…Lebenserfahrung nur mit Wissen und Billigung des Bf. vorstellbar. Der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid kommt keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes. Im Rahmen der…
…Grund unrichtiger Rechtsansicht über eine in Teilbereichen rechtswirksame Selbstanzeige - zu niedrig angeführt wurde, war durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine Berichtigung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Ausmaß des im Prüfungsbericht festgestellten Nachforderungsbetrages vorzunehmen. Für die, unter Punkt 2 des Einleitungsbescheides angeführten Zeiträume wurden keine…
…ihre Vollmacht beim Infocenter des Finanzamtes eingereicht, somit war dem Bf. auch klar, dass sie zu den Fälligkeitsterminen der Voranmeldungen für August, September und November 2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstatten konnte. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu…
…ist Angelegenheit des finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahrens, an dessen Ende entweder die Einstellung oder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) zu stehen haben wird. Dabei ist festzuhalten, dass der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, zumal die Höhe der dem Beschuldigten…
…ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) zu stehen haben wird. Dabei ist festzuhalten, dass der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, zumal die Höhe der dem Beschuldigten vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114f FinStrG vorbehalten ist…
…entscheiden. Zur Höhe des im Einleitungsbescheid angeführten strafbestimmenden Wertbetrages ist zu ergänzen, dass der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes…
…entscheiden. Zur Höhe des im Einleitungsbescheid angeführten strafbestimmenden Wertbetrages ist zu ergänzen, dass der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes…
…dem Bankkonto nicht glaubwürdig. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes. Nach Ansicht…
…Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes. Da somit die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nicht zwingend im Einleitungsbescheid zu…
…für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Dem Beschwerdevorbringen, die Hinzurechnung sei als nicht unbestritten zu betrachten, ist zu entgegnen, dass der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt. Einwendungen gegen die Höhe des dem Bf. vorgeworfenen strafbestimmenden Wertbetrages können…
…Pkt. 2 des Berichtes vom 18. Juni 2007 zu AB-Nr. Y1). Von der Vorinstanz wurde davon ein Betrag von € 65.290,77 als strafbestimmender Wertbetrag in Ansatz gebracht. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid kommt keine normative Wirkung zu…
…der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt; diese besteht lediglich hinsichtlich der Tatsache der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes…
…In den Jahren 2000 bis 2002 wurden zu hohe Aufwendungen geltend gemacht. Solche Differenzen sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur mit Wissen und Billigung des Bf. vorstellbar. Der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid kommt keine normative Wirkung zu, diese besteht nach…
…und die gesondert in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.363,64 gemäß § 11 Abs. 14 UStG geschuldet werde. Dabei ist festzuhalten, dass der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, zumal die Höhe der dem Beschuldigten…
…der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes. Da die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages somit nicht zwingend im Einleitungsbescheid zu…
…aber diesbezüglich steht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nur ein Recht zu die Richtigkeit des im Einleitungsbescheid angegebenen Tatzeitraumes zu überprüfen, sie kann keine Erweiterung eines Tatzeitraumes vornehmen. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, diese besteht nach …
…mit einer Spruchergänzung vorzugehen (FSRV//0018-G/04 vom 18.3.2005). Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes…
…und Beträge: 1/2008 in der Höhe von € 109,31, 2/2008 € 2.720,64, 3/2008 € 1.033,90 und 8/2008 € 1.054,99 Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu…
…Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Unbestritten wurden für den Zeitraum Jänner bis April 2007 zu den Fälligkeitstagen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative…
…im Erkenntnis des Spruchsenates vom 22. November 2004 ist der Bf. seit dem Jahr 1999 unternehmerisch tätig und stellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus, die gegenüber der Abgabenbehörde jedoch nicht offen gelegt wurden. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative…