Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0428-L/04
Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters nach Bosnien-Herzegowina.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-L/04vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verfügt einer in Österreich beschäftigter Gastarbeiter aus Bosnien-Herzegowina am Familienwohnsitz über landwirtschaftliche Grundstücke (Äcker, Wiesen, Obstgarten) im Ausmaß von ca. 60.000 m², ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus beruflichen Gründen nicht zumutbar, da unter Berücksichtigung des mit österreichischen Verhältnissen nicht vergleichbaren Einkommensniveaus und des Kaufkraftunterschiedes ein solcher Besitz jedenfalls ein relevanter Beitrag zur Existenzsicherung der Familie ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 14. Juni 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 13. Mai 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 1996, 1997,
1998 und 1999 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Bescheiden angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1996
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Einkommen
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114.372,-- S
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Einkommensteuer
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12.237,34 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-15.919,30 S
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-3.681,96 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-267,58 €
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1997
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Einkommen
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167.476,-- S
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Einkommensteuer
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23.859,68 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-23.426,10 S
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433,58 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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31,54 €
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1998
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Einkommen
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174.490,-- S
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Einkommensteuer
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22.025,68 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-25.309,80 S
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-3.284,12 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-238,66 €
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1999
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Einkommen
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135.458,-- S
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Einkommensteuer
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13.452,22 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-18.593,10 S
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-5.140,88 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-373,61 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Zuge seiner Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1996 bis
1999 die Aufwendungen für regelmäßige Familienheimfahrten nach
Bosnien als Werbungskosten geltend, wobei er den nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit.e EStG 1988 höchstmöglichen Betrag (28.800 S) angab.
In einer ergänzenden Eingabe hiezu wurde durch seinen steuerlichen
Vertreter sinngemäß ausgeführt: Er sei bis zum Zeitpunkt seiner
Pensionierung im Jahr 1999 von seinem Arbeitsort in L durchschnittlich jedes
zweite Wochenende an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina zu seiner
Ehefrau gefahren, die Entfernung betrage ca. 600 km, die Autobusfahrkarte
für die Fahrt koste 1.000 S. Die Ehefrau musste in der Zeit seiner
Beschäftigung in Österreich seine Landwirtschaft in Bosnien
bewirtschaften. Ein Zuzug der Ehefrau sei aus tatsächlichen und rechtlichen
Gründen nicht möglich gewesen, auch hätte er nur eine
Schlafstelle in einer Firmenunterkunft zur Verfügung gehabt. Außerdem
sei er in den Jahren 1996 bis 1999 bereits kurz vor der Pensionierung gestanden,
weshalb eine Verlegung des Familienwohnsitzes auch aus diesem Grund nicht mehr
zumutbar war.
Beigelegt wurde eine Bescheinigung über das
Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Besitzes (ohne Größenangabe)
und Kopien des Reisepasses.
Die Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da
der Berufungswerber bereits mehr als 10 Jahre in Österreich
beschäftigt war und er daher schon früher Vorkehrungen für eine
Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes treffen
hätte können.
In den gegen die Bescheide eingebrachten Berufungen
erklärte der Berufungswerber im Wesentlichen, dass er tatsächlich nie
die Absicht hatte, sich in Österreich niederzulassen, da er in
Bosnien-Herzegowina einen landwirtschaftlichen Besitz habe, welcher während
seiner beruflich bedingten Abwesenheit bewirtschaftet werden musste. Die
Beibehaltung diese Besitzes war notwendig, da er sowie seine Ehefrau auch heute
noch teilweise von den Erträgnissen dieser Landwirtschaft leben.
Außerdem hätte er auch immer nur über eine befristete
Arbeitserlaubnis in Österreich verfügt, sodass er im Fall des
Verlustes der Arbeitserlaubnis keine Existenzgrundlage mehr gehabt hätte.
Im Übrigen verwies er auf die fehlende Niederlassungsfreiheit in
Österreich als Staatsbürger eines Drittlandes. Zum Nachweis der
regelmäßigen Fahrten führte er aus, dass er zwar über kein
Fahrtenbuch verfüge, jedoch auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt
abzustellen sei und auch dem Inhalt der Erklärungen des Steuerpflichtigen
Bedeutung zukomme.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde im
Vorlageantrag im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass nach der Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes ihre Ursache durchaus auch in der privaten Lebensführung
des Steuerpflichtigen haben könne. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes betreffend Verwaltungspraxis der fremdenpolizeilichen
Behörden wurde darauf verwiesen, dass es völlig unvorhersehbar sei,
wie lange auf einen Familiennachzug zu warten sei. Sich der Unvorhersehbarkeit
und Unsicherheit in Bezug auf die Wartezeit auszuliefern und Haus und Hof zu
verkaufen, sei nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen wurde auf das bisherige
Vorbringen verwiesen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerber aufgefordert, eine Bescheinigung über das Ausmaß des
landwirtschaftlichen Besitzes vorzulegen, da aus keiner der bisher vorgelegten
Unterlagen hervorging, wie groß der Besitz tatsächlich sei. Hierauf
wurden vom Berufungswerber 2 Gutsbestandsblätter sowie eine Bescheinigung
über die vom Berufungswerber gehaltenen Nutztiere, jeweils samt
beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Nach diesen Unterlagen ist der
Berufungswerber zu 2/5 Mitbesitzer an Wiesen, Ackerland und Obstgarten im
Ausmaß von insgesamt 130.650 m², Einzeleigentümer von
7.100 m² Acker und besitzt sieben Stück Kühe und drei
Rassebullen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt. Zur Problematik, inwieweit derartige Gründe vorliegen, wurden
durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach
Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde
Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die
Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil der Ehegatte am Ort des
Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002,
98/13/0122). Im Erkenntnis vom 20.12.2000, 97/13/0111, trifft der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur die Feststellung,
dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem Arbeitnehmer die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen
haben kann. Das Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/13/0154, verweist auf diese
Judikatur und schränkt die Aussage dahingehend ein, dass die Ursachen aus
Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht
sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Mit seinem Vorbringen, dass er
am Ort des Familienwohnsitzes einen landwirtschaftlichen Besitz hat, von dessen
Erträgnissen seine Ehefrau und er teilweise leben, führt der
Berufungswerber ein gewichtiges Argument ins Treffen, um diese Unzumutbarkeit
darzulegen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen über
diesen Besitz bestätigen auch, dass dieser auf Grund seines Ausmaßes
tatsächlich geeignet ist, eine Lebensgrundlage zu schaffen, verfügt
der Berufungswerber doch am Familienwohnsitz praktisch über eine
Fläche von 59.360 m² an Acker, Wiesen und Obstgarten. Unter
Berücksichtigung des mit österreichischen Verhältnissen nicht
vergleichbaren Einkommensniveaus und des Kaufkraftunterschiedes ist dieser
landwirtschaftliche Besitz jedenfalls ein relevanter Beitrag zur
Existenzsicherung der Familie. Damit ist zweifellos eine Unzumutbarkeit zur
Verlegung des Familienwohnsitzes gegeben und die steuerliche
Berücksichtigung von Familienheimfahrten gerechtfertigt.
Zweifel ergeben sich jedoch hinsichtlich der Höhe der
in diesem Zusammenhang beantragten Aufwendungen. Nach übereinstimmender
Lehre und Rechtssprechung müssen die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Aufwendungen nach Art und Umfang nachgewiesen werden,
wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft gemacht werden. Fehlt ein
Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zur Schätzung
berechtigt.
Nun erklärt der Berufungswerber, im fraglichen
Zeitraum ca. zweimal monatlich nach Hause gefahren zu sein, ein Nachweis, dass
tatsächlich so häufige Heimfahrten erfolgt sind, liegt jedoch nicht
vor, vielmehr wird in der Berufung lediglich auf den "Lebenssachverhalt" und die
Bedeutung des Inhalts der Erklärung des Steuerpflichtigen verwiesen. Der
Reisepass mit den Ein- und Ausreisestampiglien bestätigt insofern nicht die
Erklärung des Berufungswerbers, da er nur Stempel bis einschließlich
zum Jahr 1996 aufweist und in den Jahren danach der Grenzübertritt
offensichtlich nicht mehr registriert wurde. Auch liegt die Anzahl der aus dem
Jahr 1996 vorhandenen Stempel wesentlich unter diesen Angaben und lässt nur
den Schluss auf etwa monatliche Heimfahrten zu, zumal sich die Datumsangaben
- soweit noch leserlich - auch gleichmäßig auf das
Kalenderjahr verteilen. Auf Grund dieser Feststellungen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es keineswegs den Erfahrungen des
täglichen Lebens entspricht, dass Arbeitnehmer, die in so großer
Entfernung vom Familienwohnsitz arbeiten, diesen in so kurzen Abständen
aufsuchen, ist es realistisch und gerechtfertigt, monatliche Heimfahrten
steuerlich zu berücksichtigen.
Die Kosten der Autobusfahrkarte erklärte der
Berufungswerber - ebenfalls ohne Vorlage eines Nachweises - mit
1.000 S. In diesem Zusammenhang stützt sich der unabhängige
Finanzsenat jedoch auf bereits mehrfach in Zusammenhang mit Heimfahrten von
Gastarbeitern getroffene Feststellungen über die üblichen Fahrtkosten
nach Bosnien, wonach für die Mitfahrt in Gastarbeiterbussen, die in diese
Region fahren, ca. 1.000 S zu bezahlen seien, sodass der angegebene Betrag
realistisch ist. Auf Grund aller dieser Feststellungen können daher
jährlich an Werbungskosten für Familienheimfahrten 12.000 S
anerkannt werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 5.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-L/04
- Stammnummer
- 18188
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF