Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0465-L/06
Mittelpunkt der Lebensinteressen eines bosnischen Gastarbeiters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/06vom 12.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 15. Mai 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. April 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Staatsbürger von
Bosnien-Herzegowina und seit dem Jahr 1990 in Österreich beruflich
tätig. Sein Familienwohnsitz ist in Bosnien-Herzegowina. Seine beiden
Söhne M, geboren am xx, und A, geboren am yy, studieren in W. Mit Bescheid
vom 26.4.2006 wies das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die beiden Söhne mit der Begründung ab, dass
einerseits die Söhne in Österreich nur den Aufenthaltstitel
"Studierende gem. § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes"
hätten und sich nur zu Ausbildungszwecken vorübergehend in
Österreich aufhielten, andererseits auch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Familie im Ausland sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber sinngemäß aus: Die Einstellung der Familienbeihilfe
verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus seiner Beschäftigung
würden Beiträge an den FLAF gezahlt. Seine Kinder würden in
Österreich studieren und sich hier rechtmäßig und auch physisch
aufhalten. Er verfüge über eine rechtmäßige
Aufenthaltsbewilligung und es sei sachlich nicht begründbar, dass er vom
Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Es würden auch keine
Übergangsbestimmungen für derartige Härten geschaffen.
Nach Vorlage der Berufung an der Unabhängigen
Finanzsenat übermittelte der zwischenzeitig beauftragte rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers folgende weitere Eingabe: Ergänzend zu den
Ausführungen in der Berufung werde vorgebracht, dass ein auf mehrere Jahre
angelegtes und andauerndes ordentliches Studium sehr wohl eine mehrjährige
dauerhafte Anbindung an Österreich vermittle und ein solcher
mehrjähriger Aufenthalt eines studierenden Kindes rechtlich nicht als
bloß vorübergehender Aufenthalt in Österreich qualifiziert
werden könne. Gemäß
§ 26 BAO habe jemand seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich dann, wenn der Aufenthalt
länger als sechs Monate dauere. Er sei dann in Österreich auch
unbeschränkt steuerpflichtig. Daraus sei die Wertung des Gesetzgebers
ersichtlich, dass in diesem Fall auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen als
in Österreich befindlich angenommen werde.
Mit Vorhalt teilte hierauf der Unabhängige Finanzsenat
dem rechtlichen Vertreter mit, dass entscheidungswesentlich nicht nur der
Aufenthaltstitel der beiden Kinder sei, sondern auch der Aufenthaltstitel des
Berufungswerbers als Anspruchsberechtigter sowie die Frage, ob dieser den
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe. Es sei anzunehmen,
dass dieser in Bosnien sei, da der Berufungswerber dort seinen Familienwohnsitz
habe, diesen regelmäßig aufsuche, dort mit seiner Familie lebe, eine
Kleinlandwirtschaft betreibe, und sich dort auch die beiden Söhne
aufhielten, wenn sie nicht in Wien zum Studium wären. Auch dies stehe der
Gewährung der Familienbeihilfe entgegen.
Dieser Vorhalt wurde sinngemäß
folgendermaßen beantwortet: Entgegen dieser Ansicht befinde sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers in steuerlicher Hinsicht
jedenfalls in Österreich, weshalb er hier auch unbeschränkt
steuerpflichtig sei. Dies hätte nichts damit zu tun, dass die Ehefrau in
Bosnien lebe und dort die Landwirtschaft betreibe und ihren Mittelpunkt der
Lebensinteressen dort habe. Da u.a. auf Grund der Bewirtschaftung der
Landwirtschaft eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sei, würden
nunmehr nach der Judikatur des VwGH auch die Familienheimfahrten dorthin
steuerlich anerkannt. Folge man der Ansicht, dass der Berufungswerber deshalb
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weil er neben seinem Wohnsitz in
Österreich auch einen Familienwohnsitz in Bosnien habe, hätten die
meisten Gastarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien bis zum Jahr 1996 keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre im ehemaligen Jugoslawien lebenden
mj. Kinder gehabt, weil sich deren Mittelpunkt der Lebensinteressen dort
befunden habe. Richtig sei, dass der Berufungswerber auf Grund seiner
durchgehenden Beschäftigung in Österreich seinen Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und daher hier auch
unbeschränkt steuerpflichtig war und noch sei. Er sei daher auch
Anspruchsberechtigter gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgende gesetzlichen Regelungen sind für den
gegenständlichen Fall von Bedeutung:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Kinder, die die nachfolgend
angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Für Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, legt § 3 FLAG 1967 darüber hinaus noch
folgende gesonderten Voraussetzungen fest: Nach Absatz 1 dieser
Gesetzesstelle in der seit 1.1.2006 geltenden Fassung haben solche Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Nach Absatz 2 besteht der Anspruch für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Zu prüfen war zunächst, ob der Berufungswerber,
der bosnischer Staatsbürger ist, seit Jahren in Österreich
beschäftigt ist und seinen Familienwohnsitz weiterhin in
Bosnien-Herzegowina hat, im Sinn der zitierten gesetzlichen Regelungen Anspruch
auf Familienbeihilfe haben kann, wobei insbesondere die in § 2
Abs. 8 leg.cit. normierte Voraussetzung, dass sein Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet sein muss, in Zweifel stand.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 u.a.) wird zur
Legaldefinition, wonach für die Feststellung, wo eine Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag geben, folgendes ausgeführt:
Unter persönlichen Beziehungen zu einem Land sind all jene zu verstehen,
die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der
Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt. Bei verheirateten Personen mit
gemeinsamen Haushalt wird daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Ort
sein, an dem sich die Familie aufhält. Bei getrennter Haushaltsführung
kommt es auf die Umstände der Lebensführung an, wie etwa eine eigene
Wohnung, gesellschaftliche Bindungen und auf objektive und subjektive
Beziehungen.
Im Zweifel wird ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu
den in Frage kommenden Staaten zu ziehen sein. § 2 Abs. 8 FLAG
1967 fordert weder, dass die Beziehungen ausschließlich Österreich
gelten, noch dass die Absicht besteht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen
für immer im Bundesgebiet zu behalten. Wohl wird jedoch nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Beziehungen
ein gewisses Übergewicht über die wirtschaftlichen Beziehungen
eingeräumt.
Nun hält sich der Berufungswerber zwar in zeitlicher
Hinsicht mehr an seinem österreichischen Wohnsitz auf, da er hier
berufstätig ist und seine gesamte Arbeitszeit verbringen muss, seine
familiären Beziehungen spielen sich jedoch zur Gänze in Bosnien ab.
Der Berufungswerber lebt in aufrechter Ehe mit seiner in Bosnien verbliebenen
Ehegattin, auch seine beiden in Wien studierenden Söhne, für die er
die Familienbeihilfe beantragt hat, teilen nicht seinen österreichischen
Wohnsitz, sondern gehören, soweit sie sich nicht zu Studienzwecken in Wien
aufhalten, dem bosnischen Familienhaushalt an. Der Berufungswerber hält
seinen Familienwohnsitz in Bosnien weiterhin aufrecht und erklärt eine
Verlegung nach Österreich als unzumutbar, da er dort eine
Kleinlandwirtschaft betreibt bzw. durch seine Ehefrau betreiben lässt,
deren Beibehaltung ihm als Existenzunterstützung für die Familie
notwendig erscheint, weswegen auch seine regelmäßigen
Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigt werden. Bei dieser Sachlage
liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen würden, dass seine
persönlichen Beziehungen zu Österreich stärker wären als zu
seinem Heimatstaat, da ihn an Österreich mit Ausnahme seiner Arbeit
offensichtlich nichts bindet. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
liegt der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet.
In den Berufungsausführungen wird lediglich darauf
hingewiesen, dass der Berufungswerber auf Grund seines Wohnsitzes bzw.
gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig sei und daher auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Richtig ist, dass für die unbeschränkte Steuerpflicht diese Kriterien
ausreichend sind. Da jedoch das Familienlastenausgleichsgesetz zusätzlich
zu diesen nach § 2 Abs. 1 auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe bedeutsamen Kriterien fordert, dass der Anspruchsberechtigte
überdies seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, kann
aus dieser Aussage nichts für den Standpunkt des Berufungswerbers gewonnen
werden. Auch der Einwand in der Berufung, dass bei dieser Gesetzesauslegung die
meisten Gastarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien bis zu Jahr 1996 ebenfalls
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätten, kann nicht
zielführend sein, da zum angesprochenen Zeitpunkt die Gewährung der
Familienbeihilfe auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen möglich war.
Da auf Grund der zuvor getroffenen Feststellungen beim
Berufungswerber nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe vorliegen, erübrigen sich weitere Feststellungen, ob die
beiden Söhne auf Grund ihres Aufenthaltstitels als Studierende einen
Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln könnten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-L/06
- Stammnummer
- 31906
- Gültig
- 12.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF