Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0007-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts der Abgabehinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-K/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein erfahrener Unternehmer namhafte Mieteinnahmen in den Jahreserklärungen nicht vollständig erfasst und im Zuge des Verkaufes des Mietobjektes (Liegenschaft, Haus) die geltend gemachten Vorsteuern nicht entsprechend dem Umsatzsteuergesetz berichtigt, liegen Tatsachen vor, die den Verdacht begründen, er komme als Täter der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit.a. FinStrG in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen J.P.,
vertreten durch Dkfm. N., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. April 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes S., vertreten durch Dr. E.S., vom
26. März 2003, SN 060/2003/00009-001, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG geändert und lautet wie
folgt: "Gegen Herrn P.J. wird das finanzstrafbehördliche
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich unter Verletzung einer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichterklärung von Mieteinnahmen und die ungerechtfertigte Geltendmachung
eines Vorsteuerabzuges in den Steuererklärungen der Jahre 1997 und 1999 und
Umsatzsteuervoranmeldungen 2001 entsprechend dem bei der
abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Ausmaß (siehe
Bp-Bericht 1997 - 1999, Tz 14, 24, 42 und USO Prüfung 1/00 -
9/01); 1.) eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in noch
festzustellender Höhe bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG; und 2.) unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe einer dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung die
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) in noch
festzustellender Höhe bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. März 2003 hat das Finanzamt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 060/2003/00009-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Mieteinnahmen
und die ungerechtfertigte Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges in den
Steuererklärungen der Jahre 1997 und 1999 und Umsatzsteuervoranmeldungen
2001 entsprechend dem bei der abgabenbehördlichen Prüfung
festgestellten Ausmaß (siehe Bp-Bericht 1997 - 1999, Tz 14, 24, 42
und USO Prüfung 1/00 - 9/01) eine Verkürzung von Umsatzsteuer in
Höhe von € 9.417,90 und Einkommensteuer in Höhe von €
7.194,61 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Nichterklärte
Mieteinnahmen 1997: Der Bf. habe eine Liegenschaft (Haus) in W. erworben und
eine Immobilienkanzlei mit der Verwaltung betraut. Gegenstand dieses
Vertragsverhältnisses sei die Beratung in mietrechtlichen Fragen, die
Hausverwaltung und die Ermittlung der Daten für die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen gewesen. Der Bf. habe
keinen Grund gehabt an der Richtigkeit der vom Maklerbüro
übermittelten Daten, welche dem Rechenwerk zu Grunde gelegt wurden, zu
zweifeln und könne daher auch nicht schuldhaft eine Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt haben. Eine Verkürzung von Einkommensteuer sei
nicht erfolgt, weil die Betriebsprüfung für das Jahr 1997 die
Betriebsausgaben um ATS 99.594,--
(Zinsaufwand) erhöht habe. Nicht erklärte
Mieteinnahmen 1999: Hinsichtlich der in der Jahreserklärung des Jahres 1999
nicht erklärten Betriebseinnahmen in Höhe von ATS 198.000,-- verweist
der Bf. darauf, dass diese Beträge in den Umsatzsteuervoranmeldungen zwar
berücksichtigt, jedoch offenbar infolge eines Kommunikationsproblemes
zwischen Abgabepflichtigen, Realitätenkanzlei und
Wirtschaftstreuhänder nicht berücksichtigt wurden. Der Bf. habe weder
vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, weil ihm insofern ein Irrtum
unterlief, als er weder erkannte noch erkennen konnte, zum Teil unrichtige
Abgabenerklärungen einzureichen. Hinsichtlich der geltend gemachten
Vorsteuern für die Maklerprovision in Höhe von ATS 16.500,-- und
einer nicht erfolgten Berichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG in Höhe von ATS 85.818,07
im Zuge des Weiterverkaufes des Mietobjektes führt der Bf. im Wesentlichen
aus, dass er über keine ausreichende Kenntnis dieser Rechtsmaterie
verfüge. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 19. März 2004
führt der Bf. aus, dass er als Geschäftsführer der M.GmbH, eines
Lebensmittelmarktes und Besitzer von Vermietungsobjekten die kaufmännischen
Agenden nicht wahrnehmen habe können. Er habe daher diesen Aufgabenbereich
der Leiterin des Rechnungswesens übertragen, welche den Bereich
jahrzehntelang äußerst gewissenhaft, professionell und
verantwortungsbewusst ausgeführt habe. Trotzdem sei es in den Jahren 1997
und 1999 im Zusammenhang mit der Vermietung des Hauses zu einem Versehen mit
Folgewirkung gekommen, weil sie es verabsäumte, jene Mieterlöse, die
von ihr im Zuge der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt versteuert
wurden, auch dem mit der Hausverwaltung beauftragten Realitätenbüro
bekannt zu geben, damit dieses sämtliche Daten für das gesamte
Mietobjekt auftragsgemäß kumuliert in die monatlich und jährlich
zu erstellenden Umsatzsteuerberechnungen aufnehmen habe können. Dadurch sei
es in der Folge zu einer unvollständigen Übermittlung der Daten an den
Wirtschaftstreuhänder gekommen, weil die Mieterlöse aus der Vermietung
von Wohnungen an Arbeiter der M. GmbH übersehen wurden. Dieser Fehler sei
dem Bf. beim Unterfertigen der Jahreserklärungen nicht aufgefallen. Diese
Fehlleistung sei vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Bf. Unternehmungen
mit mehr als ATS 50 Millionen als Geschäftsführer führe und ihm
deshalb Teilumsätze im Einzelnen zwei Jahre später nicht mehr
geläufig wären. Er sei sich dieser Fehlleistung zu keiner Zeit bewusst
gewesen. Zu den zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträgen führt
der Bf. aus, dass ihm die Bezugnehmenden Rechtsvorschriften nicht geläufig
wären und trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen
Sorgfalt unbekannt geblieben wären. Beantragt wurde Akteneinsicht, Vorlage
belastender Unterlagen und das Verfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.
Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof
hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom
16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom
17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahren zu
verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung
des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens". Bei der Prüfung, ob genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es
nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und
die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG
über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen. Gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass der
Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben
ist. Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Zunächst ist aus dem Inhalt des
Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes vom 6. Feber 2002 (Tz. 14
und Tz. 42) und dem Strafakt zu entnehmen, dass der Bf. in den Jahren 1997 und
1999 Mieteinnahmen in Höhe von ATS 19.636,-- und 198.000,-- aus der
Vermietung von Teilen eines Hauses an Arbeiter der Gesellschaft, deren
Geschäftsführer er war, tatsächlich in den Jahreserklärungen
nicht erfasst hat. Die nicht erklärten Mieteinnahmen wirkten sich
gewinnerhöhend aus. Aufgrund der Verkürzung der Abgaben waren die
Abgabenfestsetzungsverfahren wieder aufzunehmen und die Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1999 neu festzusetzen. Die
bezugnehmenden Abgabenbescheide sind rechtskräftig. Damit liegen in
objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht der Bf. komme als Täter
eines Finanzvergehens in Betracht durchaus begründen. In subjektiver
Hinsicht ist zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die den Verdacht
begründen, er könne die Hinterziehung in Kauf genommen
haben. Der Bf. erzielt neben Einkünften aus der Vermietung auch
Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Die
nicht berücksichtigten Mieteinnahmen erzielte der Bf. aufgrund der
Vermietung an Arbeiter jenes Unternehmens, dessen Geschäftsführer er
war. Gerade aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer kann nun im
gegenständlichen Verfahren angenommen werden, dass er über diese
Vermietung und über die dadurch erzielten Erlöse gut informiert war.
Daraus lässt sich jedoch schlüssig der Verdacht begründen, der
Bf. habe durch die Nichterfassung dieser Erlöse die Verkürzung von
Abgaben in Kauf genommen. Hinsichtlich der zu Unrecht unterlassenen
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG im Zuge des
Wiederverkaufes des Miethauses im Jahr 2001 ist wie folgt
auszuführen:
Gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Unter Textziffer 24 im Betriebsprüfungsbericht wurde
festgestellt, dass Vorsteuern anlässlich des Weiterverkaufes des Hauses in
Wien im Jahre 2001 nicht berichtigt wurden. Dieses Haus wurde mit Kaufvertrag
vom 6. Mai 1996 von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bau- und
Planungsbranche), deren Geschäftsführer er war, um
ATS 2,000.000,-- erworben. Aus dem Arbeitsbogen zum
Betriebsprüfungsbericht ergibt sich, dass der Bf. mit Schreiben vom 28.
Juli 1997 persönlich von den Verkäufern (einem Ehepaar) darüber
aufgeklärt wurde, dass er als Käufer berechtigt ist, durch die
Veräußerer gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 korrigierte
Vorsteuerbeträge, geltend zu machen. Die entsprechenden Beträge wurden
dem Bf. bekannt geben. Aus den vorliegenden Unterlagen (Steuerakt, Arbeitsbogen
des Prüfers, Betriebsprüfungsbericht) ergibt sich weiters, dass der
Bf. als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (Baubranche) und Vermieter von Immobilen durchaus mit
umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen konfrontiert war. Aufgrund seiner
Erfahrung als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Vermieter von Immobilien und des Umstandes, dass
die verfahrensgegenständliche Vorsteuerberichtigung in der
Umsatzsteuervoranmeldung September 2001 nicht berücksichtigt wurde, liegen
Tatsachen vor, die den Verdacht in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegten Handlungen
qualifiziert vorsätzlich begangen haben. Damit ist der Verdacht durchaus
begründet, er komme auch als Täter des Finanzvergehens nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in Betracht. Für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens genügt schließlich der Verdacht, er könne
das Finanzvergehen begangen haben. Keineswegs geht es um die Frage, ob das
Vergehen schon erwiesen ist.
Der Bf. stellt in seiner Beschwerde anschaulich unter
Vorlage ausführlicher Beweismittel dar, wie es zur Nichtbeachtung der
Mieteinnahmen (1997/1999) und Außerachtlassung der gesetzlich gebotenen
Vorsteuerberichtigung (September 2001) gekommen ist. Dieses Vorbringen stellt
sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar. Gerade das nunmehr
eingeleitete Untersuchungsverfahren verfolgt den Zweck dieses Vorbringen mitsamt
den Beweismitteln zu prüfen. Hiezu wird es notwendig sein, auch den Bf. zu
den vorliegenden Verdacht ausführlich zu befragen. Die Frage, ob ein
Finanzvergehen vorliegt, ist Angelegenheit des finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahrens, an dessen Ende entweder die Einstellung oder ein
Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) zu stehen haben
wird.
Dabei ist festzuhalten, dass der Festlegung der Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid keine normative
Wirkung zukommt, zumal die Höhe der dem Beschuldigten vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114f FinStrG vorbehalten ist. Wenn ein Unternehmer
Mieteinnahmen in den Jahreserklärungen nicht vollständig erfasst und
im Zuge des Verkaufes des Mietobjektes (Liegenschaft, Haus) die geltend
gemachten Vorsteuern nicht entsprechend dem Umsatzsteuergesetz berichtigt,
liegen Tatsachen vor, die den Verdacht begründen, er komme als Täter
der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG in Betracht.
Auch wenn im angefochtenen Bescheid "nur" auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen wird, so ist darauf
hinzuweisen, dass Betriebsprüfungsberichte Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Abgabepflichtigen enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeigepflichten, Offenlegungspflichten oder
Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm
geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des
Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung
seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich
für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden habe
müssen.
Nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der
nachfolgenden Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht (siehe
beispielsweise VwGH 27.2.2001, 99/13/0103). Das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird, wenn in der
Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch
das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest versucht wird, von
letzterem konsumiert. In gegenständlichem Sachverhalt stellte der
Prüfer im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung fest, dass Vorsteuern
nicht berichtigt wurden. Es wird nun im Untersuchungsverfahren zu prüfen
sein, welches dieser Finanzvergehen der Bf. zu verantworten haben
könnte.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird,
war der Beschwerde ein Erfolg versagt. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-K/04
- Stammnummer
- 13641
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF