Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1148-L/04
Familienheimfahrten nach Bosnien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1148-L/04vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Vorname NN, Geburtsdatum, Adresse,
vertreten durch Dr. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Weihburgstraße 20, vom 4. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
ABC, vom 30. März 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommenzu versteuerndes Einkommen
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10.476,75 €
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Einkommensteuer
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1090,35 €
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anrechenbare
LohnsteuerKapitalertragsteuer
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-2259,44 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 1.169,09
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Am 26. Jänner 2004 wurde seitens des
Berufungswerbers am Finanzamt A die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 eingereicht. Es wurden keinerlei
Werbungskosten, Sonderausgaben oder ähnliche Beträge geltend gemacht.
Am 30. März 2004 erfolgte eine erklärungsgemäße
Veranlagung. Es kam zu einer Abgabengutschrift von
148,76 €.
Am 27. April 2004 langte eine Berufung gegen den
Bescheid ein, wobei der Bw. nunmehr durch Rechtsanwalt Mag. Peter Zivic
vertreten war. In der Berufung wurde ausgeführt:
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.3.2004 sei
über Antrag des Bw. eine Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2003 durchgeführt worden, jedoch seien - glaublich
auch mangels entsprechender Antragstellung seitens des Bw. in dem von diesem
ausgefüllten Antragsvordruck - weder die regelmäßigen
Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina zur Ehefrau und dem
minderjährigen Kind, noch die Unterhaltsleistungen des Bw. für ein
minderjähriges Kind im Ausland bis zu dessen Volljährigkeit
(Vollendung des 18. Lebensjahres) entsprechend berücksichtigt worden
(siehe demgegenüber die ESt-Bescheide 1998 bis 2002 jeweils vom
15.1.2004). Da der Bw. jedoch tatsächlich, wie schon in den Vorjahren, auch
im Jahr 2003 regelmäßig an seinen in Bosnien-Herzegowina
gelegenen Familienwohnsitz gefahren sei und fahre und sein minderjähriges
Kind in Bosnien-Herzegowina erhalten habe, werde im Wege einer entsprechenden
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO um Berücksichtigung der
hiermit geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die
Familienheimfahrten und der Unterhaltsleistungen für ein
minderjähriges Kind im Ausland bis zu dessen Volljährigkeit, sohin bis
Mai 2003, auch für das Kalenderjahr 2003 gebeten. Es werde daher
beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2003 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass auch im Jahre 2003 die hiermit geltend gemachten (erhöhten)
Werbungskosten für Familienheimfahrten und die Unterhaltsleistungen
für ein minderjähriges Kind im Ausland im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung wiederum entsprechend berücksichtigt werden. Zur
Folge rechtsanwaltlicher Bevollmächtigung und der im Original bereits
vorgelegten schriftlichen Vollmacht samt Zustell- und Geldvollmacht werde
wiederum die Zustellung des bezughabenden Berufungs(vorentscheidungs)bescheides
an die Kanzlei 1010 Wien, Weihburggasse 20, sowie die Überweisung
der errechneten ergänzenden Steuergutschrift nicht mehr auf das Konto des
Steuerpflichtigen bei der A-Bank, sondern auf das B-Konto, beantragt. Um
entsprechende EDV-mäßige Änderung des Anweisungskontos für
das Kalenderjahr 2003 werde daher gebeten. Gemeinsam mit dieser Berufung
wurde ein neues Antragsformular zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 vorgelegt
und wurden unter Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten 2.100,00 € sowie unter außergewöhnliche
Belastungen (Summe der Unterhaltsleistungen für folgende
unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und
für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht)
500,00 € geltend gemacht.
In der Folge fertigte das Finanzamt ACB, Standort A, am
11. Oktober 2004 eine Berufungsvorentscheidung aus. In dieser wurden
Werbungskosten iHv. 875,00 € sowie außergewöhnliche
Belastungen iHv. 250,00 € berücksichtigt. Begründend wurde
seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass der Unterhalt für die in
Bosnien-Herzegowina die Schule besuchende Tochter iHv. monatlich
50,00 € zu schätzen gewesen sei. Da die Tochter im Mai 2003
volljährig geworden sei, liege ab Juni 2003 keine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich mehr vor. Aufwendungen
für Familienheimfahrten seien daher nur für die Monate Jänner bis
Mai 2004 berücksichtigt worden (175,00 € x 5).
Mit Schreiben vom 11. November 2004 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt und ausgeführt:
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom
11.10.2004, zugestellt am 13.10.2004 sei der Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.3.2004 hinsichtlich der
Berücksichtigung von (erhöhten) Werbungskosten für
regelmäßige Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina zu seiner
dort lebenden Ehefrau und seinen dort lebenden zwei Kindern im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 nur teilweise Folge gegeben
worden, weil ab Juni 2003 eine Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich nicht mehr vorläge. Unter Hinweis
auf die beigeschlossenen Urkunden führe der Bw. betreffend die steuerliche
Berücksichtigung der Familienheimfahrten ergänzend aus, wie
folgt:
Der Bw. verfüge in Bosnien-Herzegowina über einen
nicht unbedeutenden landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz mit Kühnen,
Schafen, Schweinen und Geflügel. Die Ehefrau des Bw. müsse am
Familienwohnsitz sowohl ihre alten gebrechlichen Eltern als auch die alte und
gebrechliche Mutter des Bw. pflegen; dazu werde auf das beigeschlossene
Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2003, Zl. 2001/14/0121 verwiesen. Das im
Jahr 2003 volljährig gewordene Kind des Bw., NN Mirjana, geboren am
Geb.Dat., welches mangels eigenes Einkommens und Vermögens nach wie vor im
Haushalt des Bw. am Familienwohnsitz wohne und vom Bw. zur Gänze finanziell
erhalten werde, befinde sich am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina nach wie
vor in Berufsausbildung (Universitätsstudium). Die Erteilung einer
Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges nach
Österreich zu Gunsten der Ehefrau wäre mit einer zumindest zwei bis
dreijährigen Wartefrist verbunden gewesen, weshalb selbst unter der Annahme
einer Antragstellung unmittelbar nach Einreichung der Volljährigkeit des
obgenannten Kindes im Mai 2003 die Erteilung einer entsprechenden
Erstniederlassungsbewilligung zu Gunsten der Ehefrau nicht vor dem
Jahr 2005, 2006 möglich gewesen wäre. Wie aus einer Besprechung
in ecolex 2003, Seite 956, sowie aus einem Artikel in der Tageszeitung
"Wiener Zeitung" vom 9.10.2003 (siehe die beigeschlossene Kopien) wiederum
hervorgehe, habe der VfGH mit Erkenntnis vom 8.10.2003, G 119, 120/03,
festgestellt, dass der bisherige Vollzug des Fremdengesetzes in Bezug auf die
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zum Zweck der
Familienzusammenführung als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend
verfassungswidrig gewesen sei, weil für die betroffenen Personen,
nämlich die bereits in Österreich niedergelassenen Fremden und
für ihre Angehörigen, die den Familiennachzug anstreben würden,
unvorhersehbar sei, wie lange sie auf den Familiennachzug warten müssten
bzw. wie die nachziehenden Angehörigen in eine Rangliste eingereiht
würden und welchen Platz z.B. während der Wartezeit geborene Kinder
zugewiesen bekommen würden. Angesichts dieser Schwierigkeiten,
Unwägbarkeiten und weitgehenden zeitlichen Beliebigkeit anlässlich der
Erteilung einer entsprechenden (Erst)Aufenthalts- bzw.
Erstniederlassungsbewilligung sei für die Ehefrau des Bw. ein Nachzug an
den Beschäftigungsort in Österreich im Jahr 2003 jedenfalls noch
nicht möglich gewesen. Wie aus der beigeschlossenen
Unterkunftsbestätigung hervorgehe, zahle der Bw. für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich eine monatliche Miete von
140,00 €. Unter dem Titel der Kosten der doppelten
Haushaltsführung werde hiermit ergänzend die Berücksichtigung der
(Miet)aufwendungen des Bw. für die Unterkunft am Beschäftigungsort in
Österreich im Gesamtausmaß von 1.680,00 €
(140,00 € x 12 Monate) geltend gemacht. Da nach Ansicht des Bw.
bei vorliegendem Sachverhalt die Verlegung des Familienwohnsitzes aus
Bosnien-Herzegowina nach Österreich und damit der Zuzug der Ehefrau nach
Österreich aus mehreren Gründen nicht bzw. jedenfalls noch nicht im
Jahre 2003 zumutbar bzw. möglich gewesen sei, werde die Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.3.2004
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Mit einer
allfälligen zweiten, dem Berufungsbegehren stattgebenden
Berufungsvorentscheidung (Berücksichtigung der Familienheimfahrten im
gesamten Jahr 2003 und Berücksichtigung der (Miet)aufwendungen
für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich) seitens
des Finanzamtes gemäß
§ 276 Abs. 5 BAO wäre der
Bw. einverstanden. Beigelegt waren dieser Berufung eine Bescheinigung nach NN
Mirjana im Schuljahr 2004/2005 als ordentlicher Student inskribiert sei an
der Universität in BJ. Weiters eine Bestätigung dass Mirjana NN in
einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in B., Gemeinde BJ lebe. Weiters
eine Bestätigung der Stadtverwaltung von BJ , wonach NN M., Ehefrau des
Vorname NN , die Mutter ihres Ehemannes sowie auch ihre Eltern, die alt und
gebrechlich seien, pflege. Dass eine Bestätigung über den
Vermögensstand des Vorname NN, wonach dieser besitzen würde
50 Dulum bebautes Grundstück, Dulum Weiden, 10 Dulum Forste; an
Viehbestand besitze er 7 Kühe, 35 Schafe, 8 Schweine und
28 Geflügel, weiters besitze er einen Traktor und Anhänger. Er
reise aus Österreich nach Bosnien Herzegowina mit einem Kollegen, welchen
er jedes Mal 70,00 € bezahle. In jedem Monat reise er zweimal. Der
durchschnittliche Unterhalt der Tochter, welche studiere, betrage
250,00 € monatlich plus Inskribierung für jedes Jahr, was
350,00 € koste. Diese Bestätigung ist ausgestellt von der Stadt
BJ, Ortsgemeinschaft B.. Weiters wurde eine Familienstandsbescheinigung
vorgelegt und eine Mietbescheinigung wonach in Wohnort, ein möbliertes
Zimmer angemietet worden sei die monatliche Miete 140,00 € inklusive
aller Abgaben betrage. Weiters beigelegt war ein Erkenntnis des VwGH in Kopie
sowie ein Artikel von ecolex 2003, Seite 956 in Kopie.
In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt
ausgefertigt, mit folgendem Inhalt:
"Nach Ansicht der Referentin reicht die
Unterhaltsverpflichtung für die Tochter als alleiniges Kriterium für
die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Bei
volljährigen Kindern besteht keine Ortsgebundenheit des
haushaltszugehörigen Elternteils mehr. Es müssen somit andere
gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
begründen. Diesbezüglich kommt nach den Angaben im Vorlageantrag die
Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter bzw. ihrer Schwiegereltern in
Betracht.
Es ergeben sich noch folgende Fragen:
1) Wie lange leben Sie schon in
Österreich?
2) Wurde hinsichtlich Ihrer Gattin bereits ein Antrag auf
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges
gestellt? Ist eine solche Antragstellung geplant? Wurden sonstige Vorkehrungen
für einen Familiennachzug getroffen? Ist für die Zukunft ein
Familiennachzug überhaupt geplant?
3) Ist Ihre Gattin in Bosnien
berufstätig?
4) Wird der landwirtschaftliche Grundbesitz in
Bosnien-Herzegowina von Ihrer Gattin bewirtschaftet? Falls ja, wird er von ihr
allein bewirtschaftet?
5) Welche Einkünfte werden durch die Landwirtschaft
erzielt?
6) Wohnen die Eltern der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt
mit ihrer Tochter? Bitte geben Sie das Alter der Eltern ihrer Frau sowie
allfällige Krankheiten der Eltern bekannt und legen Sie die entsprechenden
ärztlichen Atteste vor.
7) Falls die Eltern der Gattin nicht im gleichen Haushalt
wie ihre Tochter wohnen geben Sie bitte bekannt, wo die Eltern wohnen
(allein/bei anderen Kindern oä) und ob am Wohnort Geschwister der Ehegattin
leben.
8) Wohnt die Mutter des Berufungswerbers im gemeinsamen
Haushalt mit ihrer Schwiegertochter? Bitte geben Sie das Alter ihrer Mutter
sowie allfällige Krankheiten von ihr bekannt und legen Sie die
entsprechenden ärztlichen Atteste vor.
9) Falls die Mutter nicht im gleichen Haushalt mit ihrer
Gattin wohnt geben Sie bitte bekannt, wo die Mutter wohnt (allein/bei anderen
Kindern oä) und ob am Wohnort Geschwister von Ihnen leben."
Nach erfolgter Fristerstreckung wurde am
18. Juli 2005 eine Vorhaltsbeantwortung mit folgenden Inhalt
übersendet: In der Berufungssache werde ergänzend nachgereicht wie
folgt.
- Dreifach ärztliche Befunde samt Gutachten samt
beglaubigten Übersetzungen betreffend die betagten und kranken
Schwiegereltern des Bw. (V., geboren am 4.12.1927 und Mu., geboren am
16.7.1929);
- Zwei Geburtsurkunden der Schwiegereltern des
Bw.
Geburtsurkunde der Ehefrau des Bw. (NN M., geboren am
25.5.1958);
- Neuerliche Bestätigung der Heimatgemeinde des Bw.
samt beglaubigter Übersetzung, wonach dessen Ehefrau die Schwiegereltern
pflegt;
- Ergänzende Bestätigung der Heimatgemeinde
über den Vermögensstand des Bw., insbesondere den Viehbestand auf dem
landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz in Bosnien-Herzegowina (siehe
diesbezüglich auch die jüngere Berufungsentscheidung des UFS Linz
vom 18.2.2005);
- Versicherungsdaten Auszug der österreichischen
Sozialversicherung über den Beschäftigungsverlauf des Bw. als
Bauhilfsarbeiter in Österreich (Beginn des
alleinbeschäftigungsbedingten Aufenthalts in Österreich im
Jahr 1989).
Die erwähnten Beilagen wurden vorgelegt.
In der Folge wurde die Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt
ACB übersendet mit der Bitte eine Gegenäußerung
abzugeben.
Am 19.8.2005 wurde eine Stellungnahme des Finanzamtes
übermittelt und ausgeführt:
1. Lohnzettel Arbeitgeber:
Herr NN Vorname sei vom 1.1. bis zum 12.1.2003 bei der
Arbeitgeber beschäftigt gewesen, dann bis zum 9.3.2003 arbeitslos gewesen
und danach bis 31.12.2003 wiederum bei der Arbeitgeber beschäftigt gewesen.
Wie unten dargestellt sei der erste Lohnzettel der Firma offensichtlich
irrtümlich in unserer Datenbank "historisch" gestellt worden, wodurch er
bei den bisherigen Bescheiden nicht berücksichtigt worden sei. Es werde
ersucht, diesen Fehler des Erstbescheides im Berufungsverfahren zu korrigieren.
2. Erstbescheid vom 30.3.2004, Berufung vom 27.4.2004, BVE
vom 11.10.2004:
In der am 26.1.2004 eingereichten Abgabenerklärung L1
seien keine Familienheimfahrten und auch keine Kosten für die doppelte
Haushaltsführung beantragt worden und daher im Erstbescheid vom 30.3.2004
auch nicht berücksichtigt worden. Erstmals in der Berufung vom 27.4.2004
(eingegangen am 4.5.2004) seien Werbungskosten für Familienheimfahrten und
die Unterhaltsleistungen beantragt worden, die Erfordernis der
regelmäßigen Heimfahrt nach Bosnien sowie die Unterhaltsleistungen
seien mit einem minderjährigen Kind im Ausland begründet worden.
Diesem Berufungsbegehren sei in der BVE vom 11.10.2004 grundsätzlich
Rechnung getragen worden, jedoch mit der Einschränkung, dass dieses Kind im
Mai 2003 volljährig geworden sei und die entsprechenden Kosten daher
nur für fünf Monate zu berücksichtigen gewesen
seien.
3. Vorlageantrag vom 11.11.2004
Am 12.11.2004 sei daraufhin ein Vorlageantrag eingegangen,
datiert mit 11.11.2004. Ergänzend zum zuerst vorgebrachten
Berufungsbegehren habe Herr Mag. Zivic namens seines Klienten folgende
weitere Argumente vorgebracht.
- Der Bw. verfüge in Bosnien-Herzegowina über
einen nicht unbedeuteten landwirtschaftlichen Betrieb mit Kühen, Schweinen
und Geflügel.
- Die Ehefrau des Herrn NN müsse am Familienwohnsitz
sowohl ihre alten gebrechlichen Eltern als auch die alte und gebrechliche Mutter
des Herrn NN pflegen.
- Das nunmehr volljährig gewordene Kind befinde sich
am Familienwohnsitz in Bosnien nach wie vor in Berufsausbildung.
- Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke
des Familiennachzuges nach Österreich sei mit Wartefristen
verbunden.
- Außerdem sei das Berufungsbegehren nochmals
ergänzt worden um die Kosten (Werbungskosten) für die doppelte
Haushaltsführung.
Diese Vorbringen seien alle bestätigt durch Dokumente
der Stadtverwaltung BJ und anderen Dokumenten, die in beglaubigter
Übersetzung vorgelegt worden seien. Seitens der Finanzverwaltung werde dazu
auf folgende Auffälligkeiten hingewiesen:
1. Warum seien diese Sachverhaltsargumente nicht schon im
ersten Berufungsbegehren vorgebracht worden? Bereits beim ersten
Berufungsbegehren sei Herr NN von Herrn Mag. Zivic vertreten worden, der in
Steuerangelegenheiten große Sachkenntnis besitze. Warum sei der gesamte
Sachverhalt nicht von vornherein vollständig offen gelegt worden? Diese
Gestaltung des Verfahrens lege den Schluss nahe, dass sich Art und Umfang der
vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung jeweils an der letzten Entscheidung der
Finanzverwaltung orientiere.
2. Die Bestätigung vom 1.11.2004 über den
Vermögensstand des Bw., ausgestellt von der Stadt BJ, Ortsgemeinschaft "B."
liege in beglaubigter Übersetzung vor. Demnach besitze Herr NN ein bebautes
Grundstück im Ausmaß von 50 Dulum (ein Dulum =
1.000 m²), Weiden in nicht genanntem Ausmaß und 10 Dulum
Forste sowie diversen Viehbestand. Auffällig sei folgender Zusatz: "Der
Genannte reist aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina mit einem
Kollegen, welchem er jedes Mal 70,00 € bezahlt; in einem Monat reist
er zweimal. Der durchschnittliche Unterhalt der Tochter, welche studiert,
beträgt 250,00 € monatlich plus Inskribierung für jedes
Jahr, was 350,00 € kostet. Der Kollege, mit welchem er reist,
heißt S, B., BJ". Fraglich sei ob diese Umstände seitens der Stadt BJ
tatsächlich in einem ordentlichen Verfahren erhoben worden seien. Die
offizielle Feststellung derart persönlicher Umstände zähle mit
Sicherheit auch in Bosnien-Herzegowina nicht zu den Aufgaben einer
Stadtverwaltung. Es stelle sich die Frage ob diesbezüglich ein
Gefälligkeitsakt vorliege.
3. Laut der zitierten Bestätigung sei Herr NN
Eigentümer dieser Landwirtschaft: Welche Einkünfte erzielt er daraus?
Es stelle sich die Frage ob die regelmäßigen Heimfahrten in diesem
Falle nicht auch durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Bosnien
verursacht würden.
4. Eine durchgeführte ZMR-Abfrage habe zwei aktuelle
Wohnsitze ergeben
a) Herr NN habe seit 2.9.1997 seinen Hauptwohnsitz in Adr.,
und
b) seit 14.12.1999 in Adr2 einen Nebenwohnsitz gemeldet.
Weitere Meldedaten würden nicht vorliegen.
5. Vorhalt des UFS vom 29.4.2005 und Beantwortung vom
18.7.2005:
Dieser Ergänzungsvorhalt sei von Herrn Dr. Zivic
namens seiner Klienten am 18.7.2005 nur sehr lückenhaft beantwortet worden,
obwohl dafür mehr als 2,5 Monate Zeit zur Verfügung gestanden
hätten.
Zu Punkt 1
Diese Frage sei nicht konkret beantwortet worden. Es sei
lediglich ein Versicherungsdatenauszug über den Beschäftigungsverlauf
des Bw. vorgelegt worden. Die Antwort "Beginn des
alleinbeschäftigungsbedingten Aufenthalts in Österreich im
Jahr 1989" impliziere, dass sich Herr NN womöglich schon vor 1989 aus
anderen Gründen in Österreich aufgehalten habe. Warum dazu nicht
eindeutig Stellung genommen werde, sei ungeklärt. Zur Klärung seit
wann sich hier Herr NN überhaupt in Österreich aufgehalten habe und
aus welchen Gründen, reiche das zur Verfügung stehende ZMR nicht aus.
Zu Punkt 2
Auf diese Frage sei nicht eingegangen worden. Ob
überhaupt jemals ein Wechsel des Familienwohnsitzes nach Österreich
geplant sei oder nicht vor allen Dingen warum nicht, sei jedoch zur Klärung
des Sachverhaltes und für die rechtliche Würdigung
wichtig.
Zu Punkt 3
Ob die Gattin des Herrn NN in Bosnien oder sonst wo
berufstätig sei oder nicht. Diese Frage wurde nicht beantwortet. Wenn sie
jedoch noch anderweitig berufstätig wäre, liege ein weiterer
persönlicher Grund für die vernachlässigte
Familienzusammenführung vor.
Zu Punkt 4
Bisher wurde nirgends explizit dargelegt, dass
tatsächlich die Gattin den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bw.
in Bosnien bewirtschafte. Ob nun tatsächlich sie den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte oder ob sie diesen alleine
bewirtschafte und gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern, diese Frage sei
für die Rechtsmittelentscheidung von sehr großer
Bedeutung.
Zu Punkt 5
Auch diese Frage blieb unbeantwortet. Die Höhe der
erzielbaren bzw. der tatsächlich erzielten Einkünfte sei für die
Beurteilung des Umfanges der Land- und Forstwirtschaft wichtig. Fraglich sei ob
diese Einkünfte in Bosnien versteuert worden seien. Außerdem
wären diese Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung des Bw. zu
berücksichtigen.
Zu Punkt 6 und 7
Die Fragen nach dem Alter und nach den allfälligen
Krankheiten der Eltern von Frau NN seien beantwortet und belegt worden.
Entscheidend sei jedoch auch, wo diese Eltern tatsächlich wohnen
würden - im Haushalt der Frau NN oder in deren eigenen Haushalt oder
bei einem der Geschwister von Frau NN. Fraglich sei zudem, ob die Gattin von
Herrn NN tatsächlich alleine verpflichtet sei, ihre Eltern zu pflegen oder
ob für die Pflege ohnehin auch andere Familienmitglieder zur Verfügung
stehen würden.
Zu Punkt 8 und 9
Die Fragen nach dem Alter und nach den allfälligen
Krankheiten der Mutter von Herrn NN Vorname seien beantwortet und belegt worden.
Entscheidend sei jedoch auch, wo seine Mutter tatsächlich wohne - im
Haushalt der Frau NN oder in deren eigenen Haushalt oder bei einem der
Geschwister von Herrn NN . Weiters sei fraglich ob die Gattin tatsächlich
alleine verpflichtet sei, ihre Schwiegermutter zu pflegen oder ob für die
Pflege ohnehin auch andere Familienmitglieder zur Verfügung stehen
würden. Der oben angeführte S lebe laut der zitierten Bestätigung
ebenfalls in B., BJ: Werde die Mutter des Bw. nicht ohnehin im Familienverband
gepflegt? Fraglich sei warum diese einfachen Fragen nicht beantwortet
würden.
Beurteilung des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes:
Laut der neuesten Bestätigung vom 27.5.2005 wird der
land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Bw. wie folgt
dargestellt:
Es handle sich um eine kleine Land- und Forstwirtschaft,
die auch bei der angeführten minimalsten Maschinenausstattung
grundsätzlich von einer Person alleine bewirtschaftet werden könne. Im
Inland werden derartige Betriebe üblicherweise im Nebenerwerb mit
Unterstützung der Familie bewirtschaftet.
6. Zusammenfassung:
Der Berufungswerber habe es bisher verabsäumt, die
für die Erledigung der Berufung unbedingt notwendigen Sachverhaltsangaben
von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Es
ist nicht einmal der sehr präzisen Aufforderung der UFS, seine bisherige
Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen, ordnungsgemäß nachgekommen
- er hat im Gegenteil wichtige und einfach zu beantwortende Fragen offen
gelassen. NN sei daher grundsätzlich seiner Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) nicht nachgekommen. Abgabenpflichtige
seien gem. § 138 BAO in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur
Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet; sie müssten
auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Abgabenerklärungen erläutern, ergänzen und
erforderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH trifft den
Abgabepflichtigen in dieser Hinsicht bei Bestand von Auslandsbeziehungen eine
"erhöhte Mitwirkungspflicht". Unbestreitbar liegen im gegenständlichen
Fall Auslandsbeziehungen vor, die Abgabenbehörde hat daher nicht die
Möglichkeit, den maßgeblichen Sachverhalt von sich aus vor Ort zu
ermitteln. Entscheidend seien nach Ansicht der Finanzverwaltung vor allem
folgende Umstände: Bewirtschafte tatsächlich Frau NN M. die Land- und
Forstwirtschaft des Bw. und wenn tue sie das alleine, oder geschehe dies im
Familienverband (Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, etc.)? Welcher
Personenkreis sei Nutznießer aus der Land- und Forstwirtschaft? Sei Frau
NN tatsächlich verpflichtet, ihre Eltern alleine zu pflegen, oder geschehe
dies ohnehin im Familienverband. Sei Frau NN tatsächlich verpflichtet ihre
Schwiegermutter alleine zu pflegen oder geschehe dies ohnehin im
Familienverband. Warum seien genau diese Fragen in der Vorhaltsbeantwortung
ausgelassen worden? Wenn für die Bewirtschaftung der Land- und
Forstwirtschaft sowie für die Pflege der Eltern und der Schwiegereltern der
Frau NN ohnehin auch andere Personen zur Verfügung stehen würden, dann
sei der Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten und eine doppelte
Haushaltsführung nicht zulässig. Da der Bw. bisher seiner
Offenlegungspflicht und insbesondere seiner erhöhten
Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe der für die
Zuerkennung der beantragen Werbungskosten maßgebliche Sachverhalt nicht
aufgeklärt werden können. Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehe
daher keine Veranlassung, von den in der Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2004
getroffenen Feststellungen abzuweichen.
Am 16. August 2005 langte ein Schreiben des Bw.
ein, wobei unter dem Titel der Kosten der doppelten Haushaltsführung die
Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrages von 1.680,00 €
für die Unterkunft des Bw. am Beschäftigungsort in Österreich
geltend gemacht wurden. Beiliegend war eine Bestätigung des Vermieters SE,
aus der der Betrag von 1.680,00 € als jährlicher Mietbetrag
für das Jahr 2003 hervorgeht.
Mit Schreiben 22. August 2005 wurde der Bw.
seitens der Referentin aufgefordert, zu der Stellungnahme des Finanzamtes eine
Gegenäußerung abzugeben. Insbesondere wurde auch um Ergänzung
des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ersucht. Es wurde auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht verwiesen. In Beantwortung dieses Schreibens langte am
22. September 2005 ein Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bw.
ein und wurde ausgeführt.
Ad) Warum wurden diese Sachverhaltsargumente nicht schon im
ersten Berufungsverfahren vorgebracht?
Mit den Berufungsvorentscheidungen 1998 bis 2001 vom
15.1.2004 und dem Einkommensteuerbescheid 2002 ebenfalls vom 15.1.2004
seien die geltend gemachten Familienheimfahrten seitens des Finanzamtes jeweils
berücksichtigt worden und in den jeweiligen Begründungen der
vorgenannten Berufungsvorentscheidungen 1998 bis 2001 festgestellt worden,
dass Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vorliege, da im
gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz ein unterhaltspflichtiges Kind wohne
und eine Übersiedlung der gesamte Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar sei. Da auch im Kalenderjahr 2003 ein unterhaltspflichtiges
Kind im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz gewohnt habe - die
Unterhaltspflicht des Bw. würde ja nicht mit der Volljährigkeit des
Kindes, sondern mit der Selbsterhaltungsfähigkeit dieses Kindes enden,
welches sich, wie aus der vorliegenden Universitätsbuchbestätigung
hervorgehe, noch im Schulstudienjahr 2004/2005 in Berufsausbildung befunden
habe und weiterhin befinde -, erschien dem Rechtsvertreter ein Vorbringen von
weiteren Argumenten bzw. Sachverhaltselementen für die neuerliche
Berücksichtigung der Familienheimfahrten auch im Jahr 2003, und zwar
für das gesamte Jahr 2003 nicht erforderlich. Ein solches Erfordernis
sei erst durch die Begründung in der Berufungsvorentscheidung 2003 vom
11.10.2004, in welcher das Finanzamt ausführe, dass die geltend gemachten
Aufwendungen für die Familienheimfahrten nur für die Monate
Jänner bis Mai 2004 (gemeint 2003) berücksichtigt werde, weil das
Kind des Bw. bereits im Mai 2003 volljährig geworden sei. Das
Vorbringen weiterer Argumente und Gründe samt zugehöriger Urkunden und
Unterlagen für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort in Österreich sei natürlich durch diese,
den Berufung nur teilweise stattgebende Berufungsentscheidung des Finanzamtes
mitverursacht worden.
Ad) Bestätigung vom 1.11.2004 über den
Vermögensstand des NN Vorname, ausgestellt von der Stadt BJ,
Ortsgemeinschaft "B. ".
Die oben genannte Bestätigung sei kein
Fälligkeitsakt, sondern beruhe, zum einen auf den unter Wahrheitspflicht
stehenden Aussagen des Bw. vor der Behörde - auch in
Bosnien-Herzegowina sei eine falsche Aussage vor einer Verwaltungsbehörde
strafbar -, zum anderen auf die eigenen Kenntnissen und Wahrnehmungen des
zuständigen Beamten der Gemeinde, zum weiteren auf etwaigen, bei den
Gemeindeämtern angeführten Urkundenlistenverzeichnissen etc. und zum
letzteren auf allfälligen Befragungen von Auskunftspersonen bzw. Zeugen,
deren Aussagen ebenfalls unter Wahrheitspflicht stehen würden. Auf welche
Instrumente zur Sachverhaltsermittlung der gegenständliche Gemeindebeamte
bei Ausstellung der oben genannten Bestätigung im konkreten Fall
zurückgegriffen habe, entziehe sich der Kenntnis des Rechtsvertreters,
grundsätzlich sei jedoch die Richtigkeit des Inhaltes einer amtlichen
Bestätigung zu vermuten; im Übrigen lege das Finanzamt auch nicht
konkret dar, in welchen Punkten es vermeine, dass die gegenständliche
Bestätigung nicht richtig sei.
Ad) Laut der zitierten Bestätigung ist Herr NN
Eigentümer dieser Landwirtschaft: Welche Einkünfte erzielt er daraus?
Sind die regelmäßigen Heimfahrten in diesem Fall nicht auch durch den
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Bosnien verursacht?
Der Bw. erziele aus der Land- und Forstwirtschaft keine
gesonderten Einkünfte, sondern dienen die Kleinwirtschaft des Bw. im
Wesentlichen der Eigenversorgung der Familie und gelegentlich dem Verkauf von
land- und forstwirtschaftlichen Produkten am lokalen Markt (bar, ohne Rechnung).
Da in seinem Heimatstaat, in Bosnien-Herzegowina (statistische Arbeitslosigkeit,
landesweit über 40 %, in den ländlichen Regionen
tatsächliche doch noch viel höher), für den Bw. keine (mit dem
Arbeitsmarkt in Österreich) vergleichbare Beschäftigungs- und
Verdienstmöglichkeit bestehe, habe sich der Bw. zur Beschäftigung als
Gastarbeiter im Ausland, in Österreich, entschlossen. Die
regelmäßigen Heimfahrten zur Ehefrau und zum noch in Berufsausbildung
stehenden Kind seien daher durch die auswärtige Beschäftigung des Bw.
in Österreich und nicht durch den, vorwiegend der Eigenversorgung dienenden
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Bosnien-Herzegowina
verursacht.
Ad) Meldung eines Nebenwohnsitzes seit 14.12.1999 in Adr2
:
Was es damit auf sich habe, müsse vom Rechtsvertreter
noch in Erfahrung gebracht werden.
In obiger Angelegenheit werde zum Vorhalt des UFS vom
29.4.2005 ergänzend Stellung genommen wie folgt:
Ad) Wie lange leben Sie schon in
Österreich?
Der Bw. lebe seit dem Beginn seiner Beschäftigung als
Bauarbeiter in Österreich ab September 1989 (siehe im vorgelegten
Versicherungsdatenauszug).
Ad) Wurde hinsichtlich Ihrer Gattin bereits ein Antrag auf
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges
gestellt? Ist eine solche Antragstellung geplant? Wurden sonstige Vorkehrungen
für einen Familiennachzug getroffen? Ist für die Zukunft ein
Familiennachzug überhaupt geplant?
Hinsichtlich der Gattin des Bw. sei bislang kein Antrag auf
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzugs
gestellt worden (Begründung: Im Berufsausbildung am Familienwohnsitz
befindliches Kind, land- und forstwirtschaftlicher Besitz am Familienwohnsitz,
Pflegebedürftigkeit der Schwiegereltern und der Mutter des Bw. am
Familienwohnsitz). Bis zur Beendigung des Berufsausbildung des Kindes am
Familienwohnsitz und bis zum Ende der Pflegebedürftigkeit der
Schwiegereltern und der Mutter am Familienwohnsitz, d.h. bis zu deren Tod, sei
eine solche Antragstellung keinesfalls geplant; auch danach sei eine solche
Antragstellung auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes im
Heimatstaat unwahrscheinlich, könne vom Bw. zum jetzigen Zeitpunkt dennoch
nicht abschließend ausgeschlossen werden.
Ad) Ist Ihre Gattin in Bosnien
berufstätig?
Die Gattin des Bw. sei in Bosnien nicht berufstätig,
sondern bewirtschafte für die Dauer der beschäftigungsbedingten
Abwesenheit des Bw. in Österreich des land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Der land- und
forstwirtschaftliche Grundbesitz werde von der Gattin des Bw. alleine
bewirtschaftet, wobei der Bw. an den Wochenenden, an welchen er aus
Österreich kommend heimfahre, der Ehefrau bei der Bewirtschaftung teilweise
helfe.
Ad) Wohnen die Eltern der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt
mit ihrer Tochter? Bitte geben Sie das Alter der Eltern Ihrer Frau sowie
allfällige Krankheiten der Eltern bekannt und legen Sie dem entsprechenden
ärztlichen Atteste vor:
Die Eltern der Ehegattin würden mit dieser im
gemeinsamen Haushalt leben. Der Vater der Ehegattin, V., seit am 4.12.1927
geboren (siehe die vorgelegte Geburtsurkunde). Die Mutter der Ehegattin, Mu.,
sei am 16.7.1929 geboren (siehe die vorgelegte Geburtsurkunde). Die Krankheiten
der Eltern würden sich aus dem vorgelegten ärztlichen Befunden und
Gutachten ergeben.
Ad) Wohne die Mutter des Bw. im gemeinsamen Haushalt?
Schwiegertochter? Bitte geben Sie das Alter Ihrer Mutter sowie allfällige
Krankheiten von ihr bekannt und legen Sie die entsprechenden ärztlichen
Atteste vor:
Bezüglicher seiner Mutter habe der Bw. dem
Rechtsvertreter noch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt, weshalb
sich der Rechtsvertreter in diesem Punkt bzw. zwecks Abklärung dieses
Punktes nochmals an den Bw. gewandt habe.
In der Folge wurde dem Bw. seitens der Referentin eine
Nachfrist von vier Wochen zur Klärung der offenen Punkte
gewährt.
Am 28. Oktober 2005 langte die Nachreichung ein
und wurde ausgeführt.
Es würden folgende Unterlagen
nachgereicht:
Geburtsurkunde der Mutter des Bw. samt beglaubigter
Übersetzung, aus welcher das Geburtsdatum der Mutter ersichtlich sei
(20.9.1932).
Bescheinigung der Heimatgemeinde des Bw. samt beglaubigter
Übersetzung, mit welchen bestätigt werde, dass die Mutter des Bw. mit
diesem im gemeinsamen Haushalt lebe und seit vielen Jahren vom Bw. erhalten
werde; einen ärztlichen Befund der Mutter habe der Bw. der Kanzlei des
Rechtsvertreters nicht übermittelt; anderen Betreuungspersonen für die
Mutter würden laut Information des Bw. nicht zur Verfügung
stehen.
Beglaubigte Übersetzung des Antwortschreiben des Bw.
an die Kanzlei betreffend dessen Anmeldung (Nebenwohnsitz) in Adr2 , aus welcher
hervorgehe, dass dem Bw. eine solche Anmeldung gar nicht bekannt sei und er auch
nicht zeitweise in L. sondern in Steyr wohne. Die erwähnten Beilagen wurden
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 wurde das Finanzamt
aufgefordert, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen. Es wurde seitens der
Referentin mitgeteilt, dass nach dem bisherigen Vorbringen eine Stattgabe der
Berufung wegen der Pflegebedürftigkeit der Schwiegereltern beabsichtigt
sei.
Mit Schreiben vom 22. November 2005 erklärte sich das
Finanzamt damit einverstanden, verwies aber nochmals darauf, dass der
irrtümlich stornierte Lohnzettel für den Zeitraum 1.1. bis 12.1.2003
berücksichtigt werden müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a leg.cit. auch für Aufwendungen der
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, ist nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann
ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen - eine solche liegt
jedoch beim Bw. nicht vor - oder in der Erwerbstätigkeit dessen
Ehegatten haben (Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2003, 2001/14/0121).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Pflege der kranken Schwiegereltern
des Berufungswerbers durch seine Ehefrau, wobei die Schwiegereltern am
Familienwohnsitz gemeinsam mit ihrer Tochter leben. Nach Ansicht der Referentin
ist bis zum Ableben der pflegebedürftigen Schwiegereltern
(Krankengeschichte wurde vorgelegt) jedenfalls von einer Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes auszugehen. Die Landwirtschaft und die
volljährige Tochter hätten eine solche Unzumutbarkeit nach Ansicht der
Referentin nicht zu begründen vermocht.
Als Aufwendungen für Familienheimfahrten sind jedoch
nur die Kosten für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel
abzugsfähig. Nach den vorgelegten Unterlagen reist der Berufungswerber 2
mal monatlich zu seinem Familienwohnsitz in Bosnien, wobei er mit einem Kollegen
(NN St.) fährt, dem er jedes Mal 70 Euro bezahlt (Bestätigung vom
1.11.2004 der Ortsgemeinschaft B.). Es wurden daher nicht wie beantragt €
2100, sondern lediglich € 1.680 anerkannt (70x2x12).
Es wurden daher folgende Werbungskosten
berücksichtigt:
|
Miete
|
1680 €
|
Fahrtkosten
|
1680 €
|
Summe
|
3360 €
Bei den außergewöhnlichen Belastungen ergab
sich zur Berufungsvorentscheidung keine Änderung, es wurden die
Unterhaltsleistungen für das im Ausland lebende Kind bis zu dessen
Volljährigkeit anerkannt.
Im Jahr 2003 wurde vom 1.1. bis zum 12.1. einer
nichtselbstständigen Betätigung bei der Arbeitgeber nachgegangen, vom
13.1. bis 9.3. Arbeitslosengeld bezogen und in der Folge von 10.3. bis
31.12.2003 wiederum einer nichtselbstständigen Betätigung bei der
Arbeitgeber nachgegangen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer für 2003
wurde bisher seitens des Finanzamtes irrtümlich der erste Lohnzettel nicht
berücksichtigt. Dieser Fehler wurde im Rahmen der Berufungsentscheidung
behoben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1148-L/04
- Stammnummer
- 19682
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF