Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0280-K/05
Kosten doppelter Haushaltsführung eines bosnischen Gastarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-K/05vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Argumentation des Bw., trotz jahrzehntelanger Tätigkeit in Österreich nur über eine sog. Schlafstelle verfügt zu haben und aus diesem Grund eine Zuzugsbewilligung faktisch nicht möglich gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass es an ihm selbst gelegen gewesen wäre, für eine familiengerechte Wohnung zu sorgen, um den Zuzug seiner Ehefrau erst möglich zu machen.
Zufolge jahrzehntelanger Tätigkeit in Österreich muss davon ausgegangen werden, dass der Bw. die örtlichen Verhältnisse in Wien kannte und wäre ihm eine Wohnungssuche zuzumuten gewesen. Dies umso mehr, als der Bw. nach seiner Ruhestandsversetzung in Wien sehr wohl einen Hauptwohnsitz gegründet hat.
Was das Vorbringen des Bw., dass er in Bosnien über Grundbesitz verfügt habe, anbelangt, so hat der Bw. in seinen Berufungen selbst angeführt, dass die Nichtaufgabe des landwirtschaftlichen Besitzes allenfalls der privaten Lebensführung zugerechnet werden könne. Damit hat der Bw. selbst eingestanden, dass ertragreiche Einkünfte aus der Landwirtschaft nicht zu erzielen waren und kann dieser Umstand daher keinen Ausschlag zugunsten der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung geben.
Aus dem gesamten Verhalten des Bw. lässt sich der Schluss ziehen, dass er an einer Aufgabe des Familienwohnsitzes in Bosnien in keiner Phase seiner beruflichen Tätigkeit in Wien interessiert war, sondern vielmehr eine doppelte Haushaltsführung durch Jahrzehnte hindurch bewusst in Kauf genommen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Mainhart, Monique Weinmann und Gerhard Raub
über die Berufungen des R.L., Arbeiter, geb. xy, 1120 Wien, S.Str.,
vertreten durch Dr. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20,
jeweils vom 7. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch AR Hans Bineder, jeweils vom
3. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 1997 bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Eingabe vom 26. Juni 2002, beim Finanzamt
eingelangt am 8. Juli 2002, reichte der steuerliche Vertreter des R.L. (in der
Folge Bw.) eine Vollmacht, datiert vom 12. April 2004, sowie einen Antrag auf
(nochmalige) Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre
1997 bis 2001 - bei Erforderlichkeit unter Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO -
unter jeweiliger Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für
regelmäßige Familienheimfahrten im beantragten Ausmaß ein.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bw. regelmäßig
von seinem inländischen Arbeitsort in Wien an seinen Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina fahre, womit für den Bw. zumindest die geltend
gemachten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrten verbunden seien.
Die Ehefrau des Bw. müsse für die Zeit der Beschäftigung des Bw.
in Österreich dessen Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina bewirtschaften.
Der Bw. fahre jedes zweite Wochenende an seinen Familienwohnsitz in D.S.; die
Entfernung vom Beschäftigungsort in Wien betrage ca. 700 km. Der Bw. fahre
hiebei teils mit dem Autobus (Fahrkarte S 700,00), teils mit (Arbeits)Kollegen
mit deren PKW (Fahrtkosten S 800,00) bis Mrkonjic Grad, die Bezirkshauptstadt.
Von M.G. fahre er sodann mit dem Taxi (Kombibusse) in sein Heimatdorf D.S. ,
wofür er jedes Mal DM 50,00 bezahle. Es werde daher zugunsten des Bw. die
(uU im Wege des § 303 Abs. 4 BAO nochmalige) Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung(en) für die Jahre 1997 bis 2001 unter jeweiliger
Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten für diese
Familienheimfahrten beantragt. Ein Zuzug der Ehefrau des Antragstellers nach
Österreich sei tatsächlich und rechtlich nicht möglich, weil der
Bw. in den Jahren 1997 bis 2001 lediglich eine sog. "Firmenunterkunft" bzw.
Schlafstelle" von seinem Arbeitgeber zur Verfügung hatte (ein Zimmer, in
welchem er mit anderen männlichen Arbeitskollegen zusammen untergebracht
war), weshalb die Erteilung für Österreich an die in
Bosnien-Herzegowina lebende Ehefrau allein aufgrund des § 8 Abs. 5
Fremdengesetz (FrG) 1997 gar nicht möglich bzw. zulässig sei. Der
bereits im 60. Lebensjahr stehende Antragsteller werde auch aufgrund seines
fortgeschrittenen Alters in nächster Zeit in Pension gehen und in der Folge
wiederum an seinen Familienwohnsitz in Bosnien zurückkehren, sodass ihm
auch aus diesem Grund eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich
nicht (mehr) zumutbar sei .
Der angeführten Eingabe wurden jeweils mit 26. Juni
2002 unterfertigte Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 2001 angeschlossen; darin
sind handschriftlich Werbungskosten für "Familienheimfahrten nach Bosnien"
in der Höhe von jeweils S 28.800,00 ausgeworfen.
Diesen Unterlagen wurden von der Bw. eine bosnische
Bescheinigung vom 17. April 2002 samt beglaubigter Übersetzung aus der
bosnischen Sprache der Ortsgemeinschaft G.R. folgenden Inhaltes angeschlossen:
"Herr L.R., geb. am yz, welcher sich bei der zeitweiligen Arbeit in
Österreich befindet, hat eine Familienhauswirtschaft im Ort D.S. , Gemeinde
G.R. . Dort hat er einen landwirtschaftlichen Besitz, welcher von seiner Ehefrau
L.C., geb. am x, während seiner Beschäftigung in Österreich
bewirtschaftet werden muss." Weiters wurde vom Bw. ein Auszug aus dem
Eheregister der Gemeinde R. vom 24. Juli 2001 vorgelegt, aus der ersichtlich
ist, dass der Bw. am 17. April 1966 eine C.A., geboren am y, geehelicht hat.
Weiters wurden vom Bw. Ablichtungen seiner Reisepässe, ausgestellt am 2.
November 1998 und 6. Dezember 1998, vorgelegt, in dem zahlreiche Ein- und
Ausreisevermerke (darunter Slowenien, Kroatien, Bosnien) angebracht wurden.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 22. Oktober 2002 wurde der
Bw. ersucht, bis 29. November 2002 einen Nachweis der Kosten der beantragten
Familienheimfahrten (Aus- und Einreisestempel seien kein hinreichender Nachweis)
und der landwirtschaftlichen Einkünfte (Vorlage eines amtlichen Bescheides)
zu erbringen sowie anzugeben, ob die Ehefrau beschäftigt sei (durch eine
Bestätigung der Gemeinde) sowie deren monatliches oder jährliches
Einkommen anzuführen.
Mit Einkommensteuerbescheiden (Bescheiden betreffend
Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils vom 3.
Dezember 2002 gab das Finanzamt dem vom eingebrachten Antrag auf
Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten
keine Folge und führte darin begründend aus, dass der Bw. trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe und die
geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt worden seien,
als Beweismittel vorgelegen seien.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. mit
Eingaben jeweils vom 2. Jänner 2003, beim Finanzamt eingelangt jeweils am
7. Jänner 2003, Berufungen und führte darin jeweils
übereinstimmend für die einzelnen Jahre Folgendes aus: "Mit
Einkommensteuerbescheid (1997, 1998, 1999, 2000, 2001) vom 3.12.2003 sei
über Antrag des Bw. eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt worden,
hiebei jedoch die geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die
regelmäßigen Familienheimfahrten des Bw. an seinen Familienwohnsitz
in Bosnien-Herzegowina mangels Vorlage von Beweismitteln nicht
berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei die
doppelte Haushaltsführung des aus Bosnien-Herzegowina stammenden und in
Österreich beschäftigten Bw. beruflich und nicht privat veranlasst und
müsse dem Bw. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb von
Österreich in Bosnien-Herzegowina mangels Niederlassungs- und
Dienstleistungs(=Beschäftigungs)freiheit am Beschäftigungsort in
Österreich und zwar sowohl für den Bw. als auch für seine Ehefrau
zugestanden werden. Die Ehefrau des Bw. sei wie der Bw. Staatsbürger der
Republik Bosnien-Herzegowina, sohin Fremde bzw. sog.
"Drittstaatsangehörige" im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufG) 1992 und
des Fremdengesetzes (FrG) 1997, und dürfe sich daher ohne Erteilung einer
entsprechenden Bewilligung durch die österreichischen Behörden
(Landesregierungen einerseits und Arbeitsmarktservice andererseits) in
Österreich weder dauerhaft aufhalten noch einer selbständigen oder
unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zugunsten der Ehefrau des Bw. würde aufgrund der
geringen jährlichen Quoten für Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Fremden aus
Drittstaaten selbst für den Fall einer positiven Erledigung mehrere Jahre
dauern. Die Erteilung einer Arbeits- bzw. Beschäftigungsbewilligung
zugunsten der Ehefrau des Bw. wäre aufgrund der Kontingentierung von neu zu
erteilenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsbewilligungen und der
regelmäßig überzogenen Bundes- und Landeshöchstzahlen
gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975
ausgeschlossen. Hinzu komme, dass auch der Bw. selbst als Staatsbürger bzw.
Fremder eines Drittstaates am Beschäftigungsort in Österreich weder
Niederlassungs-, noch Dienstleistungs(=Beschäftigungs)freiheit
genieße, sodass ihm sowohl der derzeit gültige Aufenthaltstitel als
auch die als auch die derzeit gültige Bewilligung nach dem AuslBG 1975
fehle, wobei das AuslBG für Fremde überhaupt nur befristete
Bewilligungen vorsehe und kenne, so auch nach zwanzig oder mehr
Beschäftigungsjahren in Österreich, die aus den verschiedensten
Gründen bzw. aufgrund der unterschiedlichsten Begebenheiten entzogen bzw.
nicht verlängert werden könnten (siehe u.a. §§ 15, 34, 36
FrG 1997 und §§ 14e, 14f, 14g, 15a AuslBG 1975). Bestünde
für die Ehefrau des Bw. und den Bw. selbst wie für
österreichische Staatsbürger und für EU-Staatsbürger
Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit in Österreich so
könnte die Beibehaltung des Familienwohnsitzes des Bw. in
Bosnien-Herzegowina und die Nichtaufgabe des dortigen landwirtschaftlichen
Besitzes allenfalls tatsächlich der privaten Lebensführung zugerechnet
werden; mangels in Österreich sowohl für den Bw. selbst als auch
für dessen Ehefrau bestehender Niederlassungs- und
Dienstleistungs(=Beschäftigungs)freiheit sei jedoch die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina nicht der privaten Lebensführung
zuzurechnen, sondern sei Ausfluss der gesetzlichen Bestimmungen über die
Niederlassung und über den Zugang zum Arbeitsmarkt für Fremde aus
Drittstaaten am Beschäftigungsort in Österreich. In der Entscheidung
des VwGH vom 27.2.2002, Zl. 98/13/0122, würden - soweit ersichtlich - im
Gegensatz zum gegenständlichen Sachverhalt sowohl der in Wien
beschäftigte Steuerpflichtige als auch dessen im Burgenland
landwirtschaftlich tätiger Ehepartner als glaublich österreichische
Staatsbürger in Österreich volle Niederlassungs- und
Dienstleistungs(Beschäftigungs)freiheit genießen. Das vorgenannte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei daher auch schon aus diesem Grunde
auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Über ein
Fahrtenbuch verfüge der Bw. zwar nicht, jedoch werde in diesem Zusammenhang
auf das jüngere Erkenntnis des VwGH vom 7.8.2001, Zl. 97/14/0175,
hingewiesen (siehe auch das beigeschlossene Info-Schreiben), wonach die
Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich sei, sondern laut
VwGH in Anwendung des § 166 BAO auf den "Lebenssachverhalt" abzustellen
sei, der sich tatsächlich ereignet habe; auch dem Inhalt von
Erklärungen des Steuerpflichtigen komme hier Bedeutung zu. Eine solche
eidesstattliche Erklärung des Antragstellers samt begl. Übersetzung
könnte, sofern dort amtlich benötigt, über Aufforderung des
Finanzamtes ergänzend nachgereicht werden. Aufgrund der unzähligen
Ein- und Ausreisestampiglien in den vorgelegten Reisepässen des Bw. seien
dessen regelmäßige Familienheimfahrten jedoch glaubhaft und
nachvollziehbar. Zum Nachweis der Regelmäßigkeit und Häufigkeit
der Familienheimfahrten sowie der dabei entstehenden (Fahrt)Kosten werde
ergänzend die Ladung und persönliche Einvernahme des Bw. beantragt. Da
der Bw. der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, werde
anlässlich dessen Einvernahme gemäß
§ 39a AVG die
Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers für die bosnische Sprache
beantragt. Aufgrund der obigen Darstellung werde sohin beantragt, der
vorliegenden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (1997, 1998, 1999, 2000,
2001) vom 3.12.2002 stattzugeben und die angefochtenen Bescheide - nach
Möglichkeit mittels entsprechender Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO - aufzuheben und dahingehend abzuändern,
dass die geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten des Bw. von und nach Bosnien-Herzegowina im Wege einer
(nochmalig) durchzuführenden Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt
werden.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2003, beim Finanzamt
eingelangt am 28. Jänner 2003, erfolgte durch den Bw. unter Hinweis auf die
anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide 1997
bis 2001 eine Nachreichung von Unterlagen samt beglaubigter Übersetzung aus
der bosnischen Sprache sowie jeweils eine Stellungnahme des Bw. zu den
vorgelegten Unterlagen:
1. Bescheinigung vom 31.12.2002 der Republiksverwaltung
für geodätische und vermögensrechtliche Angelegenheiten,
Gebietszentrum B.L., Gebietsabteilung R. folgenden Inhaltes: "Die
Republiksverwaltung für geodätische und vermögensrechtliche
Angelegenheiten der Abteilung R. stellt aus über Ersuchen des L., Sohn des
V., Ratko aus D. Slatina und aufgrund des Art. 159. des Gesetzes über das
allgemeine Verwaltungsverfahren (Amtsblatt RS, 13/02) die Bescheinigung, dass
Lucar, Sohn des Vaso, Rt. aus D. S. auf dem Gebiet der Gemeinde R. in der
Katastergemeinde D.S. Grundstücke mit einer Fläche von
24 00 m2 (so auch im Original)
besitzt. Auf den Vater des Genannten, den verstorbenen L.V. werden 68.950 m2
geführt, es wurde aber keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt
und der Genannte ist Erbe mit 1/2. Die Bescheinigung wird über Ersuchen des
Genannten ausgestellt und wird zwecks Regelung der Rechte im Ausland dienen und
kann für andere Zwecke nicht verwendet werden"
Stellungnahme des Bw. wie folgt: "Bescheinigung des
geoätischen Amtes der Heimatgemeinde des Bw. samt begl. Übersetzung,
wonach der Bw. in Bosnien-Herzegowina, Republika Sa., über einen
Grundbesitz von 24.000 m2 und
zudem über die Hälfte des Grundbesitzes des bereits verstorbenen
Vaters im Ausmaß von im Ausmaß von 68.950 m2 verfügt, welche
Besitzungen während der berufsbedingten Abwesenheit des Bw. in
Österreich von dessen Ehefrau bewirtschaftet werden müssen (s. die mit
Antrag vom 26.6.2002 diesbezüglich bereits vorgelegte
Bescheinigung)".
2. Erklärung unter Eid und Beglaubigung vom 31.12.2002
der Gemeinde Ribnik der Republik Srpska folgenden Inhalts: "Ich, L.R. , geb. am
yz , wohnhaft in Wien, S23, reise durchschnittlich 2-mal monatlich nach Hause in
das Dorf D.S. , Bosnien und Herzegowina, entfernt von Wien 700 km. Die
Autobuskarte bis M.G. hat bis 1998 S 1.000,00 gekostet und ab 1999 weiterhin
kostet die Fahrkarte 43.60 (600,00 Schilling). Von M.G. bis zu meinem Dorf D.S.
(Entfernung 48 km) zahle ich Taxi Schilling 350,00 (€ 25.40). Meine Ehefrau
L.C. lebt in D.S. . Diese Erklärung gebe ich zwecks Vergütung der
Reisekosten."
Stellungnahme des Bw. wie folgt: "Eidesstattliche
Erklärung des Bw. über die Regelmäßigkeit bzw.
Häufigkeit der Familienheimfahrten, die Entfernung zwischen dem
Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina sowie der (Fahrt)Kosten für die einzelnen
Autobusfahrten."
3. Schreiben der Fa. Ing. Albert Wolfgang WKG vom 15.
Jänner 2003 folgenden Inhaltes: "a) Herr R.L. wohnt mit weiteren
Arbeitskollegen in unserem Firmenquartier in Wien 6., S.23. b) Die Unterbringung
von Familienangehörigen im. o.a. Firmenquartier ist nicht vorgesehen und
auch nicht gestattet. c) Eine Unterbringung im Firmenquartier ist auch von
Vorteil, da der organisatorische Arbeitsablauf (leichtere bzw. pünktliche
Beförderung auf die Baustelle) besser bewerkstelligt werden kann."
Stellungnahme des Bw. wie folgt:
"Dienstgeberbestätigung des langjährigen Dienstgebers des Bw., wonach
der Bw. am Beschäftigungsort in einer Firmenunterkunft untergebracht ist,
die Unterbringung von Familienangehörigen in dieser weder vorgesehen noch
gestattet ist und die Unterbringung in dieser Firmenunterkunft infolge des
Arbeitsablaufes und der immer wieder wechselnden Arbeitsorte in der
Bauwirtschaft auch von Vorteil für den Dienstgeber ist und sohin zumindest
auch im Interesse des Dienstgebers liegt."
4. Auszug aus dem Geburtenregister der Gemeinde R. vom 16.
November 1998: Daraus lässt sich ersehen, dass der Bw. am 16.5.1942 in
Slatina als Sohn des V.L. und der D.B. geboren wurde.
Stellungnahme des Bw. wie folgt: "Geburtsurkunde des Bw.,
aus welcher der Name des Vaters des Bw., L.V. , der wie oben erwähnt
bereits verstorben ist, hervorgeht."
Der Eingabe vom 28. Jänner 2003 weiters angeschlossen
wurde eine offensichtlich für Dienstgeber zusammengestellte Information mit
dem Titel "Stingl-Top Audit Klienteninfo" über nähere Umstände
bei Verwendung eines (dienstnehmer)eigenen KFZ (Absetzmöglichkeiten,
steuerfreie Kilometergelder etc). Darüber hinaus findet sich bei den
Unterlagen auch ein am 8. Juli 2002 unter der Überschrift
"Zwölf-Stunden-Fahrt in die Heimat: Im Gastarbeiterbus nach Belgrad" in der
Zeitschrift "Journal" erschienener Artikel.
Mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes jeweils vom
22. März 2004 wurden die vom Bw. eingebrachten Berufungen als
unbegründet abgewiesen. In der hiezu gesondert ausgefertigten
Begründung wurde wie folgt angeführt: "Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist. Bei einer dauernden
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus
einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 30.000,00 ATS
jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen
von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Da die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb
erzielten Einkünfte sowohl unter 30.000,00 ATS liegen als auch die daraus
erzielten Einkünfte auf Grund der grundbücherlichen Eintragung
(Katasteramt) Ihnen als Eigentümer zuzurechnen sind und nicht der Gattin,
war eine private Veranlassung der Familienheimfahrten zu unterstellen und die
Berufungen abzuweisen.
Mit Eingabe jeweils vom 20. April 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 27. April 2004, stellte der Bw. Anträge auf Entscheidung
über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis
2001 vom 3. Dezember 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründend führte er Folgendes aus: Wie aus dem Erkenntnis des VwGH
vom 27. Mai 2003, Zl. 2001/14/0121, neuerlich hervorgehe, könne die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ihre Ursache durchaus auch in der privaten
Lebensführung des Steuerpflichtigen haben. Wie aus dem Erlass des BM
für Finanzen vom 26.6.2003 (Rz 354 LStR 2002) hervorgehe, stünden
Aufwendungen für Familienheimfahrten unabhängig davon zu, ob der
Arbeitnehmer ein Firmenquartier freiwillig oder über Auftrag des
Arbeitgebers benütze; dies auch dann, wenn, wie aus dem vom BM für
Finanzen dargelegten Sachverhalt hervorgehe, die am Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen wohnhafte Ehefrau selbst nicht berufstätig
sei. Wie urkundlich nachgewiesen worden
sei, sei der Bw. als Bauarbeiter in einem Firmenquartier seines
langjährigen Arbeitgebers, der Bauunternehmung WGKG untergebracht gewesen
und sei dies auch im Interesse des Arbeitgebers gewesen. Wie aus einer
Besprechung im ecolex 2003, Seite 956, hervorgehe, habe der VfGH mit Erkenntnis
vom 8.10.2003, G 119, 120/03, festgestellt, dass der bisherige Vollzug des
Fremdengesetzes in Bezug auf die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zum
Zweck der Familienzusammenführung als dem Rechtsstaatsprinzip
widersprechend verfassungswidrig gewesen sei, weil für die betroffenen
Personen, nämlich die bereits in Österreich niedergelassenen Fremden
und ihre Angehörigen, die den Familiennachzug anstreben, unvorhersehbar
sei, wie lange sie auf den Nachzug warten müssten bzw. wie die
nachziehenden Angehörigen in eine Rangliste eingereiht würden und
welchen Platz zB während der Wartezeit geborene Kinder zugewiesen
bekämen. Angesichts dieser Schwierigkeiten, Unwägbarkeiten und
weitgehenden Beliebigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Erteilung einer
entsprechenden Niederlassungsbewilligung zugunsten der Ehefrau des Bw. war dem
Bw., noch dazu wo er in Bosnien-Herzegowina über nicht unerheblichen
Grundbesitz verfüge (siehe die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen)
die Aufgabe des Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina nicht zumutbar. Da
nach Ansicht des Bw. bei vorliegendem Sachverhalt die Verlegung des
Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich und damit der
Zuzug der Ehefrau nach Österreich nicht zumutbar, ja faktisch nicht
möglich sei, werde die Entscheidung über die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 2001 vom 3. Dezember 2002 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der Berücksichtigung von
(erhöhten) Werbungskosten für die Familienheimfahrten beantragt.
Laut einer vom unabhängigen Finanzsenat vorab am 5.
September 2006 eingeholten Auskunft beim Zentralen Melderegister hatte in 1100
Wien, E8/18, und in 1060 Wien, S.23 /5 jeweils einen Nebenwohnsitz, in 1120
Wien, G1/18 und S.Str. jeweils einen Hauptwohnsitz inne.
Im weiteren Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
wurde dem Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters am 10. Oktober 2006 ein
Vorhalt mit folgenden Fragen zwecks Beantwortung bis 10. November 2006
übermittelt:
"1. Wie lange leben Sie schon
in Österreich? An welchen Wohnsitzen in Österreich haben Sie sich
bis dato aufgehalten? Legen Sie nach
Möglichkeit lückenlose Nachweise (z.B. Auszug aus dem Melderegister)
für Ihre Behauptungen vor.
2. Wie lange sind Sie bereits
in Österreich beschäftigt? Wer waren Ihre Dienstgeber? Legen Sie
entsprechende Nachweise (z.B. Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung) für Ihre Angaben vor.
3. Auf Grund welcher
Bewilligungen hielten/halten Sie sich in Österreich auf bzw. waren/sind Sie
in Österreich beschäftigt? Führen Sie die von Ihnen gesetzten
Maßnahmen bei der Fremdenbehörde bzw. allfällige Bewilligungen
(Befreiungsschein oder Niederlassungsbewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975) mit deren jeweiliger Dauer
chronologisch an und weisen Sie diese nach Möglichkeit nach.
4. Wurden von Ihnen jemals
Maßnahmen zum Nachzug Ihrer Ehefrau nach Österreich gesetzt? Wenn ja,
welche Maßnahmen wurden von Ihnen gesetzt, wenn nein, warum haben Sie in
diese Richtung nichts unternommen?"
Mit Eingabe vom 9. November 2006, beim unabhängigen
Finanzsenat eingelangt am 10. November 2006, ersuchte der Bw. im Wege seines
steuerlichen Vertreters um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der gestellten
Fragen bis 31. Dezember 2006. In dieser Eingabe führte der Bw. an, dass die
MA 62 für die Zumittlung des historischen Meldeauszuges zumindest zwei
Wochen benötige. Zudem befinde sich eine dem steuerlichen Vertreter vom Bw.
zugemittelte Urkunde noch bei der Ausfertigung einer Übersetzung.
Ergänzend wies der steuerliche Vertreter des Bw. noch darauf hin, dass beim
Finanzamt Wien 12/14/14 Purkersdorf ein Berufungsverfahren mit gleicher
Fragestellung betreffend Einkommensteuer 2003 anhängig sei.
Am 24. November 2006 wurde auftrags des steuerlichen
Vertreters des Bw. dem unabhängigen Finanzsenat vom AMS Wien folgende
Auskunft erteilt: Der Bw. sei vom 2. Mai 1989 bis 1. Mai 1992, vom 2.Mai
1992 bis 1.Mai 1997, vom 12.Mai 1997 bis 11.Mai 2002 und vom 12. Mai 2002 bis
11. Mai 2007 im Besitz eines Befreiungsscheines nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetzes gestanden.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006, beim unabhängigen
Finanzsenat eingelangt am 2. Jänner 2007, legte der Bw. im Wege des
steuerlichen Vertreters folgende Unterlagen vor und ist diesen Folgendes zu
entnehmen.
1. Historische Meldebestätigung vom 16. November 2006
betreffend den Aufenthalt des Bw. in Österreich ab 1971 bis 2007: Darin
wird bestätigt, dass der Bw. im örtlichen Melderegister der
Bundeshauptstadt Wien folgende Meldedaten aufscheinen:
vom 23.11.2003 bis 24.1.2006: 1120 Wien, S197/3
vom 20.12.2002 bis 10.10.2003: 1120 Wien, G1/18
vom 5.7.1999 bis 20.12.2002: 1060 Wien, S.23
/5
vom 31.5.1995 bis 5.7.1999: 1100 Wien, E8/18
vom 31.12.1982 bis 1.2.1996 110 Wien, L48
vom 17.5.1971 bis 31.12.1982: 1120 Wien,
E7A.
2. Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse
betreffend die Beschäftigungen des Bw. bzw. dessen Dienstgeber ab 1971 bis
zur Pensionierung im Jahr 2003. Daraus gehen folgende Zeiten bzw. folgende
Arbeitgeber des Bw. hervor: abändern ev. laut Kujrakovic
|
Zeit
|
Tätigkeit
|
11.5.1971-31.12.1971
|
Arbeiter (K.OHG)
|
31.12.1971-31.12.1972
|
Arbeiter (K.OHG )
|
1.1.1973-31.12.1982
|
Arbeiter (K.OHG )
|
3.1.1983-25.4.1983
|
AMS (Arbeitslosengeldbezug)
|
26.4.1983-20.11.1983
|
Arbeiter (M.GmbH)
|
21.11.1983-4.12.1983
|
Krankengeldbezug
|
5.12.1983-22.1.1984
|
AMS (Arbeitslosengeldbezug)
|
23.1.1984-20.1.1985
|
Arbeiter (M.GmbH )
|
21.1.1985-28.1.1985
|
Krankengeldbezug
|
28.1.1985-3.3.1985
|
AMS (Arbeitslosengeldbezug)
|
4.3.1985-22.12.1985
|
Arbeiter (W.KG)
|
23.12.1985-12.1.1986
|
AMS (Arbeitslosengeldbezug)
|
13.1.1986-21.12.1986
|
Arbeiter (W.KG )
|
22.12.1986-18.1.1987
|
AMS (Arbeitslosengeldbezug)
|
19.1.1987-23.12.1993
|
Arbeiter (W.KG )
|
24.12.1993-10.1.1994
|
AMS (Arbeitslosengeldbezug)
|
11.1.1994-11.11.1994
|
Arbeiter (W.KG )
|
12.11.1994-25.11.1994
|
Krankengeldbezug
|
25.11.1994-12.2.1995
|
AMS (Arbeitslosengeldbezug)
|
13.2.1995-2.5.2003
|
Arbeiter (W.KG )
|
3.5.2003-4.5.2003
|
Pensionsvorschussbezug
|
5.5.2003-31.5.2003
|
Arbeitslosengeldbezug (AMS)
|
1.6.2003-31.8.2003
|
Pensionsvorschuss (AMS)
|
1.6.2003-31.3.2005
|
Krankengeldbezug (Wr. GKK)
|
1.6.2003-laufend
|
Pensionsbezug (PVArb)
|
18.10.2003-17.12.2003
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung (Bauarbeiter-Urlaubs-und
Abfertigungskasse)
3. Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
19.8.2003 über die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.6.2003
von monatlich € 849,91 netto. Aus dem vorgelegten Bescheid geht hervor,
dass der Anspruch des auf Invaliditätspension auf Grund eines gerichtlich
am 11. Juni 2003 abgeschlossenen Vergleiches anerkannt wurde.
4. Zeugenschaftliche Erklärung des Bw. über die
am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina am landwirtschaftlich genutzten
Grundbesitz (siehe die diesbezüglich beim Finanzamt vorgelegte
Bescheinigung) in den Jahren 1997 bis 2002 gehaltenen Nutztiere. Diese
Erklärung (bzw. die Übersetzung derselben) hat folgenden Inhalt: "Ich,
der unterzeichnete R.L. aus D.S. , gebe am 16.10.2006, unter voller moralischer,
materieller und strafrechtlicher Verantwortung folgende ERKLÄRUNG ab: Ich
erkläre, dass ich im Zeitraum von 1997 bis 2002 folgendes Nutzvieh besessen
habe: 4 Kühe, 30 Schafe, 3 Ziegen, 1 Pferd, 4 Schweine und 30
Stück Geflügel. Dies ist meine persönliche Erklärung. Ich
erkenne sie als eigene an, bestätige sie durch meine Unterschrift beim
zuständigen Organ und sie dient der Lohnsteuerrückzahlung für die
Reisekosten. Es wird bestätigt, dass R.L. diese Erklärung
eigenhändig unterzeichnet hat. Ausgewiesen mit dem Personalausweis Nr.
05FDA2238, ausgestellt von CIPS R. , und auf Grund von Zeugen. Der
Erklärende L.R. , Zeugen: 1. L.B., Personalausweis Nr. 05FDA2237, 2. L.N.,
Personalausweis Nr. 05FDA2004." Weiters finden sich auf der
Originalerklärung zahlreiche Stempel mit Inschriften und Eintragungen
diverser bosnischer Behörden.
5. Berufungsentscheidungen des UFS Graz vom 7. Juni 2006 zu
RV/0440-G/04, und des UFS Linz vom 18. Februar 2005 zu RV/0097-L/05 und vom 8.
März 2005 zu RV/0081-L/06, aus welchen jeweils die Bedeutung eines der
Eigenversorgung dienenden landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes in
Bosnien-Herzegowina und die dadurch bewirkte Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes eines bosnischen Gastarbeiters nach Österreich
hervorgeht und begründet wird.
6. Informative Berichte in der Tageszeitung "Die Presse"
vom 26. April 2006 und vom 5. Oktober 2006. Diese sind unter den
Überschriften "Visa-Vorschriften sind Hindernis, Bosnien: Unternehmen haben
große Schwierigkeiten, international tätig zu werden" und "Balkan,
Landbevölkerung verarmt, Landflucht. In den exjugoslawischen Staaten laufen
den Dörfern die Menschen davon" und handeln von der bosnischen Wirtschaft
und Arbeitslosigkeit sowie von der Abhängigkeit der im ländlichen Raum
ansässigen Bevölkerung von der Landwirtschaft.
7. Auszug aus ecolex 2003, Seite 956, mit dem Erkenntnis
des VfGH vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03, zum Problem der Erlangung von
quotenpflichtigen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen zugunsten von
Drittstaatsangehörigen, wie beispielsweise die Ehefrau des Bw. Dieser
Artikel setzt sich mit der Quotenregelungspraxis beim Familiennachzug.
8. Dazu korrespondierender Bericht in der Tageszeitung "Die
Wiener Zeitung" vom 9. Oktober 2003.
9. Vier Erkenntnisse des VwGH betreffend die steuerliche
Anerkennung der Familienheimfahrten in Österreich beschäftigter
jugoslawischer bzw. bosnischer Gastarbeiter (vom 18. Oktober 2005, Zl.
2005/14/0046, und vom 22. November 2006, Zl. 2004/15/0138, Zl. 2005/15/0011
und Zl. 2006/15/0177).
Was die Vorlage einer Bestätigung über die dem
Bw. seitens der zuständigen Arbeitsämter bzw. des Arbeitsmarktservice
jeweils erteilten Bewilligungen gemäß den Bestimmungen des AuslBG
betreffe. so habe der Rechtsvertreter an das AMS Wien,
Landesgeschäftsstelle, diesbezüglich eine schriftliche Anfrage
gestellt und sei die Kanzlei des Rechtsvertreters am 28. November 2006 seitens
des AMS Wien, Landesgeschäftsstelle, telefonisch dahingehend
verständigt worden, dass die entsprechende Auskunft dem UFS Klagenfurt
direkt zugemittelt worden sei (s. o.). Laut Information des Bw. seinen diesem zu
Beginn seiner Beschäftigung in Österreich zunächst jeweils auf
ein (Beschäftigungsbewilligungen), hernach auf zwei (Arbeitserlaubnisse)
Jahre befristete Bewilligungen seitens des damals zuständigen Arbeitsamtes
Bau-Holz erteilt worden, in der Folge sodann jeweils auf fünf Jahre
befristete Bewilligungen (sog. Befreiungsscheine). Was die Vorlage von
Nachweisen über die dem Bw. erteilten Aufenthaltstitel betreffe, so
könne diesbezüglich lediglich auf die seinerzeit dem Finanzamt mit
rekommandierter Eingabe vom 26. Juni 2002 vorgelegten beiden Reisepässe des
Bw. verwiesen werden, aus welchen hervorgehe, dass der Bw. zumindest ab 25.
Jänner 1994 über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk
verfügt habe; was die jeweiligen Aufenthaltstitel vor dem Jahr 2004
betreffe, so hätten diese bzw. deren allfällige jeweilige Befristung
nicht mehr eruiert werden können bzw. wären auch seitens der
fremdenpolizeilichen Behörden diesbezüglich keine näheren Angaben
mehr erhältlich bzw. möglich. Vollständigkeitshalber werde auch
daraus hingewiesen, dass betreffend die Anerkennung der Familienheimfahrten beim
Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf für das Kalenderjahr 2003 eine weitere
(noch) Berufung anhängig sei und werde die Durchschrift der
diesbezüglichen Berufungsschrift vom 11. November 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. September 2004 informativ ebenfalls
angeschlossen. In dieser Berufung verwies der steuerliche Vertreter des Bw. auf
das gesamte bisherige Vorbringen und die bislang vorgelegten Unterlagen in den
anhängigen Berufungsverfahren für die Kalenderjahre 1997 bis 2001
(welches Gegenstand des nunmehr abzuhandelnden Berufungsverfahrens ist).
Ergänzend führte der Bw. darin aus, dass er nach Beendigung seiner
Tätigkeit in Österreich als Gastarbeiter infolge zwischenzeitiger
Pensionierung wiederum dauerhaft an seinen Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Nach Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge
Nach Z 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw.
beantragten Kosten für Familienheimfahrten zwischen seinem
Beschäftigungsort in Wien und dem Ort des Familienwohnsitzes in Donja
Slatina/Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,
wie z.B. die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen
auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen,
sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083,
und die dort zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine doppelte
Haushaltsführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen, -
wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten
Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil er konkret und
ernsthaft mir einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder seiner
Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. Erkenntnis Zl.
95/14/0059 vom 17. Februar 1999) oder aber - wenn der Ehepartner des
Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon)
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnis Zl. 98/13/0122 vom
27. Februar 2002).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bw. seit dem Jahre
1971 mit kurzen Unterbrechungen zufolge Arbeitslosigkeit durchgehend in Wien bei
diversen Baufirmen als Bauarbeiter beschäftigt war. Wie der vom Bw.
vorgelegten Versicherungszeitenbestätigung sowie dem Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt vom 19. August 2003 entnommen werden kann, befindet
sich der Bw. seit 1. Juni 2003 im Ruhestand und bezieht eine monatliche
Invaliditätspension in Höhe von brutto € 933,48; dies ergibt auf
Grund der von der Pensionsversicherungsanstalt vorgenommenen Berechnung netto
€ 849,91 monatlich.
Wie aus der vom Bw. vorgelegten Meldebestätigung zu
ersehen ist, hatte er seit dem Jahre 1971 an seinem Beschäftigungsort in
Wien jeweils durchgehend Wohnsitze inne, im Berufungszeitraum jene am
Erlachplatz 8/18 und Stumpergasse 23/5. Nach den Ausführungen des Bw. in
der Eingabe vom 26. Juni 2002 handelte es sich dabei um von seinem Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Firmenunterkünfte bzw. Schlafstellen.
Der Bw. führt in seinem Berufungsvorbringen
hauptsächlich ins Treffen, dass er (bzw. auch seine Ehefrau) in
Österreich keine Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit
genieße und aus diesem Grunde die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
Bosnien-Herzegowina zwingend erforderlich gewesen sei. Diesen Argumenten des Bw.
ist entgegen zu halten, dass er sich durch mehr als drei Jahrzehnte sowohl in
Österreich aufgehalten hat als auch hier nahezu lückenlos einer
Beschäftigung als Bauarbeiter nachgegangen ist. Wenn auch ein Eingehen auf
länger zurück liegende Zeiten mangels entsprechender Informationen des
unabhängigen Finanzsenates nicht möglich bzw. auch in Anbetracht des
Berufungszeitraumes nicht erforderlich ist, so muss doch festgehalten werden,
dass der Bw. selbst angegeben hat, dass er seit zumindest 25. Jänner 1994
über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk in seinem Reisepass
verfügt habe, der ihm eine jederzeitige Einreise und einen unbefristeten
Aufenthalt in Österreich möglich machte. Weiters war der Bw. zumindest
seit 2. Mai 1989 durchgehend im Besitz von sog. Befreiungsscheinen, die ihm
zudem eine durchgehende Beschäftigung (als Bauarbeiter) in Österreich
ermöglichte. Wenngleich der Zeitraum vor 1989 vom unabhängigen
Finanzsenat aus den bereits angeführten Gründen nicht beleuchtet
werden kann, so ist doch auszuführen, dass die Erteilung eines
Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine nach
diesem Gesetz erlaubte Beschäftigung durch mehrere Jahre hindurch (bei der
erstmaligen Ausstellung eine solche durch mindestens 5 Jahre, danach eine solche
durch mindestens zweieinhalb Jahre, s. hiezu §§ 15 und 15 a AuslBG)
vorsieht. Der Bw. hat diese Bedingungen jedenfalls erfüllt, war er doch
durchgehend zumindest seit 1989 im Besitz derartiger Befreiungsscheine. Die
Beschäftigung des Bw. war somit nicht nur vorübergehender Natur,
sondern wurde vielmehr nahezu lückenlos seit dem Jahre 1971 ausgeübt.
Die Argmentation des Bw. in Richtung seiner eigenen fehlenden Niederlassungs-
und Beschäftigungsfreiheit ist daher zu verwerfen.
Wenn der Bw. in seinem Berufungsvorbringen - was den
Nachzug seine Ehefrau nach Österreich anbelangt - angegeben hat, dass er im
Berufungszeitraum lediglich über Schlafstellen seines Arbeitgebers
verfügt habe und die Erteilung einer Zuzugsbewilligung deshalb faktisch
nicht möglich gewesen sei, so ist dazu auszuführen, dass es am Bw.
selbst gelegen wäre, eine entsprechende (familiengerechte) Wohnung zu
besorgen, um die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen.
Zufolge der jahrzehntelangen Tätigkeit des Bw. in Wien und der Kenntnis der
örtlichen Verhältnisse wäre ihm jedenfalls zuzumuten gewesen,
eine derartige Wohnung zu erlangen; dies umso mehr, als der Bw. nach seiner
Ruhestandsversetzung am 24. November 2003 einen weiteren (Haupt-) Wohnsitz in
Wien in der Schönbrunner Straße 197/13 begründet hat.
Maßnahmen des Bw. in Richtung Familiennachzug sind nicht aktenkundig und
wurden vom Bw. auch nicht ins Treffen geführt. Vielmehr ist evident, dass
der Bw. seinen Familienwohnsitz gar nicht zu verlegen beabsichtigte. Die
erhobenen Einwände des Bw. sind daher nicht geeignet, der Berufung zum
Erfolg zu verhelfen. Dasselbe trifft auch auf sein Vorbringen, das das
österreichische Quotensystem betreffend die Erteilung von Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige zum Inhalt hat, zu.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle
angeführt, dass der Bw. nicht vorgebracht hat und auch sonst nicht
aktenkundig ist, dass seine Ehefrau im Berufungszeitraum am Familienwohnsitz
oder in der Nähe desselben einer Beschäftigung nachgeht und steuerlich
relevante Einkünfte erzielt; auch hatte der Bw. im Berufungszeitraum nicht
für minderjährige Kinder zu sorgen, sodass diese Umstände als
Gründe für eine berufliche Veranlassung der doppelten
Haushaltsführung ebenfalls ausscheiden.
Was das Vorbringen des Bw., dass er in Bosnien-Herzegowina
über Grundbesitz verfüge und die in diesem Zusammenhang vorgelegte
Bescheinigung über die sich dort befindlichen Nutztiere betrifft sowie im
Übrigen allgemein auf die Abhängigkeit der ländlichen
Bevölkerung von der Landwirtschaft im ehemaligen Jugoslawien hingewiesen
hat, so hat der Bw. selbst in seinen Berufungen vom 2. Jänner 2005
angeführt, dass die "Nichtaufgabe des landwirtschaftlichen Besitzes
allenfalls der privaten Lebensführung zugerechnet werden könne". Damit
hat der Bw. selbst eingestanden, dass ertragreiche Einkünfte aus der
Bewirtschaftung der Landwirtschaft nicht zu erzielen sind. Einen Ausschlag
zugunsten einer steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für die
doppelte Haushaltsführung des Bw. kann dieses Argument daher ebenfalls
nicht geben.
Aus dem gesamten Verhalten des Bw. lässt sich nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates der Schluss ziehen, dass der Bw. an
einer Aufgabe des Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina in keiner Phase
seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich interessiert war, sondern
vielmehr eine doppelte Haushaltsführung durch Jahrzehnte hindurch bewusst
in Kauf genommen hat. Vielmehr hinterlässt das gegenständliche
Berufungsvorbringen den Eindruck, dass der Bw. nunmehr in der letzten Phase
seiner beruflichen Tätigkeit versucht, die ihm zweifelsohne entstandenen
Kosten im Wege der Werbungskosten refundiert zu erhalten.
Zu den vom Bw. angeführten Entscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates (Außenstellen Linz und Graz) ist
anzuführen, dass diesen Entscheidungen jeweils Sachverhalte zu Grund lagen,
die mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Dasselbe
gilt auch für die vom Bw. ins Treffen geführten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass
die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im
gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben sind. Die vom
Gesetzesbegriff des § 16 EStG 1988 geforderte Notwendigkeit liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr sind die vom Bw. geltend
gemachten Aufwendungen in den Jahren 1997 bis 2001 als privat veranlasst
anzusehen und stellen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 18. April
2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Kosten doppelter Haushaltsführungbosnischer GastarbeiterEhegattin keine Einkünftekein Zuzug beantragtlandwirtschaftlicher Besitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-K/05
- Stammnummer
- 28008
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF