…§ 2 Abs. 4 LVO nicht vor, wenn die Art der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse, wobei bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO als absehbarer Zeitraum ein solcher von 20 Jahren ab…
…Betätigung iSd § 1 Abs 2 Z 3 LVO dar. Aufgrund der vorgelegten Prognoserechnung könne diese Liebhabereivermutung nicht widerlegt werden, auch wenn mit einer kalkulierten Auslastung von 80 % ein Gesamtüberschuss ab 2026 erwirtschaftet werde. "Gründe, die eine derart hohe Auslastung rechtfertigen, wurden nicht vorgebracht. Es handelt…
der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben…
(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die | - | durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und | - | nicht unter Abs. 2 fällt. | Voraussetzung ist, daß…
…von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. (2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. § 6 LVO lautet: § 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen…
…von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. (2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. § 6 LVO lautet: § 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen…
…Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren…
… 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen…
…in Schwung zu bringen. Bis zum Umbau halte man an der verminderten Miete fest. Danach werde man die Miete auf Euro 7.200,00 erhöhen. Ein Gesamtüberschuß sei ab dem 12. Jahr geplant. Die erste Prognoserechnung über einen Zeitraum von 20 Jahren, in welcher ab…
…Tätigkeit des Bf. ab dem Jahr 2001 mit der Begründung zur Liebhaberei, wonach: "Ihre Tätigkeit als Handelsvertreter aufgrund von Ausmaß und Entwicklung der Verluste nicht geeignet ist einen Gesamtüberschuß zu erzielen." Der Bf. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 fristgerecht Rechtsmittel, beantragte eine mündliche…
…Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht (mehr) anzuerkennen, da aufgrund der Tatsache, dass Sie die gegenständliche Wohnung (Liegenschaft) im Jahr 2011, und somit vor Erreichen eines Gesamtüberschusses veräußert haben, keine Einkunftsquelle, und somit Liebhaberei i.S. der Liebhabereiverordnung vorliegt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für…
…X-Straße nicht als Einkunftsquelle eingestuft, da laut Finanzamt keine Entwicklung erkennbar ist, die bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes die Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses erkennen lässt, und die Einkünfte dafür mit Null Euro festgestellt. Das Finanzamt begründet seine Entscheidung damit, daß es ausgehend von der im…
…Ihren Beruf als Anwältin zu reduzieren. "Es wäre ein aber in Zukunft mit positiven Jahresergebnissen in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen und ein Gesamtüberschuß möglich Aktenkundig wurden jedoch bis zum Veranlagungsjahr 2003 keine positiven Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärt. ln Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände erscheint…
…die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen Ober die Werbungskosten zu erzielen. Aufgrund der oben angeführten Bewirtschaftung bzw. der mittlerweile beendeten Tätigkeit wurde ein Gesamtverlust in der Höhe von € 19.647,34 erwirtschaftet. Die im Prüfungszeitraum geltend gemachten…
…die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen Ober die Werbungskosten zu erzielen. Aufgrund der oben angeführten Bewirtschaftung bzw. der mittlerweile beendeten Tätigkeit wurde ein Gesamtverlust in der Höhe von € 19.647,34 erwirtschaftet. Die im Prüfungszeitraum geltend gemachten…
…die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen Ober die Werbungskosten zu erzielen. Aufgrund der oben angeführten Bewirtschaftung bzw. der mittlerweile beendeten Tätigkeit wurde ein Gesamtverlust in der Höhe von € 19.647,34 erwirtschaftet. Die im Prüfungszeitraum geltend gemachten…
…Liebhabereiverordnung Grundsätzliches § 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht…
…des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen." Die beiden Streitparteien sind nunmehr übereinstimmend der Ansicht, dass ein Kalkulationszeitraum von 35 Jahren den Maßstab bilde. Dem kann…
…da noch abzuwarten ist, ob das Objekt A.d.L. 2 einen Gesamtüberschuß erreicht." Dagegen erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung: Er sei bei der Vermietung von einer Gesamtheit der Objekte ausgegangen, weshalb er im Jahr 1997 die Zinsen und die Risikoversicherung vom Objekt…
…BGBl. Nr. 33/1993 (LiebhabereiV 1993) liegen Einkünfte vor "bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß…