Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0008-K/06
Einleitung, Finanzstrafverfahren, Verdacht, Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-K/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen
Dr. E., vertreten durch Mag.Dr. A.W., Steuerberater,S., über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes S.V. vom 17. November 2005, SN 061/2005/00209, betreffend
Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. November 2005 hat das Finanzamt
S.V. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe im
Bereich des Finanzamtes S.V. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch zu Unrecht geltend gemachte
Betriebsausgaben in den Jahren 2000 - 2002 die Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Einkommensteuer iHv. €
8.690,00 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Dezember 2005,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Einkommensteuerbetrag iHv. € 8.690,00 sei zu hoch.
Aus dem Prüfbericht errechne sich lediglich ein erhöhter
Einkommensteuerbetrag iHv. € 8.433,27. Der Bf. führte schriftlich
aus:
"Ergänzend ist aber noch dazu festzustellen,
dass die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen bei den Reisekosten auf eine
Schätzung zurückzuführen ist.
Bezüglich der Tz 7 PKW - Aufwand ist
festzuhalten, dass der Steuerpflichtige im Prüfungszeitraum bereits selbst
15 bzw. 25 bzw. 29% der Kosten wegen privater Veranlassung gekürzt hat und
durch die Reisekostenschätzung der Bp der bereits vom Steuerpflichtigen
ordnungsgemäß ausgeschiedene Privatanteil erhöht wurde und
derartige Erhöhungen von Privatanteilen bei der Berechnung allenfalls
verkürzter Abgaben nicht zu berücksichtigen ist.
In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf
hingewiesen, dass der Steuerpflichtige im Prüfungszeitraum über 2
Betriebsfahrzeuge verfügt hat und die Bp jedenfalls eine Nutzung mit 60%
anerkannt hat."
Der Beschwerdeführer macht weiters ein mangelhaftes
Ermittlungsverfahren geltend. Die abgabenrechtlichen Prüfungsfeststellungen
sind akzeptiert worden, weil man das lang andauernde Prüfungsverfahren
endlich habe abschließen wollen. Die Schätzung bzw. Kürzung des
Reisekostenaufwandes um 40% sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer bei
einem Seminar in W. von einer anderen Destination aus ein Telefongespräch
geführt habe. Jedoch habe seine Gattin das betriebliche Telefon
benützt, während der Beschwerdeführer ein Seminar besuchte. Diese
Kürzungen hätten sich auch auf den geltend gemachten PKW Aufwand
ausgewirkt.
Ein beträchtlicher Teil der Reisekosten sei deshalb
gekürzt worden, weil der Beschwerdeführer keine detaillierten
Stundenpläne über die Seminare vorlegen habe können. Man habe
aufgrund des lang andauernden abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens
darauf verzichtet, die gewünschten Nachweise zu erbringen. Beantragt wurde
das Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen umschrieben
werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht
"bestimmt", d.h. in den für eine
Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer
Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.). Durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der
in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen soll dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen
Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Betriebsprüfung, die im Bericht vom 8. Oktober 2004
dokumentiert sind, zum Anlass genommen, um gegen den Beschwerdeführer (im
Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Im Prüfbericht wird unter Tz 6, 7 und 8
ausgeführt, dass der Bf. im Zeitraum 2000 bis 2002 zu hohe Reisekosten,
Fahrzeugaufwendungen und Aufwendungen für Garagenmiete geltend gemacht
hat.
Der Bf. konnte die als Aufwand geltend gemachten
Reisekosten nicht lückenlos nachweisen. Insbesondere wurde der Nachweis
nicht erbracht, dass der Bf. sämtliche Seminare tatsächlich besucht
hat. Daher nahm die Prüferin im Schätzungswege die Kürzung der
Reisekosten um 40% vor. Dieser Umstand wirkte sich auch auf die geltend
gemachten PKW Aufwendungen aus. Die Gesamtkilometerleistung und der PKW Aufwand
wurden im Schätzungswege iHv. 60% der gesamten geltend gemachten Kosten
anerkannt. Ebenso wurde der Aufwand für die Garagenmiete
gekürzt.
Aufgrund der Verkürzung der Abgaben waren die
Abgabenfestsetzungsverfahren wieder aufzunehmen und die Einkommensteuer neu
festzusetzen. Die bezugnehmenden Abgabenbescheide sind rechtskräftig. Damit
liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht der Bf. komme als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht durchaus begründen. Die
Prüferin war aufgrund der vorliegenden Sachlage zur Schätzung bzw.
Kürzung der Bemessungsgrundlagen berechtigt.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob Tatsachen
vorliegen, die den Verdacht begründen, er könne die Hinterziehung in
Kauf genommen haben. In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Bf. Kenntnis
darüber hat, dass steuerwirksam geltend gemachte Aufwendungen
gegenüber der Abgabenbehörde betrieblich veranlasst sein müssen
und nachzuweisen sind. Dadurch, dass er entgegen seinem Wissen und seiner
Kenntnis gehandelt und zu hohe Aufwendungen geltend gemacht hat, leitet sich in
subjektiver Hinsicht der begründete Verdacht ab, er habe die eingetretene
Abgabenverkürzung billigend in Kauf genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH 21.4.2005,
2002/15/0036; 3.7.2003, 2003/15/0047; 27.2.2003, 2003/15/0010).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass der begründete Tatverdacht gegeben ist. In den
Jahren 2000 bis 2002 wurden zu hohe Aufwendungen geltend gemacht. Solche
Differenzen sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur mit Wissen und
Billigung des Bf. vorstellbar.
Der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid kommt keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Es ist daher Aufgabe des Untersuchungsverfahrens die
Einwände des Bf. zur Höhe der Abgabenverkürzung zu
überprüfen und zu würdigen.
Das gesamte Beschwerdevorbringen stellt sich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar. Gerade das nun anschließende
Untersuchungsverfahren nach § 114 ff. FinStrG dient dazu, diese
Beschuldigtenrechtfertigung auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu
überprüfen und zu würdigen. Dabei wird dem Bf. ausreichend
Gelegenheit zu geben sein, sich zu den konkreten Vorwürfen zu
rechtfertigen. Die Beschwerde war jedoch nicht geeignet den Tatverdacht zu
beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-K/06
- Stammnummer
- 25343
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF