Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100911/2025
- Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten bei Vermietungsabsicht - Vorliegen eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäft für Zwecke der AfA - Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100911/2025vom 23.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ist dies nicht der Fall, ist die Betätigung als Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne anzusehen. Die Frage der Liebhaberei ist nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung, im Folgenden LVO; StF: BGBl. Nr. 33/1993, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum idF BGBl. II Nr. 15/1999) zu beurteilen.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Für unter § 1 Abs 2 LVO fallende entgeltliche Gebäudeüberlassungen sieht § 2 Abs 4 LVO (idF BGBl. II Nr. 15/1999) folgenden Modus zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht vor:
"Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
Zum Zwecke der Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung innerhalb dieses absehbaren Zeitraumes ist eine Prognose anzustellen. Gegenstand der Prognose sind nicht Wunschvorstellungen des Vermieters, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischerweise erzielbar sind (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/15/0042).
Da die Vermietung der gegenständlichen Liegenschaften die Vermietung von einzelnen parifizierten Wohnungseigentumsobjekten zum Inhalt hat, kommt für die Prognose der Zeitraum des § 2 Abs. 4 LVO (idF. BGBl. II Nr. 15/1999) zur Anwendung. Wie festgestellt, führen sämtliche verfahrensgegenständlichen Vermietungen innerhalb des definierten Zeitraums zu jeweils kumulierten Gesamtüberschüssen. Die objektive Eignung der Liegenschaften zur Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb des vorgesehenen Zeitraums wurde überdies auch seitens des Finanzamts nicht in Zweifel gezogen. Somit ist bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften grundsätzlich von Einkunftsquellen auszugehen.
Werbungskosten und damit negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, noch bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerlichen Sinn erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Nicht erforderlich ist es also, dass tatsächlich steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen, also insbesondere die durch objektive Umstände erwiesene ernsthafte Vermietungsabsicht, vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2020/15/0017, mwN).
Wie oben ausführlich dargestellt, ist das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass beim Bf. bereits von Beginn an eine Absicht zur Vermietung der Liegenschaften gegeben war. Der Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten im Jahr 2022 ist somit grundsätzlich möglich.
Dem vom Finanzamt im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, wonach der Bf. erst mit Abgabe der Erbantrittserklärung als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass die steuerrechtliche Zurechnung an den (zunächst noch potenziellen) Erben bereits mit dem Todestag des Erblassers erfolgt (vgl. VwGH 29.03.2007, 2004/15/0140; VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123). Eine Zurechnung zum (potenziellen) Erben hat auch dann zu erfolgen, wenn dieser die Einkunftsquelle nicht verwaltet und damit auch ihm nicht genehme Verfügungen über die Einkünfte hinnehmen muss (vgl. Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.), Kommentar zum EStG20 § 2 Rz 146 unter Verweis auf VwGH 29.06.2005, 2002/14/0146).
Bei der Wohnung ***2*** sowie bei 50 % der Liegenschaft ***1*** ist unstrittig, dass der jeweils letzte entgeltliche Vorgang vor 31.03.2002 gelegen ist und es sich somit um Grundstücke handelt, die zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren. Nachdem die Liegenschaft ***1*** allerdings vom Vater des Bf. sukzessive erworben wurde, ist in Bezug auf den weiteren Hälfteanteil zu überprüfen, ob dieser im Rahmen eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgangs übergegangen ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht hat es sich dabei um einen unentgeltlichen Vorgang gehandelt, dies aus den nachfolgenden Überlegungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2020/15/0015 mit zahlreichen Nachweisen) liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn die beteiligten Personen einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltlichen Vertrag schließen wollen. Sie liegt bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nahe, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie - aus privaten Motiven - einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltlichen Vertrag schließen wollten. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist gegeben, wenn sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt. Bei der gemischten Schenkung müssen sich die Vertragsparteien subjektiv des Charakters der Leistung als unentgeltlich bewusst sein, sie müssen die (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt haben. Das subjektive Element des "Bereichernwollens" wird bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen - im Gegensatz zu Rechtsgeschäften zwischen unabhängigen Vertragspartnern im gewöhnlichen geschäftlichen Verkehr - im Zweifel grundsätzlich als gegeben vermutet. Ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen reicht zwar für sich allein nicht aus, eine gemischte Schenkung anzunehmen; es kann jedoch - als einer der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles - den Schluss auf die Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen. Der in der bisherigen Rechtsprechung enthaltenen Formulierung, wonach ein unentgeltlicher Erwerb nicht nur bei (reinen) Schenkungen, sondern auch bei gemischten Schenkungen anzunehmen ist, liegt die Beurteilung des gemischten Vertrags als einheitliches Rechtsgeschäft mit deutlich im Vordergrund stehenden unentgeltlichen Komponenten zugrunde. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nämlich nach dem Hauptzweck und Gesamtcharakter des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. Weicht allerdings der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25% vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes ab, und liegen keine besonderen Umstände vor, die einen unentgeltlichen Gesamtcharakter nahelegen, ist für die Frage der ertragssteuerlichen Behandlung in der Regel von einem einheitlichen, entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
Bei den Vertragsparteien des Kaufvertrags vom 06.03.2009 handelt es sich um den verstorbenen Vater des Bf. sowie dessen damalige ehemalige Lebensgefährtin. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, zählen gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 BAO grundsätzlich zu den Angehörigen im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Abschluss des Kaufvertrags in Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft erfolgte und offenbar der vermögensrechtlichen Aufteilung des gesamten gemeinsamen Vermögens zum Inhalt hatte. Die bloße Feststellung, dass der Vertrag in Verbindung mit der Trennung geschlossen wurde, vermag aber für sich genommen nicht auszuschließen, dass der Vertragsabschluss noch von einem Naheverhältnis geprägt war.
Dass die Vertragsparteien einen Kauf- und nicht etwa einen Schenkungs- oder Übergabevertrag abgeschlossen haben, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht von Relevanz, da nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 Abs. 1 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich ist.
Wie oben festgestellt, hat bereits der vereinbarte Kaufpreis iHv. 139.000,- Euro unstrittig weniger als 75 % des Verkehrswerts der Wohnungshälfte betragen, weshalb iSd. oa. Rechtsprechung nicht "in der Regel" von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auch anzuführen, dass der Kaufvertrag nicht nur die Übertragung der Wohnungshälfte zum Inhalt hatte, sondern zahlreiche weitere vermögensrechtliche Aufteilungen beinhaltete. So enthält etwa der Kaufvertrag Regelungen im Sinne eines Generalvergleichs zur Bereinigung von Ansprüchen durch Klagen iZm. mit Ansprüchen aus einer Lebensversicherung sowie Betriebskosten im Ausmaß von 49.000,- Euro (7.000,- Euro Verfahrenskosten, Verzicht von weiteren Kosten iHv. 20.000,- Euro sowie Betriebskosten iHv. 22.000,- Euro), die Bezahlung von Spitalskosten iHv. 10.000,- Euro und die Überlassung der Zahlung einer Lebensversicherung iHv. 40.000,- Euro. Angesichts der offenbar im Zusammenhang mit der Lebensversicherung bestehenden Rechtsstreitigkeiten kann die Überlassung der Zahlung iHv. 40.000,- Euro nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht eindeutig ausschließlich der Liegenschaftsübertragung zugeordnet werden, ebenfalls nicht der Verzicht von Kosten iZm. mit bereits entstandenen Betriebskosten sowie die Bezahlung von Spitalskosten. Als eindeutige Geldzahlungen iZm. Übertragung des Liegenschaftsanteils verbleiben somit die Punkte III. Z. 6 und 7 des Kaufvertrags und damit in Summe 40.000,- Euro (20.000,- Euro in vier Raten sowie 40 Monate lang monatlich 500,- Euro).
Dass ein Kaufvertrag solche andersartigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen beinhaltet, ist jedenfalls untypisch. Hier wurden in einem als Immobilienkaufvertrag ausgestalteten Vertrag im Sinne eines Generalvergleichs Versicherungsangelegenheiten, Prozessvergleiche sowie Kostenübernahmen geregelt, welche nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht als eindeutige Gegenleistung für die Übertragung der Wohnungshälfte angesehen werden können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Bf. der ursprüngliche Kaufpreis der Wohnung nur vom Vater des Bf. und nicht etwa zu einem Teil auch von der ehemaligen Lebensgefährtin getragen wurde.
Gegenständlich liegt ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar, da sich für die ehemalige Lebensgefährtin auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den verstorbenen Vater des Bf. auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt.
In diesem Zusammenhang ist auch Punkt IX. des Kaufvertrags zu würdigen, wonach die Vertragsteile ausdrücklich erklären, dass sie nach einer vorgenommenen genauen und gewissenhaften Prüfung den Verkehrswert des Vertragsobjekts ermittelt und sodann den Kaufpreis vereinbart haben. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bringen die Vertragsparteien mit dieser Vertragsbestimmung deutlich zum Ausdruck, dass ihnen das Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Kaufgegenstandes bewusst war. Durch die ausdrückliche Aufnahme dieser Klausel im Vertrag dokumentieren sie, dass der vereinbarte Kaufpreis trotz eines allfälligen Wertunterschieds von beiden Seiten als verbindlich akzeptiert werden sollte. Zugleich ist daraus zu schließen, dass den Parteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar war, dass der vereinbarte Kaufpreis vom objektiven Wert der übertragenen Liegenschaft abweicht. Durch die betreffende Vertragsbestimmung sollte daher offenkundig verhindert werden, dass eine Vertragspartei den Vertrag später unter Berufung auf einen Irrtum über den Wert des Vertragsgegenstandes im Sinne der §§ 871 ff ABGB anficht oder eine Anpassung bzw. Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß §§ 934 f ABGB geltend macht. Die Klausel ist somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dahingehend zu verstehen, dass die Parteien einen etwaigen Wertunterschied bewusst in Kauf genommen und zugleich versucht haben, spätere rechtliche Auseinandersetzungen über eine mögliche Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung von vornherein auszuschließen. Dadurch sollte erkennbar Rechtssicherheit geschaffen und eine nachträgliche Infragestellung der vereinbarten Gegenleistung vermieden werden.
Unter Würdigung dieser Umstände ist auch das subjektive Tatbestandsmerkmal des Bereicherungswillens als erfüllt anzusehen. Laut der oa. Rechtsprechung ist dieses bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen im Zweifel als gegeben zu vermuten. Gerade im Rahmen der endgültigen Beendigung einer persönlichen Beziehung liegt es nahe, dass ein Vertragspartner eine wirtschaftliche Begünstigung des anderen zumindest akzeptiert, um eine umfassende und endgültige Bereinigung der gemeinsamen Angelegenheiten zu erreichen. Gerade Vereinbarungen im Zuge der Auflösung persönlicher Beziehungen beruhen häufig auf Kompromissen, bei denen wirtschaftliche Aspekte nicht isoliert betrachtet werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Vertragspartner bereit sein kann, wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen, um eine rasche und endgültige Bereinigung der Vermögensverhältnisse zu erreichen oder weitere Konflikte zu vermeiden. Dies wiederum vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Kaufpreis der Wohnung nur vom Vater des Bf. geleistet wurde. Auch kann iSd. oa Rechtsprechung ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen den Schluss auf die Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen.
Somit ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass bei der Übertragung der Wohnungshälfte mit Kaufvertrag vom 06.03.2009 ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt. Dies bedeutet, dass die Wohnung ***1*** zur Gänze am 31.03.2012 nicht steuerverfangen war.
Nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 sind bei zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenen Grundstücken, die erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.
Wie oben festgestellt, wurden die Liegenschaften davor nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet, sondern erstmalig vom Bf. vermietet. Die Vermietungsabsicht hat dabei bereits ab Beginn des Verlassenschaftsverfahren bestanden. Da es sich, wie oben ausgeführt, bei sämtlichen Liegenschaften um Grundstücke gehandelt hat, die zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren, stellen somit die fiktiven Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung dar.
Die fiktiven Anschaffungskosten sind aus der Sicht des Erwerbers zu ermitteln. Maßgeblich ist, was für diesen Erwerb als tatsächlicher Kaufpreis angefallen wäre. Die fiktiven Anschaffungskosten sind ein Schätzwert, dessen Ermittlung durch einen Schätzungsakt vorzunehmen ist, für den nähere gesetzliche Vorschriften nicht existieren (vgl. VwGH 10.08.2005, 2002/13/0132). Es ist jene Schätzungsmethode zu wählen, deren Ergebnisse den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kommen bzw. eine größtmögliche Annäherung an die Wirklichkeit darstellen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0122). Fiktive Anschaffungskosten umfassen auch die Nebenkosten (vgl. VwGH 31.07.2012, 2008/13/0069).
Wie oben festgestellt, haben die fiktiven Anschaffungskosten für die Liegenschaft ***2*** zum Bewertungsstichtag tt.01.2022 374.000,- Euro betragen.
Die fiktiven Anschaffungskosten der Objekte ***1*** zum Stichtag tt.01.2022 betragen für die Wohnung 1.270.000,- Euro und für den Stellplatz 34.000,- Euro.
Sowohl nach den vorliegenden Sachverständigengutachten als auch gemäß § 2 Abs. 2 erster Teilstrich GrundanteilV 2016, beträgt der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens 30 %, weshalb als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung jeweils 70 % verbleiben.
Nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung iSd. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 kann gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen, da diese gemäß § 124b Z 357 EStG 1988 nur für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden ist.
Die Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/15/0067) lässt bei Gebäuden eine Absetzung für Abnutzung bereits ab der Anschaffung bzw. der Fertigstellung und Widmung zur Vermietung zu, weil die altersbedingte Abnutzung des Gebäudes gegenüber der nutzungsbedingten Abnutzung im Vordergrund steht. Die Anerkennung einer Absetzung für Abnutzung als vorweggenommene Werbungskosten setzt aber voraus, dass die Absicht zur künftigen Vermietung deutlich nach außen in Erscheinung tritt. Ein solcher Fall liegt, wie oben ausgeführt, gegenständlich vor.
Somit ergeben sich die folgenden Werte:
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Objekt
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Fiktive Anschaffungskosten
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AfA-Bemessungsgrundlage
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AfA 1,5 %
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***2***
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374.000,- €
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261.800,- €
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3.927,- €
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***1*** Wohnung
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1.270.000,- €
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889.000,- €
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13.335,- €
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***1*** Stellplatz
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34.000,- €
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23.800,- €
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357,- €
Weiters sind die Werbungskosten iZm. der Vermietung um den Anteil der Telefonkosten (10 % von 169,48 Euro = 16,95 Euro) zu erhöhen.
Ad Werbungskosten iZm. nichtselbständiger Arbeit
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel, wobei Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 und Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988 (Differenzwerbungskosten für Homeoffice-Pauschale) zu kürzen sind.
Bei Aufwendungen für Internet sowie Drucker handelt es sich um solche digitalen Arbeitsmittel. Dabei ist auf die Veranlassung abzustellen und die Aufteilung in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil zulässig (vgl. VwGH 27.02.2002, 96/13/0101). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist von einer 60% beruflichen Nutzung von Internet und Drucker auszugehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Kosten sind daher zu 60 % als Werbungskosten anzuerkennen.
Der vom Bf. an seine ehemalige Arbeitgeberin geleistete Selbstbehalt für die Zurverfügungstellung eines Diensthandys ist zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bf. glaubhaft dargelegt, dass ihm ohne Leistung dieses Selbstbehalts kein Diensthandy zur Verfügung gestellt worden wäre und er andernfalls sein privates Telefon für dienstliche Zwecke hätte verwenden müssen. Dies wollte er jedoch vermeiden, da er seine Privatnummer nicht im beruflichen Kontext nutzen wollte. Der geleistete Selbstbehalt ist daher vollständig der beruflichen Sphäre zuzuordnen und als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Aufwendungen des Bf. für den Universitätslehrgang stellen unstrittig Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Somit ergeben sich die folgenden Werbungskosten, wobei die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel um das vom Arbeitgeber ausbezahlte Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 (gegenständlich 166,- €) und Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988 (gegenständlich 134,- €) zu kürzen sind:
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Digitale Arbeitsmittel:
- Drucker: 224,71 € (60 % von 374,52 €)
- Internet: 268,25 € (60 % von 447,09 €)
abzgl. HO-Pauschale iHv. 166,- €
abzgl. Werbungskosten für HO-Pauschale iHv. 134,- €
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192,96 €
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Telefon
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130,80 €
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Aus- und Fortbildung
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41,90 €
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Summe Werbungskosten
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365,66 €
Ad ausländisches Kapitalvermögen
Die oben festgestellten, nachträglich offengelegten, ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 f EStG 1988 sind in die Veranlagung miteinzubeziehen. Die Höhe sowie die rechtliche Einordnung sind dabei gegenständlich unstrittig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Fall war vorwiegend auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Beilage: Berechnungsblatt 2022
Graz, am 23. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100911/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100911.2025
- Stammnummer
- 151443
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF