Berufungswerbers, er hafte nicht für sämtliche Abgabenschulden der
Gesellschaft in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang, in dem eine
Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung und dem Entgang
der Abgaben bestünde, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Zwar ist dem
Berufungswerber einräumen, dass sich die Vertreterhaftung in jenen
Fällen, in denen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher
Schulden ausreichten und der Vertreter nur deswegen haftet, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt hat, nur auf jenen
Betrag erstreckt, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher
Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge
des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Das
diesbezügliche Berufungsvorbringen, das sich auf das VwGH-Erkenntnis vom
22. September 1999, 96/15/0049, stützt, lässt aber außer Acht,
dass der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, dem Vertreter obliegt.
Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden
(vgl. zB VwGH 23. 4. 1998, 95/15/0145; VwGH 25. 1. 1999,
97/17/0144; VwGH 20. 4. 1999, 94/14/0147). Da ein derartiger Nachweis
weder vom Berufungswerber noch von Herrn R. erbracht wurde, obwohl ihnen
mit den Schreiben des UFS vom 7. April 2003 und 19. November 2003
Gelegenheit gegeben wurde, kommt eine Beschränkung der Haftung nicht in
Betracht, zumal die Behauptung, die Abgabenbehörde hätte auch bei
gleichmäßiger Behandlung aller Gläubiger "nicht mehr bzw.
nur einen geringen Teil mehr" erlangt, der Annahme, die Entrichtung der
Abgaben zum Fälligkeitstag sei rechtswidrig und schuldhaft unterblieben,
von vornherein nicht entgegensteht.
Der Einwand, der
Berufungswerber habe seinen Verpflichtungen als Vertreter der X. GmbH
dadurch entsprochen, dass er am 28. Februar 2001 die Eröffnung des
Konkurses beantragt habe, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil
bei der Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO nur die
Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen bedeutsam ist (vgl. VwGH
2. 7. 2002, 96/14/0076).
Zum
Eventualantrag, die Haftungssumme entsprechend dem Verschulden zwischen beiden
Geschäftsführern aufzuteilen und damit die Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers einzuschränken, ist folgendes zu sagen: Die Geltendmachung
der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten
hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Der nach den Grundsätzen des
§ 20 BAO gegebene Ermessensspielraum ist auch für die Beurteilung
der Frage maßgeblich, welcher von mehreren potenziell haftungspflichtigen
Vertretern des Primärschuldners (gegebenenfalls in welcher Höhe) in
Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 20. 9. 1996,
94/17/0122).
Zwar
wäre im Berufungsfall auch Herr R. für die
Haftungsinanspruchnahme in Betracht gekommen. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz übte das Finanzamt das Auswahlermessen
aber nicht unsachgemäß aus, wenn es an dessen Stelle den
Berufungswerber zur Haftung heranzog. Für seine Heranziehung zur Haftung
spricht zunächst die bessere Einbringungsbonität. Die Haftungsschuld
erscheint nur beim Berufungswerber einbringlich, zumal dieser aufgrund der
Ausfolgung der Hyperocha in Höhe von € 81.861,64 aus der
Versteigerung der Betriebsliegenschaft laut Anordnung des Exekutionsgerichtes im
Meistbotverteilungsbeschluss vom 14. August 2002 über ein
entsprechendes Vermögen verfügt.
Demgegenüber
hätte die Einbringung bei Herrn R. zu einer Gefährdung und wohl
auch zum Ausfall der Steuerschulden geführt, weil dieser laut
Vermögensverzeichnis gemäß
§ 31a AbgEO vom
4. März 2002 vollkommen einkommens- und vermögenslos war. Weitere
Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass Herr R. geraume Zeit
Sozialhilfeempfänger war, bei seiner Lebensgefährtin wohnt(e), nach
wie vor über kein pfändbares Vermögen verfügt und
mittlerweile Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die das
pfändungsfreie Existenzminimum kaum übersteigen (vgl. Aktenvermerk vom
10. Dezember 2002; EV 7 vom 11. Juli 2003 und 24. Oktober
2003; Drittschuldnererklärung von A. D. vom 25. September 2003).
Sind demnach die Steuerschulden der X. GmbH in Liqu. aufgrund der
schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn R. bei diesem
uneinbringlich, so erscheint ein Ermessensspielraum gar nicht mehr gegeben.
Vielmehr sind die Abgabenschulden vom Berufungswerber einzufordern, bei dem die
Uneinbringlichkeit nicht gegeben ist (vgl. zur Solidarschuld VwGH
11. 12. 1992, 91/17/0171; Stoll, BAO Kommentar, 2356;
Ritz, BAO-Kommentar
2
,
§ 7, Tz. 7).
Der Berufungswerber hat nicht
vorgebracht, dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (gerade) durch
die Geltendmachung der Haftung in besonderer Weise beeinträchtigt
würde. Die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers erscheint daher
auch nicht unbillig im Sinne einer Unzumutbarkeit.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-I/03
- Stammnummer
- 7877
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF