Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0013-K/05
vorsätzliche Abgabenverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-K/05vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfasst ein Versicherungsmakler in seinem steuerlichen Rechenwerk über zwei Jahre hinweg in nicht nur geringfügiger Weise seine Provisionserlöse nicht vollständig, dafür aber geleistete Provisionszahlungen doppelt, macht er weiters Zinsen für einen Privatkredit als Betriebsausgaben geltend, liegen Tatsachen vor, die den Verdacht einer Finanzstrafbehörde ausreichend begründen, er habe eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG begangen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen G.D.,
Versicherungsmakler, Wo., vertreten durch J.M., Wirtschaftstreuhänder, Wo.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St.V.W. vom 26. April 2005,
SN 2005/00037-001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. April 2005 hat das Finanzamt
St.V.W. als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (im Folgendem: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der begründete Verdacht besteht, er habe vorsätzlich im Bereich
des Finanzamtes unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahr 2002 Einkommensteuer iHv. €
19.300,-- und im Jahr 2003 Einkommensteuer iHv. € 5.772,-- verkürzt
und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen. Demnach habe er Provisionen nicht vollständig erklärt,
Betriebsausgaben ungerechtfertigt in Anspruch genommen und Provisionen an
Subvertreter doppelt erfasst. Begründet wurde die Einleitung mit dem
Ergebnis einer beim Bf. durchgeführten Betriebsprüfung und den
Aussagen eines Zeugen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Mai 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Zunächst wird richtig gestellt, dass die im
Bescheid angeführten Verkürzungsbeträge nicht strafrelevant sind,
weil z.B. ursprünglich die D.KEG, Herr D. und Frau D. Provisionen bezogen
haben und selbstverständlich jedem das Handelsvertreterpauschale zusteht.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde jedoch akzeptiert, dass die
Einkünfte gänzlich Herrn D. zugerechnet werden und dass
Handelsvertreterpauschale nur einmal zusteht. Eine derartige Gewinnerhöhung
sowie auch der Sicherheitszuschlag sind auszuscheiden. Weiters wurde erst im
Zuge des Jahresabschlusses die Provision Sch. anhand beigebrachter Belege
irrtümlicherweise nochmals nachgebucht. Die übrigen Differenzen
sind wiederkehrend und in jedem Einzelfall im Bagatellbereich, in Jahressumme
aber einen nicht unbeachtlichen Betrag ergeben."
Es liege ein entschuldbarer Irrtum vor. Er habe die
Jahressumme total unterschätzt und daher das darin liegende Unrecht nicht
erkennen können. Die Einleitung sei daher zu Unrecht erfolgt. Beantragt
wurde den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Bf. ist Einzelunternehmer und betreibt ein
Versicherungsmaklerbüro. Im Jänner 2005 fand im Unternehmen des Bf.
eine Überprüfung der Aufzeichnungen für die Jahre 2002 und 2003
statt. Dabei stellte die Prüferin fest, dass die Aufzeichnungen mit
materiellen Mängeln behaftet wären und die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden mussten. In Tz. 14 des
Berichtes vom 25.1.2005 hält die Prüferin fest, dass zwar dem Bf.
Provisionseinnahmen zuflossen, diese jedoch nicht als Betriebseinnahmen erfasst
worden wären.
Die Prüferin stellte fest, dass der Bf. im
Prüfungszeitraum unter 4 verschiedenen Firmen nach außen aufgetreten
sei. Wirtschaftlich und geschäftlich Wahrnehmender war jedoch einzig und
alleine der Bf. selbst. Die Prüferin rechnete daher sämtliche
Einkünfte aus der Versicherungsagentur dem Bf. als Einzelunternehmer zu.
Gleichzeitig wurden die Einkünfte bei der D.KEG , St.Nr. 061/7510, in den
Jahren 2002 und 2003 storniert.
Hinsichtlich der Gewinnermittlung stellte die Prüferin
fest, dass Provisionszahlungen nicht vollständig erfasst worden wären,
sodass ein Sicherheitszuschlag verhängt wurde. Gleichzeitig wurden
Provisionszahlungen an einen Subvertreter im Jahre 2002 doppelt geltend gemacht.
Die Prüferin musste daher einen Betrag stornieren. Private Aufwendungen
wurden trotz Handelsvertreterpauschalen als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Weiters setzte der Bf. als Einzelunternehmer Tagesgelder und die Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Archiv als Betriebsausgabe ab, obwohl
diese durch das Handelsvertreterpauschale bereits als abgegolten galten. In den
Jahren 2002 und 2003 wurden die Zinsen für das Wohnhaus bei der D.KEG als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Handelsvertreterpauschale wurde doppelt
geltend gemacht.
Das Finanzamt nahm schließlich die Verfahren zur
Festsetzung der Einkommensteuer gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
auf und setzte die Einkommensteuer für 2002 mit € 19.299,-- und
für 2003 iHv € 5.408,09 fest.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster
Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die
Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt
und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der
Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen
umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht "bestimmt", d.h. in den für
eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer
Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom
16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom
17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210; 21.
April2005, Zl. 0036/15/2002, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahren zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Entsprechend den
Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
ist zu dem Schluss gekommen, dass der Tatverdacht in objektiver und subjektiver
Hinsicht gegeben ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Zunächst ist aus dem Inhalt des
Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes vom 25. Jänner 2005 zu
entnehmen, dass der Bf. in den Jahren 2002 und 2003 Provisionseinnahmen aus
seiner Maklertätigkeit nicht vollständig erfasst und erklärt hat.
In einem Fall hat er Provisionszahlungen an einen Mitarbeiter doppelt erfasst.
Der Bf. trat unter verschiedenen Firmen auf. Die Fa. D.KEG wurde im Zuge der
Prüfung als Unternehmen und Steuersubjekt nicht anerkannt. Das
Handelsvertreterpauschale wurde doppelt geltend gemacht. Zinsen für einen
privaten Kredit (Hausbau) wurden als Betriebsausgaben und Werbungskosten geltend
gemacht.
Dadurch ist eine Abgabenverkürzung in noch zu
bestimmender Höhe eingetreten. Aufgrund der Verkürzung der Abgaben
waren die Abgabenfestsetzungsverfahren wieder aufzunehmen und die
Einkommensteuer neu festzusetzen. Die bezugnehmenden Abgabenbescheide sind
rechtskräftig. Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den
Verdacht der Bf. komme als Täter eines Finanzvergehens in Betracht durchaus
begründen. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob Tatsachen
vorliegen, die den Verdacht begründen, er könne die Hinterziehung in
Kauf genommen haben. Der Bf. hat private Aufwendungen als
Betriebsausgaben geltend gemacht, Provisionserlöse nicht erfasst und
Provisionszahlungen doppelt als Aufwand geltend gemacht. Gerade aufgrund seiner
unternehmerischen Tätigkeit kann nun im gegenständlichen Verfahren
angenommen werden, dass der Bf. über die Pflicht, Provisionserlöse
vollständig zu erfassen Bescheid wusste. Es ist davon auszugehen, dass der
Bf. weiß, dass Zinsen für einen Kredit, welcher zu privaten Zwecken
aufgenommen wurde, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
können. Daraus lässt sich schlüssig der Verdacht begründen,
der Bf. habe durch die nicht vollständige Erfassung von Erlösen und
ungerechtfertigte Geltendmachung von Betriebsausgaben die Verkürzung von
Abgaben in Kauf genommen. Die Einwendungen des Bf. gegen die Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages und die Feststellung, dass ein
Sicherheitszuschlag nicht zu berücksichtigen sei, werden im
anschließenden Untersuchungsverfahren zu prüfen und würdigen
sein. Dieses Vorbringen hinsichtlich der Höhe der Verkürzung stellt
sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar. Gerade das nunmehr
eingeleitete Untersuchungsverfahren
verfolgt den Zweck dieses Vorbringen mitsamt den Beweismitteln zu prüfen
und zu würdigen. Hiezu wird es notwendig sein, auch den Bf. zu den
vorliegenden Verdachtsmomenten ausführlich zu befragen. Die Frage
nämlich, ob ein Finanzvergehen vorliegt, ist Angelegenheit des
finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahrens, an dessen Ende
entweder die Einstellung oder ein
Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) zu stehen haben wird. Dabei ist festzuhalten,
dass der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem
Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zukommt, zumal die Höhe der dem
Beschuldigten vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114f FinStrG vorbehalten
ist. Wenn ein Unternehmer Provisionen nicht vollständig erfasst,
jedoch geleistete Priovisionszahlungen doppelt erfasst, Zinsen für ein
Privatkredit als Betriebsausgabe geltend macht, liegen Tatsachen vor, die den
Verdacht begründen, er komme als Täter der Finanzvergehen nach §
33 Abs. 1 FinStrG FinStrG in Betracht.
Auch wenn im angefochtenen Bescheid nur auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen wird, so ist darauf
hinzuweisen, dass Betriebsprüfungsberichte Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Abgabepflichtigen enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeigepflichten, Offenlegungspflichten oder
Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm
geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des
Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung
seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich
für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden habe
müssen.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird,
war der Beschwerde ein Erfolg versagt. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-K/05
- Stammnummer
- 20543
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF