Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0520-S/06
doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-S/06vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.K., vom 5. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 3. August 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 17. Juli 2006 bei seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 eingebracht, mit der er unter anderem
Aufwendungen für so genannte Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz in
Bosnien - Herzegowina sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in
der Höhe von gesamt € 2897 als Werbungskosten im Sinn des § 16
EStG 1988 geltend gemacht hat.
Im Einkommensteuerbescheid vom 3. August 2006 wurde dem
Begehren auf Anerkennung einer beruflich veranlassten Haushaltsführung und
damit auf Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten
und Unterkunft mangels fehlender Unterlagen nicht entsprochen. In der
dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber durch
seinen bevollmächtigten Vertreter auszugsweise aus: Wie aus der in
den Jahren 1998 bis 2002 vorgelegten Bescheinigung samt Übersetzung
hervorgehe, habe der Berufungswerber in Bosnien - Herzegowina einen
landwirtschaftlichen Grundbesitz, welcher für die Dauer der berufsbedingten
Abwesenheit des Berufungswerbers in Österreich dessen Ehefrau
bewirtschaften müsste. Am Familienwohnsitz des Bw in
Bosnien-Herzegowina im Haushalt des Bw lebten noch die bereits volljährigen
Kinder, die mangels eigenen Einkommens vom Bw erhalten werden würden.
Darüber hinaus sei der Bw am Beschäftigungsort in
Österreich als bosnischer Gastarbeiter und Bauhilfsarbeiter unentgeltlich
in einem kleinen Firmenquartier untergebracht. In diesem Firmenquartier sei die
Unterbringung von Familienangehörigen nicht gestattet. Ein - aufgrund der
fremdenrechtlichen Bestimmungen ohnehin gar nicht möglicher -
Familiennachzug wäre für den Bw mit erheblichen finanziellen
Nachteilen verbunden; ganz abgesehen davon, dass die Lebenserhaltungskosten in
Österreich im Vergleich zu jenen am Familienwohnsitz in Bosnien, welcher
der Bw aufgrund seiner jährlichen Einkünfte nur schwer tragen
könnte. Gleichzeitig wurde auf die für das Jahr 2004 vorgelegte
Bescheinigung der Heimatgemeinde des Bw betreffend die Bewirtschaftung des der
Eigenversorgung dienenden landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes in Bosnien
und betreffend den Viehbestand hingewiesen. Die Ehefrau des Bw
sei bosnische Staatsbürgerin und benötige damit als
"Drittstaatsangehörige" im Sinne der fremdenrechtlichen Bestimmungen
für deren dauerhaften Aufenthalt in Österreich eine quotenpflichtige
Niederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges. Diese wäre
jedenfalls mit einer mehrjährigen Wartefrist verbunden, was eine Verlegung
des Familienwohnsitzes aus Bosnien nach Österreich grundsätzlich
unzumutbar mache.
Die Berufung wurde ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt der Abgabenbehörde II. Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. In Beantwortung des Ergänzungsersuchens
durch die Rechtsmittelbehörde schränkte der Bw sein Begehren
dahingehend ein, dass er an Fahrtkosten nunmehr einen Betrag von € 900
(Schreiben vom 9.3.2007, zwei Fahrten monatlich zu je € 50x 9 Monate) und
an Betriebskosten für das vom Dienstgeber unentgeltlich zur Verfügung
gestellte Quartier einen Betrag von € 180 (Bestätigung des
Dienstgebers vom 15.3.2007) geltend machte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Hingegen dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG
1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083, und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
18.10.2005, 2005/14/0046, zum wiederholten Male ausgesprochen hat, ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche
Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur
dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen
haben (vgl. etwa VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178).
Der Berufungswerber hat in der Berufungsschrift aufgezeigt,
dass seine Frau am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für ihn seinen
kleinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, welcher
ausschließlich der Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen
Produkten dient. Für die Beurteilung der Bedeutung der Eigenversorgung
einer Familie durch eine Landwirtschaft sind auch die wirtschaftlichen
Umstände in dem betreffenden Land zu berücksichtigen. Diese werden
für hier in Bosnien - Herzegowina wie folgt beschrieben:
"Die Lebenshaltungskosten sind nicht wesentlich geringer
als in der Bundesrepublik Deutschland, sodass ein Viertel bis ein Fünftel
der Bevölkerung unter der Armutsschwelle lebt, was in diesem Fall bedeutet,
dass ihr Einkommen nicht einmal für den Kauf der benötigten
Lebensmittel ausreicht." (www.isoplan.de/mi/bh/bh7, mit der Quellenangabe
"bfai").
Angesichts dieses Umstandes vertritt der unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass in Bosnien - Herzegowina auch einer kleinen
Landwirtschaft im Ausmaß von nur rd. 3 ha 80 a (3-4 Kühe)
besonders große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist doch auch schon ein
derart kleiner landwirtschaftlicher Betrieb geeignet, eine Familie mit den sonst
kaum leistbaren Lebensmitteln zu versorgen. Der landwirtschaftliche
Besitz ist jedenfalls geeignet, der Familie eine Lebensgrundlage zu verschaffen,
und bietet der Familie vor allem unter Berücksichtigung des mit
österreichischen Verhältnissen nicht vergleichbaren Einkommensniveau
und des Kaufkraftunterschiedes doch einen relevanten Beitrag zur
Existenzsicherung.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass es dem Berufungswerber
wirtschaftlich ungleich leichter fällt, den Unterhalt für sich, seine
Ehegattin und für die drei zwar volljährigen, aber mangels eigenen
Einkommens und damit Selbsterhaltungsfähigkeit im Haushalt lebende Kinder
in Bosnien - Herzegowina zu bestreiten, wo er wohnversorgt ist und wo auch der
Eigenbedarf an Lebensmitteln weitgehend aus der eigenen kleinen Landwirtschaft
gesichert ist, als einen gemeinsamen Familienwohnsitz für eine
fünfköpfige Familie in Österreich zu nehmen. Auf die vom
Vertreter des Berufungswerbers hingewiesene Erschwernis, wenn nicht für
längere Zeit sogar Unmöglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung
für die Ehegattin des Berufungswerbers in Österreich zu erhalten, sei
hier noch ergänzend hingewiesen.
Bei dieser Sachlage erweist sich die im angefochtenen
Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Finanzamtes, die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Beschwerdeführers sei zumutbar
gewesen, nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates als unzutreffend
(vgl. dazu das zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ergangene
Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046).
Im Folgenden bleibt noch die Höhe der als
Werbungskosten abzuziehenden Kosten der Familienheimfahrten festzustellen. "
Der Bw erklärte, dass er zwei Mal monatlich von
Salzburg nach Bihac, Bosnien, zu seiner Familie gefahren sei. Als Verkehrsmittel
habe ihm ein Privatwagen gedient, den er sich mit Freunden geteilt habe. Die
Hin- und Rückfahrt habe ihm 50 € gekostet. Die Ehefrau des Bw
bestätigte dies in einer eidesstattlichen Erklärung.
Der unabhängige Finanzsenat erkennt keinen Grund an
der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es ist aufgrund der Entfernung von
Wohnort und Arbeitsplatz unter Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen
Lebens realistisch und gerechtfertigt, von 14-tägigen Familienheimfahrten
auszugehen (600 Km). Mit Schriftsatz vom 9.3.2007 schränkte der Bw
den Aufwand für Fahrtkosten auf 9 Monate bis einschließlich September
2005 und sohin auf € 900 (2x € 50 x 9) ein, der somit in dieser
Höhe als Werbungskosten von seinen Einkünften 2005 abgezogen werden
können.
Was die Kosten für das dem Bw vom Dienstgeber
unentgeltlich zur Verfügung gestellte Quartier betrifft, so ist
auszuführen, dass der Bw in Beantwortung des Ergänzungsersuchen durch
die Rechtsmittelbehörde die Bestätigung der Dienstgebers hinsichtlich
der Betriebskosten für das Quartier 2005 nachreichte, wonach diese mit
lediglich € 180 bestätigt wurden (Betriebskosten bis
einschließlich September 2005). Bei Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung- durch die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich bedingt- sind -in Anlehnung an die
Judikatur des Höchstgerichtes- die Aufwendungen für die Unterkunft am
Arbeitsplatz mit nunmehr € 180 als Werbungskosten
abzugsfähig. Nach den obigen Ausführungen sind die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten Führung eines
(zusätzlichen) Haushaltes gegeben, die Aufwendungen dafür nachgewiesen
bzw glaubhaft gemacht, sodass die Kosten in Höhe von gesamt € 1080 als
Werbungskosten anzuerkennen waren.
Der Berufung war somit stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
17. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienheimfahrtenUnzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzesberufliche Veranlassungfremdenrechtliche BestimmungenBosnien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-S/06
- Stammnummer
- 30980
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF