Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0405-S/06
doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-S/06vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.K., vom 2. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 27. Jänner 2006
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 18. Mai 2005 bei seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 eingebracht, mit der er Aufwendungen
für so genannte Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz in Bosnien -
Herzegowina sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in der
Höhe von gesamt 1.918,00 € als Werbungskosten im Sinn des § 16
EStG 1988 geltend gemacht hat.
Mit Ergänzungsersuchen vom 1. Juli 2005 forderte das
Finanzamt den Bw auf, folgende Unterlagen nachzureichen:
Grundbuchsauszug
über den Grundbesitz in Bosnien
Steuerbescheide
der Ehegattin sowie E/A Rechnung der Landwirtschaft für 2002-2004
Das Schreiben blieb unbeantwortet, sodass die Behörde
I. Instanz das Begehren als unbegründet abwies.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Berufungswerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter
auszugsweise aus: Wie aus der in den Jahren 1998 bis 2002 vorgelegten
Bescheinigung samt Übersetzung hervorgehe, habe der Berufungswerber in
Bosnien - Herzegowina einen landwirtschaftlichen Grundbesitz, welcher für
die Dauer der berufsbedingten Abwesenheit des Berufungswerbers in
Österreich dessen Ehefrau bewirtschaften müsste. Am
Familienwohnsitz des Bw in Bosnien-Herzegowina im Haushalt des Bw lebten noch
die bereits volljährigen Kinder, die mangels eigenen Einkommens vom Bw
erhalten werden würden. Darüber hinaus sei der Bw am
Beschäftigungsort in Österreich als bosnischer Gastarbeiter und
Bauhilfsarbeiter unentgeltlich in einem kleinen Firmenquartier untergebracht. In
diesem Firmenquartier sei die Unterbringung von Familienangehörigen nicht
gestattet. Ein - aufgrund der fremdenrechtlichen Bestimmungen ohnehin gar nicht
möglicher - Familiennachzug wäre für den Bw mit erheblichen
finanziellen Nachteilen verbunden; ganz abgesehen davon, dass die
Lebenserhaltungskosten in Österreich im Vergleich zu jenen am
Familienwohnsitz in Bosnien, welcher der Bw aufgrund seiner jährlichen
Einkünfte nur schwer tragen könnte.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden weiters
vorgelegt:
schriftliche
Erklärung des Bw dahingehend, dass er zwei Mal monatlich von Salzburg nach
Bihac reiste und zusammen mit Freunden fahre, mit denen er sich die Reisekosten
teilte
Erklärung
unter Eid der Ehefrau des Bw betreffend die monatlichen Familienheimfahrten
Katasterbescheinigung
über einen Grundbesitz von insgesamt 3 ha 80 und 73 m²
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2006 wurde das
Berufungsbegehren abgewiesen, weil aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug nicht
ersichtlich sei, ob tatsächlich eine Landwirtschaft betrieben werde. Aus
der Aktenlage selbst sei die Überprüfung einer beruflichen
Veranlassung der Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien nicht
möglich.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2006 beantragte der Bw die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte
ergänzend aus:
Die Ehefrau des Bw sei bosnische Staatsbürgerin und
benötige damit als "Drittstaatsangehörige" im Sinne der
fremdenrechtlichen Bestimmungen für deren dauerhaften Aufenthalt in
Österreich eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung zum Zweck des
Familiennachzuges. Diese wäre jedenfalls mit einer mehrjährigen
Wartefrist verbunden, was eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien nach
Österreich grundsätzlich unzumutbar mache.
Gleichzeitig legte der Bw eine Viehstandsbescheinigung der
Heimatgemeinde vor.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2007 stellte der ausgewiesene
Vertreter des Bw die bisher geltend gemachten Aufwendungen hinsichtlich Quartier
und Fahrtkosten insofern richtig, als dass er den Kostenaufwand für das
Quartier mit € 476 und die Fahrtkosten mit € 1200 (2 Fahrten monatlich
zu je € 50x12 Monate) geltend macht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Hingegen dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG
1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083, und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
18.10.2005, 2005/14/0046, zum wiederholten Male ausgesprochen hat, ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche
Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur
dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen
haben (vgl. etwa VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178).
Der Berufungswerber hat in der Berufungsschrift aufgezeigt,
dass seine Frau am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für ihn seinen
kleinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, welcher
ausschließlich der Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen
Produkten dient. Für die Beurteilung der Bedeutung der Eigenversorgung
einer Familie durch eine Landwirtschaft sind auch die wirtschaftlichen
Umstände in dem betreffenden Land zu berücksichtigen. Diese werden
für hier in Bosnien - Herzegowina wie folgt beschrieben:
"Die Lebenshaltungskosten sind nicht wesentlich geringer
als in der Bundesrepublik Deutschland, sodass ein Viertel bis ein Fünftel
der Bevölkerung unter der Armutsschwelle lebt, was in diesem Fall bedeutet,
dass ihr Einkommen nicht einmal für den Kauf der benötigten
Lebensmittel ausreicht." (www.isoplan.de/mi/bh/bh7, mit der Quellenangabe
"bfai").
Angesichts dieses Umstandes vertritt der unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass in Bosnien - Herzegowina auch einer kleinen
Landwirtschaft im Ausmaß von nur rd. 3 ha 80 a (3-4 Kühe)
besonders große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist doch auch schon ein
derart kleiner landwirtschaftlicher Betrieb geeignet, eine Familie mit den sonst
kaum leistbaren Lebensmitteln zu versorgen. Der landwirtschaftliche
Besitz ist jedenfalls geeignet, der Familie eine Lebensgrundlage zu verschaffen,
und bietet der Familie vor allem unter Berücksichtigung des mit
österreichischen Verhältnissen nicht vergleichbaren Einkommensniveau
und des Kaufkraftunterschiedes doch einen relevanten Beitrag zur
Existenzsicherung.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass es dem Berufungswerber
wirtschaftlich ungleich leichter fällt, den Unterhalt für sich, seine
Ehegattin und für die drei zwar volljährigen, aber mangels eigenen
Einkommens und damit Selbsterhaltungsfähigkeit im Haushalt lebende Kinder
in Bosnien - Herzegowina zu bestreiten, wo er wohnversorgt ist und wo auch der
Eigenbedarf an Lebensmitteln weitgehend aus der eigenen kleinen Landwirtschaft
gesichert ist, als einen gemeinsamen Familienwohnsitz für eine
fünfköpfige Familie in Österreich zu nehmen. Auf die vom
Vertreter des Berufungswerbers hingewiesene Erschwernis, wenn nicht für
längere Zeit sogar Unmöglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung
für die Ehegattin des Berufungswerbers in Österreich zu erhalten, sei
hier noch ergänzend hingewiesen.
Bei dieser Sachlage erweist sich die im angefochtenen
Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Finanzamtes, die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Beschwerdeführers sei zumutbar
gewesen, nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates als unzutreffend
(vgl. dazu das zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ergangene
Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046)
Im Folgenden bleibt noch die Höhe der als
Werbungskosten abzuziehenden Kosten der Familienheimfahrten festzustellen.
Dazu erklärte der Bw, dass er zwei Mal monatlich von
Salzburg nach Bihac, Bosnien, zu seiner Familie gefahren sei. Als Verkehrsmittel
habe ihm ein Privatwagen gedient, den er sich mit Freunden geteilt habe. Die
Hin-und Rückfahrt habe ihm 50€ gekostet. Die Ehefrau des Bw
bestätigte dies in einer eidesstattlichen Erklärung.
Der unabhängige Finanzsenat erkennt keinen Grund an
der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es ist aufgrund der Entfernung von
Wohnort und Arbeitsplatz unter Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen
Lebens realistisch und gerechtfertigt, von 14-tägigen Familienheimfahrten
auszugehen (600 Km). Die Kosten der Familienheimfahrten wurden vom Bw
mit € 1200.- angesetzt. Unter Berücksichtigung des
Urlaubsmonats, das der Bw nach den allgemeinen Erfahrungen bei seiner Familie in
Bosnien verbracht haben wird, können die geltend gemachten Fahrtkosten mit
€ 1100 anerkannt werden und von seinen Einkünften 2004 als
Werbungskosten abgezogen werden.
Was die Kosten für die Unterkunft betrifft, so
führte der Bw zunächst dazu aus, dass er vom Dienstgeber in einem
kleinen Firmenquartier untergebracht sei, wofür er nur die Betriebskosten
in Höhe von € 708.-, jährlich, zu bezahlen habe. Der Bw
reichte in Beantwortung des Ergänzungsersuchens durch die
Rechtsmittelbehörde die Bestätigung des Dienstgebers hinsichtlich der
Betriebskosten für das Quartier 2004 nach, wonach diese mit lediglich
€ 476 bestätigt wurden. Bei Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung- durch die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich bedingt- sind -in Anlehnung an die
Judikatur des Höchstgerichtes- die Aufwendungen für die Unterkunft am
Arbeitsplatz mit nunmehr € 476 als Werbungskosten
abzugsfähig.
Nach den obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten Führung eines (zusätzlichen) Haushaltes
gegeben, die Aufwendungen dafür nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht, sodass
die Kosten in Höhe von gesamt € 1576 als Werbungskosten anzuerkennen
waren.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
24. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungWerbungskostenUnzumutbarkeit der WohnsitzverlegungNiederlassungsbewilligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-S/06
- Stammnummer
- 31004
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF