…Kärnten und ihren Familienwohnsitzen in einem der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (insbesondere Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) zumeist an den arbeitsfreien Wochenenden hin- und herpendelnden Gastarbeitern aus einem der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, erkenne man, dass ein Zuzug der Familienangehörigen dieser Gastarbeiter nach Österreich bzw…
…hat. Untermauert wird dies dadurch, dass sich im Reisepass des Bw. zahlreiche Ein- und Ausreisevermerke der bei einer Reise von Österreich nach Bosnien-Herzegowina berührten Grenzorgane befinden. Anhand einer stichprobenweisen Überprüfung konnte zudem festgestellt werden, dass sich die Grenzübertrittsvermerke mit den Datumsangaben des Bw. in…
…Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina zu seiner Ehefrau gefahren, die Entfernung betrage ca. 600 km, die Autobusfahrkarte für die Fahrt koste 1.000 S. Die Ehefrau musste in der Zeit seiner Beschäftigung in Österreich seine Landwirtschaft in Bosnien bewirtschaften. Ein Zuzug der Ehefrau sei aus tatsächlichen…
…des Umstandes, dass für den Bw., der, wie er mit Schreiben vom 3. August 2002 selbst bekannt gab, ebenso wie seine Ehegattin aus Bosnien-Herzegowina vertrieben und als Person serbischer Nationalität nach Serbien geflüchtet sei, am 14. Mai 1993, am 17. Mai 1995, am 17…
…bei Personen aus Drittstaaten generell "den Gedanken des amtlichen Lohnsteuerprotokolls, AÖF 2003/181, Punkt 1.3.3, aufzugreifen, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region, weil mit erheblichen Nachteilen verbunden, unzumutbar sei." Dass es sich bei Serbien wie bei Bosnien-Herzegowina um eine…
…Grundbesitz in Bosnien-Herzegowina keine Einkünfte erzielt würden. Was die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich betreffe, werde nochmals auf das bereits vorgelegte Erkenntnis des VwGH vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/15/0313, hingewiesen, wonach aufgrund fremdenrechtlichen Bestimmungen für Gastarbeiter aus dem ehemaligen…
…bei Personen aus Drittstaaten generell "den Gedanken des amtlichen Lohnsteuerprotokolls, AÖF 2003/181, Punkt 1.3.3, aufzugreifen, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region, weil mit erheblichen Nachteilen verbunden, unzumutbar sei." Dass es sich bei Serbien wie bei Bosnien-Herzegowina um eine…
…der Familie wäre für den Bw auch mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden (kostenlose Unterkunft versus Unterkunft in Österreich zu ortsüblichen Preisen). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachte bei gegebenem Sachverhalt die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina an den Beschäftigungsort in Österreich als unzumutbar (2005/14/0046…
…VwGH die Unterhaltsverpflichtung des Steuerpflichtigen gegenüber am Familienwohnsitz im Ausland lebenden volljährigen Kindern für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich sehr wohl für beachtenswert und die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes postuliert habe. Über die Berufung wurde erwogen…
…vom 16.7.2002) führte der Bw ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus: Die (Autobus)Fahrkarte für die einzelne Familienheimfahrt hätte den Bw in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils öS 1.000,-- gekostet (solange die serbischen Bewohner von Bosnien-Herzegowina nicht durch Kroatien fahren konnten…
…2005 zu RV/0081-L/06, aus welchen jeweils die Bedeutung eines der Eigenversorgung dienenden landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes in Bosnien-Herzegowina und die dadurch bewirkte Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes eines bosnischen Gastarbeiters nach Österreich hervorgeht und begründet wird. 6. Informative Berichte in der Tageszeitung…
…Kühe, 35 Schafe, 8 Schweine und 28 Geflügel, weiters besitze er einen Traktor und Anhänger. Er reise aus Österreich nach Bosnien Herzegowina mit einem Kollegen, welchen er jedes Mal 70,00 € bezahle. In jedem Monat reise er zweimal. Der durchschnittliche Unterhalt der Tochter, welche…
…Am Familienwohnsitz des Bw in Bosnien-Herzegowina im Haushalt des Bw lebten noch die bereits volljährigen Kinder, die mangels eigenen Einkommens vom Bw erhalten werden würden. Darüber hinaus sei der Bw am Beschäftigungsort in Österreich als bosnischer Gastarbeiter und Bauhilfsarbeiter unentgeltlich in einem kleinen Firmenquartier…
…sei, weil Werbungskosten für Familienheimfahrten und für Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich unter dem Titel von Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt wurden: Wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgehe, verfüge der Bw am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina über einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz…
…Berufungswerber deshalb keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weil er neben seinem Wohnsitz in Österreich auch einen Familienwohnsitz in Bosnien habe, hätten die meisten Gastarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien bis zum Jahr 1996 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre im ehemaligen Jugoslawien lebenden mj. Kinder gehabt…
…Am Familienwohnsitz des Bw in Bosnien-Herzegowina im Haushalt des Bw lebten noch die bereits volljährigen Kinder, die mangels eigenen Einkommens vom Bw erhalten werden würden. Darüber hinaus sei der Bw am Beschäftigungsort in Österreich als bosnischer Gastarbeiter und Bauhilfsarbeiter unentgeltlich in einem kleinen Firmenquartier…
…seiner Vorhaltsbeantwortung vom 31. Mai 2009 führte der Bw. aus, seine Ehefrau habe sich (auch) im Streitjahr am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina der Erziehung der Kinder sowie der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten, vorwiegend der Eigenversorgung dienenden Grundbesitzes samt Viehzucht gewidmet (s. dazu näher die Ausführungen…
…weil der Bw. auf Grund seiner im Streitjahr erfolgten Pensionierung als "klassischer Gastarbeiter" wiederum dauerhaft zu seiner Ehefrau an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt sei. Mit Rücksicht auf das derzeit noch anhängige Berufungsverfahren für das Kalenderjahr 2007 werde angeregt, dass gegenständliche Berufungsverfahren bis zur…
…ist. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich ergibt sich für Fremde und deren Drittstaatsangehörige sohin auch aus den restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Familiennachzug, wie der Verwaltungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen betreffend bosnische Gastarbeiter in Österreich zum Ausdruck gebracht hat (vgl…
…ist. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich ergibt sich für Fremde und deren Drittstaatsangehörige sohin auch aus den restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Familiennachzug, wie der Verwaltungsgerichtshof in einigen Erkenntnissen betreffend bosnische Gastarbeiter in Österreich zum Ausdruck gebracht hat (vgl…