Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0100-W/02
Vorsteuer aus Liebhaberei, Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0100-W/02vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.F., vertreten durch Dkfm. Helmut Ritter,
Wirtschaftstreuhänder, 1140 Wien, Hauptstraße 108, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Oktober 1997 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften vom 29. September 1997 über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, StrLNr. 565/97,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. September
1997 hat das (damalige) Finanzamt für Körperschaften Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Straflistennummer 565/97 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass er als Geschäftsführer der Firma AR. (fälschlicher
Weise RV. bezeichnet), Wien, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 1996 in
Höhe von ATS 458.663,00 (entspricht € 33.332,34) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen,
wonach zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht worden sein sollen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Oktober 1997,
in welcher als Begründung bzw. Sachverhaltsdarstellung auf die
Ausführungen in der Berufung vom 16. Juli 1997 gegen den Bescheid über
die Festsetzung von Umsatzsteuer 4-12/1996 verwiesen werde. Es werde der Antrag
gestellt, den oa. Bescheid für rechtswidrig zu erklären.
In der als Begründung zitierten Berufung gegen die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 1996 wird
ausgeführt, dass das Haus in S. vor seinem Um- und Ausbau wegen seines
desolaten Zustandes praktisch unbenützbar gewesen sei. Herr O.F. unterhalte
seit 1988 in Österreich keinen Wohnsitz mehr und halte sich jeweils nur
für kurze Zeit in Österreich auf. Für O.F. wäre daher nur
für kurze Österreich-Aufenthalte eine Nutzbarmachung dieses Hauses
nicht wirtschaftlich gewesen. Da er darüber hinaus zu Österreich alle
Brücken abgebrochen hatte, habe er sich entschlossen, diese seine
Liegenschaften zu verkaufen.
Wie aus den beiliegenden 3 Planskizzen hervorgehe, handle
es sich bei dem Haus in S. um eine Raumanordnung, die für Seepensionen
geradezu typisch sei. Eine Gemeinschaftsküche werde von den Gästen
maximal zur Frühstücksbereitung verwendet, da Speisen in der Regel in
Gaststätten eingenommen würden. Wenn von der Betriebsprüfung
ausgeführt werde, eine parallele Nutzung durch Herrn O.F. und andere Mieter
sei auszuschließen, beruhe dies auf der unrichtigen Unterstellung, Herr
O.F. würde die Fremdenzimmer wie jeder andere Gast benutzen. Eine
Vermietung als Appartement sei nie behauptet worden.
Auf Grund seiner Ausgestaltung sei das Gebäude
für die persönliche Nutzung des O.F. außer als Feriengast
völlig ungeeignet.
Die unterschiedlichen Tagespreise würden sich
einerseits aus der unterschiedlichen Lage und Ausstattung der Räume,
andererseits aus der variablen Größe der Einheit A von 2 bis 4 Zimmer
lt. Skizze ergeben. Der im BP-Bericht errechnete Tagespreis J. betrage für
91 Tage richtig ATS 749,25.
Im Sommer 1997 seien die Einheiten A und C von insgesamt 5
Gästen fast ausgebucht gewesen. Die Einheit B sei erst 1998 vermietet
worden, da es noch Probleme mit Fußboden und der Sanitäreinrichtung
gegeben habe.
Die Unterstellung eines direkten und indirekten
Gesellschaftsverhältnisses sei unrichtig und nicht relevant. Hätte
Herr O.F. den Wunsch gehabt, wirtschaftlich Eigentümer zu bleiben,
hätte er schon aus steuerrechtlichen Gründen die Liegenschaft nie an
eine, wie unrichtig unterstellt werde, von ihm beherrschte GmbH verkaufen
dürfen, da in diesem Fall Wertsteigerungen der Liegenschaft im
Veräußerungsfall für alle Zeiten steuerhängig bleiben, und
bei ihm die Spekulationsfrist längst überschritten gewesen sei.
Das wesentlichste Merkmal dafür, dass sich die Firma
AR. wie eine uneingeschränkte Eigentümerin betrachte, seien die von
ihr im Gebäude durchgeführten Investitionen. Dies wäre für
sich allein schon ein Indiz für wirtschaftliches Eigentum, wenn sie diese
Investitionen in der im grundbücherlichen Eigentum des Herrn O.F.
befindlichen Liegenschaft durchgeführt hätte. Aus der
Gesamtbetrachtung ergebe wirtschaftlich betrachtet ein wirtschaftliches Eigentum
des Herrn O.F. keinen Sinn.
Wenn auch eine Treuhandschaft
nicht gegeben sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 24
BAO umsatzsteuerrechtlich nicht einschlägig seien. Die Bestimmungen des
§ 24 BAO würden sich nur mit der Zurechnung von
Wirtschaftsgütern, nicht aber mit der Zurechnung von Umsätzen
befassen. Leistungen des Treuhänders seien somit ihm und nicht dem
Treugeber zuzurechnen.
Die Berufung gegen die
Umsatzsteuer 1996 wurde mit ho. Berufungserledigung vom 25.Mai 2004,
RV/0381-W/03, abgewiesen und unter anderem ausgeführt, dass "es sich nach
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Wohnungen und bei
Einfamilienhäusern um Wirtschaftsgüter, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen, handelt (VwGH 5.5.1992, 92/14/0027; VwGH
21.6.1994, 94/14/0035). Nichts anderes gilt für ein Ferienhaus (VwGH
18.5.1995, 93/15/0099). Ob ein Ferienhaus tatsächlich im Rahmen der
Lebensführung genutzt wird, ist für die Anwendung des auf die Eignung
zu diesem Gebrauch abstellenden § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-Verordnung
nicht maßgebend (VwGH 18.5.1995, 93/15/0099).
Im Hinblick auf die zur
Vermietung von Ferienwohnungen und Appartements ergangene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegt hinsichtlich der Vermietung dieses Sommerhauses
in S. Liebhaberei vor. Die Annahme einer Liebhaberei erhärtet sich weiters
durch den Umstand, dass zufolge der mit 3. Dezember 1997 abgegebenen
Gegenäußerung die Firma AR. aus Gründen der Exklusivität
gar nicht interessiert sei, dass jeder Interessierte eine Wohneinheit mieten
könne. Vielmehr würden die auf dem Seegrundstück befindlichen
Ferienwohnungen nur an einen eingeschränkten Personenkreis, nämlich an
persönlich bekannte Personen vermietet.
Die
für das Jahr 1996 beantragten Vorsteuern in Höhe von ATS 458.663,62
sind demnach nicht abzugsfähig. Die gesondert in Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.363,64 wird daher gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG geschuldet."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Auch wenn im angefochtenen
Bescheid "nur" auf die Feststellungen des Betriebsprüfung verwiesen wird,
so ist darauf hinzuweisen, dass Betriebsprüfungsberichte Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Abgabepflichtigen enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeigepflichten, Offenlegungspflichten oder
Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm
geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des
Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung
seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich
für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden habe müssen. Ob
die Ausführungen eines Betriebsprüfungsberichtes eine solche die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Abgabepflichtigen tragende
Annahme zulassen oder andernfalls die Annahme eines die Einleitung eines
Strafverfahrens rechtfertigenden Tatverdachtes weitergehender Begründungen
im Einleitungsbescheid bedarf, ist eine nach Maßgabe des Inhaltes der
Ausführungen im Prüfungsbericht im Einzelfall zu beurteilende Frage.
Schon unter Textziffer 13 Abs.
4 im Betriebsprüfungsbericht wurde ausgeführt, dass die Ausgestaltung
auf die persönlichen Zwecke des Herrn F. zugeschnitten seien. Laut
Textziffer 14 Abs. 1 schien gerade der für eine Vermietung ungeeignete
Dachbodenausbau - also Interessen aus der privaten Lebensführung des
Herrn F. - als das tragende Motiv für die Umgestaltung des Anwesen zu
sein. Laut Textziffer 14 Abs. 6 kommt die Betriebsprüfung zum Schluss, dass
die in Rechnung gestellten Beträge nur zum Schein erfolgt sein können,
um nach außen hin ein Mietverhältnis, das gar nicht gewollt war, zu
demonstrieren.
Zusammengefasst hat sich am
Charakter des Hauses in S. als Privatdomizil, jetzt erweitert um
Wohnmöglichkeiten für Gäste, nichts geändert.
In der oben zitierten
Berufungserledigung vom 25. Mai 2004, RV/0381-W/03, wurde ausgeführt, dass
die Firma AR. , deren Geschäftsführer der Bf. war, aus Gründen
der Exklusivität gar nicht interessiert gewesen war, dass jeder
Interessierte eine Wohneinheit mieten könne. Vielmehr wurden die auf dem
Seegrundstück befindlichen Ferienwohnungen nur an einen
eingeschränkten Personenkreis, nämlich an persönlich bekannte
Personen vermietet. Als Folge dessen wurde festgestellt, dass die beantragten
Vorsteuern wegen Liebhaberei nicht anerkennt wurden.
Der Verdacht der objektiven
Tatseite wurde damit bestätigt und festgehalten, dass die für das Jahr
1996 beantragten Vorsteuern in Höhe von ATS 458.663,62 nicht
abzugsfähig sind und die gesondert in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer
in Höhe von ATS 10.363,64 gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG
geschuldet werde. Dabei ist festzuhalten, dass der Festlegung der Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative
Wirkung zukommt, zumal die Höhe der dem Beschuldigten vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114f FinStrG vorbehalten ist.
Dass die früher
zuständig gewesene Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland nicht früher über die Beschwerde
entschieden hat ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass man
- in Anlehnung an die nicht mehr geltende Bestimmung des § 55 FinStrG
- die Rechtskraft der Abgabenbescheides abwarten wollte.
Nach gesicherter Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen,
wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht (siehe
beispielsweise VwGH 27.2.2001, 99/13/0103). Das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird, wenn in der
Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch
das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest versucht wird, von
letzterem konsumiert.
Der Bf. hat zwar nach Ablauf
der gesetzlichen Frist, jedoch innerhalb der Quotenfrist seines damaligen
steuerlichen Vertreters eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung 1996
abgegeben. Die Tat war jedoch durch die bereits vorher abgeschlossene
Betriebsprüfung entdeckt, sodass der Bf. nicht wirklich davon ausgehen
konnte, dass die nach Abschluss der Betriebsprüfung eingereichte unrichtige
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 antragsgemäß
veranlagt worden wäre. Dadurch ist eine Strafbarkeit einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG
ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall wurde von
der Firma AR. , deren Geschäftsführer der Bf. damals war, eine
Konstruktion gewählt, um die Vorsteuern für Investitionen für
eine Liegenschaft geltend machen zu können, die im Normalfall für ein
Privatdomizil, erweitert um Wohnmöglichkeiten für Gäste, nicht
zustehen.Gerade aus dem Geschäftszweig
der GesmbH - Realitätenverwaltung - ist der Verdacht ableitbar,
dass sich der Bf. mit einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen
auseinandergesetzt hat und entsprechende Vorsteuern lukrieren wollte, obwohl er
damit rechnen musste, dass die dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnenden
Vorsteuern wegen Vorliegens einer "Liebhaberei" (die nunmehr bestätigt
wurde) zu Unrecht geltend gemacht wurden. Zusammengefasst ist dadurch zumindest
der Verdacht der subjektiven Tatseite gegeben, der sich nicht zuletzt auch aus
Äußerungen aus dem Betriebsprüfungsbericht ableiten lässt,
dass dieses "Scheingeschäft" nur dem Zweck gedient haben soll, die
Vorsteuern - zu Unrecht - geltend zu machen.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 9.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-W/02
- Stammnummer
- 10855
- Gültig
- 09.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF