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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0510-K/02

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten eines bosnischen Staatsangehörigen als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-K/02vom 30.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben sind. Die Verlegung des Familienwohnsitzes war dem Bw. jedoch vorübergehend nicht zumutbar, und zwar für die Zeit bis zum Erlangen der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung (d.i. der 17. Oktober 1998) und - in Anlehnung an die gängige Verwaltungspraxis - darüber hinaus für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2000. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten können bei seinen Einkünften der Jahre 1998, 1999 und 2000 aus den angeführten Gründen zum Abzug zugelassen werden. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort für die übrigen Zeiträume sind jedoch als privat veranlasst anzusehen und stellen die beantragten Kosten für die Jahre 2001 und 2002 somit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Was die Höhe der Aufwendungen für Familienheimfahrten anbelangt, so brachte der Bw. im Berufungsverfahren vor, dass er durchschnittlich zwei Mal im Monat als Mitfahrer in einem fremden KFZ eine Familienheimfahrt absolviere und dafür pro Fahrt S 700,00 zahle. Im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint es dem unabhängigen Finanzsenat glaubhaft, dass der Bw. als Ehemann und Vater zweiter schulpflichtiger Kinder sich der Betreuung seiner Familienangehörigen bzw. der Erziehung seiner Kinder in dem von ihm angegebenen Ausmaß gewidmet hat. Untermauert wird dies dadurch, dass sich im Reisepass des Bw. zahlreiche Ein- und Ausreisevermerke der bei einer Reise von Österreich nach Bosnien-Herzegowina berührten Grenzorgane befinden. Anhand einer stichprobenweisen Überprüfung konnte zudem festgestellt werden, dass sich die Grenzübertrittsvermerke mit den Datumsangaben des Bw. in seinen Aufstellungen über Familienheimfahrten in den Jahren 1998 und 1999 decken. Auch die Höhe der vom Bw. angegebenen Kosten erscheint glaubwürdig, zumal die Kosten für die Benutzung eines PrivatPKW`s (für die Hinreise in den Familienwohnort und die Rückreise in den Beschäftigungsort sind laut Internet-Routenplaner insgesamt 1030 Kilometer zurückzulegen) durch den Bw. selbst als auch jene des öffentlichen Verkehrsmittels (Zug 2. Klasse) weit über den vom Bw. beantragten Kosten liegen würden. Berücksichtigt man einen Urlaub von 4 Wochen in den Jahren 1998, 1999 und 2000 sowie den Umstand, dass anzunehmen ist, dass der Bw. sich während seiner Arbeitslosenzeit im Jänner und Februar 1999 sowie im Jänner 2000 durchgehend an seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina aufgehalten hat, so ergeben sich für das Jahr 1998 insgesamt 24 zu berücksichtigende Familienheimfahrten, für das Jahr 1999 20 ebensolche sowie für das Jahr 2000 22 Familienheimfahrten. Daraus ergibt sich für das Jahr 1998 ein Betrag von S 16.800,00, für das Jahr 1999 ein Betrag von S 14.000,00 sowie für das Jahr 2000 ein Betrag von S 15.400,00 an zu berücksichtigenden Werbungskosten. Den auf diese Beträge eingeschränkten Begehren des Bw. war daher Folge zu geben und die Aufwendungen für Familienheimfahrten in der genannten Höhe für die Jahre 1998, 1999 und 2000 anzuerkennen. 2. Unterhaltsleistungen für die minderjährigen Kinder: Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich, je nach den Voraussetzungen, durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Diese Transferleistungen bzw. Absetzbeträge kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten. Da in diesen Fällen die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden. Für die beiden minderjährigen Kinder des Bw. wird in Österreich keine Familienbeihilfe gewährt und besteht auch kein Anspruch des Bw. auf Gewährung des Kinderabsetz- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages. Der Bw. hat jedoch durch die Vorlage entsprechender von seiner Heimatgemeinde bestätigter Unterlagen und durch Bestätigungen seiner Ehegattin den Nachweis erbracht, dass er in den Berufungsjahren für seine zwei noch minderjährigen Kinder angemessenen Unterhalt geleistet hat. Die oben zitierte Ausnahmeregelung kann daher im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen und besteht der Anspruch auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus diesem Titel daher zu Recht. Die Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Anträge des Bw. und in Anlehnung an die in derartigen Fällen übliche Verwaltungspraxis bestehen keine Bedenken, die Leistungen in Höhe von S 688,00 pro Kind und Monat ohne Anrechnung des Selbstbehaltes zu schätzen in Höhe von insgesamt S 16.512,00 als außergewöhnliche Belastung in Ansatz zu bringen. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Unterhaltsleistungen des Bw. in den Jahren 1998, 1999, 2001 und 2002 in den entsprechenden Bescheiden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren für das Jahr 2000 kommt ebenfalls Berechtigung zu und war diesem daher Folge zu geben. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.   Klagenfurt, am 30. November 2004

Normen und Schlagworte

Gastarbeiter aus Bosnien-HerzegowinaFamilienheimfahrtenFrage der auf Dauer angelegten und vorübergehenden doppelten HaushaltsführungEhefrau und zwei minderjährige schulpflichtige Kinder am FamilienwohnsitzSchlafstelle in Kärntenkeine Einkünfte der EhegattinLandwirtschaft im Eigentum der Eltern des Bw.keine Maßnahmen des Bw. hinsichtlich Beschaffung einer ortsüblichen Unterkunft und hinsichtlich FamiliennachzugQuotensystem betreffend die Erteilung von Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligungenmögliche Erwerbs- oder ArbeitslosigkeitKosten der Führung eines VerwaltungsverfahrensZeiten von Arbeitslosigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0510-K/02
Stammnummer
12916
Gültig
30.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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