Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0130-W/07
Betriebsprüfungsfeststellungen, Umsatzsteuervorauszahlungen, Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages im Beschwerdeverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0130-W/07vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.B. (Bf.), wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. September 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten
durch HR Dr. Gudrun Pohanka, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
13. August 2007, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde, dass der Bf. wissentlich
Umsatzsteuer für die Monate 1-7 und 10/2005 verkürzt und deren
Höhe nicht mittels Voranmeldung bekannt gegeben und dadurch das Vergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des
Faktums, vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
August, September und November in der Höhe von € 8.915,22
verkürzt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten zu haben und es zumindest ernstlich für möglich gehalten zu
haben, dass auch keine entsprechende Meldung der geschuldeten Beträge
erfolgt ist, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. August 2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-11/2005 in der Höhe von €
5.823,19 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für
gewiss gehalten, und dadurch ein Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
bewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Bf. vom 5. September 2007, in der ausgeführt wird, dass Herr
P., gewerblicher Buchhalter, die Buchhaltung des Bf. bis 31. 5. 2005
geführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Umsatzsteuervoranmeldungen
von Herrn P. erstellt worden. Überraschenderweise habe Herr P. ab 1. 6.
2005 keine Unterlagen mehr abgeholt, sich nicht mehr beim Bf. gemeldet und war
für diesen auch nicht mehr erreichbar.
Zwischenzeitlich sei eine Ust- Nachschau durch das
Finanzamt Baden für den Zeitraum Jänner 2005 -Juli 2005 erfolgt. Die
Nachschau habe eine Nachzahlung ergeben.
Im Dezember 2005 habe Frau A.W., gewerbliche Buchhalterin,
den Auftrag erhalten, die Buchhaltung 2005 ordnungsgemäß zu
führen bzw. alle Meldungen durchzuführen, was auch geschehen
sei.
Die Buchhaltung sei sodann bis zum Konkursantrag am 27. 4.
2006 ordnungsgemäß geführt und alle Umsatzsteuervoranmeldungen
pünktlichst gemeldet bzw. fristgerecht abgegeben worden.
Aufgrund der Konkurseröffnung sei durch Herrn D.,
Finanzamt Baden, eine USt- Prüfung über den Zeitraum 2005 bis
Konkurseröffnung erfolgt. Diese Prüfung habe keine Beanstandung
ergeben.
Abschließend weise der Bf. darauf hin, dass der Ust-
Bescheid 2005, datiert mit 5. 6. 2007 eine Abgabengutschrift von €
10.310,36 ergeben habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau für den
Zeitraum 1- 7/2005, die im Bericht vom 26. September 2005 dokumentiert sind, und
der Umsatzsteuernachschau für die Monate 8-11/2005 vom 25. April 2006 zum
Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
26. September 2005 wird ausgeführt, dass der Gesamtbetrag der Entgelte laut
vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai
2005 € 81.546,59 betrage und für die Monate 6 und 7/2005 ein Betrag
von jeweils € 10.000,00 geschätzt werde. Die 20 % ige Umsatzsteuer
betrage demnach für diesen Zeitraum € 20.309,32. An Vorsteuern sei ein
Betrag in der Höhe von € 16.304,40 angefallen, somit errechne die
Betriebsprüferin eine Abgabennachforderung in der Höhe von €
4.004,82.
Für die Zeiträume August bis November 2005 wurde
eine weitere Umsatzsteuernachschau abgehalten und jeweils
Sicherheitszuschläge von 10 % zu den erklärten Umsätzen
dazugerechnet, da ein Vorhalt betreffend Aufklärung von Autoverkäufen
nicht beantwortet wurde. Die Abgabennachforderung aus diesem Titel beträgt
für die Monate August bis November 2005 zusammen € 1.818,27.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Für den Zeitraum 1-7/2005 wurden zu den gesetzlich
vorgesehenen Terminen weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch
Anmeldungen eingereicht.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für August und
September 2005 wurden erst am 1. Februar 2006 eingereicht und lediglich
verspätet Zahllasten in der Höhe von € 1.804,06 und
€ 5.706,44 einbekannt, aber nicht entrichtet.
Für Oktober 2005 wurde am 3. Februar 2006 eine
Gutschrift in der Höhe von € 93,64 geltend gemacht und für
November 2005 wiederum verspätet, erst am 17. Februar 2006, eine Zahllast
von € 1.404,72 gemeldet und nicht entrichtet.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005
wurde am 6. April 2007 eingereicht und führte zu einer Abgabengutschrift
von € 10.310,36. Die Gesamtzahllast für das Jahr 2005 beträgt
demnach € 7.097,40.
Diese Fakten werden nunmehr im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens, wie folgt, bewertet. Der Nachforderungsbetrag nach der
ersten Umsatzsteuernachschau beruht rein auf der Schätzung der Umsatzsteuer
für die Monate Juni und Juli 2005. Zieht man die vorgelegten Voranmeldungen
heran, ergibt sich für den Zeitraum Jänner bis Juli lediglich eine
Zahllast von € 4,91.
Die Abgabennachforderung nach der zweiten
Umsatzsteuernachschau wird, da es sich rein um die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages handelt, als strafrechtlich nicht relevant angesehen,
dafür ist aber festzuhalten, dass die vom Unternehmen errechneten
Zahllasten für die Monate August, September und November 2005 weder zu den
gesetzlichen Terminen beglichen noch gemeldet wurden.
Dem Bf. oblag als Unternehmer die Einteilung der Geldmittel
und die Begleichung der Umsatzsteuer sowie die Erstattung der Meldungen. Er hat
als langjähriger Geschäftsmann die gesetzlichen Termine gekannt und
somit gewusst, dass er zu den Fälligkeitsterminen keine Zahlung vorgenommen
hat. Er hat es aber auch ernstlich für möglich gehalten, dass der
Meldungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, da er selbst in der
Beschwerdeschrift ausführt, dass der Buchhalter P. ab 1. Juni keine
Unterlagen mehr abgeholt hat und er erst mit Dezember 2005 die neue Buchhalterin
A.W. bestellt hat. Frau A.W. hat erst am 30. Jänner 2006 ihre Vollmacht
beim Infocenter des Finanzamtes eingereicht, somit war dem Bf. auch klar, dass
sie zu den Fälligkeitsterminen der Voranmeldungen für August,
September und November 2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstatten
konnte.
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages hat daher nicht zwingend im Einleitungsbescheid zu erfolgen, somit
ist eine Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den
Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auch in der
Form einer Erhöhung der zur Last gelegten Verkürzungsbeträge
möglich. Dies stellt keinen Fall eines Verstoßes gegen das
Verböserungsverbot dar (FSRV/0157-W/06 vom 3. Juli 2007).
Was die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
betrifft, wird man dem Vorbringen des Bf., es sei im Zuge der Jahresveranlagung
zu einer namhaften Gutschrift gekommen, wohl insoweit Berücksichtigung
schenken können, dass hinsichtlich der Zuschätzung für die Monate
und Juni und Juli 2005 davon ausgegangen werden kann, dass sie unzutreffend ist,
da die gesamte Zahllast für das Jahr 2005 unter der Summe der vom Bf.
für die Monate August, September und November gemeldeten Beträge liegt
und damit in diesen Monaten wohl Gutschriften angefallen sein müssen. Der
strafbestimmende Wertbetrag für die Monate August, September und November
von € 8.915,22 ist die Summe der von der neuen Buchhalterin
verspätet gemeldeten und vom Bf. nicht entrichteten Zahllasten.
Hinsichtlich der Verkürzung von € 4,91 für
den Zeitraum 1-7/2005 wird in dubio die subjektive Tatseite als nicht gegeben
angesehen und der Bescheid aufgehoben.
Der begründete Tatverdacht der Verkürzung der
selbst zu berechnenden Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium ist somit
hinsichtlich der im korrigierten Spruch angeführten Teilzeiträume und
des nach der momentanen Aktenlage angepassten strafbestimmenden Wertbetrages in
objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BetriebsprüfungsfeststellungenUmsatzsteuervorauszahlungenErhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages im Beschwerdeverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0130-W/07
- Stammnummer
- 35624
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF