Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0170-W/03
vorsätzliche Abgabenverkürzung, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid, Änderungsbefugnisse der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0170-W/03vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die konkrete strafbare Handlung in einem Einleitungsbescheid als Umsatzverkürzung bezogen auf einen Voranmeldungszeitraum umschrieben, kommt der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in
der Finanzstrafsache gegen A.M., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
21. November 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
28. Oktober 2003, SN 1,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Beschwerde wird der strafbestimmende Wertbetrag betreffend Umsatzsteuer 1998 auf
€ 2.180,18 korrigiert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 hat das Finanzamt
für den 2. und 20. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass er als geschäftsführenden
Gesellschafter der Firma M.KEG vorsätzlich
durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an
Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von €
1.953,52
Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von €
13.371,80
Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von €
12.063,69
bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde
vom 21. November 2003.
Der Bescheid beruhe auf Nichtanerkennung von
Umsatzsteuergutschriften (fälschlich als Einkommensteuer bezeichnet) in der
Gesamthöhe von € 27.389,01. Der Bf. habe im Tatzeitraum das Gewerbe
der Werbevermittlung betrieben und den Betrieb mit 24. Dezember 2002 ruhend
gemeldet. Das Geschäft sei sehr schlecht gegangen, geringen Umsätzen
seien hohe Ausgaben entgegengestanden.
Das Finanzamt habe auf seinem Konto bei der Erste Bank im
Jahr 2003 einen Betrag in der Höhe von € 20.000,00 gepfändet. Er
ersuche zusammenfassend um die Anerkennung der Gutschriften, die
Rückzahlung des Guthabens, Aufhebung des Einleitungsbescheides und
Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Betriebsprüfung der M.KEG, die im Bericht vom 21.
Jänner 2002 dokumentiert sind, zum Anlass genommen, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Wie unter Tz 18 des Prüfungsberichtes ausgeführt
wird, kam der Bf. trotz zahlreicher Aufforderungen seiner Verpflichtung nicht
nach eine vollständige Buchhaltung vorzulegen.
Zur Verprobung der einbekannten Umsätze wurden seitens
des Prüfers Anfragen an die Hauptauftraggeber des Bf. gerichtet und
entsprechende Kontoaufstellungen über Geschäftsbeziehungen abverlangt.
Daraus ergab sich, dass namhafte Umsätze bisher nicht
offen gelegt worden waren. Im Jahr 1998 betrug die Differenz S 141.343,98, im
Jahr 1999 S 916.787,51 und im Jahr 2000 S 826.312,70.
Der Prüfer nahm daher eine Zuschätzung für
1998 im Ausmaß von S 150.000,00, für 1999 im Ausmaß von S
920.000,00 und für 2000 im Ausmaß von S 830.000,00 vor.
Die nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide sind
nach abweisender Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass der begründete Tatverdacht gegeben ist. Im Jahr 1998
wurden ca. 15 % und in den Jahren 1999 und 2000 in etwa 50 % der erzielten
Umsätze nicht in den entsprechenden Jahreserklärungen erfasst,
Differenzen dieser Größenordnung können nicht auf einem Versehen
beruhen, sie sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur mit Wissen und
Billigung des Bf. vorstellbar.
Der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid kommt keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des
Tatzeitraumes.
Im Rahmen der im § 161 Abs. 1 FinStrG
eingeräumten Befugnisse steht es der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz daher zu, bei Überprüfung des begründeten Tatverdachtes
im Beschwerdeverfahren gegen Einleitungsbescheide, eine Erhöhung des
strafbestimmenden Wertbetrages für bereits eingeleitete Tatzeiträume
vorzunehmen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat für das Jahr
1998, offensichtlich auf der Buchung zur Aussetzung der Abgaben aufbauend, einen
zu niedrigen Betrag an Umsatzsteuer in den Einleitungsbescheid aufgenommen.
Tatsächlich beträgt die Nachforderung nach der Betriebsprüfung
€ 2.180,18, daher war der Spruch entsprechend zu korrigieren.
In diesem Rechtsmittelverfahren war ausschließlich
über die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. zu entscheiden. Finanzielle Schwierigkeiten
der Firma können lediglich als Milderungsgrund, für den Fall der
Verhängung einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, Beachtung erhalten.
Das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist als
kontradiktorisches Verfahren gestaltet, d.h. dem Finanzamt ist als Amtspartei
gleichfalls eine Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung
zuzustellen, ihm steht gegebenenfalls auch eine Bekämpfungsmöglichkeit
der zweitinstanzlichen Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof
zu.
Das gesamte Beschwerdevorbringen zielt an dem Gegenstand
des Einleitungsbescheides vorbei, auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung zu festgestellten Schwarzumsätzen wird mit keinem Wort
eingegangen, die Behauptung, dass Guthaben zu Unrecht nicht anerkannt worden
seien und ein Rückzahlungsanspruch bestünde, findet in der Aktenlage
keine Deckung. Die Beschwerde war nicht geeignet den Tatverdacht zu
beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am 7. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
vorsätzliche AbgabenverkürzungHöhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem EinleitungsbescheidÄnderungsbefugnisse der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0170-W/03
- Stammnummer
- 9684
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF