Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0002-G/09
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-G/09vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Dezember 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
12. November 2008, StrNr. 001, über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2 des FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) fungiert seit
16. März 2007 als alleiniger handelsrechtlicher
Geschäftsführer der im Jahr 2003 errichteten E.GmbH (Firmenbuchauszug
vom 1. April 2009).
Im Jahr 2007 führte das Finanzamt Graz-Umgebung bei
der GmbH eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Da für die Monate
Jänner bis Juni 2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden und die Bemessungsgrundlagen auf
Grund der fehlenden Unterlagen nicht ermittelt werden konnten, wurden die
Besteuerungsgrundlagen für diese Voranmeldungszeiträume
gemäß
§ 184 BAO auf der Basis eines inneren
Betriebsvergleiches unter Zugrundelegung der in den im Zuge der Prüfung
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 2006
erklärten Umsätze im Schätzungsweg ermittelt (durchschnittlicher
monatlicher Umsatz 20.000,00 €, monatliche Vorsteuer
2.000,00 €, siehe Niederschrift vom 13. Juli 2007, TZ 3).
Mit den Bescheiden vom 13. Juli 2007 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2007 mit
einer Zahllast von jeweils 2.000,00 € fest.
Da ein Organ des Finanzamtes nach
Durchsicht des Steueraktes sowie nach Abfrage des Abgabenkontos der GmbH im Jahr
2008 feststellte, dass in den Folgemonaten wiederum keine
Selbstbemessungsabgaben gemeldet bzw. Vorauszahlungen entrichtet worden waren,
versuchte ein Prüfer des Finanzamtes - vorerst erfolglos - den Bf.
telefonisch zu erreichen. Am 23. April 2008 nahm der Bf. telefonisch
Kontakt mit dem Prüfer auf. Im Zuge dieses Gespräches erklärte
sich der Bf. bereit, am 29. April 2008 im Finanzamt persönlich
vorzusprechen, um den Sachverhalt betreffend die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der aushaftenden Abgabenrückstände
der E.GmbH aufzuklären.
Nach unentschuldigtem Fernbleiben zum vereinbarten Termin
erschien der Bf. nach mehreren schriftlichen Eingaben sowie Telefonaten am
14. Mai 2008 im Finanzamt, woraufhin ihm ein Prüfungsauftrag
betreffend eine Nachschau für das Jahr 2005 sowie eine
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum August 2007 bis Februar
2008 ausgehändigt wurde.
Da der Bf. mehrmaligen Aufforderungen des Prüfers,
Ein- und Ausgangsrechnungen, Belege, Umsatzsteuervoranmeldungen oder andere
Aufzeichnungen vorzulegen, nicht nachkam, wurden die Besteuerungsgrundlagen
für die Prüfungszeiträume August 2007 bis Februar 2008
gemäß
§ 184 BAO ebenfalls auf der Basis eines inneren
Betriebsvergleiches geschätzt (durchschnittlicher monatlicher Umsatz im
Zeitraum 1-6/07 zuzüglich einer 10 %igen Erhöhung
22.000,00 €, monatliche Vorsteuer 2.000,00 €, siehe
Niederschrift über die Schlussbesprechung ABNr. 12).
Da seit Prüfungsbeginn 14. Mai 2008 auch für
die Voranmeldungszeitraume März, April und Mai 2008 weder Voranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden, erfolgte auch für diese
Voranmeldungszeiträume eine analoge Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen.
Den Feststellungen des Prüfers folgend, setzte das
Finanzamt Graz-Umgebung mit den Bescheiden vom 31. Juli 2008 die
Umsatzsteuer für die Monate August 2007 bis Mai 2008 mit einer Zahllast von
jeweils 2.400,00 € fest.
Mit dem Bescheid vom
12. November 2008 leitete das Finanzamt Graz-Umgebung als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, dass er vorsätzlich als Geschäftsführer der E.GmbH unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate März 2007 bis Mai 2008
in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
In objektiver Hinsicht sei der Verdacht auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung zu ABNr. 12 gegeben. In subjektiver
Hinsicht wurde ausgeführt, für die GmbH seien vom Bf. für die
Zeiträume August 2007 bis Mai 2008 weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen getätigt worden.
In der Berufung (richtig:
Beschwerde) gegen diesen Bescheid vom 16. Dezember 2008 wird
vorgebracht:
"Die
Abgabenerklärung erfolgte unter Abstimmung mit dem Finanzamt
Graz-Umgebung.
Die fristgerechte Abgabe
konnte durch die Betriebsprüfung und den dadurch entstehenden Zeitlauf in
dem Umfang erfolgen, wie diese bei unserem Steuerberater bearbeitet wurde und
beim Finanzamt eingelangt ist.
Die Aktenlage und
Unterlagen wurden ordnungsgemäß durch unseren Steuerberater und
weiterer Folge durch die Betriebsprüfer des Finanzamtes
geprüft.
Es ist die
Schutzbehauptung Ihrerseits nicht richtig, dass die Umsätze und
Vorauszahlungen für den Zeitraum Mai 2007-2008 nicht eingereicht wurden.
Dies ist eindeutig durch die Onlineanzeigen des Steuerberaters belegbar. Weiters
werden sämtliche Vorwürfe beeinsprucht und zurückgewiesen. Um
detaillierte Unterlagen zur Einsicht zu erhalten, ist jederzeit ein Termin
möglich.
Hiermit halte ich
nochmals fest, dass zu allen Ihren Schreiben und Bescheide berufen wird und eine
Stellungnahme bei Anfragen erfolgte.
Um die Sachlage und die
Haftung der handelnden Personen abzuklären, ersuche ich mir die Daten
sämtlicher mit dem Akt vertrauten Personen zu nennen, da ich derartige
Vorkommnisse an weitere Abteilungen weitergeben muss."
Aus den der erkennenden
Behörde vorliegenden Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. November 2004
wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2002 im
Gesamtausmaß von 30.047,91 € für schuldig erkannt und
über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000,00 €
verhängt. In diesem Verfahren verantwortete sich der Bf. dahingehend
geständig, im Zeitraum November 1999 bis Dezember 2002 als
Werkvertragsnehmer der J.GmbH Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, diese
gegenüber dem Finanzamt aber ebenso wenig offen gelegt zu haben wie die
Einnahmen aus der Vermietung einer Squashhalle im Zeitraum März bis
Dezember 2001.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Im Stadium der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hat
daher noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung, sondern nur eine Entscheidung im
Verdachtsbereich zu erfolgen. In diesem Verfahrensstadium ist es daher nicht
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß
dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz
oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem
er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher
grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils
den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Die nachträgliche
Bekanntgabe bzw. Entrichtung der geschuldeten Abgaben (etwa im Wege der Abgabe
der Umsatzsteuerjahreserklärung) vermag die Verwirklichung des Tatbestandes
nicht mehr zu beseitigen.
Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Monate
seien durch den steuerlichen Vertreter eingebracht worden.
Diese Behauptung ist aktenwidrig. Nach der vorliegenden
Buchungsabfrage des Abgabenkontos der GmbH vom 10. Februar 2009 wurden in
den im Einleitungsbescheid angeführten Zeiträumen weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht wurden, ergibt sich
auch aus den Feststellungen der Prüferin in der Niederschrift vom
13. Juli 2007, TZ. 2, wonach eine Aufbuchung der Belege für die
Monate Jänner bis laufend noch nicht erfolgt sei, sowie aus den mehrmaligen
- vom Bf. nicht befolgten - Aufforderungen des Prüfers im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate August 2007 bis Februar 2008,
Ein- und Ausgangsrechnungen, Belege, Umsatzsteuervoranmeldungen oder andere
Aufzeichnungen vorzulegen.
Dass seitens des steuerlichen Vertreters der GmbH für
die Monate Jänner bis Dezember 2007 (Tatzeitraum im Einleitungsbescheid
März bis Dezember 2007) sowie für Jänner bis Mai 2008
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht wurden, konnte überdies den an
die GmbH übermittelten Buchungsmitteilungen zweifelsfrei entnommen werden
und war daher dem Bf. als Geschäftsführer der GmbH bekannt.
Weiters geht aus vorliegenden Aktenunterlagen hervor, dass
der Bf. im Zuge der Besprechung im Finanzamt am 14. Mai 2008 vorgebracht
hat, sämtliche Buchhaltungsunterlagen befänden sich beim Steuerberater
P in S; die Ursache für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Juli
2007 bis Februar 2008 sei (ihm) derzeit nicht erklärbar. Wieso der Bf. in
der Eingabe vom 16. Dezember 2008 diesem Wissensstand widersprechend
vorbringt, der steuerliche Vertreter habe die Umsatzsteuererklärungen
eingebracht, bleibt unerfindlich.
Zum Angebot des Bf., um detaillierte Unterlagen zu
erhalten, "sei jederzeit ein Termin möglich", ist entgegen zu halten, dass
es angesichts der eindeutigen Beweislage Sache des Bf. wäre, einen Nachweis
für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in den vom
Einleitungsbescheid umfassten Voranmeldungszeiträumen zu erbringen. Im
Übrigen ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nur der
Verdacht der Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu prüfen und nicht der Nachweis der Begehung des
angelasteten Deliktes zu führen.
Der nach der Aktenlage begründete Verdacht kann mit
dem Vorbringen des Bf. (ordnungsgemäße Prüfung der Unterlagen
durch den Steuerberater und das Finanzamt) nicht ausgeräumt werden, zumal
die Prüfung durch das Finanzamt erst nach der Tatbestandsverwirklichung
erfolgte und die behauptete Prüfung von Unterlagen durch den Steuerberater
weder mit der (zeitgerechten) Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen noch
mit der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gleichgesetzt werden
kann.
Nach der Aktenlage liegen keine
Indizien vor, welche geeignet wären, den zur Beurteilung vorliegenden
Sachverhalt unter den Tatbestand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 bzw. §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu
subsumieren. Auf Grund der vom Finanzamt beim Bf. im Juli 2007
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung über die Monate
Jänner bis Juni 2007 sowie dem noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 (30. April 2008) am 23. April
2008 mit dem Bf. vereinbarten persönlichen Gespräch im Finanzamt, das
den Sachverhalt betreffend die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ab
Juli 2007 zum Gegenstand hatte, konnte der Bf. nicht ernstlich mit einer
dauerhaften Umsatzsteuerverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1
FinStrG für die Jahre 2007 und 2008 rechnen.
Die Einwendungen des Bf. gegen den Tatbestand der
Abgabenhinterziehung des § 33 Abs. 1 FinStrG in der Beschwerde
gehen daher ins Leere, weil ihm diese im angefochtenen Bescheid nicht zur Last
gelegt wurde.
Zur subjektiven Tatseite des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrGist festzuhalten, dass für die Verwirklichung der
Abgabenhinterziehung die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis)
hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des
Eventualvorsatzes (dolus eventualis) in Bezug auf die Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich ist.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf
keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der
Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw.
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind.
Der Bf. bestreitet nicht, von der Verpflichtung zur Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen gewusst zu haben. Auch aus dem Vorbringen, sein
steuerlicher Vertreter habe die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, geht
konkludent hervor, dass dem Bf. die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen bekannt
war.
Auch die Verpflichtung zur Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen war dem Bf. ohne Zweifel bekannt, zumal ihm das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bereits im Verfahren StrNr. 000 (Einleitungsbescheid
vom 19. Februar 2003) Last gelegt wurde und er dazu in der
Beschuldigteneinvernahme vom 7. April 2004 Stellung genommen hat. Nach den
Feststellungen im Erkenntnis des Spruchsenates vom 22. November 2004 ist
der Bf. seit dem Jahr 1999 unternehmerisch tätig und stellte Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis aus, die gegenüber der Abgabenbehörde jedoch nicht
offen gelegt wurden.
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der
zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des
Tatzeitraumes. Die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
hat somit nicht zwingend im Einleitungsbescheid zu erfolgen, sondern kann dem
Ergebnis der Ermittlungen im Untersuchungsverfahren vorbehalten werden.
Zusammenfassend bestehen daher im vorliegenden Fall
hinreichende Anhaltspunkte, dass der Bf. nicht nur die objektive, sondern auch
die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erfolgte damit zu Recht.
Zum Ersuchen, die Daten der mit dem Akt vertrauten Personen
zu nennen, wird darauf hingewiesen, dass dem angefochtenen Bescheid nicht nur
die Bescheid erlassende Behörde, sondern auch der Name des Sachbearbeiters
entnommen werden kann, woraus sich für den Bf. die uneingeschränkte
Möglichkeit der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-G/09
- Stammnummer
- 40171
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF